{"id":"bgbl1-1958-2-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":2,"date":"1958-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1958-01-09T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":3,"num_pages":36,"content":["Nr. 2 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                                                            11\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(WO - Sozialvers.).\nVom 9. Januar 19.58.\nUbersicht\nERSTER TEIL                                                  II. W a h l h a n d 1u n g\n§\nWahlorgane                                                       1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe                                               §\nGHederung der Wahlorg,ane .................... .                                    1\nEinrichtung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . .                        27\nWahlbeauftragte .............................. .                                    2            Beginn und Unterbrechung der Wahlhand-\nWahlausschüsse ............................... .                                    3            lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nWahlleitungen ................................ .                                    4            Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . .                            29\nEnt,schädigunq der Wahlbe,auftrngten ........... .                                  5            Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30\nEntschädiigung de•r MitgHieder der Wahlausschüsse                                   6            Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            31\nEntschädigung die,r Mitglieder der Wahlleitungen                                    7            Stimmabgabe behinderter Wähler . . . ... . . .                                 32\nSchluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                      33\nZWEITER TEIL                                                       2. Briefwahl\nWahlverfahren für die Krankenversicherung,                                                  Voraussetzung und Fristen für die Briefwahl                                    34\ndie Unfallversicherung                                                          Verfahren bei der Briefwahl . . . . . . . . . . . . . .                        35\nund die Rentenversicherungen                                                        Behandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . .                        36\nder Arbeiter und der Angestellten\nIII. E r m i t tl u n g d e s W a h 1 e r g e b n i s s e s\nErst•er Abschnitit\nWahl zur Vertreterversammlung                                                    Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-\nleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    37\nI. Vorbereitung der Wahl                                                                     Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                38\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,\nErmittlung des Wahlergebnisses durch die\nWahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung\nVorläufige Bekanntmachung des Wahlergeb-\nWahlankündigung ........................ .                                    8        nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             9\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . .                           10\nListenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11                               Zweiter Abs·chnitt\nListenergänzung ...........................                                  12\nZurücknahme von Vorschlagslisten . . . . . . . . .                           13             Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-\nListenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14           versammlung und Wahl des Vorstandes\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten . . . .                              15   Erst,e Sitzung de,r V,ertr,eitervers,ammlung . . . . . . . . .                          41\nZulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . .                     16   Wahl der Vors1it:Willlden ,der V,e,rtr,eterve.rsammlung                                 42\nAuslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . .                       17   Wahl dies Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              43\nWahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     18   W,ahl der Vor,sitzenden des Vorstandes . . . . . . . . . .                              44\nWahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 19   Bekanntmachung des endigült i,gen Wahlergebnisses\n1\n45\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nWahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20\nAusstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . .                       21                                  DRITTER TEIL\nForm und Inhalt der Wahlausweise und der\nStimmzettel - Wahlumschlag und Wahlbrief-                                           Wahlverfahren für die Knappschaftsversicherung\numschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nBrste,r Abschnitt\n3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume\nund Wahlzeit                                                                                      Wahl der Versichertenältesten\nWahlbezirk .............................. .                                  23        und der Mitglieder der Vertreterversammlung\nStimmbezirk                                                                  24\nWahlräume .............................. .                                   25   A. Allgemeine Vorschrift\nWahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26        Wahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              46","12                                                       Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I\nB. Wahl der Versichertenälfosten                                                                                                                                                    §\nErmittlung des Wahlergebnisses durch die\nI. Vorbereitung der Wahl\nWahlleitungen der Sprengelwahlgruppen\n1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten                                       §          und den Wahlausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        78\nund Wahlbekanntmachung                                                               Bekanntmachung des Wahlergebnisses . . . .                                        79\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                47\nC. Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten . . .                               48\nListenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          49    Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            80\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   81\nListenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            50\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . .                                    82\nZurücknahme von Vorschlagslisten . . . . .                               51\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten . . . . . .                                     83\nListenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             52    Zulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . .                            84\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten .                                53    Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        85\nZulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . .                         54    Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts .                                            86\nAuslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . .                           55    Wahlausweise, Stimmzettel und Wahlumschläge                                             87\nWahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . .                         56    Stimmbezirk                                                                             88\nWahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . .                     57    Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             89\nBriefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         90\n2. Unterlagen für die Ausübung\nErmittlung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . .                              91\ndes Wahlrechts\nVorläufige Bekanntmachung des Wahlergeb-\nGrundsätze .......................... .                                  58    nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      92\nAusstellung der Wahlausweise ........ .                                  59\nForm und Inhalt der Wahlausweise und                                                                      Zwe:it,e,r Abschnilit\nder Stimmzettel -                  Wahlumschlag und\nWahlbriefumschlag ................... .                                  60          Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung und Wahl des Vorstandes\n3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume                                          E11ste Sitzung der Ve,rtr,eterversammliung . . . . . . . . .                               93\nund Wahlzeit                                                                Wahl der Vorsiitzem:Len der Vertretervers,ammlung                                          94\nWahlbezirk                                                               61 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  95\nStimmbezirk                                                              62 Wahl der Vorsitz,endien de,s V o,rstandes . . . . . . . . . .                              96\nWahlräume .......................... .                                   63 Bekanntmachung des endgültigen Wahler,gebnisses                                            97\nWahlzeit ............................. .                                 64\nII. W a h 1 h a n d 1 u n g                                                                                          VIERTER TEIL\n1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe\nKosten\nEinrichtung der Wahlräume . . . . . . . . . . . .                        65 Kost,enträgier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98\nAbstimmungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             66 Aus,glekh der Kost,en für die Ausstellung von\nW,ah1lausrweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99\nBeginn und Unterbrechung der Wahl-\nhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       67 Ernatil von Ausla1gen ............................ 100\nErsbatt1Ungsverf1ahren ........................... 101\nOffentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . .                            68\nOrdnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . .                      69\nStimmabgabe .......................... ·                                 70                                  FUNFTER TEIL\nStimmabgabe behinderter Wähler . . . . . .                               71                             Schlußvorschriften\nSchluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . .                      72\nOffientlkhe Bekann:tmachungien . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        102\n2. Briefwahl                                                                   Gebührnnfreihe1iit ...............................                                        103\nVoraussetzungen und Frist für die Brief-                                    Vordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       104\nwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73\nAufbewahrung der Wahlrunt,erla,gen .............                                          105\nVerfahren bei der Briefwahl . . . . . . . . . . .                        74\nAm,t,shiilf e • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 106\nBehandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . .                        75 Wiederholungswahlen und Wahlen in hesond·e•ren\nFällen .................................... • • • • •                                     107\nIII. Ermittlung de s W a h 1 e r geb n i s s e s                                     Stadtstaatklaus.Bl ...............................                                        108\nErmittlung des Wahlergebnisses durch die                                       B,e·rlinkl,ausel ...................................                                      109\nWahlleitungen der Ältestensprengel . . . . . .                              76 Saar:klau,se!l ................................... •                                      110\nUngültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               77 IDJ~rafttret,en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     111","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                          13\nAuf Grund des § 11 des Gesc!tzes über die Selbst-      (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-\nverwaltung uncl über Anderun~Jen von Vorschriften     den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied\nauf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstver-     hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Bei-\nwaltun~Jsgesetz) in der Fassung der Bekanntma-        sitzer sind die einzelnen Wählergruppen·(§ 2 Abs. 1\nchung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 427),  des Selbstverwaltungsgesetzes) nach Möglichkeit zu\nzuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-    berücksichtigen. Wahlbewerber und Listenvertreter\nrung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. No-       sollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.\nvember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 863) wird mit\n(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-\nZustimmung dPs Bundesrates verordnet:\nsichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-\nglieder des Wahlausschusses durch Handsic:hlag zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihre•s Amtes und zur\nERSTER TEIL                       Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vor-\nsitzende des Vorstandes oder deT Leiter der Auf-\nWahlorgane                         sichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.\n§ 1                             (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers\noder der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß\nGliederung der Wahlorgane                hat für die Vorbereitung und Durchführung der\nWahlorgane sind                                    Wahlen zu den Organen des Versicherungsträgers\ndie Wahlbeauftrugten,                   zu sorgen, der von dem Vorstand einer Sektion,\nBezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle be-\ndie Wahlausschüsse und                  stellte Wahlausschuß für die Vorbereitung und\ndie Wahlleitungen.                      Durchführung der Wahlen zu den Organen der Sek-\ntion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle.\n§ 2                          Jeder Wahlausschuß hat das Wahlergebnis festzu-\nstellen und öffentlich bekanntzumachen.\nWahlbeauftragte\n(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entschei-\n· (1) Wahlbeauftragte sind der Bundeswahlbeauf-\ndet in öffentlicher Sitzung.\ntragte und die Landeswahlbeauftragten (§ 11 Abs. 1\ndes Selbstverwaltungsgesetze.s). Jeder Wahlbeauf-        (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die\ntragte hat einen Stellvertreter.                      Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der\nVorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.\n(2) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter   Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist\nwerden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des          dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht\nJahres bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 2        auf die Zahl der erschienenen Beisit..zer beschluß-\nAbs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes) stattfinden.   fähig ist.\nMit dem Ablauf des 31. Dezember des vorhergehen-\n(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehr-\nden Jahres endet die Amtsdauer der früher bestell-\nheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen\nten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.\nbleiben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstim-\n(3) Der Bundesmini~]tf!r für Arbeit und Sozial-    mung Stimmengleichheit ein, so wird die Abstim-\nordnung und die obersten Verwaltungsbehörden          mung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt\nder Länder machen die Namen der von ihnen             auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt\nbestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertre-    der Antrag als abgelehnt.\nter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen öffent-      (8) Dber jede Sitzung wird eine Niederschrift\nlich bekannt.                                         gefertigt und von dem Vorsitzenden und minde-\n(4) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der     stens einem der erschienenen Beisitzer unterzeich-\nihnen nach dem Selbstverwaltungsgesetz zustehen-     net. Die Niederschrift muß, soweit diese Verord-\nden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei-      nung nichts anderes vorschreibt, die Namen der\ntung und Durchführung der während ihrer Amts-         anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses ent-\ndauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Ins-  halten und die Beschlüsse sowie besondere Vor-\nbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richt-    fälle wiedergeben.\nlinien, die die einheitliche Durchführung der all-                              § 4\ngemeinen Wahlen sicherstellen. Im Einzelfalle kön-\nnen die Wahlbeauftragten auch Regelungen zur                               Wahlleitungen\nAnpassung an besondere Verhältnisse treffen.             (1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung,\nder Unfallversicherung und den Rentenversicherun-\ngen der Arbeiter und der Angestellten bestellt das\n§ 3                          Versicherungsamt oder im Einvernehmen mit die-\nWahlausschüsse                      sem der Wahlausschuß für jeden Stimmbezirk eine\n(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers be-   Wahlleitung.\nstellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen,              (2) Für die Wahlen in der Knappschaftsversiche-\nBezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen       rung bestellt der Wahlausschuß      ·\neinen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser               a) zur Durchführung der Wahl der Versicher-\neinen Wahlausschuß. Ist bei einem Versid1erungs-                 tenältesten eine Wahlleitung für jeden\nträger kein Vorstand vorhanden, so bestellt die                  Altestensprengel und jede Sprengelwahl-\nAufsichtsbehörde den Wahlausschuß.                               gruppe,","14                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nb) zur Durchführung der Wahl der Mitglie.:.         (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des\nder der Vertreterversammlung im Wahl-        Bundeswahlbeauftragten und seines Stellvertreters\nbezirk je eine Wahlleitung für Arbeiter,      bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nAngestell1.e und Arbeitgeber.                 ordnung im Einvernehmen mit dem Bm. . desminister\n(3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum      der Finanzen. Reisekostenvergütung wird im Falle\nachten Tage vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede          des Absatzes 1 Buchstabe a dem Bundeswahlbeauf-\nWahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und          tragten nach den Sätzen der Stufe I a, seinem Stell-\nmindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat          vertreter nach den Sätzen der Stufe I b der Reise-\neinen Stellvertreter. Mindestens ein Mitglied der       kostenvorschriften für Bundesbeamte gewährt. Die\nWahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor-        entsprechenden Bestimmungen für die Landeswahl-\nschläge der in § 4 Abs. 1 Satz 5 des Selbstverwal-      beauftragten und ihre Stellvertreter treffen die\ntungsgesetzes bezeichneten Personenvereinigungen        obersten Verwaltungsbehörden der Länder.\nund Verbände sowie der Unterzeichner freier Vor-\nschlagslisten (§ 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des Selbst-\n§ 6\nverwaltungsgesetzes) sind nach Möglichkeit zu\nberücksichtigen.                                   ·     Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse\n(4) Wird in einem Stimmbezirk in mehreren               (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden\nWahlräumen oder in einem Wahlraum an mehreren           wie die Mitglieder der Organe der Selbstverwal-\nTischen gewählt, so ist für jeden Wahlraum und          tung des Versicherungsträgers entschädigt, für den\nfür jeden Tisch eine Wahlleitung zu bestellen.          sie tätig sind.\n(5) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur             (2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichts-\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie            behörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung\nzur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese   seiner Mitglieder.\nVerpflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.\n(6) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungs-                                   § 7\nmäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit-           Entschädigung der Mitglieder der Wablleitungen\ntelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mit-\nglieder der Wahlleitung sind bei ihrer Berufung            (1) Die Mitglieder der. Wahlleitungen erhalten\nüber ihre Aufgaben zu unterrichten.                     auf Antrag eine Entschädigung für\na) Zeitversäumnis (Absatz 2),\n(7) Während der Wahlhandlung muß immer mehr\nals die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung                  b) Aufwand (Absatz 3),\nanwesend sein. Bei der Ermittlung des Wahlergeb-               c) Fahrtkosten (Absatz 4).\nnisses sollen alle Mitglieder anwesend sein.\n(2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis wird\n(8) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn      ein Pauschbetrag von fünfzehn Deutsche Mark für\nmehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.        jeden Wahltag gewährt, der für das Mitglied ein\nZur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der          Arbeitstag ist und an dem es mindestens acht Stun-\nVorsitzende fehlende Beisitzer durch anwesende          den in der Wahlleitung tätig ist. Arbeitnehmer,\nWahlberechtigte ersetzen.                               denen ein Verdienstausfall entsteht, können statt\n(9) Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit     des Pauschbetrages für jede Stunde der versäumten\nder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen              Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens\nbleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit         zwei Deutsche Mark und höchstens vier Deutsche\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.         Mark verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach\ndem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für\n(10) Uber die Wahlhandlung sowie die Ermitt-         höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.\nlung des Wahlergebnisses wird für jeden Versiche-\nrungsträger eine Wahlniederschrift gefertigt und           (3) Als  Entschädigung für Aufwand wird ein\nvon den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet.      Tagegeld von 7,50 Deutsche Mark für jeden Wahl-\n§ 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.                    tag gewährt, sofern das Mitglied mehr als sechs\nStunden in der Wahlleitung tätig ist.\n§ 5                             (4) Die Fahrtkosten für die Benutzung von\nöffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nEntschädigung der Wahlbeauftragten             rungsmitteln werden bis zum Fahrpreis der ersten\n(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stel]v~rtreter     Wagen- oder Schiffsklasse ersetzt. Kann ein Mit-\nerhalten                                                glied wegen besonderer Umstände ein öffentliches,\na) wenn sie ehrenamtlich tätig sind, eine        regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht\nbenutzen, so .werden die nachgewiesenen Fahrt-\nAufwandsentschädigung und bei auswär-\ntigen Dienstgeschäften eine Reisekosten-      kosten ersetzt, soweit sie angemessen sind.\nvergütung,                                       (5) Die Versicherungsämter stellen die Entschä-\nb) wenn sie Beamte oder Angestellte des          digung der Mitglieder der Wahlleitungen fest und\nöffentlichen Dienstes sind, bei auswärtigen   zahlen die festgestellten Beträge unverzüglich aus.\nDienstgeschäften     eine Reisekostenver-     An die Stelle des Versicherungsamtes tritt der Ver-\ngütung nach den für ihr Hauptamt gelten-      sicherungsträger, falls die Wahlleitung durch den\nden Vorschriften.                             Wahlausschuß bestellt worden ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                            15\nZWEITER TEIL                               n) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nausgelegt werden, und die Zeit, während\nWahlverfahren für die Kranken-                               der sie ausliegen,\nversicherung, die Unfallversicherung                         o) Ort und Datum der Wahlausschreibung\nund die Rentenversicherungen                               sowie die Namen der Mitglieder des\nder Arbeiter und der Angestellten                             Wahlausschusses, die die Wahlausschrei-\nbung unterzeichnet haben,\np) die Stellen, die Auskunft über die Durch-\nERSTER ABSCHNITT                                führung der Wahlen erteilen.\nWahl zur Vertreterversammlung\nI. Vorbereitung der Wahl                                                § 10\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,                         Form und Inhalt der Vorschlagslisten\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung                   (1) Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-\ndrucken nach dem Muster der Anlage 1 in drei\n§ 8                         Stücken e:inzur,eichen. Sie müssen mit Schreib-\nWahlankündigung                     maschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigen-\nhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den            Unterzeichners in Maschinenschrift einzusetzen.\nZeitpunkt für die Durchführung der allgemeinen\nWahlen (§ 2 Abs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes)          (2) Die Vorschlagslisten der nach § 4 Abs. 1 des\nzu den Vertreterversammlungen. Diese Wahlen             Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigten\nmüssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.      Personenver,einigungen und Verbände sind von\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit-         zur Vertretung der Personenvereinigung oder des\npunkt für die Durchführung der allgemeinen Wah-         Verbandes berechtigt sind.\nlen zu den Vertreterversammlungen am 15. März\ndes Wahljahres öffentlich bekannt (Wahlankündi-             (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-\ngung - § 2 Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes).       schriebene Erklärungen der vorgeschlagenen Be-\nwerber beizufügen, daß sie ih:r:er Aufstellung zu-\nstimmen.\n§ g\n(4) Ergeben sich im Einzelfalle Zweifel, so kann\nWahlausschreibung                    der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlags-\n(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-       listen nachgereicht werden\nundsiebzigsten Tage vor dem Wahlsonntag durch                   a) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde\nöffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagslisten                    des Wohnortes, daß keine Gründe bekannt\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung (§ 4 Abs. 1                   sind, die das aktive Wahlrecht des Bewer-\ndes Selbstv,erwaltungsgesetzes) bis zum fünfzigsten                 bers zum Deutschen Bundestag aus-\nTage vor dem Wahlsonntag einzureiichen (Wahl-                       schließen,\nausschreibung).                                                 b) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen                          über den Wohnsitz des Bewerbers am Tage\nder Wahlankündigung oder des Arbeit-\na) den Versicherungszweig,\ngebers über den Ort der regelmäßigen\nb) den Versicherungsträger,                                  Beschäftigung des Bewerbers am Tage der\nc) den Wahlbezirk,                                           Wahlankündigung,\nd) den Zeitpunkt für die Durchführung der                c) Unterlagen über das Beschäftigungs- und\nWahlen,                                                 das Versicherungsverhältnis des Bewer-\n,e) die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein-             bers.\nzureichen sind, und ihre Anschrift,             (5) Von Erklärungen, Bescheinigungen und son-\nf) den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis       stigen Unterlagen sollen Abschriften nicht gefordert\nzu dem die Vorschlagslisten eingereicht     werden.\nsein müssen (Einreichungsfrist),\ng) die Zahl der zu wählenden Vertreter und                                   § 11\nStellvertreter,\nllstenvertreter\nh) die Zusammensetzung der Vertreterver-\nsammlung,                                       (1) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des\ni) die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,\nWahlausschusses sind dem in der Vorschlagsliste\nbenannten Listenvertreter oder, falls dieser nicht\nk) di,e Voraussetzungen für die Aufstellung      erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-\nvon Vorschlagslisten'.                       geben. Der Ustenvertreter oder sein Stellvertreter·\n1) die Formvorschriften, die bei der Aufstel-    ist berechtigt, dem Wahlaus,schuß gegenüber alle\nlung der Vorschlagslisten zu beachten sind,  die Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nm) die Stellen, bei denen die amtlichen Vor-      betreffenden Erklärungen abzugeben. Die Erklärun-\ndrucke für die Vorschlagslisten erhältMch    gen sind schriftlich abzugeben und eigenhändig zu\nsind,                                        unterschreiben.","16                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teü I\n(2) Ist in einer Vorschlagsliste kein Listenvertre-     (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden\nter benannt, so gilt der erste Unterzeichner der        Sitze werden auf die beteiligten Listen nach dem\nLisle als Listenvertreter; die übrigen Unterzeichner    für die Sitzverteilung allgemein geltenden Höchst-\ngelten in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als      zahlverfahren (§ 39 Abs. 3) verteilt.\nStellvertreter.\n§ 15\n(3) Der in der Vorschlagsliste benannte Listen-\nvertreter und sein Stellvertreter können bis zur               Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nFeststellung des Wahlergebnisses durch andere              (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-\nPersonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer           schlagslisten Tag und Uhrzeit des Eingangs und be-\nErklärung, die für Listen vorschlagsberechtigter        zeichnet sie getrennt nach Wählergruppen in der\nPersonenvereinigungen und Verbände von minde-           Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern.\nstens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,\nbei freien Vorschlagslisten von mehr als der Hälfte        (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten\nder Unterzeichner eigenhändig unterschrieben sein       in der Reihenfolge ihres Eingangs.\nmuß. Die Erklärung wird mit dem Zeitpunkt wirk-            (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-\nsam, in dem sie dem Wahlausschuß zugeht.                liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so\nteilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\n§ 12                          innerhalb von acht Tagen nach Eingang• der Vor-\nschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis\nListenergänzung                     enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis\n(1) In der Vorschlagsliste sollen so viele Bewer-    zu dem nach Tag und Monat zu bezeichnenden\nber henannt werden, wie für die betreffende Wäh-        sechsunddreißigsten Tage vor dem Wahlsonntag\nlergruppe (§ 2 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes)    beseitigt werden können. Sie ist dem Listenvertreter\nVertreter sowie e·rste und zweite Stellvertreter in     gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-\ndie Vertreterversammlung zu wählen sind.                digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde\nzuzustellen.\n(2) Fällt bis zur Entscheidung über die Zulassung\nder Vorschlagslisten ein Bewerber aus, so kann der         (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf\nListenvertreter einen ander,en Bewerber benennen.       der Einreichungsfrist (§ 9 Abs. 2 Buchstabe f) ein, so\nteilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\n(3) Fällt in der Zeit zwischen der Zulassung der\nunverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nVorschlagslisten und der Feststellung des Wahl-\nergebnisses ein Bewerber aus, so rückt der Stell-          (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-\nvertreter in seine Stelle nach. Ist die Vorschlags-     stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die\nliste erschöpft, so fordert der Wahlausschuß unter      Wahl zur Vertreterversammlung desselben Ver-\nBestimmung einer Frist von dem Listenvertreter          sicherungsträgers aufgeführt oder hat ein Wahl-\neine Ergänzung ein. Nach fruchtlosem Ablauf der         berechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten un-\nFrist besetzt die Aufsichtsbehörde die freien Stellen   terzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen Vor-\nmit Bewerbern aus der Zahl der Wählbaren.               schlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem\nListenvertreter innerhalb der in Absatz 3 bezeich-\nneten Frist oder, falls diese bereits verstrichen ist,\n§ 13\nunverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-\nZurücknahme von Vorschlagslisten              sprechend.                  ·\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame                                   § 16\nErklärung des Listenvertreters und seines Stellver-                 Zulassung der Vorschlagslisten\ntreters zurückgenommen werden, solange der Wahl-\nausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.        (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum neun-\nundzwanzigsten Tage vor dem Wahlsonntag in\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-        einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-\ntragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach        schlagslisten und Listenverbindungen. Zu dieser\ndem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurück-          Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses\ngenommen werden.                                        die Listenvertreter.\n§ 14\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\na) die nicht auf amtlichem Vordruck (§ 10\nListenverbindung                                Abs. 1) oder nicht bis zum Ablauf der Ein-\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten                 reichungsfrist (§ 9 Abs. 2 Buchstabe f) ein-\nverbunden werden sollen (Listenverbindung - § 4                    gereicht worden ist oder\nAbs. 1 Satz 6 des Selbstverwaltungsg,esetzes) kann             b) die nicht die erforderlichen gültigen Unter-\nvon den Listenvertretern der Listen, die verbunden                 schriften trägt.\nwerden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.\nEntspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-\nSie muß spätestens zu Beginn der Sitzung abge-          ner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch\ngeben werden, in der über die Zulassung der Vor-\ndas Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verord-\nschlagslisten entschieden wird (§ 16 Abs. 1).           nung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser Be- ·\n(2) Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung      werber aus der Vorschlagsliste zu streichen. Dies\ndes Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen        gilt auch, wenn für einen als Vertreter benannten\nListen als eine Liste.                                  Bewerber nicht zwei Stellvertreter benannt sind.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                          17\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter     2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nunverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\na) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\n§ 20\nb) welche Bewerber auf seiner zugelassenen                           Wahlausweise\nVorschlagsliste etwa gestrichen sind und        (1) Das Wahlrecht kann nur auf Grund eines\naus welchen Gründen,                         Wahlausweises ausgeübt werden.