{"id":"bgbl1-1958-2-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":2,"date":"1958-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes","law_date":"1958-01-03T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["g\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                    Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1958                                                                          Nr. 2\nTag                                              Inhalt:                                                                             Seite\n3. 1. 58  Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetze1                                        9\n9. 1. 58  Wahlordnung für die Sozialversicherung ................................................•                                      11\n8. 1. 58  Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleidlsgesetzes ......••........•                                       47\n6. 1. 58  Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammensdllüssen landwirtschaftlicher Genossen-\nsdiaften zu den Industrie- und Handelskammern .....•....•..............................                                       48\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • •   48\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 8. Januar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-\nträge zur Gründung der Europäischen Wir,tschaftsigeme,inschaft und der Europäischen At1omgemeinschaft. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde. - Bekanntmachung über das\nInknaHtreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und de.r Republik Osterreich über Erleichte-\nrung,en der Grenzabfertigung im Eisienbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkmfttreten\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ost,erreich über den erleichterten Straßen-\ndurchgangsv,erkehr zwischen Salzburg und Lofer über deut,sches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und\nPfmnten/Füss•en über österreichisches Gebiet. - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten des Abkommens zwischen der\nBundesrepublik Deuts,chl.and und der Republik Osterreich über den erleichterten Eisenbaihndurchgangsverkehr auf den\nStrecken Mittenwald (Grenze)----Griesen (Grenz•e) und Ehrwald (Gr,enze)-V'ils (Grenze). - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepubliik Deutschl1and und der R:epublik Osterreich über die Beför-\nderung von Exekutivorqanen im Straßen- und Eisenhahn-Durch,gangsv,erkehr. - Bek,anntmachung übe-r das Inkraft-\ntireten des Abk,omrnens zwischen der Bundesr•epublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Durchbeför-\ndening von Häftling,en auf den Eis,enbahnstrecken MiUenwald (Grenz:e)-Griesen (Gr•enze) und Ehrwald (Grenze)-Vils\n(Gr,enze). - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten des Abkommens zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und\nder Republik Ost,er-r,eich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Or,ganen des einen in grenznahen Ge-\nbieten des anderen Staates. - Bekanntmachung über das Inkriafttrieten des Abkommens zwischen der Bundes,republik\nDeutschl,and und der Republik Ost,err,eich über di·e Regelurng des Grenzüberganges der Eisenbahnen nebst Schluß-\nprofokoll.\nVerordnung zur Härteregelung\nnach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.\nVom 3. Januar 1958.\nAuf Grund des § 68 Abs. 3, des § 83 Abs. 2 und               (2) Eine Notlage im Sinne des Absatzes 1 liegt\ndes § 84 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vorn           vor, soweit dem Antragsteller die Bestreitung\n5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) ver-            se,ines Lebensunterhaltes nach seinen Einkommens-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                und Vermögensverhältnissen nicht möglich oder\nBundesrates:                                                 nicht zumutbar ist. und soweit seinen Angehörigen,\ndie zur Gewährung von Unterhalt gesetzlich ver-\n§ 1                             pflichtet sind, nach ihren eigenen wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Gewährung einer der Unterhalts-\nVoraussetzungen für die Unterhaltsbeihilfe             beihilfe entsprechenden Leistung billigerweise nicht\n(1) Unterhaltsbeihilfe kann gewährt werden,               zugemutet werden kann. Dem Antragsteller ist die\nwenn durch Vermögensverluste im Sinne des § 68               Bestreitung des Lebensunterhaltes nach seinen Ein-\ndes Gesetzes die Existenzgrundlage des Antragstel-           kommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu-\nlers auf die Dauer vernichtet worden und hierdurch           mutbar, wenn er die persönlichen und wirtschaft-\neine Notlage eingetreten ist, die sich gegenwärtig           lichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Gewäh-\nnoch auswirkt. Es wird vermutet, daß die Existenz-           rung von Beihilfen zum Lebensunterhalt aus dem\ngrundlage auf die Dauer vernichtet worden ist, wenn          Härtefonds nach § 301 des Lastenausgleichsgesetzes\nder Antragsteller durch Verluste im Sinne des § 68           gelten.\ndes Gesetzes Vermögen von mindestens 30 000                     (3) Bezieht der Antragsteller Einkünfte in aus-\nReichsmark oder infolge dieser Vermögensverluste             ländischer Währung oder hat er Vermögen in aus-\nEinkünfte von mindestens 1200 Reichsmark jährlich            ländischer Währung, so werden diese für die\nverloren hat. Die Schadensberechnung wird nach               Feststellung des Einkommenshöchstbetrages (§ 267\nden Grundsätzen des Feststellungsgesetzes vorge-             LAG) und der Vermögensgrenze (§ 268 LAG) nach\nnommen; bei Vermögenswerten in fremder Wäh-                  den jeweils geltenden Umsatzsteuerumrechnungs-\nrung ist § 20 des Feststellungsgesetzes anzuwenden.          