{"id":"bgbl1-1958-20-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":20,"date":"1958-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes","law_date":"1958-06-30T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                        Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1958                                                                                                 Nr. 20\nTag                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n30.6.58      Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes                                                                                                   421\n4. 7. 58   Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und\nüber die Anerkennung als Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             422\n26. 6. 58    Rechtsverordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2\ndes Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             423\n25. 6. 58    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 3 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes\nüber das Apothekenwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   423\n25. 6. 58    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 12 Abs. 1 1it b des nordrhein-westfälischen\nÄnderungs- und Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          424\nIn Teil II Nr. 15, ausgegeben am 2. Juli 1958, sind verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu dem Protokoll zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen vom\n6. Apri1 1950 über die Todeserklärung Verschollener. - Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forde-\nrungen aus der Sozialversicherung. - Gesetz zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1956 zur Änderung des Inter-\nnationalen Zuckerabkommens. - Gesetz über das Abkommen vom 15. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Belgien über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungs-\nstellen, über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung von Gemeinschafts- und\nBetriebswechselbahnhöfen, im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze.\nDieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1958 bei.\nGesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes.\nVom 30. Juni 1958.\nDer Bundestag         hat   das  folgende Gesetz              be-                                                             § 2\nschlossen:                                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleiitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom\n13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) wird wie                                                                                § 3\nfolgt geändert:                                                                   Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nIn § 11 Abs. 1 Nr.' 2 erhält Buchstabe b folgende                                                                               § 4\nFassung:\nDieses Gesetz tritt am 31. März 1958 in Kraft.\n„ b) in allen anderen Fällen\nfür die Zeit bis 30. September 1956                                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n3 Pfennig je Tonnenkilometer,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkünrlet\nfür die Zeit ab 1. Oktober 1956 bis 31. März\n1958                                                               Bonn, den 30. Juni 1958.\n4 Pfennig je Tonnenkilometer,\nFür den Bundespräsidenten\nfür die Zeit ab 1. April 1958                                                    Der Präsident des Bundesrates\nBrandt\nbei Beförderungen durch Lastkraftwagen mit\neiner zulässigen Nutzlast von weniger als                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n4000 Kilogramm, vorausgesetzt, daß kein                                                               Ludwig Erhard\nAnhänger mitgeführt wird,\nDer Bundesminister der Finanzen\n4 Pfennig je Tonnenkilometer,                                                                                 Etz e 1\nbei allen anderen Beförderungen                                               Der Bundesminister für Verkehr\n5 Pfennig je Tonnenkilometer.\"                                                                           Seebohm"]}