{"id":"bgbl1-1958-23-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":23,"date":"1958-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1958-07-09T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                        Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1958                                                                                                      Nr. 23\nTag                                                                Inhalt:                                                                                           Seite\n9. 7. 58    Achtzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        441\n9. 7. 58    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren\nvon Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    442\n9. 7. 58    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Vorschriften über die steuerliche Behand-\nlung von Zuwendungen an politische Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          447\n9. 7. 58   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Urlaubsgesetzen der Freien und Hanse-\nstadt Hamburg vom 27. Januar 1951, des Landes Württemberg-Baden in der Fassung vom\n3. April 1950 und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     448\nAchtzehnte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 9. Juli 1958.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes                                        Anmerkung zu Tarifnr. 73.15 Abs. B-6-a-1\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-                                              Elektrobleche mit einem Umma-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschafi                                                gnetisierungsverlust von 0,75 Watt\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-                                               oder weniger je kg, unabhängig\ndesgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 3 des                                              von ihrer Dicke, im Rahmen eines\nZolltarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-                                             Zollkontingents bis zu einer Ge-\nsamtmenge von 3 500 t, in der\nblatt I S. 1395) verordnet die Bundesregierung:                                                Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. De-\nzember 1958 ................... .                                        -   frei -\n§ 1                                                                  Die Abfertigung ist nur bei den\nvom Bundesminister der Finanzen\nDer Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957                                           zu bestimmenden Zollstellen zu-\nI S. 1395) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1958 wie                                               lässig.\nfolgt geändert:                                                                                                                       § 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl}                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nerhält folgende Fassung:                                                        blatt I S. 1} in Verbindung mit § 2 des Sechsten\n7. Zollkontin9ent der Tarifnr. 73.15.\nGesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung\ndes Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nDer ermäßi~J te Zollsatz von 4 0/o des Wertes für                       meinschaft für Kohle und Stahl} vom 24. November\nWaren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728} und § 4 des Zolltarif-\nKohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert-\nteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-\ngesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von                              S. 1395} auch im Land Berlin.\n0,50 Gewichtshunderttcilen oder weniger (Wälz-\nlagerstahl) der Tarifnr. 73.15 Abs. B-4-b-1 (Anmer-                                                                           § 3\nkung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmerkung) und                                Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nAbs. B-5-a (Anmerkung) im Rahmen des Zollkon-\ntingents gilt für eine Gesamtmenge von 3 000 t in                                                                             § 4\nder Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1958.                               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-                             kündung in Kraft.\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen\nzulässig.                                                                  Bonn, den 9. Juli 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl                                                                   Ludwig Erhard\nund legierte Stähle usw.) erhält in Absatz B-6-a-1\n(Elektrobleche usw.} die Anmerkung zu Tarifnr.                                           Der Bundesminister der Finanzen\n73.15 Abs. B-6-a-1 folgende Fassung:                                                                                            E tz e 1"]}