\nc) welche anderen Vorschlagslisten seiner           (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 4\nWählergruppe zugelassen sind,                Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes) erhalten meh-\nd) ob eine Wahlhandlung stattfindet.             rere Wahlausweise.\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,\n§ 17                         weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von\nunzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor-\nAuslegung der Vorschlagslisten              den ist.\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der       zu-                           § 21\ngelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen\nAusstellung der Wahlausweise\ndes Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Be-\nzirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen öf-           (1) Die Wahlausweise werden von den in § 12\nfentlich auslegen.                                      des Selbstverwaltungsgesetzes bezeichneten Stellen\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-   ausgestellt und den Wahlberechtigten ausgehändigt\noder übermittelt.\ntestens am fünfzehnten Tage vor dem Wahlsonntag\nauszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten           (2) Für die Wahlen in der Krankenversicherung\nWahltages ausliegen.                                    werden die Wahlausweise ausgestellt\na) von der Krankenkasse, bei der der Wahl-\n§ 18                                   berechtigte am Tage der Wahlankündi-\nWahl ohne Wahlhandlung                             gung versichert war, oder\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige                b) auf deren Weisung von dem Arbeitgeber,\nVorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-                    bei dem der Wahlberechtigte am Tage der\nsch.lagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler-             Wahlankündigung beschäftigt war, und\ngruppe keine Wahlhandlung statt.                               c) für Arbeitgeber von jeder Orts-, Land- und\nInnungskrankenkasse, bei der Beschäftigte\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht\nder Wahlausschuß spätestens am fünfundzwanzig-                    des Arbeitgebers am Tage der Wahlan-\nsten Tage vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt,                 kündigung versichert waren.\ndaß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.          Empfänger von Arbeitslosengeld oder von Unter-\nstützung aus der Arbeitslosenhilfe erhalten den\n(3) Die in einer einzigen gültigen Vorschlagsliste    Wahlausweis auf Antrag.\nbenannten Bewerber gelten mit der Feststellung des\n(3) Für die Wahlen in den Rentenversicherungen\nWahlergebnisses als gewählt.\nder Arbeiter und der Angestellten werden die Wahl-\nausweise ausgestellt\n§ 19                                a) von der Krankenkasse, bei der der Wahl-\nWahlbekanntmachung                              berechtigte am Tage der Wahlankündi-\ngung versichert war, oder,\n(1) Spätestens am fünfzehnten Tage vor dem\nWahlsonntag machen die Versicherungsämter die                  b) falls der Wahlberechtigte zu diesem Zeit-\nWahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).                     punkt bei keiner Krankenkasse versichert\nwar, von der Betriebskrankenkasse des Be-\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen                       triebes, in dem er am Tage der Wahlan-\na) die Wahltage,                                           kündigung beschäftigt war, oder, falls er\nb) die Wahlzeiten,                                         zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb ohne\nc) die Versicherungsträger und ihre Wahl-                  Betriebskrankenkasse beschäftigt war, von\nbezirke,                                               der Orts- oder Landkrankenkasse, in deren\nBezirk er seinen Wohnsitz hatte, oder\nd) die Stimmbezirke und die Wahlräume,\nc) auf Weisung der zuständigen Kranken-\ne) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nkasse von dem Arbeitgeber, bei dem der\nausgelegt sind,\nWahlberechtigte am Tage der Wahlankün-\nf) die Stellen, die die Wahlausweise aus-                 digung beschäftigt war, und\nstellen, und die Personengruppen, die die           d) für Arbeitgeber von jeder Krankenkasse,\nAusstellung eines Wahlausweises beantra-               bei der Beschäftigte des Arbeitgebers am\ngen müssen, und\nTage der Wahlankündigung versichert\ng) die Stellen, die Auskunft über die Durch-               waren oder die nach den Vorschriften\nführung der Wahlen und die Voraussetzun-               dieses Absatzes Wahlausweise für diese\ngen für die Ausübung des Wahlrechts er-                Beschäftigten auszustellen hätte.\nteilen.\nRentenberechtigte aus eigener Versicherung, die am\nSie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit        Tage der Wahlankündigung in keinem Beschäfti-\nder Briefwahl enthalten.                                gungsverhältnis standen und bei keiner gesetzlichen","18                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nKrankenkasse versichert waren, Weiterversicherte,       beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und\nbei einer Ersatzkasse freiwillig Versicherte, Emp-      der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften\nfänger von Arbeitslosengeld oder von Unterstützung      stellen die erforderlichen Anträge für die Versi-\naus der Arbeitslosenhilfe sowie Arbeitgeber erhal-      cherten.                                     ·\nten den Wahlausweis auf Antrag.                             (7) Soweit Wahlausweise nur auf Antrag aus-\n(4) Für die Wahlen in der Allgemeinen und in         gestellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-\nder See-Unfallversicherung werden die Wahlaus-          berechtigung nachzuweisen.\nweise ausgestellt                                                                  § 22\na) von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl-                            Form und Inhalt\nberechtigte am Tage der Wahlankündi-                 der Wahlausweise und der Stimmzettel -\ngung beschäftigt war,                                  Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag\nb) für Rentenberechtigte aus eigener Versi-\ncherung von dem Versicherungsträger, von         (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\ndem der Rentenberechtigte am Tage der        drucken nach dem Muster der Anlagen 2 a und 2 b\nWahlankündigung Rente bezogen hat,           ausgestellt. Die Stimmzettel sind mit den Wahlaus-\nweisen verbunden.\nc) in Zweifelsfällen sowie auf Antrag des\nWahlberechtigten von dem Versicherungs-        · (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-\nträger, bei dem der Wahlberechtigte am       listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern\nTage der Wahlankündigung versichert          (§ 15 Abs. 1) aufzuführen.\nwar, und                                         (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit\nd) für Arbeitgeber von dem Versicherungs-        mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen\nträger, bei dem der Arbeitgeber am Tage      anzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf\nder Wahlankündigung Mitglied war.                              je   1 Stimme oder\nIn Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber verpflichtet,                       je   5 Stimmen oder\ndie Ausstellung des Wahlausweises für den Wahl-                           je 10 Stimmen oder\nberechtigten bei dem Versicherungsträger zu bean-                         je 50 Stimmen oder\ntragen. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die\nje 100 Stimmen oder\nAusstellung eines Wahlausweises, so hat er eine\nBescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am                             je 500 Stimmen\nTage der Wahlankündigung beschäftigt war, beizu-        zu lauten.\nfügen, daß dieser noch keinen Wahlausweis aus-              (4) Die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimm-\ngestellt hat.                                           ten amtlichen Wahlumschläge müssen von einheit-\nlicher Größe und auf der Vorderseite mit der Be-\n(5) Für die Wahlen in der landwirtschaftlichen       zeichnung des Versicherungsträgers und der Wäh-\nUnfallversicherung werden die Wahlausweise aus-         lergruppe versehen sein. Die Wahlumschläge werden\ngestellt                                                zusammen mit den Wahlausweisen und den Stimm-\na) von der Gemeindeverwaltung, in deren         zetteln ausgegeben.\nBezirk der Wahlberechtigte am Tage der           (5) Die bei der Briefwahl zusätzlich erforderlichen\nWahlankündigung beschäftigt war oder         amtlichen Umschläge (Wahlbriefumschläge - § 35\nsein Unternehmen, hatte,                     Abs. 1) müssen auf der Vorderseite mit dem Auf-\nb) für Rentenberechtigte aus eigener Versi-     druck „Briefwahl Sozialversicherung\" versehen sein.\ncherung von dem Versicherungsträger, von\ndem der Rentenberechtigte am Tage der\n3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume\nWahlankündigung Rente bezogen hat, und\nund Wahlzeit\nc) in Zweifelsfällen sowie auf Antrag des\nWahlberechtigten von dem Versicherungs-                                 § 23\nträger, bei dem der Wahlberechtigte am                              Wahlbezirk\nTage der Wahlankündigung versichert war.\n(1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des\nDie Wahlausweise werden nur auf Antrag ausge-           Versicherungsträgers. Mit Zustimmung der zustän-\nstellt. Beantragt ein Wahlberechtigter die Ausstel-     digen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß\nlung des Wahlausweises bei dem Versicherungsträ-        den Wahlbezirk über diesen Bereich hinaus ausdeh-\nger, so hat er eine Bescheinigung der Gemeinde-         nen oder ihn auf Teile dieses Bereichs beschränken.\nverwaltung, in deren Bezirk er am Tage der Wahl-             (2) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler\nankündigung beschäftigt war oder sein Unterneh-         seine Stimme in jedem Stimmbezirk und in je_dem\nmen hatte, darüber beizufügen, daß diese noch           Wahlraum abgeben.\nkeinen Wahlausweis ausgestellt hat.\n§ 24\n(6) Für die Wahlen zu den Vertreterversammlun-\nStimmbezirk\ngen der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der\nEigenunfallversicherungen von Städten, der Feuer-           Bei der Bildung von Stimmbezirken nach § 11\nwehr-Unfallversicherungskassen und der Ausfüh-          Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes ist darauf Be-\nrungsbehörden für Unfallversicherung gilt Absatz 5       dacht zu nehmen, daß den Wahlberechtigten die\nentsprechend. Die Dienststellen des Bundes, der         Teilnahme an der Wahl so weit wie möglich erleich-\nLänder, der Gemeinden, der Bundesanstalt für Ar-         tert wird. Mehrere Gemeinden sollen zu einem","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                        19\nStimmbezirk nur vereinigt werden, wenn dies im            (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist\nHinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Zahl   sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-\nder Wahlberechtigten unabweisbar erscheint.            beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch\nentnommen werden können.\n§ 25\n§ 29\nWahlräume\nOffentlichkeit der Wahlhandlung\n(1) Die Versicherungsämter bestimmen die Wahl-\nräume. Auf Antrag eines Wahlausschusses können            Während der Wahlhandlung und der Ermittlung\nsie diesem die Bestimmung der Wahlräume über-          des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat\nlassen.                                                jedermann zum Wahlraum Zutritt.\n(2) Im Einvernehmen mit einem Versicherungs-\n§ 30\nträger oder der Geschäftsleitung eines Betriebes\nkönnen auch Geschäftsräume von Versicherungs-                          Ordnung im Wahlraum\nträgern oder Räume in Betrieben zu Wahlräumen             Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im\nbestimmt werden.                                       Wahlraum.\n§ 26                                                    § 31\nWahlzeit                                             Stimmabgabe\n(1) Die Wahl dauert am Wahlsonntag und an dem           (1) Na.eh Betreten des Wahlraumes begibt sich\nvorhergehenden Samstag allgemein von 9 bis 17          der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt\nUhr. In Betrieben mit einer Betriebskrankenkasse       seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den\ndauert sie vom Beginn bis zum Ende der betriebs-       Wahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität des\ntiblichen Arbeitszeit am letzten Arbeitstag der         Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich über\nWoche.                                                  seine Person ausweist.\n(2) Das zuständige Versicherungsamt kann im             (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge-\nEinzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die     lassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-\nWahlzeit früher beginnen oder später enden lassen.      schluß der Wahlleitung herbei.\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-\nabgabe zu, so trennt sie den Wahlausweis vom\nII. Wahlhandlung                        Stimmzettel ab und behält ihn ein. Die Wahlaus-\nweise werden getrennt nach Versicherungsträgern\n1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe             mit laufenden Nummern versehen. Der Stimmzettel\nist dem Wähler wieder auszuhändigen.\n§  27\n(4) Nachdem der Wähler zur·Stimmabgabe zuge-\nEinrichtung der Wahlräume                  lassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und\n(1) Die Gemeindeverwaltung richtet die Wahl-         legt ihn in den Wahlumschlag.\nräume für die Wahl ein. Soweit der Wahlausschuß            (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-\ndie Wahlräume bestimmt hat oder die Wahl in Ge-         zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt hat, be-\nschäftsräumen eines Versicherungsträgers oder in        gibt er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung\neinem Betrieb stattfindet, sorgt der Wahlausschuß,      und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne.\nder Versicherungsträger oder der Arbeitgeber für\ndie Einrichtung der Wahlräume.\n§ 32\n(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor-\nStimmabgabe behinderter Wähler\nkehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen\nStimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den           Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nWahlumschlag legen kann.                               körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-\ndert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,\n(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden\nderen er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,\nverschließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in\nund teilt dies der Wahlleitung mit.\neinem Wahlraum für mehrere Versicherungszweige\ngewählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine\nWahlurne vorhanden sein.                                                          § 33\nSchluß der Wahlhandlung\n§  28                             Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies\nvom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgege-\nBeginn und Unterbrechung\nben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur\nder Wahlhandlung\nStimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahl-\n(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn       raum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so\nder Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.      lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre\nDer Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die        Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Vor-\nWahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-        sitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für ge-\nlung nicht mehr geöffnet werden.                       schlossen.","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. Briefwahl                          (2) An dem Tage, an dem das Wahlergebnis er-\nmittelt wird, prüft der Wahlausschuß die Wahl-\n§ 34                          briefe. Erklärt er schon auf Grund der Prüfung des\nVoraussetzung                      Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und rles\nund Fristen für die Briefwahl              Wahlumschlags die Stimmabgabe für ungültig, ;o\nversieht er den Wahlumschlag, ohne ihri zu öffnen,\n(1) Wer verhindert ist, seine Stimme persönlich       mit dem Vermerk „ungültig\". Der Vermerk ist von\nabzugeben, kann brieflich wählen.\ndem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unter-\n(2) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-       schreiben. Wahlumschläge, die mit der Aufschrift\nführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt          ,, ungültig\" versehen worden sind, werden zusam-\nwerden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst          men mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl-\nfrühzeitig absenden; er muß ihn spätestens am            briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden ver-\nWahlsonntag absenden. Maßgebend dafür, ob der            packt und getrennt von anderen Wahlunterlagen\nWahlbrief rechtzeitig abgesandt worden ist, ist der      aufbewahrt.\nPoststempel.\n(3) Soweit Wahlumschläge nicht nach Absatz 2\n(3) Seeleute im Sinne des § 163 Abs. 2 der Reichs-    mit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden\nversicherungsordnung, die sich im Zeitpunkt der          sind, werden sie von den Wahlausweisen und den\nWahl an Bord befinden, können zur Vertreterver-          Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefum-\nsammlung der See-Berufsgenossenschaft, der See-          schläge und die Wahlausweise werden getrennt ver-\nkasse und der Bundesversicherungsanstalt für An-         packt und aufbewahrt.\ngestellte auch noch nach dem für die Durchführung\nder Wahlen bestimmten Zeitpunkt wählen. Der                  (4) Die danadi verbleibenden Wahlumschläge\nWahlbrief ist so rechtzeitig abzusenden, daß er spä-     werden so vermischt, daß eine Reihenfolge riicht\ntestens am siebenundzwanzigsten Tage nach dem            mehr erkennbar ist. Sie werden dann geöffnet und\nWahlsonntag bei dem Wahlausschuß eingeht.                