sätzen in Deutsche Mark umgerechnet.","10                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Außer den Leistungen nach der Verordnung        grundlage noch ernsthaft gefährdet ist. In den Fällen\nüber die Fürsorgepflicht in der Fassung des Ge-          des § 68 Abs. 1 Satz 1 ,Nr. 1 des Gesetzes werden\nsetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967)   Darlehen zum Existenzaufbau jedoch nur gewährt,\nbleiben bei Personen, die ihren Wohnsitz oder stän-     wenn Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen\ndigen Aufenthalt im Ausland haben, auch die auf         von mindestens 3600 Reichsmark jährlich oder An-\nGrund der entsprechenden ausländischen Rechtsvor-        sprüche auf einmalige Leistungen von mindestens\nschriften gewährten Fürsorgeleistungen unberück-         30 000 Reichsmark nicht erfüllt worden sind.\nsichtigt.                                                   (2) Für die Schadensberechnung gilt die Vorschrift\n§ 2                          des § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Im übrigen gel-\nVoraussetzungen                     ten die Voraussetzungen, die für die Aufbaudarle-\nfür die Ausbildungsbeihilfe              hen aus dem Härtefonds nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz zu erfüllen sind, mit der Maßgabe entspre-\n(1) Ausbildungsbeihilfe kann zur Erreichung einer\nchend, daß auch Vorhaben in einem Staate gefördert\nabgeschlossenen Berufsausbildung oder zur Berufs-\nwerden können, der die Regierung der Bundesrepu-\numschulung gewährt werden, soweit der Auszubil-\nblik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte.\ndende und seine unterhaltsverpflichteten Angehöri-\ngen infolge von Vermögensverlusten im Sinne des\n§ 68 des Gesetzes nicht in der Lage sind, die Kosten                                § 5\nfür eine abgeschlossene Berufsausbildung aufzu-                    Höhe und Dauer der Härtebeihilfen\nbringen. Im übrigen gelten die Voraussetzungen,             (1) Härtebeihilfen können nur im Rahmen der\ndie für die Gewährung einer Ausbildungshilfe nach        nach dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren\ndem Lastenausgleichsgesetz zu erfüllen sind, ent-        Mittel gewährt werden; sie dürfen die vergleichba-\nsprechend.                                               ren Leistungen nach den §§ 301 und 302 des Lasten-\n(2) Beziehen der Auszubildende oder derjenige,       ausgleichsgesetzes und den dazu erlassenen Bestim-\nder ihm gegenüber zum Unterhalt gesetzlich ver-          mungen nicht überschreiten.\npflichtet ist, Einkünfte in ausländischer Währung           (2) Unterhaltsbeihilfe wird im Rahmen der nach\noder haben sie Vermögen in ausländischer Währung,        dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren Mittel\nso werden diese bei der Berechnung der Bedürftig-        auf unbestimmte Zeit gewährt. Die Vorschrift des\nkeit nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerum-          § 73 Abs. 4 des Gesetzes bleibt unberührt.\nrechnungssätzen in Deutsche Mark umgerechnet.\n(3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.                             § 6\nHaushaltsrechtliche Vorschriften\n§ 3\nFür die haushaltsmäßige sowie die kassen- und\nVoraussetzungen für die Hausratbeihilfe         rechnungsmäßige Verwaltung der zur Durchführung\n(1) Hausratbeihilfe kann gewährt werden, wenn         des Vierten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgen-\nder Antragsteller durch eine Schädigung im Sinne         gesetzes bereitgestellten Mittel gelten die Vor-\ndes § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2      schriften über das Haushaltsrecht des Bundes mit\ndes Gesetzes Verluste an im Ausland befindlichem         der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 324 Abs. 3\nHausrat erlitten und dadurch mehr als die Hälfte         des Lastenausgleichsgesetzes und der Verordnung\nseines gesamten Hausrats verloren hat, und wenn          über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige\ner nach seinen gesamten Einkommens- und Vermö-           Verwaltung des Ausgleichsfonds (8. LeistungsDV-\ngensverhältnissen nicht in der Lage ist, den notwen-     LA) vom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 285)\ndigen Hausrat wieder zu beschaffen, und auch seinen      sinngemäß anzuwenden sind.\nAngehörigen, die zur Gewährung von Unterhalt\ngesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen wirt-                             § '1\nschaftlichen Verhältnissen die Gewährung einer der                     Anwendung in Berlin (West)\nHausratbeihilfe entsprechenden Leistung billiger-\nweise nicht zugemutet werden kann. Im übrigen               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngelten die Voraussetzungen für die Gewährung             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\neiner Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus dem       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Allgemei-\nHärtefonds nach dem Lastenausgleichsgesetz ent-          nen Kriegsfolgengesetzes auch in Berlin (West).\nsprechend.\n(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.                            § 8\nInkrafttreten\n§ 4                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVoraussetzungen                     kündung in Kraft.\nfür Darlehen zum Existenzaufbau\nBonn, den 3. Januar 1958.\n(1) Darlehen zum Existenzaufbau können gewährt\nwerden, wenn der Antragsteller_ durch Vermögens-                       Für den Bundeskanzler\nverluste im Sinne des § 68 des Gesetzes seine Le-               Der Bundesminister für Verkehr\nbensgrundlage verloren hat und wenn er eine unter                               Seebohm\nBerücksichtigung seiner früheren Lebensverhältnisse\nzumutbare Lebensgrundlage noch nicht gefunden hat              Der Bundesminister der Finanzen\noder seine bereits im Aufbau befindliche Lebens-                                  Etzel"]}