{"id":"bgbl1-1958-16-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":16,"date":"1958-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages","law_date":"1958-05-27T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1958                          379\nGesetz\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.\nVom 27. Mai 1958.\nDer Bundestag     hat  das  folgende Gesetz   be-  tages nicht in die Anwesenheitsliste ein, wird ihm\nschlossen:                                            vom Tagegeldpauschale ein Betrag von 30 Deutsche\n§ 1                          Mark einbehalten. Dieser Betrag erhöht sich auf\n(1) Die in den Bundestag gewählten Abgeordne-      50 Deutsche Mark, wenn ein Mitglied an einem\nten erhalten vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl,      Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheits-\nauch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages     liste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die\nnoch nicht abgelaufen ist, für die Dauer der Mit-     Eintragung in die Anwesenheitsliste wird ersetzt\ngliedschaft eine monatliche Aufwandsentschädigung     durch Amtieren als Präsident oder Schriftführer,\nin Höhe von 22,5 vom Hundert des Amtsgehalts          durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung\neines Bundesministers. Sie ist auf volle 10 Deutsche  des Bundestages, durch Teilnahme an einer nament-\nMark aufzurunden.                                     lichen Abstimmung oder durch die Vorlage, eines\ngenehmigten Dienstreiseantrages.\n(2) Während der Wahlperiode ausscheidende Mit-\nglieder des Bundestages erhalten die Aufwandsent-        (3) Einern Mitglied des Bundestages, das an einer\nschädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie        namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, wird ein\nausgeschieden sind. Mitglieder, die infolge des Ab-   Betrag von einem Zwanzigstel des Tagegeldpau-\nlaufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bun-     schales abgezogen. Das gilt nicht, wenn ein Abzug\ndestages die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren    schon gemäß Absatz 2 erfolgt ist.\nund nicht wiedergewählt werden, erhalten darüber\nhinaus, wenn sie dem Bundestag mindestens ein                                   § 4\nJahr angehört haben, für weitere drei Monate Ubm-\n(1) Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem\ngangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung.\nTag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des\n(3) Die in den Bundestag gewählten Abgeordne-      Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-\nten haben das Recht der freien Benutzung aller Ver-   gelder aus anderen öffentlichen Mitteln, wird vom\nkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der          Tagegeldpauschale ein Betrag von 30 Deutsche Mark\nDeutschen Bundespost. Dieses Recht beginnt mit        einbehalten. Das gleiche gilt für Teilnahme an Sit-\ndem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet          zungen europäischer Körperschaften.\nvierzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.\nIm Falle der Auflösung des Bundestages steht ihnen       (2) Während der Dauer seiner Berechtigung zur\ndas Recht bis zum Ablauf des vierzehnten Tages        Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Er-\nnach der Neuwahl zu.                                  stattung von Eisenbahnfahrkosten für Reisen inner-\nhalb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht\n(4) Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mit-  annehmen.\nglieder und die stellvertretenden Mitglieder der\n§ 5\ngemäß Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes ein-\ngesetzten Ausschüsse haben dieses Recht bis zum          (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten mo-\nAblauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammen-       natlich ein Reisekostenpauschale, das sich nach den\ntritt des neuen Bundestages.                          Entfernungen zwischen Wohnsitz und Sitz des Bun-\ndestages bemißt. Die Pauschalsätze we,rden nach\n§ 2                          Zonen gestaffelt. Mit dem Reisekostenpauschale\n( 1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten als   sind, unbeschadet der in § 7 getroffenen Regelung,\nErsatz für Unkosten (sächliche und personelle Büro-   alle Unkosten, die den Mitgliedern für Fahrten im\nkosten) ein Unkostenpauschale von monatlich 600       Wahlkreis und im Raume Bonn, durch die Benutzung\nDeutsche Mark.                                        von Schlafwagen', Flugzeugen und Kraftwagen, ein-\nschließlich der Reisekosten für Kraftfahrer, entste-\n(2) Das Unkostenpauschale wird nicht geleistet\nhen, abgegolten. Die Pauschalsätze werden in be-\nan Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vie.r-\nsonderen Ausführungsbestimmungen festgelegt, die\nteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten,\nder Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat er-\nwenn der Bundestag, abgesehen von den in § 1\nläßt; sie werden veröffentlicht.