von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln ge-\ntrennt. Anschließend werden die Stimmzettel nach\n§ 35\nden Vorschriften des . § 37 Abs. 4 und des § 38 ge-\nzählt. Nach der Zählung werden Wahlumschläge\nVerfahren bei der Briefwahl                und Stimmzettel getrennt verpackt und aufbewahrt.\n(1) Wer brieflich wählen will, erhält auf Antrag\ngegen Vorlage des Wahlausweises vom Versiche-\nrungsamt, vom Wahlausschuß oder von der Stelle,\ndie ihm den Wahlausweis ausstellt, den Wahlbrief-           III. Ermittlung des Wahlergebnisses\numschlag (§ 22 Abs. 5). Der Antrag auf Aushandi-\n§ 37\ngung dieses Umschlags kann mit einem Antrag auf\nAusstellung des Wahlausweises verbunden werden.                      Ermittlung des Wahlergebnisses\ndurch die Wahlleitungen\n(2) Die ausgebende Stelle versieht den Wahl-\nbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschus-            (1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar im An-\nses und macht ihn frei. Sie händigt dem Wähler zu-       schluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis für\nsammen mit dem Umschlag ein Merkblatt über die           jeden Versicherungsträger, getrennt nach Wähler-\nBriefwahl aus.                                           gruppen und Vorschlagslisten.\n(3) Wer brieflich wählt,                                   (2) Zunächst werden die Wahlumschläge der\ntrennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab,        Wahlurne entpommen und gezählt. Sodann wird die\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich oder      Zahl der einbehaltenen Wahlausweise festgestellt\nläßt ihn, falls er des Lesens unkundig oder in-   und mit der Zahl der Wahlumschläge verglichen.\nfolge eines körperlichen Gebrechens behindert     Anschließend werden die Stimmzettel den Wahlum-\nist, durch eine Person seines Vertrauens kenn-    schlägen entnommen und gezählt; ihre Zahl wird\nzeichnen,                                         mit der Zahl der einbehaltenen Wahlausweise ver-\nglichen. Stimmen die Zahlen der Wahlausweise, der\nlegt den Stimmzettel in den Wahlumschlag          Wahlumschläge und der Stimmzettel nicht überein,\n(§ 22 Abs. 4) und verschließt diesen,             so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,\nlegt den verschlossenen Wahlumschlag und          soweit möglich, zu erläutern.\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag\n(3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-\n(§ 22 Abs. 5),\ngruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als\nverschließt den Wahlbrief und übersendet ihn      zehn Wahlumschläge abgegeben worden, so unter-\ndurch die Post dem Wahlaussdiuß.                  bleiben insoweit weitere Ermittlungen durch die\nWahlleitung.\n§ 36                              (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen\nBehandlung der Wahlbriefe                  für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind.\nSie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen\n(1) Der Wahlausschuß sammelt die Wahlbriefe            Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten\nungeöffnet und hält sie bis zu dem Tage unter Ver-       Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-\nschluß, an dem er das Wahlergebnis ermittelt.            merken.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                           21\n(5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift        (4) In den Fällen des § 34 Abs. 2 bleibt die\n(§ 4 Abs. 10) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei          Stimmabgabe unberücksichtigt, wenn der Wahlbrief\nerst nach der Ermittlung des Wahlergebnisses durch\na) die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\nden Wahlausschuß eingeht.\nb) die Zahl der ungültigen Stimmen,\nc) die Zahl der auf die einzelnen Wähler-                                  § 39\ngruppen entfallenen Stimmen,\nErmittlung des Wahlergebnisses\nd) die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-                 durch die Wahlausschüsse\ngebenen gültigen Stimmen.\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis\n(6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über-         am fünften Tage nach dem Wahlsonntag. An die\nsendet die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahl-         Stelle des fünften Tages tritt bei der Seekasse, der\nausweise, Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlnie-           See-Berufsgenossenschaft und der Bundesversiche-\nderschriften und sonstige Aufzeichnungen) dem Ver-       rungsanstalt für Angestellte der neunundzwanzigste\nsicherungsamt. Befindet sich jedoch der Wahlaus-         Tag.\nschuß am Ort, so sind die Wahlunterlagen dem\nWahlausschuß zuzuleiten. Auf Antrag des Wahlaus-            (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-\nschusses bestimmt das Versicherungsamt auch in           leitungen (§ 37 Abs. 5), der Niederschriften der Ver-\nanderen Fällen, daß die Wahlunterlagen dem Wahl-         sicherungsämter (§ 37 Abs. 7), der Stimmzettel, die\nausschuß zuzuleiten sind.                                die Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen außer Be-\ntracht gelassen haben (§ 37 Abs. 3) und unter Be-\n(7) Soweit dem Versicherungsamt nach Absatz 6         rücksichtigung der Stimmen, die ihm brieflich zu-\ndie Wahlunterlagen zugeleitet werden, ermittelt die-     gegangen sind, ermittelt jeder Wahlausschuß geson-\nses auf Grund der Wahlniederschriften unter Mit-         dert für die einzelnen Wählergruppen die für jede\nwirkung von mindestens zwei Wahlberechtigten             Vorschlagsliste abgegebene Stimmenzahl, errechnet\nverschiedener Wählergruppen in öffentlicher Sit-         nach Maßgabe des Absatzes 3 die auf jede Vor-\nzung das Wahlergebnis, das sich für seinen Bezirk        schlagsliste entfallenden Sitze und stellt hiernach\nergibt. Uber die Sitzung wird für jeden Versiche-        fest, welche Bewerber gewählt sind.\nrungsträger eine Niederschrift angefertigt. Das Ver-         (3) Die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-\nsicherungsamt übersendet die Niederschriften den         listen entfallenden Sitze wird so errechnet, daß die\nWahlausschüssen. Die Wahlunterlagen verbleiben           Summe der Stimmen, die auf die einzelnen Vor-\nbei dem Versicherungsamt.                                schlagslisten entfallen sind, der Reihe nach durch 1,\n2, 3, 4 usw. geteilt wird, und daß aus den so ge-\nfundenen Zahlen der Größe nach so viel Höchstzah-\n§ 38\nlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen\nUngültige Stimmen                    sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zu-\n(1) Ungültig sind Stimmzettel,                        geteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die\na) die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag\nZuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen\nabgegeben worden sind,                       Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlaus-\nschusses zu ziehende Los. Enthält eine Vorschlags-\nb)  die in einem Wahlumschlag abgegeben          liste weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf sie\nworden sind, der mit einem besonderen        entfallen, so gehen ihre Stellen auf die Höchstzah-\nMerkmal versehen ist,                        len der anderen Vorschlagslisten über.\nc)  die als nicht amtlich erkennbar sind,\n(4) Die Niederschrift über die Ermittlung des\nd)  die mit einem besonderen Merkmal ver-        Wahlergebnisses 'muß die berechneten Höchstzah-\nsehen sind,                                  len, ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, die\ne)  die nicht vorgesehene Angaben enthalten,     Zahl der danach auf die einzelnen Vorschlagslisten\nf) die andere als die vorgeschlagenen Vor-      entfallenen Sitze sowie die Namen der Gewählten\nschlagslisten bezeichnen,                     und ihrer Stellvertreter in der nach den Höchstzah-\nlen geordneten Reihenfolge enthalten. Ferner muß\ng)  die den Willen des Wählers nicht zweifels-\ndie Niederschrift das Ergebnis. einer Wahl ohne\nfrei erkennen lassen.\nWahlhandlung (§ 18) wiedergeben.\n(2) Ist der Wahlumschlag leer oder enthält er             (5) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es\nmehr als einen Stimmzettel, so ist die Stimmabgabe      sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger\nungültig.                                                handelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine\n(3) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem        Abschrift der Niederschrift.\nungültig, wenn\na) der Wahlbrief nicht rechtzeitig abgesandt                                § 40\n(§ 34 Abs. 2) oder nicht rechtzeitig einge-    Vorläufige Bekanntmachung des Wahlergebnisses\ngangen (§ 34 Abs. 3) ist,\n(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis\nb) nicht der amtliche Wahlbriefumschlag ver-\nunverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntma-\nwendet ist,\nchung ist als „ Vorläufige Bekanntmachung\" zu be-\nc) der Wahlausweis nicht beiliegt,               zeichnen. In der Bekanntmachung ist nur anzugeben,\nd) der Wahlumschlag nicht verschlossen ist.      wieviel Sitze auf jede Vorschlagsliste entfallen.","22                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I\n(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß            (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von\ndas Wahlergebnis durch eingeschriebenen Brief mit.       dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von\nDabei sind anzugeben                                     mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterver-\nsammlung vorgenommen, die verschiedenen Wäh-\na) die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\nlergruppen angehören müssen, falls in der Vertre-\nb) die Zahl der ungültigen Stimmen,              terversammlung mehrere Wählergruppen vertreten\nc) die Zahl der auf die einzelnen Wähler-        sind.\ngruppen entfallenen Stimmen,                     (5) Im übrigen bestimmt sich die Wahl nach den\nd) die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-   Vorschriften des § 5 des Selbstverwaltungsgesetzes.\ngebenen gültigen Stimmen,                        (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt\ne) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste ent-    das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Ver-\nfallenen Sitze und                           treterversammlung bekannt und fordert den Ge-\nwählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl\nf) die Namen der gewählten Bewerber.            annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl\n(3) Die gewählten Bewerber werden von ihrer           annehme, so übergibt ihm der Vorsitzende des\nWahl in der Ladung zur ersten Sitzung der Ver-            Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterver-\ntreterversammmlung (§ 41) benachrichtigt.                 sammlung.\n(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden\nVorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1\nZWEITER ABSCHNITT                      bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.\nWahl                               (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-\nder Vorsitzenden der Vertreterversammlung              genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\nund Wahl des Vorstandes                   des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der\nVertreterversammlung zu unterzeichnen.\n§ 41\nErste Sitzung der Vertreterversammlung                                       § 43\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen\nWahl des Vorstandes\nWahl neugewählten Vertreterversammlung muß\nspätestens am 1. August des Wahljahres stattfinden.           (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl\nAn die Stelle des 1. August tritt bei der Seekasse,       der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-\nder See-Berufsgenossenschaft und der Bundesver-           wählt.\nsicherungsanstalt für Angestellte der 1. September.            (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-\nDie erste Sitzung darf frühestens am Tag.e nach der\nzende der Vertreterversammlung.\nErmittlung des Wahlergebnisses durch den Wahl-\nausschuß (§ 39) stattfinden.                                  (3) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-\nlisten (§ 4 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungsge-\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende\nsetzes) statt.\ndes Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-\nversammlung unter Angabe der Tagesordnung.                     (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 42\nAbs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-\nhalten:\nWahl des Vorsitzenden und des oder der stell-                                § 44\nvertretenden Vorsitzenden der Vertreterver-\nsammlung,                                                  Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\nWahl des Vorstandes.                                  (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet        kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des\ndie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-        Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von acht\ntreterversammlung.                                        Tagen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden\n§ 42                          soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm-\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung            lung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung\nder Vertreterversammlung, in der der Vorstand ge-\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet\nwählt worden ist.\ndie nach § 41 einberufene erste Sitzung der Vertre-\nterversammlung und führt einen Beschluß darüber                (3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der\nherbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schrift-      Tagesordnung enthalten\nlich gewählt werden soll.                                          Wahl des Vorsitzenden und\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-               des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.\nschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er                (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung\nkann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.           leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden\n(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsit-     des Vorstandes.\nzende des Wahlausschusses die erforderlichen                   (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden\nStimmzettel ausgeben.                                      § 42 entsprechend.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                            23\n§  45                             B. Wahl der Versichertenältesten\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses                        [, Vorbereitung der Wahl\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung\nteilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis            1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten\nder Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-                     und Wahlbekanntmachung\nlung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor-                                   § 47\nsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß\nunverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen-                        - Wahlausschreibung\nden des Vorstandes mit.                                 (1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-\n(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der       undsiebzigsten Tage vor dem Wahlsonntag durch\nWahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahl-        öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagslisten\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Da-    für die Wahl der Versichertenältesten - (§ 1 Abs. 5\nbei sind anzugeben                                    Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum fünf-\nzigsten Tage vor dem Wahlsonntag einzureichen\nFamilienname,                           (Wahlausschreibung).\nVorname,\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\nGeburtsdatum,\na) die Knappschaft,\nBeruf,\nb) den Wahlbezirk,\nWohnort und\nc) den Zeitpunkt für die Durchführung der\nWohnung                                             Wahl,\nder Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor-             d) die Stelle, bei der die Vorschlagslisten\nsitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder                einzureichen sind, und ihre Anschrift,\ndes Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstan-              e) den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis\ndes sowie ihrer Stellvertreter.                                   zu dem die Vorschlagslisten eingereicht\n(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es                  sein müssen (Einreichungsfrist),\nsich um bundesunmittelbare Versicherungsträger                 f) die Sprengelwahlgruppen und die Altesten-\nhandelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine                  sprengel,\nAbs_chrift der Bekanntmachung.                                g) die Zahl der in den einzelnen Sprengel-\nwahlgruppen zu wählenden Versicherten-\nältesten,\nDRITTER TEIL                              h) die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,\ni) die Voraussetzungen für die Aufstellung\nWahlverfahren                                    von Vorschlagslisten,\nfür die Knappschaftsversicherung                        k) die Formvorschriften, die bei der Aufstel-\nlung der Vorschlagslisten zu beachten\nERSTER ABSCHNITT                                 sind,\n' 1) die Stellen, bei denen die amtlichen Vor-\nWahl der Verslchertenältesten\nund der Mitglieder der Vertreterversammlung                       drucke für die Vorschlagslisten erhältlich\nsind,\nm) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nA. Allgemeine Vorschrift\nausgelegt werden, und die Zeit, während\n§ 46                                     der sie ausliegen,\nWahlankündigung                             n) Ort und Datum der Wahlausschreibung\n(1) Der   Bundeswahlbeauftragte bestimmt - den                 sowie die Namen der Mitglieder des Wahl-\nZeitpunkt für die Durchführung der allgemeinen                    ausschusses, die die Wahlausschreibung\nunterzeichnet haben,\nWahlen (§ 2 Abs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes)\no) die Stellen, die Auskunft über die Durch-\na) der Versichertenältesten und                            führung der Wahlen erteilen.