{"id":"bgbl1-1958-16-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":16,"date":"1958-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_16.pdf#page=8","order":6,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung","law_date":"1958-05-14T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["384                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnordnung zur Durchführung\nder Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung.\nVom 14. Mai 1958.\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3                                 7. der Leiter der Bundeswehrverwaltungsschule,\nder. Bundesdisziplinarordnung vom 28. November                                  8. die Leiter der Marine-Arsenale,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird angeordnet:                           9. die Leiter der Erprobungs- und Musterprüfstel-\nlen,\n1.\n10. der Leiter der Magnetischen Meßstellen,\n11. die Leiter der Bundeswehrfachschulen,\nDie Befugnisse der obersten Dienstbehörde im\n12. die Leiter der Kreiswehrersatzämter,\nVorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte\nwerden auf den Präsidenten der Wehrbereichsver-                               13. die Leiter der Standortverwaltungen,\nwaltung übertragen, in deren Bereich der Ruhe-                                14. die Leiter der Wehrbereichsgebührnisämter,\nstandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich                               15. der Leiter des Zentralbekleidungsamtes der\nder Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb                                       Bundeswehr,\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt der                             16. die Leiter der Wehrbereichsbekleidungsämter,\nPräsident der Wehrbereichsverwaltung, in deren\n17. die Leiter der Wehrbereichsverpflegungs-\nBereich der Ruhestandsbeamte seinen letzten\nämter.\ndienstlichen Wohnsitz hatte, die Vorermittlungen\ndurch.                                                                                                   III.\nVon den unter II genannten Dienstvorgesetzten\nII.\nkönnen Geldbußen verhängen\nDienst.vorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind                              1. nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundesminister\n1. der Bundesminister für Verteidigung,                                       für Verteidigung bis zum zulässigen Höchstbe-\n2. der Präsident des Bundeswehrersatzamtes,                                   trag (einmonatige Dienstbezüge des Beamten),\n3. die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltun-                             2. nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die in Abschnitt II\ngen,                                                                      unter 2 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten bis\nzur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages.\n4. der Generaldekan des Evangelischen Kir-\nchenamtes für die Bundeswehr,\n5. der Generalvikar des Katholischen Militär-                                                        IV.\nbischofsamtes für die Bundeswehr,                                     Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n6. der Bundeswehrdisziplinaranwalt,                                   öffentlichung in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1958.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nIn Vertretung\nDr.Rust\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anriefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}