{"id":"bgbl1-1958-25-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":25,"date":"1958-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_25.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Fahrzeugteileverordnung","law_date":"1958-07-10T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958                          465\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fahrzeugteileverordnung.\nVom 10. Juli 1958.\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nAnderung der Fahrzeugteileverordnung vom 10. Juli\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 461) wird nachstehend\nder Wortlaut der Fahrzeugeteileverordnung in der\nab 20. Juli 1958 geltenden Fassung bekanntgegeben,\nwie sie sich aus der vorstehend näher bezeichneten\nAnderungsverordnung und aus Artikel 6 Abs. 3 der\nVerordnung zur Anderung von Vorschriften des\nStraßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 199) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6\nAbs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, des § 22 Abs. 4\nund dt~s § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nzur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-\nzember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) erlassen\nworden.\nBonn, den 10. Juli 1958.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nVerordnung über die Prüfung und Kennzeichnung\nbauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile\n(Fahrzeugteileverordnung)\nin der Fassung vom 10. Juli 1958.\nI                                                         II\nAllgemeines                                    Allgemeine Bauartgenehmigung\nund Prüfzeichen\n§ 1\nArten der Genehmigung von Fahrzeugteilen                                       § 2\n(1) Die in § 22 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulas-                Zulässigkeit der Bauartgenehmigung\nsungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmi-               Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Ein-\ngung der Bauart von Einrichtungen kann für die            richtungen kann die Bauartgenehmigung dem Her-\nBauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung)          steller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen\noder einer einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmigung       Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Ge-\nim Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt wer-         währ für eine zuverlässige Ausübung der durch die\nden.                                                      Bauartgenehmigung verliehenen Befugnisse bietet.\n(2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschriebenen           Bei Herstellung eines Typs durch mehrere Beteiligte\nGenehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein         kann diesen die Bauartgenehmigung gemeinsam er-\nausländis(her Staat für die Bauart einer der in § 22      teilt werden. Für im Ausland hergestellte Einrich-\nAbs. 3 StVZO genannten Einrichtungen unter Be-            tungen kann die Bauartgenehmigung dem Händler\nachtung der mit der Bundesre;publik Deutschland           erteilt werden, der seine Berechtigung zu ihrem\nvereinbarten Bedingungen erteilt.                         alleinigen Vertrieb im Inland nachweist.","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 3                                       a) den Abmessungen allm die Brems-\nAntrag auf Bauartgenehmigung                                 kraft übertragenden Teile von der\nZugöse bis zu den Zuspanneinrichtun-\n(1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift-                     gen,\nlich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem                  b) den Hauptabmessungen der Bremsteile\nAntrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine                           von den Zuspanneinrichtungen bis zu\nzweite Ausfertigung des Antrages ist bei der nach\nden Bremstrommeln und Angabe des\n§ 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.\nverwendeten Bremsbelages und der\n(2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten                        Reifengröße des Anhängers, an dem\nAusfertigung des Antrages sind zwei Muster der zu                        die Bremse geprüft werden soll,\nprüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend hier-                    c) den Hauptabmessungen der Höhen-\nvon sind beizufügen bei                                                  einstelleinrichtung und ihrer Haupt-\na) Fahrzeugteilen, bei denen ein luft-, feuch-                    bauteile, wenn die Höheneinstell-\ntigkeits- und staubdichter Abschluß erfor-                     einrichtung gemeinsame Bauteile mit\nderlich ist:                                                   der Auflaufbremse hat.\ndrei Muster;                                            Die Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung\nan;\nb) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Fahrt-\nrichtungsanzeigern:                                 h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung\naußer den zwei Mustern Unterlagen in vier-\nmüssen für Anhängerkupplungen, Zugein-\nfacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeich-\nrichtungen und Höheneinstelleinrichtungen\nnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für\ngetrennt gestellt werden - :\ndie Verbraucher), aus denen eindeutig her-\nvorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen              Angaben über die Typbezeichnung der\nam Fahrzeug angebracht werden sollen                    zu prüfenden Einrichtung und über die\n(Anordnung zur Fahrzeugachse);                          zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge,\ndie durch die Einrichtungen zu einem Zuge\nc) Fackeln und ähnlichen Warnvorrichtungen:\nverbunden werden sollen, ferner folgende\nfünf Muster;                                            Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung:\nd) Glühlampen:                                             1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer\nfünfzehn Muster;                                           Wirkungsweise für jeden Typ und jede\nGröße mit Angabe von Hersteller und\ne) Beleuchtungseinrichtungen     für  amtliche                Typbezeichnung, bei Kupplungen und\nKennzeichen:                                               Zugeinrichtungen außerdem die Angabe\naußer den zwei Mustern Erläutmungen oder                   der zulässigen Gesamtgewichte der Fahr-\nZeichnungen, aus denen eindeutig die Lage                  zeuge, die durch die Einrichtungen zu\nder Leuchte zum Kennzeichen hervorgeht.                    