\nb) der Mitglieder der Vertreterversammlun-\ngen.\n§ 48\nAllgemeine Wahlen der Versichertenältesten müs-\nsen vor dem 1. _Juli des Wahljahres stattfinden.                Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n(2) Die Wahl der Mitglieder der Vertreterver-        (1) Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-\nsammlung soll nicht später als neunzig Tage nach      drucken nach dem Muster der Anlage 3 in drei\nder Wahl der Versichertenältesten stattfinden         Stücken einzureichen. Sie müssen mit Schreibma-\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit-      schine ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigen-\nhändig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes\npunkt für die Durchführung der allgemeinen Wah-\nUnterzeichners in Maschinenschrift einzusetzen.\nlen der Versichertenältesten und der Mitglieder\nder Vertreterversammlung am 15. März des Wahl-           (2) Die Vorschlagslisten der nach § 4 Abs. 1 des\njahres öffentlich bekannt (Wahlankündigung            Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigten\n§ 2 Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes),            Personenvereinigungen und Verbände sind von","24                                  Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die                                      § 51\nzur Vertretung der Personenvereinigung oder des                       Zurücknahme von Vorschlagslisten\nVerbandes berechtigt sind.\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\n(3) Den Vorschlugslisten sind eigenhändig unter-        Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-\nschriebene Erklärungen der vorgeschlagenen Be-             treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-\nwerber beizufügen, daß sie' ihrer Aufstellung zu-          ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nstimmen.\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-\n(4) Ergeb_en sich im Einzelfalle Zweifel, so kann       tragten kann die Vorschlagsliste auch noch nach\nder Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlags-            dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-\nlisten Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewer-          nommen werden.\nbers nachgereicht werden.\n(5) Von Erklärungen und sonstigen Unterlagen                                      § 52\nsollen Abschriften nicht gefordert werden.                                    Listenverbindung\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\n§ 49                             verbunden werden sollen {Listenverbindung - § 4\nAbs. 1 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) kann\nListenvertreter\nvon den Listenvertretern der Listen, die verbunden\n(1) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des            werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.\nWahlausschusses sind dem in der Vorschlagsliste            Sie muß spätestens zu Beginn der Sitzung abgegeben\nbenannten Listenvertreter oder, falls dieser nicht         werden, in der über die Zulassung der Vorschlags-\nerreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-         ' listen entschieden wird {§ 54 Abs. 1).\ngeben. Der Listenvertreter oder sein Stellvertreter\n(2) Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung\nist berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle\ndes Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen\ndie Vorbereitung und Durchführung der Wahl be-\nListen als ein Liste.\ntreffenden Erklärungen abzugeben. Die Erklärungen\nsind schriftlich abzugeben und eigenhändig zu un-             (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden\nterschreiben.                                              Sitze werden auf die beteiligten Listen nach dem\nfür die Sitzverteilung allgemein geltenden Verfah-\n(2) Ist in einer Vorschlagsliste kein Listenvertre-\nren (§ 78 Abs. 3 und 4) verteilt.\nter benannt, so gilt der erste Unterzeichner der Liste\nals Listenvertreter; die übrigen Unterzeichner gel-\nten in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Stell-                               § 53\nvertreter.\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\n(3) Der in der Vorschlagsliste benannte Listen-\n(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-\nvertreter und sein Stellvertreter können bis zur\nschlagslisten Tag und Uhrzeit des Eingangs und be-\nFeststellung des Wahlergebnisses durch andere Per-\nzeichnet sie getrennt nach Sprengelwahlgruppen in\nsonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer Er-\nder Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnum-\nklärung, die für Listen vorschlagsberechtigter Per-\nmern.\nsonenvereinigungen und Verbände von mindestens\nzwei zur Vertretung berechtigten Personen, bei                (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten\nfreien Vorschlagslisten von mehr als der Hälfte der        in der Reihenfolge ihres Eingangs.\nUnterzeichner eigenhändig unterschrieben sein muß.            (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-\nDie Erklärung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in           liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so\ndem sie dem Wahlausschuß zugeht.                           teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\ninnerhalb von acht Tagen nach Eingang der Vor-\n§ 50                             schlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis\nenthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis\nListenergänzung                        zu dem nach Tag und Monat zu bezeichnenden\n(1) In der Vorschlagsliste sollen so viele Bewer-       sechsunddreißigsten Tage vor dem Wahlsonntag be-\nber benannt werden, wie in der Sprengelwahlgruppe          seitigt werden können. Sie ist dem Listenvertreter\nÄlteste zu wählen sind, sowie für jeden Bewerber           gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-\nein erster und ein zweiter Stellvertreter.                 digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde\n(2) Fällt bis zur Entscheidung über die Zulassung       zuzustellen.\nder Vorschlagslisten ein Bewerber aus, so kann der            (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf\nListenvertreter einen anderen Bewerber benennen.           der Einreichungsfrist (§ 47 Abs. 2 Buchstabe e) ein,\nso teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\n(3) Fällt in der Zeit zwischen der Zulassung der\nVorschlagslisten und der Feststellung des Wahl-            unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nergebnisses ein Bewerber aus, so rückt der Stellver-          (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-\ntreter in seine Stelle nach. Ist die Vorschlagsliste       stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die\nerschöpft, so fordert der Wahlausschuß unter Be-           Wahl der Versichertenältesten derselben Knapp-\nstimmung einer Frist von dem Listenvertreter eine          schaft aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter\nErgänzung ein. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist           mehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet,\nbesetzt die Aufsichtsbehörde die freien Stellen mit       so wird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten\nBewerbern aus der Zahl der Wählbaren.                     gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                            25\ninnerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder,                                     § 57\nfalls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit-                         Wahlbekanntmachung\nzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(1) Spätestens    am fünfzehnten Tage vor dem\nWahlsonntag macht der Wahlausschuß die Wahl\n§ 54                          öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).\nZulassung der Vorschlagslisten                    (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum neun-                  a) die Knappschaft,\nundzwanzigsten Tage vor dem Wahlsonntag in                         b) die Wahltage,\neiner Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-\nschlagslisten und Listenverbindungen. Zu dieser                    c) die Wahlzeiten,\nSitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses                   d) den Wahlbezirk,\ndie Listenvertreter.                                               e) die Sprengelwahlgruppen, die Ältesten-\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,                              sprengel und die Wahlräume,\na) die nicht auf amtlichem Vordruck (§ 48                   f) die in den einzelnen Sprengelwahlgruppen\nAbs. 1) oder nicht bis zum Ablauf der Ein-                   zugelassenen Vorschlagslisten,\nreichu'i1gsfri st (§ 47 Abs. 2 Buchstabe e) ein~        g) die Stellen, die die Wahlausweise ausstel-\ngereicht worden ist oder                                     len, und die Personengruppen, die die\nb) die nicht die erforderlichen gültigen Unter-                 Ausstellung eines Wahlausweises bean-\nschriften trägt.                                             tragen müssen,\nh) die Unterlagen, durch die Rentenberech-\nEntspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner\ntigte aus eigener Versicherung ihre Wahl-\nBewerber nicht den Anforderungen, die durch das\nberechtigung nachweisen,\nSelbstverwaltungsgesetz, das Reichsknappschaftsge-\nsetz in der am 31. Dezember 1932 gültig gewesenen                   1) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nFassung (§ 1 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes),                     ausgelegt sind,\ndiese Verordnung oder die Satzung aufgestellt sind,                k) die Stellen, die Auskunft über die Durch-\nso sind die Namen dieser Bewerber aus der Vor-                          führung der Wahlen und die Voraussetzun-\nschlagsliste zu streichen.                                              gen für die Ausübung des Wahlrechts er-\nteilen.\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\nunverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,              Sie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit\nder Briefwahl enthalten.\na) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\nb) welche Bewerber auf seiner zugelassenen\nVorschlagsliste etwa gestrichen sind und         2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\naus welchen Gründen,\nc) welche anderen Vorschlagslisten für die                                     §  58\nSprengelwahlgruppe zugelassen sind,                                      Grundsätze\nd) ob eine Wahlhandlung stattfindet.\n(1) Das Wahlrecht kann von Versicherten ein-\nschließlich der Empfänger von Arbeitslosengeld oder\n§ 55                          von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nur\nAuslegung der Vorschlagslisten                  auf Grund eines Wahlausweises ausgeübt werden..\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge-             (2) Rentenberechtigte aus eigener Versicherung\nlassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen            weisen ihre Wahlberechtigung nach\nder Knappschaft öffentlich auslegen.                               a) bei Auszahlung der Rente durch die Bun-\ndespost im Wege der allgemeinen Renten-\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-\ntestens am fünfzehnten Tage vor dem Wahlsonntag                         auszahlung an den Postschaltern durch den\nauszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten                        Rentenbescheid oder eine entsprechende\nBescheinigung der Knappschaft in Verbin-\nWahltages ausliegen.\ndung mit der roten Rentenausweiskarte\n§ 56                                      (Nummernkarte),\nb) bei Zustellung der Rente durch die Bundes-\nWahl ohne Wahlhandlung\npost in die Wohnung oder durch bargeld-\n(1) Wird für eine Sprengelwahlgruppe keine gül-                      lose Uberweisung durch den Rentenbescheid\ntige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-                     oder eine entsprechende Bescheinigung der\nschlagsliste zugelassen, so findet für diese Sprengel-                  Knappschaft in Verbindung mit einem der\nwahlgruppe keine Wahlhandlung statt.                                    letzten Postzahlungsabschnitte oder einer\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht                        Bankbescheinigung,\nder Wahlausschuß spätestens am fünfundzwanzig-                     c) bei Renten, die nach den gesetzlichen Vor-\nsten Tage vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt,                       schriften in voller Höhe ruhen, durch den\ndaß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.                          Ruhensbescheid der Knappschaft, der nach\ndem 8. Mai 1945 ausgestellt sein muß.\n(3). Die in einer einzigen gültigen Vorschlagsliste\nbenannten Bewerber gelten mit der Feststellung des             (3) Wer brieflich wählen will, bedarf in jedem\nWahlergebnisses als gewählt.                                Falle eines Wahlausweises.","26                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,            (2) Der Wahlausschuß kann mit Zustimmung der\nweil bei der Ausstellung des Wahlausweises von             zuständigen Wahlbeauftragten zulassen, daß Wahl-\nunzutreffenden VoraussPtzungen ausg0,gangen wor-           berechtigte, die· ihren Wohnsitz außerhalb eines\nden ist.                                                   Ältestensprengels haben, ihre Stimme in einem\n§ 59                            Ältestensprengel persönlich abgeben.\nAusstellung der Wahlausweise\n§ 63\n(1) Die Wahlausweise werden ausgestellt und\nausgehändigt oder übermittelt                                                     Wahlräume\na) von dem Arbeitgeb(~r, bei dern der Wahl-          (1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahlräume.\nberechtigte am Tage der Wahlankündigung           (2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung\nbeschäftigt war,                               eines Betriebes können auch Räume in Betrieben\nb) von der Knappschaft für die übrigen Wahl-      zu Wahlräumen bestimmt werden.\nberechtigten.\n(2) Empfänger von Arbeitslosengeld oder von                                      § 64\nUnterstützung aus der Arbeitslosenhilfe beantragen\nWahlzeit\nden Wahlausweis unter Vorlage einer Bescheini-\ngung ihres letzten Arbeitgebers über das Beschäfti-          Der Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der\ngungsverhältnis in den letzten zwölf Monaten vor           Wahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltage min-\nder Wahlankündigung.                                       destens sechs Stunden betragen.\n(3) Rentenberechtigte aus eigener Versicherung\nbeantragen den Wahlausweis für die Briefwahl                                „ II. Wahlhandlung\nunter Vorlage der in § 58 Abs. 2 bezeichneten Unter-\nlagen. Die Stelle, die den Wahlausweis ausgibt, ver-             1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe\niieht die Unterlagen mit dem Vermerk „Briefwahl\n§ 65\nSozialversicherung\".\n§ 60                                         Einrichtung der Wahlräume\nForm und Inhalt                          (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-\nder Wahlausweise und der Stimmzettel -              räume für die Wahl eingerichtet werden. Findet die\nWahlumschlag und Wahlbriefumschlag                Wahl in einem Betrieb statt, so richtet der Arbeit-\ngeber die Wahlräume für die \\!Vahl ein.\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\ndrucken nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.             (2) In jedem \\Nahlraum werden geeignete Vor-\nkehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen\n(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke       Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den\nnach dem Muster der Anlagen 5 a und 5 b herge-             Wahlumschlag legen kann.\nstellt. Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-\nlisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern                 (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden\n(§ 53 Abs. 1) aufzuführen.                                 verschließbare Wahlurnen bereitgestellt.\n(3) Die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmten                                  §  66\namtlichen Wahlumschläge müssen von einheitlicher\nGröße und auf der Vorderseite mit der Bezeichnung                             Abstimmungsliste\nder Knappschaft versehen sein.                               Wähler, die ihre Stimme nicht auf Grund eines\n(4) Die bei der Briefwahl zusätzlich erforderlichen     Wahlausweises abgeben, werden in eine Abstim-\namtlichen Umschläge (Wahlbriefumschläge - § 74             mungsliste unter Aufnahme des Familiennamens,\nAbs. 1) müssen auf der Vorderseite 1nit dem Auf-           des Vornamens, des Wohnortes und der Wohnung\ndruck „Briefwahl Sozialversicherung\" versehen sein.        eingetragen.\n§ 67\n3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume                    Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nund W ah lzei t                         (1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn\n§ 61                            der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.\nDer Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die\nWahlbezirk                          Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-\nWahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der            lung nicht mehr geöffnet werden.\nKnappschaft. Mit Zustimmung des zuständigen Wahl-             (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist\nbeauftragten kann der Wahlausschuß den Wahlbe-             sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-\nzirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen oder ihn         beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch\nauf Teile dieses Bereichs beschränken.                     entnommen werden können.\n§ 62                                                     § 68\nStimmbezirk                                   Offentlichkeit der Wahlhandlung\n(1) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler             Während der Wahlhandlung und der Ermittlung\nseine Stimme nur in dem Ältestensprengel persön-           des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat\nlich abgeben, dem er angehört (Stimmbezirk).               