{"id":"bgbl1-1958-16-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":16,"date":"1958-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_16.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften","law_date":"1958-05-20T00:00:00Z","page":381,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1958                           381\nVerordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.\nVom 20. Mai 1958.\nAuf Grund des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über            heit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge\nKapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957           Kapitalerträge im Sinn des § 20 des Einkommen-\n(Bundesgesetzbl. I .S. 378) verordnet die Bundes-        steuergesetzes sind.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                           § 3\nBekanntmachung der Ausschüttungen\n§ 1                                          (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)\nErstattung der Kapitalertragsteuer               Die Bekanntmachung muß enthalten\n(§ 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)\n1. die Angabe des Betrags der auf einen Anteil\n(1) Die Kapitalertragsteuer ist an die Depotbank             entfallenden Ausschüttung;\n(§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) von dem Finanzamt zu\n2. die Angabe der in d.er Ausschüttung enthalte-\nerstatten, an das sie abgeführt worden ist.\nnen Beträge an\n(2) Die Kapitalertragsteuer ist erstmals insoweit            a) Zinsen im Sinn des § 3 a des Einkommen-\nzu erstatten, als sie für Kapitalerträge abgeführt                steuergesetzes (§ 2 Abs. 1),\nworden ist, die dem Sondervermögen in dem bei\nb) Zinsen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nInkrafttreten des Gesetzes laufenden Abrechnungs-\ndes Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 2),\nzeitraum zugeflossen sind.\nc) Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 2\nAbs. 3 Satz 1,\n§ 2                                 d) Erträgen im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 2,\nAusschüttungen auf Anteilscheine                       soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im\n(§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)                     Sinn des § 20 des Einkommensteuergesetzes\nsind,\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind\ninsoweit, als sie steuerfreie Zinsen im Sinn des § 3 a         e) Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 21\ndes Einkommensteuergesetzes enthalten, steuerfrei.                 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes.\n(2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind                                    § 4\ninsoweit, als sie Zinsen im Sinn des § 43 Abs. 1\nZiff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes enthalten,                   Anwendung im land Berlin\nbei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) auf            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAntrag mit 30 vom Hundert dieses Teils der Aus-          Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nschüttungen zu besteuern. Auf den so besteuerten         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes\nTeil der Ausschüttungen sind § 9 Ziff. 6 des Ge-         über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land\nwerbesteuergesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 3 des            Berlin.\nGesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer                                         § 5\nBerlin\" entsprechend anzuwenden.\nNichtanwendung im Saarland\n(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind\ninsoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von           Diese Verordnung gilt nicht irn Saarland.\nBezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften\nenthalten, steuerfrei, es sei denn, daß die Anteil-                                  § 6\nscheine zu einem inländischen Betriebsvermögen                                 Inkrafttreten\ngehören. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus\nder Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nan Kapitalgesellschaftern, so kommt die Steuerfrei-       kündung in Kra.ft.\nBonn, den 20. Mai 1958.\nFür,den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}