{"id":"bgbl1-1958-25-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":25,"date":"1958-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung","law_date":"1958-07-10T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["461\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                        Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1958                                                                                                   Nr. 25\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n10. 7. 58    Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ............................... , •                                                               461\n10. 7. 58    Neufassung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  465\n12. 7. 58    Paßgebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   471\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben am 18. Juli 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher\nBeziehungen. - Verordnung über Positionslaternen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dber-\neinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Kon-\nvention der Internationalen Dberfischungskonferenz (Beitritt der Sowjetunion). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Internatiom1len Dbereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Beitritt der Sowjetunion).\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrzeugteileverordnung.\nVom 10. Juli 1958.\nAuf Grund                                                                            nahme von geprägten amtlichen Kennzeichen\ndes § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom                                          - kann\" durch die Worte „Für reihenweise zu\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der                                     fertigende oder gefertigte Einrichtungen kann\"\nFassung der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundes-                                          ersetzt.\ngesetzbl. I S. 709 und 710) und\n3. In § 3 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte\ndes § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-                                         ,, amtlichen Kennzeichen - ausgenommen ge-\nOrdnung in der Fassung vom 29. März l 956                                               prägte Kennzeichen - und\" sowie die Worte\n(Bundesgesetzbl. I S. 271,510)                                                          ., des Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse und\"\nwird nach Anhören der zuständigen obersten Lan-                                         gestrichen.\ndesbehörden verordnet:\n4. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 1 erhält folgende\nFassung:\nArtikel\n„ 1. Beschreibung                         der          Wirkungsweise                der\nDie Verordnung über die Prüfung und Kenn-                                                   Bremsanlage und der Höheneinstelleinrich-\nzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeug-                                               tung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit\nteile (Fahrzeugteileverordnung) vom 30. Juli 1953                                               der Auflaufbremse hat, für jeden Typ und\n(Bundesgesetzbl. I S. 922) in der Fassung des Arti-                                             jede Größe;\".\nkels 6 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung von\nVorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März                               5. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 werden die\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird wie folgt                                          Worte „Auflaufbremse, Zuggabel und Höhen-\ngeändert:                                                                               einstelleinrichtung\" durch die Worte „Auflauf-\nbremse und der Höheneinstelleinrichtung, wenn\n1. In § 1 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1.\ndiese gemeinsame Bauteile mit der Auflauf-\nAls Absatz 2 wird angefügt:                                                        bremse hat,\" ersetzt.\n,, (2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschrie-\nbenen Genehmigung steht die Genehmigung                                      6. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 Buchstabe c erhält\ngleich, die ein ausländischer Staat für die Bau-                                   folgende Fassung:\nart einer der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten\nEinrichtungen unter Beachtung der mit der Bun-                                     ,,c) den Hauptabmessungen der Höheneinstell-\ndesrepublik Deutschland vereinbarten Bedin-                                                einrichtung und ihrer Hauptbau.teile, wenn\ngungen erteilt.\"                                                                            die Höheneinstelleinrichtung gemeinsame\nBauteile mit der Auflaufbremse hat.\"\n2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Für reihen-\nweise gefertigte Einrichtungen -                mit Aus-                     7. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 3 wird gestrichen.","462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n8. § 3 Abs. 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:                    Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),\n• h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                        zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs .\nzeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung                       StVZO),\nmüssen für Anhängerkupplungen, Zugein-                       Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßen-\nrichtungen und Höheneinstelleinrichtungen                    winterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),\ngetrennt gestellt werden - :                                 elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1\nAngaben über die Typbezeichnung der zu                       und 7 StVZO),\nprüfenden Einrichtung und über die zuläs-                    Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),\nsigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die                      Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO,\ndurch die Einrichtungen zu einem Zuge ver-                   § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),\nbunden werden sollen, ferner folgende\nelektrische Sicherungsleuchten und rück-\nUnterlagen in sechsfacher Ausfertigung:\nstrahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5\n1. Beschreibung der Einrichtung u:rid ihrer                  StVZO),\nWirkungsweise für jeden Typ und jede                     Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),\nGröße mit Angabe von Hersteller