jedermann zum \\Vahlraum Zutritt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                           27\n§ 69                             (2) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-\nOrdnung im Wahlraum                    führung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt\nwerden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst\nDie Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im       frühzeitig absenden; er muß ihn spätestens am\nWahlraum.                                              Wahlsonntag absenden. Maßgebend dafür, ob der\n§ 70                         Wahlbrief rechtzeitig abgesandt worden ist, ist der\nStimmabgabe                       Poststempel.\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich                                 § 74\nder Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt                      Verfahren bei der Briefwahl\nseinen Wahlausweis oder die sonstigen Unterlagen\nzum Nachweis seiner Wahlberechtigung (§ 58 Abs. 2)         (1) Wer brieflich wählen will, erhält auf Antrag\nvor. Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder        gegen Vorlage des Wahlausweises von der Stelle,\ndie sonstigen Unterlagen. Bei Zweifeln über die        die ihm den Wahlausweis ausstellt, einen Stimm-\nIdentität des Wählers kann sie verlangen, daß dieser   zettel, einen Wahlumschlag und einen Wahlbrief-\nsich über seine Person ausweist.                       umschlag (§ 60 Abs. 4). Der Antrag -auf Aushändi-\ngung dieser Unterlagen kann mit einem Antrag auf\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge-     Ausstellung des Wahlausweises verbunden werden.\nlassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-\nschluß der Wahlleitung herbei.                           · (2) Die ausgebende Stelle ve,rsieht den Wahlbrief-\numschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-      und macht ihn frei. Sie händigt dem Wähler zusam-\nabgabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein oder      men mit dem Umschlag ein Merkblatt über die Brief-\nvermerkt die Ausübung des Wahlrechts auf den           wahl aus.\nsonstigen Unterlagen und händigt dem Wähler einen\nStimmzettel und einen Wahlumschlag aus. Die Wahl-          (3) Wer brieflich wählt,\nausweise werden mit laufenden Nummern versehen.                kennzeichnet den Stimmzettel persönlich oder\nStimmabgaben auf Grund sonstiger Unterlagen                    läßt ihn, falls er des Lesens unkundig oder\nwerden in der Abstimmungsliste (§ 66) verzeichnet.             infolge eines körperlichen Gebrechens be-\nhindert ist, durch eine Person seines Ver-\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zuge-\nlassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und             trauens kennzeichnen,\nlegt ihn in den Wahlumschlag.                                  legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag\n(§ 60 Abs. 3) und verschließt diesen,\n(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-\nlegt den verschlossenen Wahlumschlag und\nzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt hat, be-\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag\ngibt er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung\n(§ 60 Abs. 4),\nund legt den Wahlumschlag in die Wahlurne.\nverschließt den Wahlbrief,\n§ 71                                 versieht ihn mit seiner genauen Anschrift (Fa-\nmilienname, Vorname, Wohnort und Woh-\nStimmabgabe behinderter Wähler                       nung) und\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch               übersendet ihn durch die Post dem Wahl-\nkörperliches Gebrechen an der Stimmabgabe be-                  ausschuß.\nhindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,\nderen er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,                                 §  75\nund teilt dies der Wahlleitung mit.\nBehandlung der Wahlbriefe\n§ 72                             (1) Der Wahlausschuß sammelt die Wahlbriefe\nungeöffnet, hält sie unter Verschluß und leitet sie\nSchluß der Wahlhandlung\nunmittelbar vor der Ermittlung des Wahlergebnis-\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies        ses der zuständigen Sprengelwahlgruppe zu. Gehört\nvom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben.       der Wähler nach seiner Anschrift keinem Ältesten-\nVon da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimm-        sprengel an, so leitet der Wahlausschuß den Wahl-\nabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum         brief der Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe zu,\nbefinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange        in deren Bezirk die Knappschaft ihren Sitz hat.\nzu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme\n(2) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 78)\nabgegeben haben. Sodann erklärt der Vorsitzende\nprüft di,e Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe die\nder Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.\nWahlbriefe. Erklärt sie schon auf Grund der Prü-\nfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises\n2. Briefwahl                      und des Wahlumschlags die Stimmabgabe für un-\ngültig, sq versieht sie den Wahlumschlag, ohne ihn\n§ 73\nzu öffnen, mit dem Vermerk „ungültig\". Der Ver-\nVoraussetzungen und Frist                merk ist von dem Vorsitzenden der Wahlleitung zu\nfür die Briefwahl                   unterschreiben. Wahlumschläge, die mit der Auf-\n(1) Wer keinem Ältestensprengel angehört oder       schrift „ ungültigH versehen worden sind, werden\nverhindert ist, seine Stimme in seinem Ältesten-       zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den\nsprengel persönlich abzugeben, kann brieflich          Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe wer-\nwählen.                                                den getrennt von anderen Wahlunterlagen verpackt","28                                  Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teil I\n(3) Soweit Wahlumschläge nicht nach Absatz 2                b) die in einem Wahlumschlag abgegeben\nmit dem Vermerk „ungültig\" versehen worden sind,                    worden sind, der mit einem besonderen\nwerden sie von den Wahlausweis,en und den Wahl-                     Merkmal versehen ist,\nbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge\nc) die als nicht amtlich erkennbar sind,\nund die Wahlausweise werden getrennt verpackt.\nd} die mit einem besonderen Merkmal ver-\n(4) Die danach verbleibenden Wahlumschläge\nsehen sind,\nwerden so vermischt, daß eine Reihenfolge nicht\nmehr erkennbar ist. Sie werden dann geöffnet und                e) die nicht vorgesehene Angaben enthalten,\nvon den in ihnen befindlichen Stimmzetteln ge-                  f) die andere als die vorgeschlagenen Vor-\ntrennt. Anschließend werden die Stimmzettel nach                    schlagslisten bezeichnen,\nden Vorschriften des § 76 Abs. 3 und des § 77 ge-\nzählt. Nach der Zählung werden Wahlumschläge und                g) die den Willen des Wählers nicht zweifels-\nStimmzettel getrennt verpackt.                                      frei erkennen lassen.\n(2) Ist der Wahlumschlag leer oder enthält er\nmehr als einen Stimmzettel, so ist die Stimmabgabe\nIII. Ermittlung des Wahlergebnisses·          ungültig.\n§ 76                            (3) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem\nErmittlung des Wahlergebnisses              ungültig, wenn\ndurch die Wahlleitungen der Ältestensprengel                 a) der Wahlbrief nicht r,echtzeitig abgesandt\n(1) Die Wahlleitung jedes Ältestensprengels er-                  ist (§ 73 Abs. 2),\nmittelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhand-                b) nicht der amtliche Wahlbriefumschlag ver-\nlung das Wahlergebnis.                                              wendet ist,\n(2) Zunächst werden die Wahlumschläge der                    c) der Wahlausweis nicht beiliegt,\nWahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die                 d) der Wahlumschlag nicht verschlossen ist.\nZahl der einbehaltenen Wahlausweise sowie der in\nder Abstimmungsliste verzeichneten Stimmabgaben             (4) In den Fällen des § 73 Abs. 2 bleibt die Stimm-\nfestgestellt und mit der Zahl der Wahlumschläge          abgabe unberücksichtigt, wenn der Wahlbrief erst\nverglichen. Anschließend werden die Stimmzettel          nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch die\nden Wahlumschlägen entnommen und gezählt; ihre           Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe eingeht.\nZahl wird mit der Zahl der einbehaltenen Wahl-\nausweise und der in der Abstimmungsliste verzeich-                                   § 78\nneten Stimmabgaben verglichen. Stimmen die Zah-\nErmittlung des Wahlergebnisses\nlen der Wahlausweise und der in der Abstimmungs-\ndurch die Wahlleitungen\nliste vermerkten Stimmabgaben mit der Zahl der\nder Sprengelwah)gruppen und den Wahlausschuß\nWahlumschläge und der Stimmzettel nicht überein,\nso ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,         (1) Die WahHeitungen der Sprengelwahlgruppen\nsoweit möglich, zu e,rläutern.                           ermitteln das Wahlergebnis am fünften Tag nach\n(3) Sodann ermittelt die Wahlleitung, wieviel         dem Wahlsonntag.\nStimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abge-            (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-\ngeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der        leitungen der Ältestensprengel (§ 76 Abs. 4) und\nabgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für un-          unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihr brief-\ngültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der          lich zugegangen sind (§ 75 Abs. 1), ermittelt die\nUngültigkeit zu vermerken.                               Wahlleitung jeder Sprengelwahlgruppe die für jede\n(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift     Vorschlagsliste abgegebene Stimmenzahl, errechnet\n(§ 4 Abs. 10} aufzunehmen. Anzugeben sirid dabei\nnach Maßgabe des Absatzes 3 die auf jede Vor-\nschlagsUste entfallenden Sitze und stellt hiernach\na} die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,       fest, welche Bewerber gewählt sind.\nb) die Zahl der ungültigen Stimmen,\n(3) Die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-\nc) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ab-     listen entfallenden Sitze wird so errechnet, daß die\ngegebenen gültigen Stimmen.                  Summe der Stimmen, die auf di,e einzelnen Vor-\n(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über-         schlagslisten entfallen sind, der Reihe nach durch 1,\nsendet die Wahlleitung des Ältestensprengels der         2, 3, 4 usw. geteilt wird und daß aus den so gefun-\nWahlleitung der Sprengelwahlgruppe die Wahl-             denen Zahlen der Größe nach so viel Höchstzahlen\nniederschrift. Die sonstigen Wahlunterlagen über-        ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind.\nsendet sie dem Wahlausschuß.                             Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt,\nwie Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zu-\nteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen\n§ 77                         Höchstzahlen das vom Vorsitzenden der Wahl-\nUngültige Stimmen                    leitung der Sprengelwahlgruppe zu ziehende Los.\nEnthält eine Vorschlagsliste weniger Vorschläge, als\n(1) Ungültig sind Stimmzettel,                        Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen ihre Stel-\na) die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag     len auf die Höchstzahlen der anderen Vors,chlags-\nabgegeben worden sind,                       listen über.","Nr. 2 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                            29\n(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihen-          (3) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl-\nfolge der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfal-    ten Bewerber durch eingeschriebenen Brief von\nlenen Höchstzahlen besetzt. Hat jedoch eine Vor-        ihr,er Wahl. Der Benachrichtigung ist der Ältesten-\nschlagsliste mit einer geringeren Höchstzahl als        ausweis beizufügen.\nandere Vorschlagslisten in einem Ältestensprengel\neine höhere Stimmenzahl erzielt als diese, so be-\nsetzt sie diesen Sprengel, soweit Stellen auf sie ent-               C. Wahl der Mitglieder\nfallen. Hat eine Vorschlagsliste, auf die Stellen ent-            der Vertreterversammlung\nfallen, in keinem Altestensprengel eine höhere\nStimmzahl erreicht als eine andere Vorschlagsliste,                                § 80\nso besetzt sie den Altestensprengel, in dem sie die                             Verweisung\nmeisten Stimmen erhalten hat.\nSoweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,\n(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des        gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreter-\nWahlergebnisses muß die Zahl der in jedem Älte-         versammlung die Vorschriften der §§ 47 bis 79 ent-\nstensprengel für die einzelnen Vorschlagslisten ab-     sprechend.\ngegebenen Stimmen, die berechneten Höchstz.ahlen,\nihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, die Zahl                                 § 81\nder danach auf die einzelnen Vorschlagslisten ent-                          Wahlausschreibung\nfallenden Sitze sowie die Namen der Gewählten\nund ihrer Stellvertreter enthalten. Ferner muß die         Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\nNiederschrift das Ergebnis einer Wahl ohne Wahl-           a)  die Knappschaft,\nhandlung (§ 56) wiedergeben.                               b)  den Wahlbezirk,\n(6) Die Wahlleitungen der Sprengelwahlgruppen           c)  den Zeitpunkt für die Durchführung der Wahl,\nübersenden die Niederschrift über das Wahlergeb-           d)  di,e Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\nnis und ihre Wahlunterlagen dem Wahlausschuß.                  reichen sind, und ihre Anschrift,\nAuf Grund der Niederschriften stellt der Wahlaus-          e)  den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu\nschuß das Gesamtergebnis für die Knappschaft fest.             dem die Vorschlagslisten eingereicht sein\n(7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit es                müssen (Einreichungsfrist),\nsich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt,           f) die Zahl der zu wählenden Vertreter und\nder Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift              Stellvertreter,\nder Niederschrift des Wahlausschusses über die             g)  die Zusammensetzung der Vertreterversamm-\nFeststellung des Gesamtergebnisses.                            lung,\nh)  die Voraussetzungen für di,e Wählbarkeit,\n§ 79                               i) die Voraussetzungen für die Aufstellung von\nBekanntmachung des Wahlergebnisses                     Vorschlagslisten,\n(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis             k)  die Formvorschriften, die bei der Aufstellung\nunverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-              der Vorschlagslisten zu beachten sind,\ngeben                                                       1) die Stellen, bei denen die amtlichen Vordrucke\nfür ,die Vorschlagslisten erhältlich sind,\nFamilienname,                           m)  die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nVorname,                                    ausgelegt werden, und die Zeit, während der\nGeburtsdatum,                               sie ausliegen,\nBeruf,                                  n)  Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie\nWohnort und                                 die Namen der Mitglieder des Wahlaus-\nschusses, die die Wahlausschreibung unter-\nWohnung\nzeichnet haben,\nder gewählten Ältesten und ihrer Stellvertreter.\no) die Stellen, die Auskunft über die Durchfüh-\n(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß             rung der Wahlen erteilen.\ndas Wahlergebnis durch eingeschriebenen Brief mit.\nDabei sind anzugeben\na) die Gesamtzahl der in ihrer Sprengelwahl-                                § 82\ngruppe abgegebenen Stimmen,                                         Form und Inhalt\nb) die Zahl der in ihrer Sprengelwahlgruppe                          der Vorschlagslisten\nabgegebenen ungültigen Stimmen,                   Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-\nc) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ihrer   drucken nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen.\nSprengelwahlgruppe abgegebenen gültigen\nStimmen,\n§ 83\nd) die Zahl der auf jede Vorschlagslist,e ihrer\nSprengelwahlgruppe entfallenen Sitze und              Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\ne) die Namen der gewählten Ältesten und             Die Vorschlagslisten sind getrennt nach Wähler-\nihrer Stellvertreter.                          gruppen mit Ordnungsnummern zu bezeichnen.","30                                 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teiil I\n§ 84                                                    § 87\nZulassung der Vorschlagslisten                                 Wahlausweise,\n(1) Der Name eines Bewerbers ist in der Vor-                     Stimmzettel und Wahlumschläge\nschlagsliste auch zu streichen, wenn für einen als         (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\nVertreter benannten nicht zwei Stellvertreter be-        drucken nach dem Muster der Anlagen 6 a und .6 b\nnannt sind.                                              ausgestellt.\n(2) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter        (2) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der\nmit,                                                     Anlagen 7 a und 7 b hergestellt.\na) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,        (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit\nb) welche Bewerber auf seiner zugelassenen       mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen\nVorschlagsliste etwa gestrichen sind und     anzugeben. Die StimmzeUel haben einheitlich auf\naus welchen Gründen,                                      je   1 Stimme oder\nc) welche anderen Vorschlagslisten seiner                     je   5 Stimmen oder\nWählergruppe zugelassen sind,\nje 10 Stimmen oder\nd) ob eine Wahlhandlung stattfindet.\nje 50 Stimmen oder\nje 100 Stimmen oder\n§ 85\nje 500 Stimmen\nWahlbekanntmachung                     zu lauten.\n( 1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen              (4) Die amtlichen Wahlumschläge müssen auf der\na) die Knappschaft,                              Vorderseite mit der Bezeichnung der Knappschaft\nb) die Wahltage,                                 und der Wählergruppe versehen sein. Für Arbeit-\ngeber werden die Wahlumschläg,e zusammen mit\nc) die Wahlzeiten,\nden Wahlausweisen und den Stimmzetteln ausge-\nd) den Wahlbezirk,                               geben.