{"id":"bgbl1-1958-19-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":19,"date":"1958-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_19.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland","law_date":"1958-06-25T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.\nVom 25. Juni 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  deren Regierungen die Bundesrepublik Deutsch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            land diplomatische Beziehungen unterhält; die\nBundesregierung kann bestimmen, welche Staa-\nArtikel I                               ten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik\nDas Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozia-                Deutschland keine diplomatischen Beziehungen\nlistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung                 unterhält, so behandelt werden, als ob mit\nfür Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953                     ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten\n(Bundesgesetzbl. I S. 843) erhält die Uberschrift                würden.\n„ Bundesgesetz\n§ 3\nzur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts                 Von der Wiedergutmachung ist ausgeschlossen,\nin der Kricgsopf erversorgung                wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede-\nfür Berechtigte im Ausland (BWKAusl)\"              rungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen\nund die nachstehende Fassung:                              Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nomi-\nnelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer\n„ Personenkreis                       ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Ent-\n§ 1                            schädigung nicht aus, wenn der Berechtigte unter\nEinsatz von Freiheit, Leib oder Leben den National-\n(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz er-\nsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgrün-\nhalten Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes\nden des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-\nsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt wor-\nschen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -\nden ist.\nBEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 559) verfolgt und dadurch in\nihrer auf Schädigungen im Sinne der §§ 1 und 82                       Umfang der Wiedergutmachung\ndes Bundesversorgungsgesetzes beruhenden Versor-                                     § 4\ngung geschädigt worden sind (Geschädigte) und\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Aus-              Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versor-\nland haben. Wiedergutmachung erhalten bei Erfül-           gung nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes,\nlung der sonstigen Voraussetzungen auch die im             soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften\nAusland lebenden Hinterbliebenen Geschädigter, die         etwas anderes ergibt.\nnicht selbst Geschädigte im Sinne des Satzes 1 sind.\n§ 5\n(2) Wer auf Grund der Eingliederung Osterreichs\nin düs Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörig-           (1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33,\nkeit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur,          41, 47 und 49. bis 51 des Bundesversorgungsgesetzes)\nwenn er die deutsche Stüatsangehörigkeit nach dem          werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß\n26. April 1945 wiedererworben hat.                         offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise\nsichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.\n(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht\nnicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter-             (2) Die nachgewiesenen notwendigen und ange-\nbliebenen nicht Deutsche nach Artikel 116 des              messenen Kosten einer im Ausland wegen der Fol-\nGrundgesetzes sind.                                        gen der Schädigung durchgeführten ärztlichen oder\nzahnärztlichen Behandlung, Heilanstaltpflege, Haus-\n§ 2                            pflege, Versorgung mit Arznei- und anderen Heil-\nmitteln sowie der Ausstattung mit Körperersatz-\nAnspruch auf Wiedergutmachung besteht, wenn\nstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln\n1. der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 aus Ver-        werden erstattet. Für die Erstattung der Kosten für\nfolgungsgründen ausgewandert ist, deportiert        notwendige Reisen und entgangenen Arbeitsver-\noder ausgewiesen worden ist und seinen letz-        dienst aus Anlaß einer Heilbehandlung gilt § 24 des\nten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in           Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Zur Ver-\nGebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937       meidung des Ausschlusses ist der Antrag auf Ersatz\nzum Deutschen Reich gehört haben, oder Ver-         der Kosten bis zum Ablauf des auf die Entstehung\ntriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über        der Kosten folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für\ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und            Heilstättenbehandlung wird Kostenersatz in der\nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) und          Regel nur gewährt, wenn sie vor ihrem Beginn von\naus Verfolgungsgründen aus den Vertreibungs-        der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 11 Abs. 1)\ngebieten ausgewandert ist, deportiert oder          genehmigt worden ist; in dringenden Fällen, die\nausgewiesen worden ist, und                         ärztlich zu begründen sind, kann Kostenersatz auch\n2. der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung        nachträglich beantragt werden. Kosten für Bade-\nüber die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz           kuren können nur erstattet werden, wenn diese\noder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit       vorher von der zuständigen Verwaltungsbehörde","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958                                   415\ngenehmigt worden sind. Im übrjgen finden die Vor-       setzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vor-\nschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Heil-       schriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen\nbehandlung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und 4            angerechnet. Soweit diese in Reichsmark bewirkt\nkeine Anwendung.                                         