{"id":"bgbl1-1958-19-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":19,"date":"1958-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes","law_date":"1958-06-25T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1958                                          Nr. 19\nTag                                               Inhalt:                                             Seite\n25.6.58   Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                         409\n25.6.58   Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-\nversorgung (BWK) .................................................................... .        412\n25.6.58   Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozia-\nlistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland ............. .    414\n24. 6.58  Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien ..................... .      417\n24.6.58   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten          418\n12.6.58   Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut-\nschen Mark .......................................................................... .        418\n12.6.58   Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark              419\nIn Teil II Nr. 13, ausgegeben am 24. Juni 1958, sind veröffentlicht: Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-\nnenwasserstraßen. - Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für die Dominikanische Republik).\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 26. Juni 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Süclafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften\naus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internatio-\nnalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Italien). -\nErste Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chile-\nsalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Erste Erneuerung). -\nZweite Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von\nChilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Zweite Erneuerung).\n- Bekanntma.chung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Abkommens über Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr.\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes.\nVom 25. Juni 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               1. § 7 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder\n§ 1                                  wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke ge-\nändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt\nDas Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953                werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht\n(Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326) in der Fassung des             oder bei dem von der Änderul).g in der Abgren-\nGesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                 zung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht\nvom 10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239), des              rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes\nGesetzes über Änderungen von Vorschriften des                    Sozialgericht übergehen.\"\nZweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und             2. § 106 wird wie folgt geändert:\nzur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz                 In Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:\nüber Kassenarztrecht -        GKAR) vom 17. August\n„7. einen Termin anberaumen, das persönliche\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513), des Gesetzes zur\nErscheinen der Beteiligten hierzu anordnen\nÄnderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-\nund den Sachverhalt mit diesen erörtern.\"\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1056)           3. § 110 wird wie folgt geändert:\nund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung                      Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nkostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957                 „Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß\n(Bundesgesetzbl. I S. 861, 933) wird wie folgt ge-              im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten\nändert:                                                          entschieden werden kann.\"","410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n4. § 126 wird wie folgt gefaßt:                                     hältnisse, es sei denn, daß die Schwer-\n,,§ 126\nbeschädigteneigenschaft oder die Gewäh-\nrung der Grundrente davon abhängt,\nDas Gericht kann, sofern in der Ladung auf\ndiese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach              4. die Höhe der Ausgleichsrente.\"\nLage der Akten entscheiden, wenn in einem\nTermin keiner der Beteiligten erscheint oder          9. § 149 wird wie folgt gefaßt:\nbeim Ausbleiben von Beteiligten die erschie-                                       ,,§ 149\nnenen Beteiligten es beantragen.\"\nDie Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz-\n5. § 145 wird wie folgt gefaßt:                             oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behör-\nden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts\n,,§ 145                           oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie\nIn An~Jelegcnheiten der Unfallversicherung ist        bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von\ndie fü)rufung nicht zulässig, soweit sie betrifft        Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhun-\ndert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei\n1. Anträge, die wegern Versäumnis der Aus-\nStreitigkeiten wegen Rückerstattung von Bei-\nschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungs-\nträgen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deut-\nverordnung) abgelehnt wurden, es sei denn,\ndc1ß die Ausndhmefälle des § 1547 der              sche Mark nicht übersteigt.