{"id":"bgbl1-1958-20-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":20,"date":"1958-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen","law_date":"1958-07-04T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nErlaß über die Genehmigung\nder Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen\nund über die Anerkennung als Ehrenzeichen.\nVom 4. Juli 1958.\nArtikel 1                                                Artikel 4\nAuf Grund von § 3 Abs. 1 dc)s Gesetzes über Titel,        Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes er-\nOrden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-         kenne ich das\ngesetzbl. I S. 844) --- Ordcnsgesetz - genehmige                 Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen\nich die Stiftung und Verleihung des\nals Ehrenzeichen an.\nOrdens Pour Je merite\nfür Wissenschc1Jten und Künste.\nArtikel 5\nDie Stiftungsbestimmungen und die Verleihungs-\nArtikel 2                           bedingungen sowie die Abbildungen und die Be-\nAuf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes            schreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 geneh-\ngenehmige ich die Stiftung und Verleihung der fol-        migten Orden und Ehrenzeichen und der nach Ar-\ngenden Ehrenzeichen:                                      tikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung\nwerden vom Bundesminister des Innern im Bundes-\n1. Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in         anzeiger veröffentlicht.\nzwei Klassen,\n2. Deutsches Feuerwchrehrenkreuz in zwei Stufen,\nArtikel 6\n3. Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der\nDeutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrü-          (1) Jede Anderung der Stiftungsbestimmungen\nchiger in drei Stufen,                              und der Verleihungsbedingungen der nach den Ar-\ntikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzei-\n4. Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei\nchen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Be-\nKlassen.\nnennung bedarf meiner Genehmigung.\n(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen\nArtikel 3                           der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten\nIch genehmige die Stiftungsbestimmungen und die        Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und\nVerleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und          ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen an-\n2 genannten Orden und Ehrenzeichen.                       zuzeigen.\nBonn, den 4. Juli 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder"]}