{"id":"bgbl1-1958-16-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":16,"date":"1958-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu den §§ 144 und 145 AVAVG)","law_date":"1958-05-22T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["311\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1958                                          Nr. 16\nTag                                              Inhalt:                                               Seite\n27.5.58   Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages                                   379\n22.5.58   Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu den§§ 144 und 145 AVAVG) ......................... .          377\n20.5.58   Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapital-\nanlagegesellschaften .................................................................. .      381\n20.5.58   Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundes-\nministers für Arbeit und Sozialordnung ............................................... .       382\n23.5.58   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung               383\n14.5.58   Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung           384\nIn Teil II Nr. 9, ausgegeben am 3. Mai 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von\nMüllergaze. - Gesetz zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956\nbis 30. Juni 1957. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluft-\nfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. - Bekanntmachung über die\nWiederanwendung des deutsch-dänischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrags. - Bekanntmachung über eine Ent-\neignung für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.\nFünfte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenversicherung\n(Verordnung zu den §§ 144 und 145 AVAVG).\nVom 22. Mai 1958.\nAuf Grund des § 144 Abs. 3 und des § 145 Abs. 3                                     § 3\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-             Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4\nlosenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be-          und Abs. 2 AV A VG nicht erfüllt, so treten an die\nkanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I           Stelle der ganz oder teilweise fehlenden entlohnten\nS. 321) wird mit Zustimmung des Bundesministers             Beschäftigung im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nder Finanzen verordnet:\nstabe b AVAVG\n§                                   1. die nicht entlohnte unselbständige Tätigkeit,\nFremde Staatsangehörige und Staatenlose, denen                 die im Anschluß an eine abgeschlossene Aus-\nein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 Abs. 1 des                bildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschu-\nBundesentschädigungsgesetzes zuerkannt ist, sind                  len ausgeübt worden und im Rahmen der Be-\nDeutschen gleichgestellt.                                         rufsausbildung vorgeschrieben oder üblich ist,\n2. der Dienst als Beamter des Bundes, eines Lan-\n§ 2\ndes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde\nFremde Staatsangehörige und Staatenlose, die sich              oder einer sonstigen Körperschaft, einer An-\nim Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig und                    stalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts\nnicht nur vorübergehend aufhalten, sind Deutschen                 sowie der Dienst als Richter,\nmit der Maßgabe gleichgestellt, daß an die Stelle\n3. der für die Bundesrepublik geleistete Wehr-\neiner Beschäftigung von mindestens zehn Wochen\ndienst oder der zivile Ersatzdienst,\nim Sinne des§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AVAVG\neine entsprechende Beschäftigung von mindestens               4. die Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen\nsechsundzwanzig Wochen tritt. § 145 Abs. 1 Nr. 4                  der Berufsförderung der Soldaten nach Beendi-\nBuchstabe b Satz 2 und 3 und Abs. 2 A VA VG sowie                 gung des Wehrdienstes auf Grund der §§ 4, 5\n§§ 3 bis 6 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden.               und 39 des Soldatenversorgungsgesetzes,","378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n5. die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem       im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr .. 4 Buchstabe b A VA VG\nStande vom 31. Dezember 1937 befugt und           auszuüben, ohne dadurch den mit der Maßnahme\nhauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Selb-      verfolgten Zweck zu gefährden.\nständiger, wenn sie aus Gründen, die der Ar-\nbeitslose nicht zu vertreten hat, nicht nur vor-                             § 6\nübergehend aufgegeben worden ist.\nDie Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nstabe b A VA VG gelten für Personen als erfüllt,\n§ 4\n1. denen ein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141\nHat sich eine Arbeitslose, welche die Voraus-              Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes zuer-\nsetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AVA VG\nkannt ist oder\nnicht erfüllt, nach Auflösung oder Nichtigerklärung\nder Ehe arbeitslos gemeldet, so ist der Anspruch auf       2. auf die § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 des Bundes-\nUnterstützung bei Vorliegen der sonstigen Voraus-             evakuiertengesetzes anzuwenden sind,\nsetzungen begründet, wenn ihr der frühere Ehemann       wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der\nvor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe inner-      Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich dieser Ver-\nhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Nr. 4 A VAVG für        ordnung Aufenthalt genommen haben oder dorthin\nmindestens sechsundzwanzig Wochen in nicht nur          zurückgekehrt sind und dort ohne ihr Verschulden\ngeringfügigem Umfange Unterhalt gewährt hat.            die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 A VAVG\nnicht erfüllen konnten.\n§ 5\n§ 7\n(1) Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1\nNr. 4 und Abs. 2 A VA VG nicht erfüllt, so ist der         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnspruch auf Unterstützung bei Vorliegen der son-       leitungsgesetzes vom 4. Janua1r 1952 (Bundesgesetzbl.\nstigen Voraussetzungen begründet, wenn der Ar-          I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2 des\nbeitslose sich innerhalb von sechsundzwanzig Wo-        Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ge-\nchen nach einer Heilbehandlung oder einer arbeits-      setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\noder berufsfördernden Maßnahme arbeitslos gemel-        versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-\ndet hat, die zu dem Zwecke der Erhaltung, Besse-         setzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin;\nrung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit\noder der Eingliederung in das Arbeitsleben von\n§ 8\neinem Träger öffentlich-rechtlicher Leistungen durch-\ngeführt oder gefördert worden sind.                        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Träger\nlaufende wirtschaftliche Leistungen zur Bekämpfung\n§ 9\nder Tuberkulose nach einer Heilbehandlung oder\neiner arbeits- oder berufsfördernden Maßnahme für          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.\neine Zeit gewährt hat, in welcher der Berechtigte        Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-\nnach seinem Leistungsvermögen nicht imstande war,        führung der Arbeitslosenhilfe vom 31. Juli 1956\neine Beschäftigung von mindestens zehn Wochen            (Bundesgesetzbl. I S. 727) außer Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}