\"\nR.eichsversicherungsordnung geltend ge-\nmacht werden,                                  10. § 185 wird wie folgt gefaßt:\n2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente                                    ,,§ 185\nfür bereits abgelaufene Zeiträ.ume,                  Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache\n3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichs-       durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch\nversicherungsordnung),                             Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß\n4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähig-           oder durch Urteil erledigt ist.\"\nkeit oder die Neufeststellung von Dauer-\nrenten wegen Änderung der Verhältnisse,\n11. § 186 wird wie folgt geändert:\nes sei denn, daß die Schwerbeschädigten-\neigenschaft oder die Gewährung der Rente           Folgender Satz 2 wird angefügt:\ndavon abhängt oder die Änderung durch              „Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf\nein neu hinzugetretenes Leiden verursacht\neiner Rechtsänderung beruht.\"\nworden ist.\"\n6. § 146 wird wie folgt gefaßt:                         12. Nach § 203 wird folgender § 203 a eingefügt:\n,,§ 146                                                   ,,§ 203 a\nIn Angelegenheiten der Rentenversicherungen             Die Senate des Bundessozialgerichts können\nist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn       Sitzungen auch in Berlin abhalten.\"\noder Ende der Rente oder nur die Rente für\nbereits abgelaufene Zeiträume betrifft.\"\n13. § 210 wird wie folgt geändert:\n7. § 147 wird wie folgt gefaßt:                             Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 147                             ,, (1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerich-\nten und den Landessozialgerichten Kammern und\nIn Angelegenheiten der Arbeitslosenversiche-\nSenate auf Zeit gebildet werden. Die Zahl der\nrung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung\nKammern auf Zeit darf die Hälfte der Zahl der\nnicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der\nordentlichen Kammern, die Zahl der Senate auf\nLeistung betrifft.\"\nZeit drei Viertel der Zahl der ordentlichen\n8. § 148 wird wie folgt gefaßt:                             Senate nicht überschreiten. Kammern und Senate\nauf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1960\n,,§ 148                           hinaus tätig sein.\"\nIn Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\ngung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie\n14. § 216 wird wie folgt gefaßt:\nbetrifft\n,,§ 216\n1. Anträ.ge, die wegen Fristversäumnis abge-\nlehnt worden sind, es sei denn, daß die               (1) Bis zum 31. Dezember 1960 kann\nAusnahmefälle des § 57 des Bundesversor-                    1. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht\ngungsgesetzes geltend gemacht werden,                          Vorbescheide in allen Fällen erlassen,\n2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur                       auch wenn eine Beweiserhebung statt-\nVersorgung für bereits abgelaufene Zeit-                       gefunden hat;\nräume,                                                      2. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht,\n3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähig-                       das Landessozialgericht ohne Zuziehung\nkeit oder die Neufeststellung der Versor-                      der Landessozialrichter und das Bundes-\ngungsbezüge wegen Anderung der Ver-                            sozialgericht ohne Zuziehung der Bun-","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958                           411\ndessozialrichtcr außmhalb der münd-               (2) Soll über ein Rechtsmittel nach Absatz 1\nlichen Verhundlung Beschlüsse erlassen,         Nr. 3 oder 4 entschieden werden, so ist dies. in\ndie der Enlschcidung in der Sache selbst        den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b und\nvorausgehen;                                    der Nummer 4 Buchstabe a dem Rechtsmittel-\n3. das Lmdessozialgericht durch einstim-           kläger, in den übrigen Fällen allen Beteiligten\nmigen Beschluß ohne Zuziehung der               unter Angabe der Gründe vorher mitzuteilen.\nLandessozialrichter                             Diese können sich noch binnen eines Monats\nnach Zustellung der Mitteilung äußern.\na) die Berufung ohne Vorbescheid\n(§ 158 Abs. 2 und 3) als unzulässig\nverwerfen, wenn die Voraussetzun-                               § 2\ngen des § 158 Abs. 1 erfüllt sind,\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nb) eine~ Revision (§ 214) oder Berufung\nAbs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nzurückweisen, wenn sie offenbar un-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nbegründet ist,\nBerlin.\nc) über eine Revision (§ 214) oder Be-\nrufung entscheiden, wenn die Sach-       (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nund Rechtslage zweifelsfrei geklärt\nist;\n§ 3\n4. das Bundessozialgericht durch einstim-\nmigen Beschluß ohne Zuziehung der            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.\nBundessozialrichter                          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\na) eine Revision zurückweisen, wenn        ordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Sozial-\nsie offenbar unbegründet ist,          gerichtsgesetzes in der am 1. Juli 1958 geltenden\nb) über eine Revision entscheiden,         Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstim-\nwenn die Rechtslage zweifelsfrei ge-   migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts\nklärt ist.                             beseitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1958.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBrandt\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}