{"id":"bgbl1-1958-18-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":18,"date":"1958-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Signalordnung für Straßenbahnen","law_date":"1958-06-14T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["397\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1958      1              Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1958                                         Nr. 18\nTag                                              Inhalt:                                              Seite\n14.6.58   Signaloi\"dnung für Straßenbahnen                                                               397\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Juni 1958, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\nund Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und\ndie für die Organisation tätigen Sachverständigen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens\nüber ein einheitliches System der Schiffsvermessung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Osterreich). - Bekanntmachung über den\nBeitritt Luxemburgs zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland.\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 12. Juni 1958 ist verkündet: Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen\n--------------------------1-1----·---------------\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.\nSignalordnung für Straßenbahnen.\nVom 14. Juni 1958.\nAuf Grund des § 39 des Gesetzes über die Be-                (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können\nförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember             nach § 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom         weitere Signale und Kennzeichen zugelassen wer-\n6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Ver-        den.\nbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bun-                                       § 2\ndesgesetzbl. I S. 832) wird zu § 8 der Straßenbahn-                          Bedeutung, Aussehen,\nBau- und Betriebsordnung vom 13. November 1937                          Abmessungen und Beschaif enheit\n(Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung der Ver-\nordnung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                 (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Be-\nS. 974) nach Anhörung der zuständigen obersten              schaffenheit der Signale und Kennzeichen sind in\nLandesbehörden verordnet:                                   der Anlage bestimmt; soweit auch Abmessungen\nfestgelegt sind, können in Ausnahmefällen Uber-\ngrößen verwendet werden, wenn dies zur besseren\n§ 1                              Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist.\nGeltungsbereich                           (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist\n(1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des            nach den Normen des Deutschen Normenausschus-\nGesetzes über die Beförderung von Personen zu               ses als gerade Blockschrift auszuführen (Normblatt\nLande genehmigt sind oder genehmigt werden,                 DIN Vornorm 1451).\ngelten                                                         (3) Die Farben der Signale und Kennzeichen\n1. die in der Anlage aufgeführten Signale            müssen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre-\nund Kennzeichen,                                  chen, und zwar sind folgende Farbtöne zu ver-\n2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-         wenden: für gelb 1007, rot 3000, blau 5002, grün\nordnung angegebenen Signale,                      6010, grau 7021, weiß 9001, schwarz 9005.\n3. die amtlichen Verkehrszeichen und amt-               (4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und\nlichen Verkehrseinrichtungen der Straßen-         Kennzeichen müssen licht- und wetterbeständig\nverkehrs-Ordnung, wenn die Bahn inner-            sein.\nhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen\nStraße liegt,                                                               § 3\n4. die in der Verordnung über die Einführung               Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung\neinheitlicher Haltestellenzeichen für Stra-\nßenbahnen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli           (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen\n1939 (Reichsverkehrsblatt B Nr. 33 vom            und anzubringen, daß\n29. Juli 1939) enthaltenen Haltestellen-                  1. sie von den Straßenbahnbediensteten ein-\nzeichen.                                                     deutig und rechtzeitig zu erkennen sind,","398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der                                     § 5\nStraßenverkehrs-Ordnung erfüllt sind,                               Ausnahmen\n3. die von Eisenbahnen und anderen Ver-\nkehrsträgern verwendeten Signale und             Soweit Ausnahmen von den Bestimmungen dieser\nKennzeichen in deren Wirkung nicht be-        Verordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßen-\neinträchtigt werden und kein Anlaß zu         bahn-Bau- und Betriebsordnung.\nVerwechslungen gegeben wird.