einem Zuge verbunden werden sollen,\nDas Muster der zu prüfenden Beleuchtungs-               2. maßstäbliche      Zusammenstellungszeich-\neinrichtung muß mit dem Muster des zu                      nung für jeden Typ, jede Größe und\nbeleuchtenden Kennzeichens fest verbunden                  jede Ausführung mit den Hauptmaßen,\nsein;                                                      Zeichnungen der Hauptbauteile und An-\nf) Sicherheitsglas:                                           gaben über die verwendeten Werkstoffe,\neine Erklärung darüber, daß die zur Prü-                3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung\nfung notwendige Anzahl Glasscheiben                        der Eigenschaften des Werkstoffs, wenn\n(Muster) in den Abmessungen 300 X 300 mm                   für tragende Bauteile der Anhänger-\nund 1100 X 360 mm zur Verfügung steht;                     kupplungen weder Stahl noch Stahlguß\nverwendet werden.\ng) Auflaufbremsen:\nAngaben über die Typbezeichnung der                     Zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster\nBremse und über das Anhänger-Gesamtge-                  ohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüfstel-\nwicht, für das die Bremse zugelassen wer-               len fordern die Muster zur Prüfung an, und\nden soll, ferner folgende Unterlagen in                 zwar von jedem Typ und jeder Größe im\nsechsfacher Ausfertigung:                               allgemeinen\n1. Beschreibung der Wirkungsweise der                   bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht\nBremsanlage und der Höheneinstell-                   eingebaut,\neinrichtung, wenn diese gemeinsame                   bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-\nBauteile mit der Auflaufbremse hat, für              gebaut,\njeden Typ und jede Größe;\nbei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,\n2. maßstäbliche     Zusammenstellungszeich-             nach Bestimmung der Prüfstelle nicht ein-\nnung der Auflaufbremse und der Höhen-                gebaut oder in eingebautem Zustand;\neinstelleinrichtung, wenn diese geme.in-\nsame Bauteile mit der Auflaufbremse hat,          i) Beiwagen an Krafträdern:\nfür jeden Typ, jetle Größe und jede Aus-             1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs\nführung mit                                             (Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958                         467\nder die Hauptabmessungen und die in             elektrische Sicherungsleuchten und rückstrahl-\nden §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe-             lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO),\nnen Maße ersichtlich sind,                      Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),\n2. falls Antrieb des Beiwagenrades in Frage        Glühlampen,\nkommt, eine schematische Zeichnung des          Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-\nTriebwerks; falls das Beiwagenrad ge-             zeichen (§ 60 StVZO),\nbremst wird, eine Zeichnung der Rad-\nLichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten\nbremse mit Beschreibung,\nfür Fahrräder (§ 67 StVZO);\n3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die\nalle wesentlichen Merkmale enthalten         2. die   Physikalisch-Technische Bundesanstalt in\nmuß. Bei mehreren Aufbauten, Reifen-            Braunschweig für\ngrößen und dergleichen sind die für die         Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues\neinzelnen Ausführungen unterschied-               Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),\nlichen Maße, Gewichte und sonstigen\nWarnvorrichtungen mit einer Folge verschieden\nMerkmale mit den Buchstaben A, B, C\nhoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),\nund weiteren Buchstaben in alphabeti-\nscher Reihenfolge zu kennzeichnen;              Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO);\nk) Heizungen folgende Unterlagen in vie-r-         3. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse-\nfaclrnr Ausfertigung:                              stadt Hamburg für\n1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit         Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-\ndes Heizraummantels durch eine Druck-             und Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und 5\nprobe mit 2 atü - bei Wärmetauschern              StVZO);\nmit 1 atü - geprüft worden ist,\n4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-\n2. eine Erklärung des Herstellers, daß             Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für\nsämtliche    Heizmäntel und Wärme-\nSicherheitsglas (§ 40 StVZO);\ntauscher während der Fertigung einer\nDruckprobe mit dem Prüfdruck unter-          5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung\nzogen werden,                                   beim Technischen Uberwachungsverein in Essen\n3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz-         für die in den Ländern Bremen, Hamburg,\nmäntel und Wärmetauscher verwendete             Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen\nBaustoff bei den im Betrieb auftretenden        und Schleswig-Holstein hergestellten\nHöchsttemperaturen       ausreichend  be-       Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nständig ist,\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n4. eine ausführliche und leicht verständ-             (§ 43 Abs. 1 StVZO);\nliche Bedienungsanweisung.\nDie Prüfstellen fordern Muster zur Prü-         6. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-\nfung an.                                           verkehr in München\n(3) Weitere Muster und Unterlagen sind den Prüf-\nfür die in den Ländern Baden-Württemberg,\nstellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.              Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saarland\nhergestellten\n(4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung                Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nund die Anschrift des Herstellers oder die eingetra-\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\ngene Schutzmarke außen sichtbar und dauerhaft\n(§ 43 Abs. 1 StVZO);\nanzubringen.\n§ 4                            7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen\nHochschule in Braunschweig für\nPrüfstellen\nBremsbeläge;\nAls Prüfstellen sind zuständig\n1. das Lichttechnische Institut der Technischen          8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrichtun-\nHochschule in Karlsruhe für                              gen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg-\nScheinwerfer (§ 50 StVZO),                               Mürwik für\nseitliche Begrenzungsleuchten         (§ 51 Abs. 1       Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO);\nStVZO),                                            9. das Forschungsinstitut' für Kraftfahrwesen und\nParkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),                        Fahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule\nzusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),            in Stuttgart für\nBlinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinter-           Heizungen;\ndienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),\n10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraftf ahr-\nelektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7\nzeugverkehr für\nStVZO),\nBeiwagen von Krafträdern.\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO).\nRückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67          Im Land Berlin sind für die Prüfung der in Berlin\nAbs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),                    hergestellten. Fahrzeugteile zuständig","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, In-       fahrt-Bundesamt zu übersenden; je eine Ausferti-\nstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für         gung der geprüften und bestätigten Unterlagen ver-\nScheinwerfer (§ 50 StVZO),                          bleibt bei der Prüfstelle.\nseitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs.               (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur\nStVZO),                                          Kenntnisnahme befugten Behörden und dem An-\nParkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),                   tragsteller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung\ndes Kraftfahrt-Bundesamts über den Antrag auf\nzusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),\nBauartgenehmigung ist die Mitteilung des endgülti-\nScheinwerfer und andere Leuchten für blaues         gen Ergebnisses an den Antragsteller nur mit Ge-\nBlinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),                   nehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts zulässig.\nBlinkleuchten an Pahrzeugen des Straßenwinter-\ndienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),                                               § 6\nSchlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO),                  Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),\n(1) Uber den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-\nRückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67         Bundesamt.\nAbs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen\nSicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende      zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-\nEinrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO),                steller weitere Muster und Unterlagen fordern oder\nFahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),                bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem\nGlühlampen,                                         Zustand zu prüfen sind.\nWarnvorrichtungen mit einer Folge verschieden\nhoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),                                              § 7\nFahrtschreiber (§ 57 a StVZO),                                Erteilung der Bauartgenehmigung\nBeleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-           (1) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung\nzeichen (§ 60 StVZO),                             eines schriftlichen Bescheides erteilt, aus dem das\nLichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten     vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen\nfür Fahrräder (§ 67 StVZO);                       (§ 22 Abs. 4 StVZO) und etwaige Beschränkungen\noder Ausnahmen von den Bestimmungen der\n12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an       StVZO hervorgehen müssen.\nder Technischen Universität in Berlin-Charlotten-\nburg für                                               (2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind\nnur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\neinen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen         oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage\n(§ 43 Abs. 1 StVZO),                             erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine\nHeizungen;                                          Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.\n13. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-\n§ 8\nverkehr in Berlin-Schöneberg für\nBeiwagen von Kraflrädern.                                                 Prüfzeichen\n(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie\n§ 5                          von drei Perioden, der Prüfnummer der Prüfstelle\nund einem vor dieser Nummer anzubringenden Un-\nPrüfung durch die Prüfstelle               terscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach folgen-\n(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug-    der Aufstellung:\nteile den Anforderungen entsprechen, die zur Er-         Buchstabe K für das Lichtechnische Institut der\nhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent-                       Technischen Hochschule in Karlsruhe,\nlichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Be-\nlästigungen zu stellen sind.                             Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt der Freien\nund Hansestadt Hamburg,\n(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter\nwissenschaftlicher Institute in Anspruch nehmen.         Buchstabe D für das Staatliche Materialprüfungs-\nBei der Prüfung von Auflaufbremsen und Einrich-                          amt Nordrhein-Westfalen in Dort-\ntungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5,                         mund-Aplerbeck,\n6 und 12) ist der Obmann des berufsgenossenschaft-       Buchstabe B     für die Physikalisch-Technische Bun-\nlichen Fachausschusses „Verkehr\", Hamburg-Altona,                        desanstalt in Braunschweig,\nzu beteiligen.                                           Buchstabe F     für die Forschungsstelle für die Kraft-\n(3) Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem                       fahrzeugprüfung beim Technischen\nZustand geprüft werden müssen, bestimmt die                              Uberwachungsverein in Essen,\nPrüfstelle das Nähere über die Durchführung.             Buchstabe M für die Technische Prüfstelle für den\n(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü-                     Kraftfahrzeugverkehr in München,\nfung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gut-           Buchstabe       für das Institut für Fahrzeugtechnik\nachten anzufertigen und drei Ausfertigungen mit                          der Technischen Hochschule in Braun-\nden geprüften uncl bestätigten Unterlagen dem Kraft-                     r;chweig,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. JuJi 1958                        469\nBuchstabe L      für die Prüfungskommission Gleit-       versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes\nschutzvorrichtungen,                    Muster ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das an-\nBuchstabe S      für das Forschungsinstitut für Kraft-   dere und etwa vorgelegte weitere Muster sowie\nfahrwesen und Fahrzeugmotoren an        nicht mehr benötigte Unterlagen sind dem Antrag-\nder Technischen Hochschule in Stutt-    steller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraft-\ngart,                                   fahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller\nzurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht\nBuchstabe T      für die Technischen Prüfstellen für     das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch\nden Kraftfahrzeugverkehr,               die Allgemeine Bauartgenehmigung zugeteilten\nBuchstabe P      für die Physikalisch-Technische Bun-    Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück.\ndesanstalt, Institut Berlin, in Berlin- Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann\nCharlottenburg,                         davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüf-\nstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der An-\nBuchstabe C      für die Prüfstelle für den Kraftfahr-\ntragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundes-\nzeugverkehr an der Technischen Uni-     amts oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren\nversität in Berlin-Charlottenburg,\nund dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle\nBuchstabe A für die Technische Prüfstelle für den        auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.\nKraftfahrzeugverkehr in Berlin-Schö-\nneberg.                                    (2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-\nlehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag\n(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedin-        auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller\ngungen durchgeführt worden, die von der Bundes-          erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un-\nrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten           anfechtbar geworden ist.\nvereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im\nBundesgebiet erstmalig hergestellt werden, so ist\nein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe                                    § 11\n„E 1\" und einer Prüfnummer besteht; die Angabe\nNachprüfung\n„E 1\" muß von einem Kreis umschlossen sein, die\nPrüfnummer muß unter - bei Glühlampen neben -               (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei\ndem Kreis stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt be-           Herstellern und Händlern nachprüfen oder nach-\nstimmt auf Grund der Vereinbarungen mit den aus-         prüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich ge-\nländischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen        nehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Aus-\ndieses Prüfzeichen verwendet werden darf.                führungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an\ndenen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder\n(3) In den Pällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüf-    unbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck\nzeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und\nauch Proben entnehmen oder entnehmen lassen.\neine das genehmigende Land bezeichnende Ziffer\numschließt, und aus einer unter - bei Glühlampen            (2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres\nneben -- dem Kreis stehenden Prüfnummer.                 Versandes und der Prüfung trägt der Hersteller\noder der Händ,ler, wenn ein Verstoß gegen die Vor-\n(4) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem\nschriften über die Bauartgenehmigung oder die\n23. Juni 1953 angebrachlen Zeichen „LTIK\" und\nPrüfzeichen festgestellt wird.\n,,PTR\" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB\".\n(5) Der Inhaber der Bauartgenehmigung hat das\nihm zugeteilte Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent-                                 § 12\nsprechenden Einrichtung dauerhaft und jederzeit                    Erlöschen der Bauartgenehmigung\nfeststellbar anzubringen.