\ne) die Wahlräume,\n(5) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß in den\nf) die zugelassenen Vorschlagslisten,           Wahlräumen für die Versichertenältesten die erfor-\ng) die Unterlagen, durch die die Wahlberech-     derliche Zahl von Stimmzetteln und Wahlumschlä-\ntigung nachgewiesen wird,          ·         gen vorhanden ist.\nh) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten                             § 88\nausgelegt sind,\ni) die Stellen, die Auskunft über die Durch-                          Stimmbezirk\nführung der Wahlen und die Vorausset-          Der Wahlbezirk ist für die Wahl der Mitglieder\nzungen für die Ausübung des Wahlrechts       der Vertreterversammlung zugleich Stimmbezirk.\nerteilen.\nSie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit\nder Briefwahl enthalten.                                                           § 89\n(2) Die Wahlbekanntmachung ist zur KeI).ntnis zu                            Wahlräume\nbringen                                                    Die Wahlhandlung findet in den vom Wahlaus-\na) den gewählten Versichertenältesten und        schuß bestimmten Wahlräumen am Sitz der Knapp-\nihren Stellvertretern,                       scha.ft statt.\nb) denjenigen Gewerkschaften und selbstän-\ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern                                  § 90\nmit sozial- oder berufspolitischer Zweck-                           Briefwahl\nsetzung, aus deren Vorschlagslisten Be-\n(1) Wer verhindert ist, s,eine Stimme im Wahl-\nwerber als Versichertenälteste gewählt\nbezirk persönlich abzugeben, kann brieflich wählen.\nsind,\nc) der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und           (2) Eine Mitwirkung der Wahlleitungen        der\nSprengelwahlgruppen entfällt.\nd) den selbständigen Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern des Bergbaues.\n§ 91\n§ 86.                                    Ermittlung des Wahlergebnisses\nUnterlagen für die Ausübung des Wahlrechts            (1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahlergeb-\n(1) Das Wahlrecht kann von Arbeitgebern nur          nis nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 4 und des § 77\nauf Grund eines Wahlausweises ausgeübt werden,           und leiten die Wahlniederschriften und die sonsti-\nden die Knappschaft auf Antrag ausstellt.                gen Wahlunterlagen dem Wahlausschuß zu.\n(2) Versichertenälteste weisen ihre Wahlberech-         (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-\ntigung durch den Ältestenausweis nach; wollen sie        leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen,\njedoch brieflich wählen, so müssen sie bei der          die ihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der\nKnappschaft die Ausstellung eines Wahlausweises          Wahlausschuß nach Maßgabe des § 78 das Wahl-\nbeantragen.                                              ergebnis für die Knappschaft.","Nr. 2 -  Tag de1 A.usgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                          31\n§ 92                              (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahl-\nVorläufige Bekannf.machung des Watllergeb.aisses          ausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.\nEr kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\n(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis\n(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor-\nunverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekannt-              sitzende des Wahlausschusses die erforderlichen\nmachung ist als „ Vorläufige Bekanntmachung\" zu             Stimmzettel ausgeben.\nbezeichnen. In der Bekanntmachung ist nur anzu-\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von,\ngeben, wieviel Sitze auf jede Vorschlagsliste ent-\nfallen.                                                    dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von\nmindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversamm-\n(2) Den Listenverlrelern teilt der Wahlausschuß        lung vorgenommen, die verschiedenen Wählergrup-\ndas Wahlergebnis durch eingf:schriebenen Brief mit.         pen angehören müssen.\nDabei sind anzugebf~n                                          (5) Im übrigen bestimmt sich die Wahl nach den\na~ die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,         Vorschriften des § 5 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nb) die Zahl der ungültigen Stimmen,                   (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nc) die Zahl der auf die einzelnBn Wähler-          Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-\ngruppen entfallenen Stimmen,                  versammlung bekannt und fordert den Gewählten\nd) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ab-       zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.\ngegebenen gültigen Stimmen,                   Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so\nübergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses\ne) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste ent-      den Vorsitz der Vertreterversammlung.\nfallenden Sitze und\n(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzen-\nf) die Namen der gewählten Bewerber.              den gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6\n(3) Die gewählten Bewerber         werden von ihrer     Satz 1 entsprechend.\nWahl in der Ladung zur ersten Sitzung der Vertre-              (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-\nterversammlung (§ 93) benachrichtigt.                       genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\ndes Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der\nVertreterversammlung zu unterzeichnen.\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 95\nWahl\n·wahl des Vorstandes\nder Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nund Wahl des Vorstandes                       (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl\nder Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-\n§ 93                           wählt.\nErste Sitzung der Vertreterversammlung                (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzen-\n(1) Die erste Sitzung      der in einer allgemeinen     de der Vertreterversammlung.\nWahl neu gewählten Vertreterversammlung muß                    (3) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-\nspätestens am 15. Oktober des Wahljahres stattfin-          listen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\nden; sie darf frµhestens am Tage nach der Ermitt-           gesetzes) statt.\nlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß                (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 94\n(§ 91) stattfinden.                                         Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende\ndes Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-                                     § 96\nversammlung unter Angabe der Tagesordnung.                          Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-              (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\nhalten:                                                     kann unmittelbar im Anschluß an d(e Wahl des\nWahl des Vorsitzenden und der stellver-         Vorstandes stattfinden. Sie muß innerhalb von acht\ntretenden Vorsitzenden der Vertreterver-       Tagen nach der Wahl des Vo,rstandes stattfinden.\nsammlung,                                         (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden\nWahl des Vorstandes.                           soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm-\nlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet\nder Vertreterversammlung, in der der Vorstand ge-\ndie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-\nwählt worden ist.\ntreterversammlung.\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der\n§ 94                           Tagesordnung enthalten\nWahl der Vorsitzenden                           Wahl des Vorsitzenden und\nder Vertreterversammlung                         der stellvertretenden Vorsitzenden.\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröff-             (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung\nnet die nach § 93 einberufene erste Sitzung c'~r            leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des\nVertreterversammlung und führt einen Beschhß                Vorstandes.\ndarüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf                 (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzen-\noder schriftlich gewählt werden soll.                       den § 94 entsprechend.","32                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 97                             (3) Die Vergütung, die die Träger der Kranken-\nBeJrnnnt.machung des endgültigen Wahlergebnisses            versicherung insgesamt von den Trägern der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter zu beanspruchen ha-\n(1)   Der Vorsitzende der Vertreterversammlung         ben, wird auf diese umgelegt. Der Bundeswahl-\nteilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis            beauftragte legt den Schlüssel für die Umlegung im\nder Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-            Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Renten-\nlung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor-             versicherungsträger fest. Bei der Festlegung des\nsit:i'.c!nde des Vorstandes teilt dem Wahlaussdmß          Schlüssels ist von der Zahl der Rentenber,echtigten\nunverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen-           aus eigener Versicherung auszugehen, die am Tage\nden des Vorstandes mit.                                     der Wahlankündigung bei den einzelnen V~rsich.e-\n(2) /\\ nl Grund dieser Mitteilungen stellt der         rungsträgern vorhanden waren. Läßt sich ein Ein-\nWahlaus::-.;chuß unverzüglich das endgültige Wahl-          vernehmen über den Schlüssel zwischen dem Bun-\nergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Da-          deswahlbeauftragten und dem Verband Deutscher\nbei sind anzugeben                                          Rentenversicherungsträger nicht herstellen, so ent-\nFamilienname,                            scheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nVorname,                                 ordnung.\nGeburtsdatum,                               (4) Die Vergütung, die die Träger der Kranken-\nversicherung insgesamt für die Ausstellung von\nBeruf,\nWahlausweisen für die Wahlen in der Renten-\nWohnort und                              versicherung der Angestellten zu beanspruchen\nWohnung                                  haben, trägt die Bundesversicherungsanstalt für\nder Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor-           Angestellte.\nsitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglie-               (5) Absatz 3 gilt entsprechend für die Umlegung\nder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vor-            der Vergütung, die die Gemeinden insgesamt von\nstandes sowie ihrer Stellvertreter.                         den Trägern der landwirtschaftlichen Unfall-\n(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es          versicherung zu beanspruchen haben. An die Stelle\nsich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt,           des Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-\nder Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift           träger tritt der Bundesverband der landwirtschaft-\nder Bekanntmachung.                                         lichen Berufsgenossenschaften.\n§ 100\nVIERTER TEIL                                        Ersatz von Auslagen\nKosten                             (1) Die Gemeinden und Kreise können von den\nan den Wahlen beteiligten Versicherungsträgern\n§ 98\nErsatz ihrer Auslagen verlangen, soweit dem § 99\nKostenträger                      nicht entgegensteht. Dabei bleiben laufende Per-\n(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des         sonalkosten unberücksichtigt.\nBundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.                    (2) Der Gesamtbetrag der den Gemeinden und\n(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der      Kreisen entstandenen Auslagen wird, wenn eine\nLandeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.                 Wahl in mehreren Versicherungszweigen gleich-\n(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß     zeitig stattgefunden hat, zunächst auf die einzelnen\nder Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in            Versicherungszweige umgelegt. Der danach auf\n§§ 9g nnd l 00 nichts anderes bestimmt ist.                 einen einzelnen Versicherungszweig entfallende\nBetrag wird sodann auf die einzelnen Versiche-\n(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr\nrungsträger umgelegt. Für die Umlegung sind\naus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nach-              Schlüssel maßgebend, die der Bundrswahlbeauf-\nweise in der für sie üblichen Form zu führen.\ntragte im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden\n§ 99                          der beteiligten Versicherungsträger festlegt. Bei der\nFestlegung der Schlüssel ist für die Träger der\nAusgleich der Kosten\nKrankenversicherung von der Zahl der Versicher-\nfür die Aus~tellung von Wahlausweisen\nten, für die übrigen Versicherungsträger von der\n(1) Soweit die Träger der Krankenversicherung          Zahl der Rentenberechtigten aus eigener Versiche-\nWahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-               rung am Tage der Wahlankündung auszugehen und\nsicherungen der Arbeiter und der Angestellten aus-          insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine\nstellen, steht ihnen eine Vergütung zu, die von den         Wahl für die einzelnen Versicherungsträger tat-\nTrägern der Rentenversicherungen der Arbeiter               sächlich stattgefunden hat. § 99 Abs. 3 Satz 4 gilt\nund der Angestellten zu zahlen ist. Das gleiche gilt        entsprechend.\nim Verhi.iltnis der Gemeinden zu den Trägern der                                     § -101\nlandwirtschaftlichen Unfollversicherung.\nErstattungsverfahren\n(2) Die Vergütung bestimmt sich nach der Zahl\nder ausgestellten Wahlausweise. Für jeden Wahl-                (1) Anträge auf Ausgleich der Kosten für die\nausweis wird ein Pam;chbetraq von 0,35 Deutsche             Ausstellung von Wahlausweisen (§ 99) und auf Er-\nMark gewährt. Damit sind alle mit der Ausstellung           satz von Auslagen (§ 100) müssen innerhalb von\nund Ubermittlung des Wahlausweises verbundenen              drei Monaten nach dem Wahlsonntag gestellt wer-\nKosten abgegolten.                                          den. Die Gemeinden, die Kreise und die landes-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                          33\nunmittelbaren Trliger der Krankenversicherung rei-                                  § 105\ndien den Antrag bei dem zuständigen Landeswahl-                    Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nbeauftragten ein, die bundesunmittelbaren Träger\nDie Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der\nder Krankenverskherung bei dem Bundeswahl-\nAmtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Für\nbeauftragten. Die Landeswahlbeauftragten stellen\ndie Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei\ndie ihnen mitgeteilten Betrüge zusammen und tei-\ndenen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften\nlen die Gesamtbeträge dem Bundeswahlbeauftrag-\nten mit.                                                  dieser Verordnung endgültig verbleiben.\n(2) Die Wahlbeauftragten können in die nach\n§ 98 Abs. 4 zu führenden Nachweise Einsicht neh-                                    § 106\nmen und beglaubigte Abschriften von Belegen ver-                                 Amtshilfe\nlangen.\nAlle an der Durchführung der Wahlen beteilig-\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die· auf die      ten Behörden und Versicherungsträger leisten sich\neinzelnen Versicherungsträger entfallenden Um-           gegenseitig Amtshilfe.\nlagebeträge fest und sorgt im Benehmen mit den\nSpitzenverbänden der Versicherungsträger dafür,                                    § 107\ndaß die Anspruchsberechtigten unverzüglich befrie-\nWiederholungswahlen und Wahlen\ndigt werden.\nin besonderen Fällen\nFUNFTER TEIL                             (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nentsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden\nSchi ußvorschrif ten                      oder für einen neu zu bildenden Versicherungs-\nträger besonders stattfinden muß.\n§ 102\n(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse\nOffentliche Bekanntmachungen\n(§ 2 Abs. 4 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauf-\nDie nach dieser Verordnung erforderlichen Be-          tragte insbesondere die in dieser Verordnung vor-\nkanntmachungen veröffentlichen                           gesehenen Fristen abkürzen.\nder Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,               (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlver-\ndie Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger           fahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der\noder Ministerial- oder Amtsblatt der Landes-      Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwen-\nregierung oder des Arbeits- oder Sozialmini-      dig macht, erforderlich ist.\nsteriums,\nder Wahlausschuß in der bei dem Versicherungs-\n§ 108\nträger üblichen Weise,\nStadtstaatklausel\ndas Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\nDaneben können die Bekanntmachungen, falls es\nstimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\nerforderlich erscheint, noch in anderer Weise ver-\nöffentlicht werden.                                      wahrnehmen, die im Selbstverwaltungsgesetz und\nin dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen\n§ 103                          übertragen sind.\nGebührenfreiheit\n§ 109\nFür die Ausstellung von Bescheinigungen, die in\ndieser Verordnung vorgesehen sind, werden Ge-                                   Berlinklausel\nbühren nicht erhoben.                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 104\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin von dem Zeit-\nVordrucke                         punkt ab, zu dem das Selbstverwaltungsgesetz im\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt das Nä-        Land Berlin in Kraft tritt.