\n(2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung                                 § 6\nund Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist\nder Betriebsleiter verantwortlich; soweit der all-                Geltung in Berlin und im Saarland\ngemeine Straßenverkehr berührt wird, ist das Ein-          (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde herzu-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nstellen.                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\n§ 4\nüber das Inkrafttreten von Vorschriften des Ge-\nsetzes über die Beförderung von Personen zu Lande\nUberwachung                        vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch\n(1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die     im Land Berlin.\nSignale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach\n§ 1 jederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen          (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.\nVorschriften des § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Festgestellte\nMängel sind unverzüglich zu beseitigen. Werden\nbei der Uberwachung nach Satz 1 Mängel an Ver-                                    § 7\nkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die auf               Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nGrund von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in\nnung angebracht sind und auch für den Straßen-\nKraft.\nbahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die zuständige\nStraßenverkehrsbehörde zu unterrichten.                    (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften\n(2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Auf-       dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spä-\nsichtsbehörde mindestens jedes zweite Jahr eine          testens 1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern.\nNiederschrift über die Durchführung der Uber-            § 28 Abs. 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-\nwachung vorzulegen.                                      nung wird nicht berührt.\nBonn, den 14. Juni 1958.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. l8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958                   399\nAnlage\nSignale und Kennzeichen für Straßenbahnen\nGliederung\nI. Fahrsignale (F)                     St  3   Ausschalten\nF    0    Zughalt                                           St  4   Einschalten\nF         Fahrt frei                                        St  5   Stromabnehmer abziehen\nF    2    Fahrt frei rechts                                 St  6   Stromabnehmer anlegen\nF    3    Fahrt frei links                                  St  7   Ende der Fahrleitung\nF    4    Vorsignal\nF    5    Zwangshaltestelle\nV. Signale am Zug (Zg)\nF    6    Halt - Flagge oder Armbewegung -\nF    7    Begegnungsverbot - Anfang -                       Zg      Spitzensignal\nF    8    Begegnungsverbot - Ende -                         Zg 2    N achzugsignal\nZg 3    Schlußsignal\nII. Langsamfahrsignale (Li)\nLf        Langsamfahrstrecke - Anfang -\nLf   2    Langsamfahrstrecke - Ende -                                      VI. Kennzeichen (Kn)\nKn  1   Warnzeichen\nIII. Weichensignale (W)\nKn  2   Hinweistafel\nw         Weiche - Stellung geiradeaus -\nKn 3   Warnanstrich\nw    2     Weiche - Abzweigung nach rechts -\nKn  4   Betriebsfernsprecher\nw    3     Weiche - Abzweigung nach links -\nw    4    Weichensignale W 2 und W 3 vom Herz-               Kn 5   Grenzzeichen\nstück aus gesehen                                Kn  6   Netzschalter\nKn 7   Speisepunkt\nIV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)             Kn 8   Uberspannungsschutz\nSt 1       Signalkontakt                                     Kn 9   Hochspannungspf eil\nSt 2       Wekhenkontakt                                     Kn  10 Warnkleidung\nI. Fahrsignale (F)\nSignal F 0\nZughalt!\nZwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben-\neinander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.\nZug darf in den vorausliegenden Streckenabschnitt nicht ein-\nfahren.\nSignal F 1\nFahrt frei!\nZwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über-\neinander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.\nZug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.\nSignal F 2\nFahrt frei rechts!\n- für Rechtsabbiegen -\nZwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts\noben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\nRichtung.\n2","400                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSignal F 3\nFahrt frei links!\n- für Linksabbiegen\nZwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach links\noben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\nRichtung.\nSignal F 4\nVorsignal\nEin weiß oder schwachqelb leuchtendes V in Verbindung mit\nden Signalen F O bis F 3 kündet an, welches Signalbild das\nan dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V\nist unter den Signalen F O bis F 3 anzubringen.\nBesondere Bestimmungen:\nDie Größe der Lichtpunkte der Signale F O bis F 3 und ihr Abstand voneinander\nsowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer\ndem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die\nin den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann\nauch in anderer Form ausgeführt werden.