{"id":"bgbl1-1958-17-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":17,"date":"1958-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_17.pdf#page=8","order":3,"title":"Sechzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Überleitung in den Deutschen Zolltarif 1958)","law_date":"1958-05-29T00:00:00Z","page":392,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nSechzehnte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n(Oberleitung in den Deutschen Zolltarif 1958).\nVom 29. Mai 1958.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\nZolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 728) in der Fassung des Zolltarifgesetzes vom 27. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S . 1395) verordnet die Bundesregierung, nachdem\ndem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,\nmit Zustimmung des Bundestages:\n§\nDer Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395) wird wie\nfolgt geändert:\nZollsatz\n0/o des Wertes                  Zollsatz\nfür Waren aus               0/o des·Wertes\nLfd.                       Warenbezeichnung                             dem freien Verkehr          für andere Waren\nNr.                                                                           der (EG)\ntarif- --1    z_e__it-      tarif-    1   zeit-\nmätg ___ we_;--~li-~g_ 1\n__m_ä_ßi_·g_   we!liL___\n3\n1.  Die Vorsduift 1 Buchstabe s zu Kapitel 73 (Eisen\nund Stahl) erhält folgende Fassung:\ns) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):\nWeißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech\naus Stahl mit einer Uberzugsschicht aus Zinn mit\neinem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen\noder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert\noder nicht verniert sind.\n2.  Die Vorschrift 8 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl)\nerhält folgende Fassung:\n8. Zollkontingente der Tar:tfnr. 73.15.\na) Der ermäßigte Zollsatz von 4 0/o des Wertes für\nWaren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an\nKohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen,\nan Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,\nauch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Ge-\nwichtshundertteilen oder weniger (Wälzlagerstahl)\nder Tarifnr. 73.15 Abs. B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B -\n1 - b - 2 - a und b, Abs. B - 4 - b ~ 1 (zweiter Unter-\nabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3 (zweiter Unter-\nabsatz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) im\nRahmen des Zollkontingents gilt für eine Gesamt-\nmenge von 4000 t je Halbjahr.\nb) Die ermäßigten Zollsätze von 8 0/o und 10 0/o des\nWertes für Waren im Rahmen des Zollkontingents\ngelten jährlich für eine Menge in Höhe von\n115 v. H. der im Kalenderjahr 1955 aus dem Liefer-\nland eingeführten Mengen. Nicht ausgenutzte Men-\ngen können auf die Zollkontingente späterer Jahre\nnicht übertragen werden.\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister\nder Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.\n3.  In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) ist im\nAbsatz A-1 (von weniger als 1,5 m) in der dritte.n\nZollsatzspalte der Zollsatz „3\" zu ersetzen durch\n,,frei\".","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1958                                               393\nZollsatz\n0/o des Wertes                         Zollsatz\nfür Waren aus                      6 /o des Wertes\nLfd.                                                              dem freien Verkehr                  für andere Waren\nNr.\nWarenbezeichnung\nder (EG)\ntarif-    1    zeit-               tarif-         zeit-\n__Illät~---- __ w_e_2_il_ig,c__ l _ _m_ä3_ßi~·g_ _w_e:_li~g-\n4.  In der Tarifnr. 73.13 (Bleche usw.) ist im Absatz A-1\n(Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust\nusw.) in der dritten Zollsatzspalte „frei\" zu ersetzen\ndurch den Zollsatz „22\".\n5.  In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und\nlegierte Stähle usw.) sind folgende Änderungen vor-\nzunehmen:\na) Der Absatz A-4-d (Stabstahl usw ...... anderer)\nerhält folgende Fassung:\nA- 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z.B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt (EG) ................ .         frei                                18             10\nmit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,60 bis 1,6 Gewichts-\nhundertteilen ............... .                                                        6\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .          18            10                   18            10\n2 - andere:\na - warm gewalzt, warm strang-\ngepreßt oder geschmiedet .....           15               9                 15              9\nmit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,60 bis 1,6 Gewichts-\nhundertteilen ............... .                      4                                 4\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .          15              6                 15              6\nb) in den Absätzen B-1-b-1-a, B-1-b-1-b, B-1-b-2-a\nund B-1-b-2-b\nist j~weils folgender Unterabsatz anzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                        4\nc) in den Absätzen B-4-b-1, B-4-b-2 und B-4-b-3\nist jeweils als zweiter Unterabsatz ein- bzw. an-\nzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                        4\nd) der Absatz B- 4- d (Stabstahl usw. . .... anderer)\nerhält folgende Fassung:\nB - 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt (EG) ................ .         frei                                18             10\naus sogen. ,,Baustahl\" oder aus\nlegiertem Sonderstahl ....... .                                                        6\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .         18             10                  18             10","394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZollsatz\n8/o des Wertes                    Zollsatz\nfür Waren aus                 0/o des Wertes\nNr.                                                               dem freien Verkehr           für andere Waren\nLfd.                  Warenbezeichnung\nder (EG)\ntarif- 1 zeit-               tarif-    1 zeit-\nmäßig     _w_e1_·11~·g__ ,__m_äß_i_g_ _w_e1_·1i~·g_\n1              2              3            4\n2 - andere:\na - warm     gewalzt, warm strang-\ngepreßt oder geschmiedet .....         15               9            15             9\naus sogen. ,,Baustahl• oder aus\nlegiertem Sonderstahl ....... .                    4                           4\nb - kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt ..................... .       15               6            15             6\ne) In dem Absatz B-5-a ist als dritter Unterabsatz\neinzufügen:\naus Wälzlagerstahl, im Rahmen\ndes Zollkontingents ......... .                                                4\nf) In demAbsatz B-6-a-1 (Elektrobleche mit einem\nUmmagnetisierungsverlust usw.) ist in der drit-\nten Zollsatzspalte \"frei\" zu ersetzen durch den\nZollsatz ;,22H I folgende Anmerkung ist anzu-\nfügen:\nAnmerkung zu Tarifnr. 73.15 Abs. B - 6- a -1\nElektrobleche mit einem Ummagnetisierungs-\nverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-\nabhängig von ihrer Dicke im Rahmen eines\nZollkontingents bis zu einer Gesamtmenge von\n5000 t je Halbjahr ........................... .                                                 frei\nDie Abfertigung ic:;t nur bei den vom Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-\nstellen zulässig.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des\nSechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl)\nvom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 4 des Zolltarif-\ngesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Sechzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen\nzur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl (Uberleitung in den Deutschen Zolltarif\n1958) vom 18. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 66) außer Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}