{"id":"bgbl1-1958-24-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":24,"date":"1958-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen","law_date":"1958-07-10T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                       Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1958                                                                                                  Nr. 24\nTag                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n12. 7. 58  Getreidepreisgesetz 1958/59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   450\n10. 7. 58  Verordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsorge für Körper-\nbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          449\n12. 7. 58  Anordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen für die Beamten des Bundes\nim Saarland ................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       460\nVerordnung zur Durchführung\ndes § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsorge für Körperbehinderte\nund von einer Körperbehinderung bedrohte Personen.\nVom 10. Juli 1958.\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die                                                                                 §   4\nFürsorge für Körperbehinderte und von einer Kör-                                  Werden orthopädische und andere Hilfsmittel im\nperbehinderung bedrohte Person~n (Körperbehin-                                Sinne von § 1 Abs. 1 und § 3 schadhaft oder\ndertengesetz) vom 27. Februar 1957 (Bundesgesetz-                             unbrauchbar, so hat der Landesfürsorgeverband\nblatt I S. 147) verordnet die Bundesregierung mit                             Ersatz zu gewähren oder für ihre Instandsetzung\nZustimmung des Bundesrates:                                                   zu sorgen.\n§ 5\n§ 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) Zu den orthopädischen Hilfsmitteln, die durch                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden Landesfürsorgeverband zu gewähren sind,                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des\ngehören                                                                       Körperbehindertengesetzes vom 27. Februar 1957\n1. Stützapparate für Rumpf und Gliedmaßen,                           (Bundesgesetzbl. I S. 147) auch im Land Berlin.\n2. orthopädisches Schuhwerk in Verbindung\nmit Stützapparaten,\n§ 6\n3. Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Kranken-\nschiebewagen und Zimmerfahrstühle in                                  Beträge in Deutscher Mark, die in dieser Verord-\nstarrer oder zusammenklappbarer Aus-                              nung erwähnt werden, sind im Saarland bis zum\nführung).                                                         Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar-\nvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\n(2) In Ausnahmefällen kann an. Stelle eines                                S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5\nKrankenfahrzeuges ein Beitrag zur Beschaffung                                 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die\neines Kraftfahrzeuges gewährt werden.                                         Erhöhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen\nBeträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom\n7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441) um-\n§ 2\nzurechnen.\nDer Landesfürsorgeverband hat ferner Ersatz der\nangemessenen Kosten zu gewähren, die der Körper-                                                                                 § 7\nbehinderte für Änderungen an Bedienungseinrich-                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntungen sowie für Zusatzgeräte eines Kraftfahrzeu-                             kündung, im Saarland am 1. Mai 1958, in Kraft.\nges aufgewandt hat, soweit die Änderung oder\nBeschaffung durch Folgen der Körperbehinderung\nBonn, den 10. Juli 1958.\nbedingt ist.\n§ 3                                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSonstige orthopädische und andere Hilfsmittel                                                                 Ludwig Erhard\nsind durch den Landesfürsorgeverband zu gewäh-\nren, wenn der Preis des Hilfsmittels mehr als                                              Der BundesmiIJ,.ister des Innern\n150 Deutsche Mark beträgt.                                                                                          D r. S eh r cf'd e r"]}