\nDie Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung\ndurch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) in Sinne der Straßenverkehrs-\nOrdnung verwendet werden.\nIn bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an Stelle\ndes Signals F O ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt ver-\nwendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn eine\nVerwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist (§ 3\nAbs. 1 Nr. 3).\nSignal F 5\nZwangshaltestelle\nBezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden\nmuß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,\nwenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.\nDie in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti-\ngung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung.\nRückseite des Signals: grau.\nSignal F 6\nZughalt!\nBei Tag:\nWeiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-\ngen.\nBei Dunkelheit:\nRot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlende,r Gegen-\nstand im Kreis geschwungen.\nDas Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu\ngeben, an der der Zug zum Halten kommen soll.\n~109","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958                401\nSignal F 7\nBegegnungsverbot\n- Anfang -\nDas Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu-\nbringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes\nmit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg-\nnen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten\nbeschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich-\nnet werden.\nRückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.\nSignal F 8\nBegegnungsverbot\n- Ende -\nDas Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu-\nbringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange-\nzeigten Begegnungsverbots.\nRückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.\nII. Langsamfahrsignale (Li)\nSignal Lf 1                                                                r--~-400\n_L\nLangsamfahrstrecke                                                                        35\n- Anfang -\nT'\nDas Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,\nauf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit\nnicht überschritten werden darf.\nSchrift:\nFette Engschrift 125 DIN 1451\n\\ 15            125\n~\n\\~-\nSchrifthöhe 125 mm.\nRückseite des Signals: grau.\nSignal Lf 2\nLangsamfahrstrecke\n- Ende -\nDas Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.\nDie in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung\nzwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen.\n4-00\n(300)\nI(160)\nSchrift:\nFette Engschrift 250 DIN 1451\nSchrifthöhe 250 mm.\nBei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr-\n.1\nbahnen:\nFette Engschrift 160 DIN 1451                                              _ _ 300~-\nSchrifthöhe 160 mm.                                                           (200)\nRückseite des Signals: grau.\n3","402'                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nIII. Weicbensignale (W)\nSignal W 1\nWeiche\n- Stellung geradeaus -\nVon der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen:\nWeiche steht für den geraden, bei Gleisbog,en für den\nschwächer gebogenen Zweig.\nSignal W 2\nWeiche\n-- Abzweigung nach rechts -\nVon der Weichenspitze aus gesehen.\nSignal W 3\nWeiche\n- Abzweigung nach links -\nVon der Weichenspitze aus gesehen.\nSignal W 4\nWeiche\nZeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.\nBei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1\nbis W 4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958        403\nIV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)\nAm Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.\nSignal St 1\nSignalkontakt\nVon Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.\nT200\nJ_\nSignal St 2\nW eichenkontakt\nvon elektrisch betätigten Weichen.\nT\n200\n_j__\nSignal St 3\nAusschalten\nDas Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge-\nschaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.\nSignal St 4\nEinschalten\nDas Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken-\ntrenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge-\nfahren werden darf.","404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSignal St 5\nStromabnehmer abziehen\nVor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.\nSignal St 6\nStromabnehmer anlegen\nVon diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an-\ngelegt werden.\nSignal St 7\nEnde der Fahrleitung\nBei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr-\nlei tungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem\nSignal angebracht.\nEin Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder\nbei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr-\nleitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher\nSeite das Gleis ohne Fahrleitung abzweigt.\nSchrift:\nFette Mittelschrift 200 DIN 1451                                          240\nSchrifthöhe 200 mm.\n~ückseite der Signale St 1 und St 2: grau.\nRückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder-\nlich, wie Vorderseite.\nRückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958                              405\nV. Signale am Zug (Zg)\nSignal Zg 1\nStirnleuchte\nSpitzensignal\nEin Scheinwerfer in der Mitte oder zwei dicht über- oder\nnebeneinander in der Mitte angebrachte Scheinwerfer, eine\nStirnleuchte an der höchsten Stelle der Stirnseite, das Ziel-\nschild zwischen Stirnleuchte und Scheinwerfer.\n<  2300\nScheinwerfer\n1\n1000\nSignal Zg 2                                                                                (\\\nNachzugsignal\n\"\"'\"\\\"\n•\nDas Signal zeigt dem Fahrer eines Gegenzuges an, daß dem\ndieses Signal führenden Zug ein weiterer folgt. Das Signal\nist an der Stirnseite eines Zuges so anzubringen, daß es vom\n250\n/\nFahrer des Gegenzuges vor dem Begegnen eindeutig erkenn-                                  ----0,\nbar ist.                                                                                  _L 65\n25 '\nRückseite des Signals: grau.\nr-14- 0 --.,\n250\nSignal Zg 3\nSchlußsignal\nEine Schluß- und eine Bremsleuchte in der Mitte dicht\nbeieinander; werden je zwei Leuchten verwendet, dann sind\ndiese möglichst weit nach außen im gleichen Abstand von                      r   7\n1     1\nder Fahrzeuglängsachse anzuordnen. Entsprechendes gilt für\ndie beiden Rückstrahler Schluß- und Bremsleuchte sowie\nRückstrahler und Schlußleuchte können zusammengebaut sein.\nBei Fahrzeugen, die vorn und hinten mit einer Stirnleuchte\nund einem Ziebchild ausgerüstet sind, dürfen zugleich mit\nden Leuchten des Schlußsignals Zg 3 auch die hintere Stirn-\nleuchte und das hintere Zielschild eingeschaltet sein.\nBremsleuchte\nSchlußleuchte\nRückstrahler       -~:::::::l~-:i:------t----<::::'_ 300\nf=~~~9~1                                       !\n1000  < 1250","406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVI. Kennzeichen (Kn)\nKennzeichen Kn 1                                                                300-4\nWarnzeichen\nKennzeichnel die Stelle, von der ab akustische Warnsignale\nr\nvom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecke\ndurchfahren hat.\nRückseite des Kennzeichens: grau.\n360                       500\nl\nKennzeichen Kn 2\nHinweistafel                                                                                 J_\nSchrift:\nFette Engschrift 42 DIN 1451                                   300      Einsteigen nur    42\n-r-\n.....L_\nSchrifthöhe 42 mm.                                                       an dieser Seite   T\n42\nRückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.\n450\nKennzeichen Kn 3\nWarnanstrich\nKennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie-\nbenen Abstand vom Gleis haben.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958                  407\nKennzeichen Kn 4\nBetriebsfernsprecher\nT\nKennzeichnet Stellen, an denen ein Betriebsfernsprecher zur\nVerfügung steht.\nBei Befestigung am Tragwerk gelten die in Klammern ange-\ngebenen Maße.\nSchrift:\nBei Befestigung am Tragwerk:\nFette Engschrift 200 DIN 1451\n100\n(200)\n1\n_L    F\nIE-·  75 -\n(200)\n150\n(300)\nSchrifthöhe 200 mm.\nBei Befestigung am Fernsprechkasten usw.:\nFette Engschrift 100 DIN 1451\nSchrifthöhe 100 mm,\nRückseite des Kennzeichens: grau.\nKennzeichen Kn 5\n1rll\n~\nGrenzzeichen\nKennzeichnet die Stelle, bis zu der bei zusammenlaufenden\nGleisen das Gleis besetzt werden darf.\n-'\nKennzeichen Kn 6\nNetzschalter\nKennzeichnet die Stelle, an der durch einen Netzschalter be-\nnachbarte Stromnetze zusammengeschaltet werden können.\nAm Tragwerk der Fahrleitung oder an festen Gegenständen\nangebracht.\nRückseite, des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.\n-----300----\nKennzeichen Kn 7\nSpeisepunkt\nKennzeichnet die Stelle, an der sich ein Speisepunkt befindet.\nAn Anschlußpunkten der Stromrückleitung ist dieses Kenn-\nzeichen nicht zu verwenden.\nAm Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.\nRückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.\n---300","408                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nKennzeichen Kn 8\nUberspannungsschutz\nKennzeichnet die Stelle, an der ein Uberspannungsschutz oder\nBlitzableiter vorhanden ist.                                                           300 205\nAm Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.\nRückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.                                     l50\n---300\nKennzeichen Kn 9\nVorsicht! Hochspannung!\nWarnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An-\nlagen.\nRückseite des Kennzeichens: grau.\nKennzeichen Kn 10\nWarnkleidung\nfür im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw. unmit-\ntelbar geschützt sind.\nBei Tag:\nEine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder\nrot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.\nBei Dunkelheit:\nWarnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - D ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLautender Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüqlich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderl!chen Betrages auf Postscheckkonto 1 Bundesqesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer VorausrechnunrJ.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}