{"id":"bgbl1-1958-25-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":25,"date":"1958-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_25.pdf#page=11","order":3,"title":"Paßgebührenverordnung","law_date":"1958-07-12T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958                                          411\nVerordnung über Gebühren für die Ausfertigung\nvon Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken\n{Paßgebührenverordnung).\nVom 12. Juli 1958.\nAuf Grund des § 13 des Gesetzes über das Paß-                eines mit Zustimmung des Bundes-\nwesen vom 4. März 1952 in der Fassung des Ande-                 ministers des Innern ausgestellten\nrungsgesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I               Reiseausweises (Notreiseauswei-\nS. 435) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-.              ses) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der\nmung des Bundesrates:                                           Paßverordnung ............... .                      6,-DM;\n2. für die Verlängerung, Änderung oder\n§ 1                               Umschreibung eines Reisepasses, eines\n(1) An Gebühren sind zu erru~ben:                        Fremdenpasses oder eines anderen\nder unter Nummer 1 genannten Reise-\n1. Für die Ausstellung                                      ausweise ........................ .                      1,50 DM.\na) eines Reisepasses oder eines Frem-                  (2) Die Gebührensätze gemäß Absatz 1 gelten für\ndenpasses .................... .      6,-DM,     Einzel- und Familienpässe. Für die Ausstellung\nb) einer Sammelliste gemäß§ 1 Abs.1                 eines Einzelpasses an den Inhaber eines Familien-\nNr. 1 der Verordnung über Reise-                 passes ist nur die halbe Gebühr zu erheben, wenn\nausweise als Paßersatz und über                  die Gültigkeitsdauer des Einzelpasses auf die Gül-\ndie Befreiung vom Paß- und Sicht-                tigkeitsdauer des Familienpasses beschränkt wird.\nvermerkszwang (Paßverordnung)                       (3) Gebühren sind nicht zu erheben\nin der Fassung vom 14. Februar\n1. für die Ausstellung, Verlängerung oder\n1955 mit den Änderungen vom\nÄnderung amtlicher Pässe;\n12. Mai und vom 26. Juli 1956\n(Bundesgesetzbl. I 1955 S. 77; 1956                      2. für die Ausstellung von Landgangsauswei-\nS. 425 und 670),                                            sen für Besatzungsmitglieder der in der\nSee- oder Küstenschiff ahrt odm in der\nbei 5 bis 19 Teilnehmern an der\nRhein- See-Schiffahrt verkehrenden Schiffe;\ngemeinschaftlichen Reise je Teil-\nnehmer ...................... .      -,75DM,             3. für die Ausstellung eines Reisepasses an\nmindestens ... .   6,-DM,                eine Frau, deren Reisepaß durch Eheschlie-\nßung ungültig geworden ist, wenn die Gül-\nbei 20 bis 100 Teilnehmern .... .    15,-DM,                tigkeitsdauer des neuen Reisepasses auf\nbei 101 bis 500 Teilnehmern .... .   30,-DM.                die Gültigkeitsdauer des ungültig gewor-\nbei mehr als 500 Teilnehmern .. .    75,-DM,                denen Reisepasses beschränkt wird;\nc) eines Kinderausweises gemäß § 1                          4. für die Änderung eines Reisepasses, eines\nAbs. 1 Nr. 2 der Paßverordnung .     -,75DM,                Fremdenpasses oder eines anderen der in\nAbsatz 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise,\nd) eines Ausweises für Donauschiffer                           wenn die .Änderung von Amts wegen ein-\nund deren Familienangehörige ge-                            getragen wird.\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Paßver-\nordnung ...................... .      4,-DM.\n§ 2\ne) eines Ausweises, der gemäß § 1\nAbs. 1 Nr. 5 der Paßverordnung                      (1) An Gebühren sind zu erheben:\nim Verkehr innerhalb der Grenz-                  1. Für die Erteilung eines Sichtvermerks\nbezirke, insbesondere im kleinen                     a) zur einmaligen Einreise oder Wie-\nGrenzverkehr, eingeführt ist bei                         dereinreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5,- DM,\ndreimonatiger Gültigkeitsdauer ..     1,50 DM,      b) zur beliebig häufigen Einreise oder\nbei längerer Gültigkeitsdauer ....    3,-DM,             Wiedereinreise . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM,\nf) eines   Landgangsausweises      für                  c) zur Durchreise . . . . . . . . . . . . . . . . . keine;\nnichtdeutsche Schiffsreisende ge-                2. für die Erteilung eines Ausnahme-\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Paßver-                     sichtvermerks zur einmaligen Durch-\nordnung                                              reise oder Einreise . . . . . . . . . . . . . . . .     10,- DM\noder                                                 oder, falls der Heimatstaat des Rei-\neines Passierscheines für nicht-                     senden für diese Zwecke eine höhere\ndeutsche Fluggäste gemäß § 1                         Gebühr erhebt, die entsprechende Ge-\nAbs. _1 Nr. 12 dm Paßverordnung       1,50 DM,       bühr in Deutscher Mark;\ng) eines Sonderausweises für Flücht-                3. für die Erteilung eines Sammelsicht-\nlinge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der                     vermerks\nPaßverordnung                                        bei 5 bis 19 Teilnehmern an der ge-\noder                                                 meinschaftlichen Reise je Teilnehmer                    -,75 DM,","472                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nbei     20 bis 100 Teilnehmern                       15,-DM.                                       § 5\nbei 101 bis 500 Teilnehmern                          30,-DM,             Die ausstellende Behörde kann die Gebühr er-\nmäßigen oder erlassen, wenn es der Wahrung kul-\nbei mehr als 500 Teilnehmern ..... .                 75,-DM;\ntureller, volkswirtschaftlicher oder sonstiger erheb-\n4. für die Erlaubnis, einen Durchreise-                                  licher Belange dient oder wenn der Gebühren-\nsichtvermerk zur Rückkehr in den                                     pflichtige bedürftig ist.\nAusgangsstaat oder zur Reise in den\nHeimatstaat zu benutzen .......... .                  6,50DM;                                      § 6\nAußer den Gebühren für Amtshandlungen nach\n5. für die Änderung eines Sichtvermerks                   1,50 DM.       dieser Verordnung dürfen weitere Gebühren, auch\n(2) Für die Erteilung eines Sichtvermerks in                          nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben\neinem Familienpaß wird nur die Gebühr für die Er-                        werden. Bare Auslagen, die das übliche Maß be-\nteilung eines entsprechenden Sichtvermerks in                            hördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem An-\neinem Einzelpaß erhoben.                                                 tragsteller zu erstatten.\n§ 7\n(3) Für die Erteilung eines Sichtvermerks zu\ndienstlichen Reisen wird keine Gebühr erhoben.                               Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nDen Inhabern von Ausweisen für Donauschiffer                             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nwerden Sichtvermerke gebührenfrei erteilt.                               dung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen gilt\ndiese Verordnung auch im Land Berlin.\n§ 3                                                                    § 8\nDas Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter-                               Diese Verordnung gilt im Saarland vom Ende der\nschiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den                         Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\ndeutschen Auslandsvertretungen für Amtshand-                             vom 27. Oktober 1956 (Bundesg~setzbl. II S. 1587) an.\nlungen nach dieser Verordnung erhoben werden.\neinen Zuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert                                                        § 9\nfes lsetzen.\nDiese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer\n§ 4\nVerkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nnung über Gebühren für die Ausfertigung von\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-                        Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermer-\nmessung von Gebühren werden durch diese Ver-                             ken (Paßgebührenverordnung) vom 6. Juli 1953\nordnung nicht berührt.                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 493) außer Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}