{"id":"bgbl1-1958-19-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":19,"date":"1958-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/19#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_19.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien","law_date":"1958-06-24T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958                          417\nVerordnung\nüber die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien.\nVom 24. Juni 1958.\nAuf Grund                                                   3. die in § 1 genannten Räume mit ausrei-\na) des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vorn               chenden Be- und Entlüftungsanlagen ver-\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für             sehen sind.\ndas Gebiet des ehemaligen Landes Württem-           (2) Die Eignungserklärung kann jederzeit wider-\nberg-Hohenzollern in der Fassung des Ge-         rufen werden.\nsetzes zur Anderung des Jugendschutzgeset-                                  § 3\nzes vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für\nGesundheitliche Dberwachung\ndas Land Württemberg-Hohenzollern S. 103),\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugend-\nb) des § 22 des niedersächsischen Arbeitsschutz-\nlichen in Abständen von längstens drei Monaten\ngesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember\ndurch den staatlichen Gewerbearzt oder durch\n1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\neinen von diesem ermächtigten Arzt nachunter-\nnungsblatt S. 179)\nsuchen zu lassen.\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 · des\n(2) Ergibt eine Nachuntersuchung, daß bei Wei-\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nterbeschäftigung des Jugendlichen in den in § 1 ge-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nnannten Räumen die Gefahr besteht, daß der\nJugendliche in seiner Gesundheit geschädigt wird,\n§ 1                          so muß der Arbeitgeber die Beschäftigung einstel-\nBeschäftigungsbeschränkungen               len und darf mit ihr erst wieder beginnen, wenn\nder Arzt dies auf Grund einer neuen Untersuchung\nEin Jugendlicher darf in einer Tiefdruckerei in      für unbedenklich erklärt hat.\nRäumen, in denen Tiefdruckfarben, Löse-, Reini-\ngungs- oder Verdünnungsmittel verwendet werden,                                   § 4\nnur beschäftigt werden, wenn\nÄrztliche Bescheinigungen: Kosten\n1. das Gewerbeaufsicht.samt die Tiefdruckerei als\ngeeignet zur Beschäftigung Jugendlicher er-          (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-\nklärt hat und                                     gungen über das Ergebnis der Untersuchungen nach\n§ 1 Nr. 2 und § 3 aufzubewahren und sie dem Ge-\n2. der Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung\nwerbeaufsichtsamt, dem staatlichen Gewerbearzt\ndurch den staatlichen Gewerbearzt oder durch\nund der Berufsgenossenschaft jederzeit auf Verlan-\neinen von diesem ermächtigten Arzt unter-\ngen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.\nsucht und seine Beschäftigung in den genann-\nten Räumen von dem Arzt schriftlich als un-          (2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen\nbedenklich bezeichnet worden ist.                 nach § 1 Nr. 2 und § 3 trägt der Arbeitgeber.\n§ 5\n§ 2\nBerlinklausel\nEignungserklärung\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\n(1) Die Eignung der Tiefdruckerei zur Beschäfti-     fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\ngung Jugendlicher nach § 1 Nr. 1 darf nur erklärt\nwerden, wenn\n§ 6\n1. die in den Tiefdruckfarben enthaltenen\nSaarklausel\nund die sonst im Betrieb verwendeten\nLösemittel sowie die Reinigungsmittel           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnicht mehr als 0,3 vom Hundert Benzol\nund keine Halogenkohlenwasserstoffe ent-                                § 7\nhalten,                                                            Inkrafttreten ·\n2. die Lösemitteldämpfc an der Entstehungs-         Diese Verordnung tritt vier Monate nach ihrer\nstelle wirksam abgesaugt werden und          Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}