\nAbs. 4 aufgeführten Ausschüssen seine Tätigkeit\nbereits abgeschlossen hat.                                (2) Von den in Wahlkreisen gewählten Mitglie-\ndern des Bundestages kann das Reisekostenpauschale\n§ 3                          entsprechend der Entfernung zwischen dem Sitz des\n(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten mo-    Bundestages und dem Amtssitz des Kreiswahlleiters\nnatlich ein Tagegeldpauschale von 500 Deutsche         ihres Wahlkreises in Anspruch genommen werden.\nMark.\n(2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-                                  § 6\nheitsliste ausgelegt. Welche Tage als Sitzungstage        Die 'nach §§ 1 bis 3 und 5 zu leistenden Bezüge\ngelten, bestimmt der Präsident im Benehmen mit         sind monatlich im voraus zu zahlen. Sie werden für\n.dem Ältestenrat. Trägt sich ein Mitglied des Bundes-  den Eintrittsmonat anteilig gezahlt. Der Kalender-","380                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nmonat wird mit dreißig Tagen gerechnet. Ist nur                                   § 9\nein Teil der Bezüge zu leisten, wird der Teilbetrag\nauf volle Deutsche Mark aufgerundet.                       (1) Stirbt ein Mitglied des Bundestages, so erhal-\nten seine Hinterbliebenen die noch nicht abgerech-\nneten Vergütungen. Sein überlebender Ehegatte,\n§ 7                            seine ehelichen und für ehelich erklärten Abkömm-\nDienstreisen von Mitgliedern des Bundestages be-     linge sowie die von ihm an Kindes Statt angenom-\ndürfen der Zustimmung des Präsidenten. Bei Inlands-     menen Kinder erhalten für die auf den Sterbemonat\ndienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tage-      folgenden drei Monate die Aufwandsentschädigung\ngeldpauschale als abgegolten. Bei Auslandsdienst-       nach § 1 Abs. 1 als Sterbegeld. Sind Hinterbliebene\nreisen erhalten die Mitglieder Tagegelder nach den      im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann auf An-\nSonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der         trag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten\nBeamten der Stufe 1 a sowie die Fahrkosten 1. Klasse    Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das\nvon der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zu-         Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen ge-\nrück. Für Sitzungstage im Sinne des § 3 Abs. 2 wird     währt werden.\ndas Auslandstagegeld um 30 Deutsche Mark ge-\n(2) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.\nkürzt. Beträgt bei Auslandsdienstreisen die Entfer-\nAn wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der\nnung vom Wohnsitz oder vom Sitz des Bundestages\nPräsident.\nzum Tagungsort mehr als 500 Bahnkilometer, wer-\nden dem Mitglied auf Antrag die Kosten für die                                   § 10\nBenutzung der 1. Schlafwagenklasse erstattet. Der\nEin Verzicht auf die Aufwandsentschädigung (§ 1\nPräsident kann für Inlands- und Auslandsdienst-\nAbs. 1) ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem\nreisen die Benutzung des Flugzeuges genehmigen.\nGesetz sind nicht übertragbar.\nDie Höhe der Flugkosten ist im allgemeinen der\näußerste Betrag, der bei In- und Auslandsdienst-\nreisen als Reisekosten erstattet wird. Bei Flugreisen                             § 11\nin das Ausland und Uberseereisen mit dem Schiff\nfinden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienst-          Der Präsident kann, auch abgesehen von den in\nreisen der Beamten sinngemäß Anwendung.            -    § 5 Abs. 1 aufgeführten Fällen, im Benehmen mit\ndem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen erlassen.\n§ 8\nDer Präsident versichert die Mitglieder des Bun-                               § 12\ndestages gegen Unfall. Diese haben dem Präsidenten         Dieses Gesetz tritt am l. April 1958 in Kraft.\neine schriftliche Erklärung über die Bezugsberech-      Gleichzeitig treten das Gesetz über die Entschädi-\ntigung im Todesfall abzugeben. Diese Erklärung hat      gung der Mitglieder des Bundestages vom 24. Juni\ngegenüber einer testamentarischen Verfügung den         1954 (Bundesgesetzbl. II S. 637) und die hierzu er-\nVorrang.                                                gangenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}