{"id":"bgbl1-1958-22-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":22,"date":"1958-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts","law_date":"1958-07-10T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["437\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1958                                                                                 Nr. 22\nTag                                             Inhalt:                                                                                      Seite\n10. 7. 58   Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   437\nHinweis auf Verkündigungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        439\nGesetz\nüber die Sammlung des Bundesrechts.\nVom 1O. Juli 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               und von öffentlich-rechtlichen Körperschaf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        ten, Anstalten und Stiftungen sowie die\nGebietseinteilung regeln.\n§ 1\n(1) Das Bundesrecht ist festzustellen und nach                                                              § 2\nSachgebieten geordnet in einem besonderen Teil\ndes Bundesgesetzblatts (Teil III) zu veröffentlichen             (1) Der Bundesminister der Justiz bereitet die\n(Bereinigung).                                              Sammlung des Bundesrechts in Zusammenarbeit mit\nden Ländern vor.\n(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Ver-\nkündungsblätter:                                                 (2) Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder\nTeile von Vorschriften, wenn und soweit sie\n1. das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen\nBundes und des Deutschen Bundes,                             1. aufgehoben sind,\n2. das Reichsgesetzblatt,                                        2. ausdrücklich oder gegenständlich befristet\n3. das Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-                             sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,\neinigten Wirtschaftsgebietes,                                3. durch Neuregelung ersetzt sind,\n4. das Bundesgesetzblatt,                                        4. von einer nicht mehr geltenden Vorschrift\n5. das Verordnungsblatt für die britische Zone.                        abhängig sind,\nZu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem                        5. einen überholten Tatbestand oder ein über-\n7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundes-                           holtes Rechtsverhältnis voraussetzen,\nrecht geworden ist.                                                      6. vollzogen sind.\n(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen                      (3) Anderungen, Ergänzungen und Teilaufhebun-\n1. Staatsverträge und Abkommen einschließ-          gen sind in den Text einzuarbeiten und durch Be-\nlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen      zeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu\nVorschriften,                                   machen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind\nauch dann die alleinige Grundlage für die Bereini-\n2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körper-\ngung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächti-\nschaften, Anstalten und Stiftungen,\ngung bekanntgemacht worden sind; mit der Neu-\n3. Gesetze über den Haushaltsplan und die           fassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechts-\nFeststellung des Wirtschaftsplans des ERP-      vorschriften als in die Sammlung aufgenommen.\nSondervermögens,\n4. Zoll- und Verkehrstarife, Post- und Fern-              (4) Uberschriften können vereinfacht, Einleitungs-\nmeldegebühren,                                   und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen\n5. Rechtsvorschriften der Wasser- und Schiff-       werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der\nfahrtsdirektionen,                              gesetzlichen Grundlage betroffen wird.\n6. Rechtsvorschriften oder Teile von solchen,            (5) Die Rechtsvorschriften der einzelnen Sachge-\ndie lediglich die Errichtung, Zuständigkeit,     biete können in bereinigter Form schon vor Erlaß\nGliederung und Aufhebung von Behörden           des Abschlußgesetzes laufend veröffentlicht werden.","438                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 3                                                     § 4\n(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften         Von der Ausschlußwirkung bleiben unberührt\nerfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschluß-      1. Dbergangsbestimmungen,\ngesetz bestimmt. Die nicht in die Sammlung aufge-        2. Bestimmungen über die Geltung oder Nicht-\nnommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch           geltung von Vorschriften im Land Berlin oder\ndas Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer                im Saarland.\nKraft (Ausschlußwirkung).\n§ 5\n(2) Die Aufnahme von Vorschriften oder von An-\nlagen kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich         Der Bundesminister der Justiz kann die Sammlung\nUberschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls     nach dem Abschlußtag durch Dbersichten über die\nunter Bezeichnung der noch als gültig angesehe-       späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung\nnen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht        des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergän-\nwerden.                                               zen. Auf solche Ergänzungen findet § 3 keine An-\nwendung.\n(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften blei-\nben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse                                 § 6\nund Tatb(~stände anwendbar, die während der Gel-         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ntung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden     Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nhaben oder entstanden sind.                            nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden           Berlin.\nungültige Vorschriften nicht gültig, landesrechtliche    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nVorschriften nicht Bundesrecht.                        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertrete,r des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}