worden sind, gilt für das Umrechnungsverhältnis\n(3) Die  Vorschriften des Bundesversorgungsge-       § 7 Abs, 5 entsprechend.\nsetzes über soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufs-           (2) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über\nförderung (§§ 25 bis 27), Krankenbehandlung (§ 10        die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem\nAbs. 5 Satz 2 und § 28), das Ruhen des Rechtes auf       Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.\nVersorgung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1) und Kapitalabfindung\n(§§ 72 bis 80) finden keine Anwendung.\nFristen und V erfahren\n§ 6\n§  9\nFür die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft-\ntreten des Bundesversorgungsgesetzes wird eine              (1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\nEntschädigung in I-Iöhc der sich nach den §§ 4 und 5     währt. Der Antrag ist zur Vermeidung des Aus-\nergebenden Leistungen gewährt.                           schlusses bis zum 30. Juni 1959 bei der für den\nWohnort zuständigen Vertretung der Bundesrepu-\nblik Deutschland, mangels einer solchen Vertretung\n§ 7\nbeim Auswärtigen Amt oder dem zuständigen Ver-\n(1) Berechtigte nach diesem Gesetz haben auch\nsorgungsamt     (§ 11 Abs. 1) zu stellen. Rechtswirksam\nAnspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem        · ist  auch  der bei  einer anderen     deutschen  amtlichen\n1. April 1950.                                           Stelle   gestellte  Antrag.   Hinterbliebene    eines  Ge-\nschädigten haben den Anspruch auf Wiedergut-\n(2) Die Entschädigun~J ist von dem Zeitpunkt an       machung zur Vermeidung des Ausschlusses binnen\nzu gewähren, von dem an die Geschädigten die nach        einem Jahr seit dem auf den Todestag des Ge-\nfrüheren versorgunqsrech tlichcn Vorschriften zu ge-     schädigten folgenden Tage zu stellen; die Frist\nwährenden Versorgungsbezüge nicht oder nicht zur         endet frühestens am 30. Juni 1959.\nfreien Verfügung erhalten haben oder an der Gel-\n(2) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,\ntendmachung von Ansprüchen gehindert worden\nsind.                                                    so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung\nnicht aus, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,\n(3) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften       daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den\nfestzustellen, die für die Zeit von der Entziehung       Antrag fristgerecht einzureichen. Der Antrag ist in\nder Versorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 diesem Fall binnen sechs Monaten nach Wegfall\nGeltung hatten; Zeiten, in denen an dem nach § 2         des Hindernisses zu stellen.\nNr. 1 maßgebenden letzten Wohnsitz oder dauern-\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\nden Aufenthaltsort eine Kriegsopferversorgung\nnicht gewährt worden ist, scheiden aus. Soweit diese     rechtigte   seinen  versorgungsrechtlichen     Wiedergut-\nVorschriften nach Ortsklassen abgestufte Versor-         machungsanspruch       bereits   auf  Grund  der  bis  zum\ngungsbezüge vorsahen, ist bei der Bemessung der          Inkrafttreten    dieses Gesetzes     geltenden  Rechtsvor-\nEntschädigung, wenn es für den Berechtigten gün-         schriften  oder  Verwaltungsanordnungen        angemeldet\nstiger ist, die Ortsklasse zu berücksichtigen, die der   hat.\nletzten Feststellung der Versorgungsbezüge vor der                                  § 10\nVerlegung des Wohnsitzes in das Ausland zugrunde\nlag.                                                        Wird der Antrag auf Wiedergutmachung vor Ab-\nlauf der Frist des § 9 Abs. 1 gestellt, so beginnt die\n(4) Für die Erstattung von baren Auslagen, die        laufende Versorgung mit dem Monat, in dem die\ndem Berechtigten von dem in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem\nZeitpunkt bis zum 31. März 1950 für eine wegen der       Inkrafttreten des Gesetzes.\nFolgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heil-\nbehandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entspre-\nchend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachge-                                     § 11\nwiesen werden können, genügt die Vorlage einer              (1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsver-\nBestätigung der zuständigen Vertretung der Bundes-       fahren bestimmen sich nach dem Gesetz über das\nrepublik Deutschland, aus der hervorgeht, daß die        Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nAngaben des Geschädigten glaubhaft sind.                 vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und der\n(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der     Verordnung über die Zuständigkeit der Verwal-\nWährungsumstellung werden in Reichsmark berech-          tungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Ver-\nnet und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark             sorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszustän-\numgerechnet; bare Auslagen im Sinne des Ab-              digkeits-VO) vom 4. November 1955 (Bundesgesetz-\nsatzes 4 werden im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche          blatt I S. 726).