\n(1) Die Bauartgenehmigung für einen Typ er-\nlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist,\n§ 9\nbei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und\nVersagung der Bauartgenehmigung               dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr\nWird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein        entspricht.\nschriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung        (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,\nversehener Bescheid zuzustellen.                         wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung gegen\ndie mit der Genehmigung verbundenen Pflichten\n§ 10                          verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder\nwenn sich herausstellt, daß die genehmigte Einrich-\nVerwahrung und Rückgabe der Muster              tung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit\nund Unterlag(-m                     nicht entspricht.\n( 1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so\n(3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung\nist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten\neines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-\nund von der Prüfstelle geprüften und bestätigten\nbelehrung versehenen Bescheides widerrufen.\nUnterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwah-\nren. Waren nach § 3 Abs. 2 zwei oder mehr Muster            (4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmigung\neinzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster       ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt abzu-\nder gern!hmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen zu      liefern, nötigenfalls von ihm einzuziehen.","470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nIII                              (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,\nEinzel gen ehmigung                    wenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung\nden Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht\n§ 13                            entspricht.\nAntrag auf Einzelgenehmigung                    (3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung\neines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-\nGehört eine der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten         belehrung versehenen Bescheides widerrufen.\nEinrichtungen nicht zu einem genehmigten Typ, so\nkann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des                (4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung\nGutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän-         ist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu-\ndigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-         lassungsstelle zur Löschung vorzulegen, nötigen-\nstelle (§ 4) bei der nach § 68 StVZO zuständigen          falls von dieser einzuziehen.\nVerwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt\nwerden.                                                                             § 17\n§ 14                                                (weggefallen)\nPrüfung durch die Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle)\n(1) Die Zulassungsstelle ist an das Gutachten des                                 IV\namtlich anerkannten Sachverständigen für den\nSchl ußvorschriften\nKraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht ge-\nbunden.\n§ 18\n(2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung\netwa   erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord-                               (weggefallen)\nnung   der Vorführung der Einrichtung, Anforderung\neines  weiteren Gutachtens und ähnliche Anordnun-                                   § 19\ngen).\nAusnahmen von § 22 Abs. 4 StVZO\n§ 15\n(1) An Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmi-\nErteilung der Einzelgenehmigung               gung erteilt worden ist, ist ein Prüfzeichen nicht e,r-\n(1) Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) er-      forderlich.\nteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem               (2) Werden solche Einrichtungen im Verkehr ver-\nGutachten des amtlich anerkannten Sachverständi-          wendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung\ngen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-           mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlan-\nstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt:           gen zur Einsichtnahme auszuhändigen; das gilt\n,,Einzelgenehmigung erteilt\". Etwaige Beschränkun-        nicht, wenn die Genehmigung aus dem Kraftfahr-\ngen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der               zeugschein ode•r Anhängerschein hervorgeht.\nStVZO sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird                  (3) Bis zum 31. Dezember 1953 ist § 22 Abs. 4\ndie Einrichtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraft-        StVZO nicht anzuwenden auf Einrichtungen zur\nfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzel-            Verbindung von Fahrzeugen und auf lichttechnische\ngenehmigung in den Brief und/in den Schein einzu-         Einrichtungen.\ntragen und in den etwa ausgestellten Anhängerver-\nzeichnissen kenntlich zu machen.                                                    § 20\n(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist                         Geltung im Land Berlin\nein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-\nrung versehener Bescheid zuzustellen.                        Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nrnit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Stra-\n§ 16                           ßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz-\nErlöschen der Einzelgenehmigung                 blatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Land\nBerlin.\n(1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf\neiner etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch                                  § 21\ndie nach § 68 StVZO zuständige Verwaltungs-\nbehörde (Zulassungsstelle), ferner dann, wenn sie                               Inkrafttreten\nden jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr          Diese Verordnung tritt in der         vorstehenden\nentspricht.                                               Fassung am 20. Juli 1958 in Kraft."]}