{"id":"bgbl1-1958-19-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":19,"date":"1958-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_19.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1958-06-24T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.\nVom 24. Juni 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehr-              einem Korpskommando des Heeres angehören\ndisziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundes-              oder einem Korpskommando des Heeres zu-\ngesetzbl. I S. 189) wird verordnet:                         geteilt oder unterstellt sind, zum Dienstbereich\ndes bei diesem Korps gebildeten Truppendienst-\n§ 1\ngerichts.\nDie Verordnung über die Errichtung von Trup-                (2) Der Dienstbereich des Truppendienst-\npendienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundes-              gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos I\ngesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert:                erstreckt sich auf den Bereich der Wehrbereichs-\nkommandos I bis III, der des Truppendienst-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                            gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos IV\nauf den Bereich der Wehrbereichskommandos IV\n.§ 1                             bis VI. Er umfaßt alle Truppenteile und Dienst-\nErrichtung der Truppendienstgerichte             stellen der Bundeswehr, die ihren Standort inner-\nTruppendienstgerichte werden errichtet am            halb des Zuständigkeitsbereichs haben, soweit\nSitz der Wehrbereichskommandos I und IV und             für sie keine Zuständigkeit nach Absatz 1 be-\nder Korpskommandos des Heeres; Sitz des Trup-           gründet ist.\npendienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz            (3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt\ndes Stabes der 1. Grenadier-Division.•                  sind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des\nWehrbereichskommandos IV zuständig, wenn\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                             sich die Zuständigkeit nicht nach Absatz 1\n.§  2                            richtet.\"\nZuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte                               § 2\n(1) Die Truppenteile und Dienststellen des          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nHeeres gehören soweit sie gliederungsmäßig           kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1958.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nBekanntmachung\nüber die Außerkurssetzung der Bundesmünzen\nim Nennwert von 2 Deutschen Mark.\nVom 12. Juni 1958.\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aus-        ten Bundesmünzen werden bis zum 30. September\nprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun-        1958 von den Bundes- und Landeskassen zu ihrem\ndesgesetzbl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu-    Nennwert in Zahlung genommen oder in andere ge-\nstimmung des Bundesrates beschlossen:                   setzliche Zahlungsmittel umgetauscht, soweit die\nMünzen nicht durchlöchert oder anders als durch\nDie gemäß der Bekanntmachung vom 14. Februar         den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 172) ausgeprägten Bundes-    oder verfälscht sind.\nmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark gelten\nab 1. Juli 1958 nicht mehr als gesetzliche Zahlungs-      Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-\nmittel und sind einzuziehen. Die außer Kurs gesetz-     gemacht.\nBonn, den 12. Juni 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}