\nMark umgestellt.                                            (2) Dber Streitigkeiten entscheiden die Gerichte\nder Sozialgerichtsbarkeit. Für das Vorverfahren und\n§ 8\ndas Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-\n(1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden         barkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-\nLeistungen werden die wegen der Folgen einer             setzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\nSchädigung im Sinne des Bundesversorgungsge-             gung maßgebend.","416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 12                                                     § 16\n(1) D()r Anspruch auf Entschädigung geht auf die         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nErben ülwr. FLir die Anmeldung gilt § 9 entspre-         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nchend.                                                    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\"\n(2) Ein Ubcrgang im Erbwege findet nicht statt,\nwenn der Anspruch einer Person zustehen würde,                                 Artikel II\na) auf die der Anspruch nach dem offenkundi-      1. Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutma-\ngen Willen des verstorbenen Geschädigten         chung, die durch dieses Gesetz entstehen, können\nnicht übergehen sollte;                          nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1\nb) die nach § 3 einen Anspruch auf Entschädi-        und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt ent-\ngung nicht geltend machen kann;                  sprechend.\nc) die weder Ehegatte noch gesetzlicher Erbe     2. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes An-\nder ersten oder zweiten Ordnung ist oder         sprüche durch Bescheid oder rechtskräftige ge-\nwäre.                                            richtliche Entscheidung festgesetzt worden sind,\nbehält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein\nBewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Ver-\nUberganqs- und Schlußvorschriften                   waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nvom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und\n§ 13                               § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben un-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-          berührt.\nber 1950 in Kraft.                                        3. Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im               beginnt frühestens am Tage der Verkündung die-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechts-             ses Gesetzes.\nvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die\nWiedergutmachun~J nationalsozialistischen Unrechts,\nArtikel III\nsoweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem\nGesetz betreffen, außer Kraft gesetzt.                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 14\n(1) Berechtigte nach diesem Gesetz, die nach dem\n31. März 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind                               Artikel IV\nund ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im              Das Gesetz zur vViedergutmachung nationalsozia-\nBundesgebiet genommen haben, erhalten, wenn der           listischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung\nAntrag auf Wiedergutmachung binnen sechs Mo-              für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953\nnaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt            (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses\nwird, die Versorgung nach den Vorschriften des            Gesetzes auch im Saarland.\nBundesversorgungsgesetzes von dem Monat an, in\ndem die Voraussetzungen für ihre Gewährung er-                                  Artikel V\nfüllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.\nDieses .Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(2) Absatz 1 findet auf Berechtigte im Sinne des\ndung in Kraft.\n§ 1, die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Ausland\nzurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder stän-\ndigen Aufenthalt im Land Berlin genommen haben,              Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nmit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung             setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nfrühestens am 1. Juli 1950 beginnt.                       derliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 15\n(l) Die Versorgung eines Berechtigten, der aus         Bonn, den 25. Juni 1958.\ndem Ausland in den Geltu.ngsbereich dieses Ge-\nsetzes zurückgekehrt und nach dem 22. Mai 1949 er-\nFür den Bundespräsidenten\nneut ausgewandert ist, richtet sich nach den Vor-\nDer Präsident des Bundesrates\nschriften, die für deutsche Staatsangehörige im Aus-\nBrandt\nland gelten, und zwar auch dann, wenn er die\ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht oder außer ihr\neine fremde Staatsangehörigkeit besitzt.                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\n(2) § 7 findet auf Berechtigte, die nach dem\n22. Mai 1949 aw;w,:indern und noch nicht im Sinne\ndieser Vorschrift entschädigt worden sind, mit der                Der Bundesminister für Arbeit\nMaßuahe entsprechende Anwendung, daß eine Ent-                            und Sozialordnung\nschädigung bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, von                                 Blank\ndem an die Vornussetzungen für eine Versorgung\nnach landcsrechtlichen Vorschriften oder nach dem                Der Bundesminister der Finanzen\nBundesvnrsorgungsqesctz gc~gcben waren.                                            E tz e 1"]}