und\nGlühlampen,\nTypbezeichnung, bei Kupplungen und\nZugeinrfchtungen außerdem die Angabe                     Beleuchtungseinrichtungen für amtliche\nder zulässigen Gesamtgewichte der                        Kennzeichen (§ 60 StVZO),\nFahrzeuge, die durch die Einrichtungen                   Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nzu einem Zuge verbunden werden sollen,                   leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO);\n2. maßstäbliche       Zusammenstellungszeich-         2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nnung für jeden Typ, jede Größe und                    in Braunschweig für\njede Ausführung mit den Hauptmaßen,                      Scheinwerfer und andere Leuchten für\nZeichnungen der Hauptbauteile und An-                    blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),\ngaben über die verwendeten Werkstoffe,                   Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\n3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung                  schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),\nder Eigenschaften des Werkstoffs, wenn                   Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO);\nfür tragende Bauteile der Anhänger-\nkupplungen weder Stahl noch Stahlguß              3. das     Werkstoffprüfamt der Freien und\nverwendet werden.                                     Hansestadt Hamburg für\nZur Prüfung sind den Prüfstellen Muster                      Fackeln und nicht elektrisch betriebene\nohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüf-                      Schluß- und Sicherungsleuchten (§ 53\nstellen fordern die Muster zur Prüfung an,                   Abs. 1 und 5 StVZO);\nund zwar von jedem Typ und jeder Größe                4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-\nim allgemeinen                                            rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für\nbei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht                     Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);\neingebaut,                                            5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-\nbei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-               prüfung beim Technischen Uberwachungs-\ngebaut,                                                   verein in Essen\nbei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,                für die in den Ländern Bremen, Hamburg,\nnach Bestimmung der Prüfstelle nicht ein-                 Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-\ngebaut oder in eingebautem Zustand;\".                     falen und Schleswig-Holstein hergestellten\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\n9. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k werden die Worte                         Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\n.für Omnibusse und Omnibusanhänger\" ge-                            zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);\nstrichen.\n6. die Technische Prüfstelle für den Kraftf ahr-\n10. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k Nr. 1 und 2 wird das                   zeugverkehr in München\nWort „ Wärmeaustauschern\" durch das Wort                        für die in den Ländern Baden-Württemberg,\n., Wärmetauschern n und das Wort „ Wärmeaus-                    Bayern und Rheinland~Pfalz sowie im Saar-\ntauscher\" durch das Wort „ Wärmetauscher\" er-                    land hergestellten\nsetzt.                                                              Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahr-\n11. § 4 erhält folgende Fassung:                                        zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);\n,,§ 4\n7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Tech-\nPrüfstellen                               nischen Hochschule in Braunschweig für\nAls Prüf stellen sind zuständig                                 Bremsbeläge;\n1. das Lichttechnische Institut der Technischen          8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-\nHochschule in Karlsruhe für                                tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-\nScheinwerfer (§ 50 StVZO),                              burg-Mürwik für                      ·\nseitlichE! Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1                Gleitschutzvorrichtungen     (§ 37 Abs. 1\nStVZO),                                                    StVZO);","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958                           463\n9. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen      14. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund Pahrzeugmotoren an der Technischen\n,, (2) Abweichungen vom genehmigten Muster\nHochschule in Stuttgart für\nsind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung\nHeizungen 1\ndurch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt\n10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-        worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt\nfahrzeugverkehr für                               auf Anfrage erklärt, daß für die vorgesehene\nBeiwagen von Krafträdern.                       Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht\nerforderlich ist.\"\nIm Land Berlin sind für die Prüfung der in\nBerlin hergestellten Fahrzeugteile zuständig       15. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,         a) Hinter den Worten „Buchstabe K für das\nInstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für           Lichttechnische Institut der Technischen\nScheinwerfer (§ 50 StVZO),                            Hochschule in Karlsruhe• werden die Worte\nseitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1            eingefügt: .,Buchstabe W für das Werkstoff-\nStVZO),                                               prüfamt der Freien und Hansestadt Ham-\nParkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),                     burg,\".\nzusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1           b) Die Worte „Buchstabe D für die Prüfungs-\nStVZO),                                               kommission Sicherheitsglas,\" werden durch\nScheinwerfer und andere Leuchten für                  die Worte „Buchstabe D für das Staatliche\nblaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),                Materialprüfungsamt       Nordrhein-Westfalen\nBlinkleuchten an Fahrzeugen des Straßen-              in Dortmund-Aplerbec:k, • ersetzt.\nwinterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),             c) Die Worte „Buchstabe H für das Institut für\nSchlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO),             Kraftfahrwesen an der Technischen Hoch-\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),                    schule in Hannover,• werden durch die\nRückstrnhler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO,                Worte „Buchstabe F für die Forschungsstelle\n§ 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),                  für die Kraftfahrzeugprüfung beim Techni-\nSicherungsleuchten, Fackeln und rück.-                schen Uberwachungsyerein in Essen,• ersetzt\nstrahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5           d) Hinter den Worten „Buchstabe P für die\nStVZO),                                               Physikalisch-Technische\" wird das Wort\nFahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),                  ,,Reichsanstalt\" durch die Worte „Bundes-\nGlühlampen,                                           anstalt, Institut Berlin,• ersetzt.\nWarnvorrichtungen mit einer Folge ver-          e) Die Worte „Buchstabe C für die Technische\nschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),              Universität Berlin-Charlottenburg,• werden\nFahrtschreiber (§ 57 a StVZO),                        durch die Worte „Buchstabe C für die Prüf-\nBeleuchtungseinrichtungen für amtliche                stelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der\nKennzeichen (§ 60 StVZO),                             Technischen Universität in Berlin-Charlotten-\nburg,\" ersetzt.\nLichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO);\n16. In § 8 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2\n12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr        und 3 eingefügt:\nan der Technischen Universität in Berlin-             ,, (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter\nCharlottenburg für                                 Bedingungen durchgeführt worden, die von der\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),            Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen\nStaaten vereinbart worden sind, und soll die\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nEinrichtung im Bundesgebiet erstmalig herge-\nzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO),\nstellt werden, so ist ein Prüfzeichen zuzuteilen.\nHeizungen;                                      das aus der Angabe „E 1 • und einer Prüfnum-\nmer besteht; die Angabe „E 1\" muß von einem\n13. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-       Kreis umschlossen sein, die Prüfnummer muß\nzeugverkehr in Berlin-Schöneberg für               unter - bei Glühlampen neben - dem Kreis\nBeiwagen von Krnfträdern. •                     stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt auf\nGrund der Vereinbarungen mit den auslän-\n12. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                    dischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen\na) Satz 2 wird gestrichen.                             dieses Prüfzeichen verwendet werden darf.\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.                       (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das\nPrüfzeichen aus einem Kreis, der den Buch-\nc) In dem neuen Satz 2 wird der Hinweis • (§ 4         staben E und eine das genehmigende Land\nNr.4, 5 und 11)• durch,,(§ 4 Nr.5, 6 und 12)•      bezeichnende Ziffer umschließt, und aus einer\nersetzt.                                           unter - bei Glühlampen neben - dem Kreis\n13. In § 5 Abs. 5 letzter Satz werden hinter dem           stehenden Prüfnummer.\"\nWort „Mitteilung\" die Worte „des endgültigen           Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nErgebnisses\" eingefügt.                                sätze 4 und 5.","464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n17. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       gegen die Vorschriften über die Bauartgeneh-\na) In Satz 2 werden nach den Worten ,,§ 3                  migung oder die Prüfzeichen festgestellt wird.\"\nAbs. 2 zwei\" die Worte „oder mehr\" ein-\ngefügt.                                          19. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze                 ,, (2) Der Widerruf kann ausgesprochen wer-\nersetzt:                                               den, wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung\ngegen die mit der Genehmigung verbundenen\n,, Die Prüfstelle hat dem Kraftfahrt-Bundes--\nPflichten verstößt oder sich als unzuverlässig\namt auf Verlangen das dem Hersteller zu-\nerweist oder wenn sich herausstellt, daß die\nrückzugebende Muster vorzulegen. Dann\ngenehmigte Einrichtung den Erfordernissen der\nversieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster\nVerkehrssicherheit nicht entspricht.\"\nmit dc~m durch die Allgemeine Bauartgeneh-\nmigung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es        20. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „nur\" gestrichen.\ndem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung\ndes Kraftfahrt-Bundesamts kann davon ab-         21. § 17 wird aufgehoben.\ngesehen werden, ein Muster bei der Prüf-\nstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat        22. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „oder es sich\nder Antragsteller auf Verlangen des Kraft-             um geprägte amtliche Kennzeichen handelt\"\nfahrt-Bundesamts oder der Prüfstelk ein               gestrichen.\nMuster aufzubewahren und dem Kraftfahrt-\nBundesamt oder der Prüfstelle auf Anfordern                             Artikel 2\nzur Verfügung zu stellen.\"                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n18. § 11 erhält folgende Fassung:                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\n,,§ 11                        Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nNachprüfung                      19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch\nim Land Berlin.\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit\nbei Herstellern und Händlern nachprüfen oder\nArtikel 3\nnachprüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amt-\nlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müs-            Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsen, in Ausführungen gewerbsmäßig feilgeboten\nwerden, an denen das vorgeschriebene Prüf-                                  Artikel 4\nzeichen fohlt oder unbefugt angebracht ist. Es\nkann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen               (1) Diese Verordnung tritt   am   Tage nach ihrer\noder entnehmen lassen.                                Verkündung in Kraft.\n(2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme,            (2) Der Bundesminister für Verkehr wird den\nihres Versandes und der Prüfung trägt der Her-        Wortlaut der Fahrzeugteileverordnung im Bundes-\nsteller oder der Händler, wenn ein Verstoß            gesetzblatt neu bekanntmachen.\nBonn, den 10. Juli 1958.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}