\nhere über die für die Durchführung der Wahlen er-\nforderlichen Vordrucke.\n(2) Der Wahlausschuß veranlaßt die Herstellung                                   § 110\nund Verteilung der Vordrucke. Die von ihm verteil-                               Saarklausel\nten Vordrucke gelten als amtliche Vordrucke im               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nSinne dieser Verordnung.\n(3) Die Verteilung der Vordrucke für Wahl-\nausweise, Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahl-                                      § 111\nbriefumschläge für die Wahlen in der landwirt-                                  Inkrafttreten\nschaftlichen Unfallversicherung an die Gemeinden             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvermitteln die Versicherungsämter.                       kündung in Kraft.\nBonn, den 9. Januar 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","34                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 10)\nKennwort:                                            ... ., ..................... 1)\nOrdnun<_Jsnummer:                                                      Listenvertreter:\nEinge~Jilnqen am:\n(Nilme, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\num                         Uhr\n(vom Wc1hldussrnuß ei11·culiar1en)\nStellvertreter: ..\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nAn den\nWahlausschuß\ndes 2 ) / der 2 ) ...\n(Bezeichnun~J des Versicherungsträgers).\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes 2 ) / der 1 )                                                                                                   ............... 3)\n(Bezeichnung der Personenvereinigung oder des Verbandes)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung des 2 ) / der 2 )\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 2 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                                  35\nFür die Gruppe der Versicherten 2 )/ versicherten Arbeitnehmer 2 )/ Arbeitgeber 2 )/\nSelbstündigen ohne fremde Arbeitskräfte 2 ) werden als Bewerber 4 ) vorgeschlagen:\nLfd. Nr.\nVertreter                            Name\nGeburtstag   Beruf              Wohnort\na) erster                           (bPi F1anPn auch                                                                      Voraussetzungen für\nCclrnrlsname)                              Beschäfti-                                  die Wählbarkeit 5 )\nS tel1 vertreter                                                  Geburtsort gungsort            Wohnung\nb) zweiter                            Vorname\nStellvertreter\n1                                 2                            3          4                    5                           6\n1\n1\n1a\n1b\n2\n2a\n2b\n3\n3a\n3b\nFortsetzung auf Einlageblättern\n6\n................... ) Einla9eblätter, auf denen weitere Bewerber aufgeführt sind, und ....................... 8 ) Erklärungen\nder Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt.\n............. ,den.\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigun,g\noder des Verbandes berechtigten Personen 3))","36                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I\nListenunterzeichner 7)\nName                             Beruf\nLfd.                         (bei Prauen auch    Geburtstag                                   Wohnort              Voraussetzungen für\nNr.      U n tcrschrift      Geburtsname)                       Beschäfti-\nGeburtsort                                Wohnung               die Wahlberechtigung 8)\nVorname                          gungsort\n1              2                   3                 4              5                                6                    7\n1\n2\n3\n4\n5\nW·eitere Unte,rschrifiten .auf den be i,gefügt,en ........................ 8 ) Blättern\n1\nAnmerkungen:\n1\n) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten, die von nach § 4 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes\nvorschlagsberechtigten Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht werden, der Name der\nPersonenvereinigung oder des Verbandes, bei Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des\nSelbstverwaltungsgesetzes (freie Vorschlagslisten) der Familienname des Listenvertreters einzu-\nsetzen.\n2\n) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n3\n) Bleibt bei freien Vorschlagslisten leer.\n') In der Vorschlagsliste sollen mindestens so viele Bewerber benannt werden, als für die betreffende\nWählergruppe (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) Vertreter sowie erste und zweite\nStellvertreter in die Vertreterversammlung zu wählen sind.\n6\n)  Erläuterung der im Einz,elfa11 vorliieg,enden Voraussetzungen na,ch § 2 Abs. 7 und 8 de,s Selbst-\nverwaltungsgesetzes.\n'} Zahlen einsetzen.\n7\n) Nur bei freien Vorschlagslisten auszufüllen.\n8\n) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 3 und 4\nund Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift zu wiederholen.","Nr. 2 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                                                                                                        31\nAnlage 2a\n(zu § 22)\n(llezeichnunq des Vcr,;irlH:111nqst.rciuers}\n(Anschrill des Wc1IJ!,111ssdwsses}\nGruppe der\n(llc,.eidrnun\\J der WJhler\\Jruppe)\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Verl.relerversammlung des/der\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nam ....\nHerr/Frau/Fräulein\ngeb. am\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Stempel der                                                                     den ...................................................................... ..\nAusuabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nDurch persönliche Slirnrnabgabe kann das Wahlrecht nur innerhalb des Wahlbezirkes ausgeübt werden. Der Wahl-\nbezirk erstreckt sich auf\n(Bezeichnung des Zuständigkeitsbereiches des Versicherungsträgers)\n.................. (hier perforiert) .......................................................................................................................\n(Bezeichnunq des Versicherunusträqers)\nGruppe der\n(Bc!zeichnunq rler Wählergruppe)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ....................................................... ., ................................................................................................................ ..\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nam ..................................................................... ..\nOrdnun(fsnummer                                                                  Kennwort\nder                                                                               der\nVorsdllagsliste                                                           Vorschlagsliste\n2\n3\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","38                                         Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I\nAnlage 2b\n(zu § 22)\n(Bezeichnung des Versicherungsträqers)\n(Anschrift des Wahlausschusses)\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ........ .                               ·············································· ·······················································\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nam\nHerr/Frau/Fräulein/\nFirma/Dienststelle\ngeb. am\nkann gegen Abgillic dieses Wi!hlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Slcmpcl der                                     . .......... , dien ............................................................. .\nA usqabcstelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise könm~n nicht ersetzt werden.\nDurch persönliche Sli.mmubgahP ktlnn das Wahlrecht nur innerhalb des Wahlbezirkes ausgeübt werden. Der Wahl-\nbezirk erstreckt sich auf\n(Bezeichnung des Zuständigkeitsbereiches des Versicherungsträgers)\n(hier perforiert)\n(Bezeichnung des Versicherunqsl.riiqers)\nWert                                                                                       Stimmen\nGruppe der Arbeitgeber\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ....................... .\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nam\nOrdnungsnummer                                                    Kennwort\nder                                                            der\nVorschlagsliste                                              Vorschlagsliste\n2\n/..•··········•..\\\n3\n\\ .............../\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","Nr. 2 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                                                                                                                        39\nAnlage 3\n(zu § 48)\nKennwort: ................................................................................................................ 1 )\nOrdnungsnummer: .............................................................. .                                           Listenvertreter: ........................................................................................................\nEingegangen am:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\num ............................................... Uhr\n(vom Wahlausschuß einzutragen)\nStellvertreter: ................................................ :...........................................................\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nAn den\nWahlausschuß\nder ......... .\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\n······· ... ····················· ........................................................................................................................................................................................... :1)\n(Bezeichnung der Personenvereinigung oder des Verbandes)\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter 2 ) / Angestellten 2 ) bei der\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nfür die Sprengelwahlgruppe ........................................................................................................................................................................................","40                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I\nAls Bewerber 4 ) werden vorgeschlagen:\n1 Knappschafts-\nältester                      Name\n2 erster                                                                  Geburtstag                            Beruf                              Wohnort\n(bei Frauen auch                                                                                                                           Voraussetzungen für\nStellvertreter            Geburtsname)                                                                   Beschäfti-                                                     die Wählbarkeit 11)\nGeburtsort                       gungsort                              Wohnung\n3 zweiter                     Vorname\nStellvertreter\n1                            2                                               3                              4                                    5                                 6\nSprengel             u•--•••••••••••••••uoooonoo,,o,,,,,,ooo••••••••••uoooooooooooouoo•---•••••\n1\n2\n3\nSprengel             •••-••••••n•·••••••••••••••••••••••••••••••--•••••••-•••--••••••••••••n•••-•••••••••••••'•••\n1\nl\n3\nSprengel             •••--••oooouo • •••••••••n•oo•uooooooooooooo.-.0000-ooon••••••••••••••-•----•••••••••••\n1\nl\n3\nFortsetzung auf Blnlageblllttern\n- - - - ' ) Einlageblätter, auf denen weitere Bewerber aufgeführt sind, und                                                                         ----'l             Erklärungen\nder Bewerber, daß 1ie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt.\n-----········· ....· - -...................___........... , den · - - - -\n- ............................................ _____ ................·-······....·····----\n(Unterschriften der zur Vertretung der Per,onenverelnlgung\noder des Verbandes berechtigten Personen 3))","N1. '.2 -- 'Lig der Ausgabe: Bonn, den 11. Junuar 19:)8                                         41\nListenunterzeichner 7 )\n- - ~-·-\nN,imc                             Beruf\nLfd.                              (IJC'i l;rdtl!'ll dlldt     Geburtstag                 Wohnort              Voraussetzungen für\nUnterschrift              ( ;,,!;it r l Sll,lltll')             Beschäfti-\nNr.                                                           Geburtsort                Wohnung             die \\,Vahlberechtigung 8 )\nVoniumt!                           gungsort\n1             2                                 3                4           5                  6                      7\n1\n2\n3\n4\n5\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten ........................ 8) Blättern\nAn merkungcn:\n1\n) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten, die von nach § 4 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes\nvorschlausbcrechtiqten Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht werden, der Name der\nPcrsonenvereinigur1g oder des Verbandes, bei Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des\nSelbstverwaltt1119s~Jcsc,tzes (freie Vorschlagslisten) der Familienname des Listenvertreters einzu-\nsetzen.\n2\n) NichlznlrdJendes ist zu streichen.\n3\n) Bleibt bei freien Vorschlagslisten leer.\n') In der Vorschlagsliste sollen mindestens so viele Bewerber benannt werden, als in der Sprengel-\nwahlgruppf, Knappsdwftsältesle sowie erste und zweite Stellvertreter gewählt werden.\n5\n) Erläuterunqcn der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 und 8 des Selbst-\nverwaltun~J s~J ese tzes,\n0)  Zahlen einsetzen.\n7\n) Nur bei freien Vorschlagslisten auszufüllen.\n8\n) Erläulerun,q der im Einzolfall vorliogenden Voraussetzungen· nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 3 und 4\nund Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nAlle Angaben sind in Mc1schinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift zu wiederholen.","42                                 Bunde:sge,setzblatt, Jahrgang 1958, Te:il I\nAnlage 4\n(zu § 60)\nSprengelwahlgruppe: ....................................................................................... .\n(ilc,zeichn11nq der Knappsdrnft)\nÄlt,est,enspreng,el der\n(Anschrift des Wahlausschusses)                                                      Arbeiter/ Angestellten: ................................................................................... .\nWahlausweis\nfür die Wahl der Knappschaftsältest,en der Arbeit,er/Angestellten\nam ........................................... .\nHerr/Frau/Fräulein\ngeb. am\nwohnhaft in\nStraße Nr.\nkann qeg,en Abgabe dieses Wahl,ausweiises an der Wahl teHnehmen.\n(Stempel der\nAusqabestelle)                  ....................................................... , dien ........................................................................\n(Untersdulft des Ausstellers)\nV,erlor,ene Wahlausweise können nidlt er.setzt we~den.","Nr. 2 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                          43\nAnlage Sa\n(zu § 60)\n(lkzeidrnunq der Knappschaft)\nStimmzettel\nfür die Wahl der Knappschaftsälte,sten der Arbeiter\nam ..\nOrdnunqsnummer                                                                         Kennwort\nder                                                                                     der\nVorschl,aqslistie                                                              Vorschlaqslist,e\n1\n2\n3\nAnlage Sb\n(zu § 60)\n(Jk·1.r!ichnunq d<~r J:(nappschaft) ·\nStimmzettel\nfür diP Wahl der Knappschaftsältesten der Anqestellten\nam .................................................................. .\nOrdnunqsnummer                                                                        Kennwort\nder                                                                                     der\nVorschltiqsüste                                                                Vorschlaqsliste\n1\n2\n~-------- - - - -\n3","44                                                         Buntlesge,setzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 6a\n(zu § 87)\n1/\\tiS( 111 ill dt•:; v\\/<1l1l<1W,S< 1111~,s,•s)\nGruppr: dr·r Versicherten\nWahlausweis\nfiir die W,ilil zur Vcrlrctcrversamm1unq der ......\n(Bczeichnunq der Knappschaft)\nam\nHerr/rr,111/F1~i LI IP in\nqcb. am\nk,urn qcqr,n 1\\ IHfd he rlic~s-es Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Sl('t1qwl df'r\n/\\ 1toq<1 IH:sl cl lc)\nden.\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wdhl<111sweise können nicht ersetzt werden.\nAnlage 6b\n(zu § 87)\n(Jlczeichn1111q dt·t Knc1pps<h,lll)\n(Ansd11itl des W<1lti<111ssch11ssc,;)\nGruppe der Arbeitqeber\nWahlausweis\nfür di·e Wahl zur VPrtreterversammlunq de,s/der\n(Bezeichnunq der Knappschaft)\nam.\nHerr/Fra.u/Fr~inle in/\nFirma\ngeb. am\nkann qeqen Abqabe dieses Wahlausweises, an der Wahl teilnehmen.\n(Stc:rn1wl der\nA usq,1 hr:stelli:)                                        den ........................... .\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVPr]or,c,ne Wc1hli1uswcise können nicht ersetzt werden.","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958                                                                  45\nAnlage 7a\n(zu § 87)\n(Beze!dmung der Knappschaft)\nGruppe der V,e:rs imerten\n1\nStimmzettel\nfür dLe W,ahl zur Vetrtrnterversammlung der ............... .\n(Bezeichnung der Knappschaft)\naill ............................. ························\nOrdnung.snummer                                                                Kennwort\nder                                                                              der\nVorschlags,liste                                                        Vorschlag·s-Iist,e\n..............\n········• ...\\\n3\n··- .......... •·","46                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958 Teil I\nAnlage 7b\n(zu § 87)\n(ll!•'I.C'ichnunq <lr-r Knappschdft)\nWert                                                 Stlimmen\nGruppe der Arbeitgeber\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der ............................................................................................................... .\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nam ............................................................................................... .\nOrdnungsnummer                                                                       Kennwort\nder                                                                                    der\nVorschLagsliste                                                              Vorschla,gslist•e\n(···········. )\n•.                  :\n·• ............···\n2\n3"]}