{"id":"bgbl1-1958-19-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":19,"date":"1958-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_19.pdf#page=4","order":2,"title":"Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (BWK)","law_date":"1958-06-25T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBundesgesetz\nzur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Kriegsopferversorgung (BWK).\nVom 25. Juni 1958.\nDer Bunde.steig hat mit Zustimmung des Bundes-      nicht zur freien Verfügung erhalten haben oder an\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert\nworden sind. Sie wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt,\n§ 1                           von dem an die Voraussetzungen für eine Versor-\ngung nach den Vorschriften der Länder oder des\n(1) Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes       Bundesversorgungsgesetzes gegeben waren.\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-\nschen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -             (2) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften\nBEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956      festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung\n(Bundesgesetzbl. I S. 559) verfolgt und dadurch in     der Versorgungsbezüge an am jeweiligen Wohnsitz\nihrer auf Schädigungen im Sinne der §§ 1 und 82         oder dauernden Aufenthaltsort des Geschädigten\ndes Bundesversorgungsgesetzes beruhenden Ver-           oder Hinterbliebenen maßgebend waren. Zeiten, in\nsorgung geschädigt worden sind (Geschädigte), er-       denen eine Kriegsopferversorgung nicht gewährt\nhalten als Wiedergutmachung eine Entschädigung          worden ist, scheiden aus.\nnach Maßgabe der §§ 3 und 4, sofern sie im Zeit-           (3) Für Zeiten eines Aufenthalts im Ausland\npunkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung.       richtet sich die Entschädigung nach den Vorschriften\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-        des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung natio-\ntungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht zu         nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-\ndem nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung          sorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl) in\nnationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-    der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1958 (Bun-\nversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)         desgesetzbl. I S. 414).\nin der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 414) zu entschädigenden Per-\nsonenkreis gehören. Wiedergutmachung erhalten                                     § 4\nbei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch           (1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden\ndie Hinterbliebenen Geschädigter, die nicht selbst      Leistungen werden die wegen der Folgen einer\nGeschädigte im Sinne des Satzes 1 sind.                 Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-\n(2) Wer auf Grund der Eingliederung Osterreichs      gesetzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vor-\nin das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörig-     schriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen\nkeit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur,       angerechnet. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts\nwenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem       über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit\n26. April 1945 wiedererworben hat.                      dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.\n(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht             (2) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der\nnicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter-       Währungsumstellung werden in Reichsmark be-\nbliebenen nicht Deut.sehe nach Artikel 116 des Grund-   rechnet und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark\ngesetzes sind.                                          umgerechnet. Das Umrechnungsverhältnis 10 : 2\ngilt auch für die nach Absatz 1 anzurechnenden\n§ 2                           Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt wor-\nVon der Wiedergutmachung ist ausgeschlossen,         den sind.\nwer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede-                                   § 5\nrungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nomi-        Leistungen nach diesem Gesetz werden nur auf\nnelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer         Antrag gewährt. Der Antrag ist zur Vermeidung\nihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Ent-       des Ausschlusses bis zum 30. Juni 1959 zu stellen.\nschädigung nicht aus, wenn der Berechtigte unter\nEinsatz von Freiheit, Leib oder Leben den National-                               § 6\nsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgrün-\n(1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsver-\nden des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-\nfahren bestimmen sich nach dem Gesetz über das\nsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt wor-\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nden ist.\nvom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202).\n§ 3\n(2) Für Streitigkeiten ist der Rechtsweg vor\n(1) Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt an       den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\nzu gewähren, von dem an die Geschädigten die            Für das Vorverfahren und das Verfahren vor den\nnach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften       Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vor-\nzu gewährenden Versorgungsbezüge nicht oder             schriften des Sozialgerichtsgesetzes maßgebend.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958                         413\n§ 7                                  a) auf die der Anspruch nach dem offenkundi-\ngen \\/Villen des verstorbenen Geschädigten\nMit dem Inkrufttreten dieses Gesetzes werden                    nicht übergehen sollte;\ndas Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des\nb) die nach § 2 einen Anspruch auf Entschädi-\nNationalsozialismus in der Sozialversicherung vom\ngung nicht geltend machen kann;\n22. August 1949 (WiGBl. S. 263) und die sonstigen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-              c) die weder Ehegatte noch gesetzlicher Erbe\nschriften über die WiedergutrrJächung national-                   der ersten oder zweiten Ordnung ist oder\nsozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopfer-             wäre.\nversorgung nach diese:!m Gesetz betreffen, außer                                  § 10\nKrnft gesetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 8\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Ist bereits eine Entschädigung nach den in § 7\ngenannten Vorschriften gezahlt worden und er-                                     § 11\ngeben sich nach diesem Gesetz höhere Ansprüche,\nso werden diese nur auf Antrag gewährt. § 5 gilt           (1) Die nach § 4 Abs. 2 errechneten Beträge in\nentsprechend.                                           Deutscher Mark sind im Saarland bis zum Ende der\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\n(2) Ist über einen Antrag nach den in § 7 ge-        vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\nnannten Vorschriften noch nicht entschieden wor-        in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1\nden, so gilt er als Antrag nach diesem Gesetz.          der Dritten Verordnung über die Erhöhung der\n(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes         Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in ge-\nrichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amts-\nhöhere Entschädigungsleistungen durch Bescheid\nblatt des Saarlandes S. 441) umzurechnen.\noder rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen fest-\ngesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten           (2) Soweit indessen nach § 3 Abs. 2 saarländische\ndes Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Ge-       Vorschriften, in denen Beträge in französischen\nsetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-        Franken erwähnt werden, maßgebend sind, ist § 4\nopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetz-          Abs. 2 nicht anzuwenden.\nblalt I S. 202) bleiben unberührt.                         (3) Die Zuständigkeit und das Verfahren (§ 6)\nrichten sich im Saarland bis zur Einführung des Ge-\nsetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\n§ 9                           opferversorgung und des Sozialgerichtsgesetzes\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die      nach den geltenden saarländischen Bestimmungen,\nErben über. Für die Anmeldung gilt § 5 ent-\nsprechend.                                                                        § 12\n(2) Ein Ubergang im Erbwege findet nicht statt,         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvve:'nn der Anspruch einer Person zustehen würde,       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1958.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBrandt\nDE~r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}