{"id":"bgbl1-1958-15-7","kind":"bgbl1","year":1958,"number":15,"date":"1958-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_15.pdf#page=7","order":7,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1958-05-13T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":7,"num_pages":32,"content":["Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                             343\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 13. Mai 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-          zung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957              vom 26. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 157) be-\n- EStG 1957 -         (Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird     kanntgemacht.\nnachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung unter Berücksichtigung der\nBonn, den '13. Mai 1958.\nVerordnung zur Anderung und Ergänzung der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955 vom\n21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 979) und                  Der Bundesminister der Finanzen\nder Zweiten Verordnung zur Anderung und Ergän-                                       Etzel\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 13. Mai 1958\n(LStDV 1957).\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber,                                                  § 2\nArbeitslohn                                                  Arbeitslohn\n(§§ 1 bis 6)                                   (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\n§ 1                               (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                   Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem\n(§ l Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,     früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind\n§ 14 Abs. 2 StAnpG)\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz          laufende Einnahmen hanc.elt, ob ein Rechtsanspruch\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,            auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-\nForm sie gewährt werden.\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen             (2) Zum Arbeitslohn gehören\nAufenlhalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls\nl. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifika-\nunbeschränkt lohnsteuerpflichlig. Die beschränkte\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                            tionen, Tantiemen und andere Bezüge und\nVorteile aus einem Dienstverhältnis;\n(2) Arbeitnehmer sind Pf~rsonen, die in öffentli-\nchem oder priv,,atern Dienst angestellt oder beschäf-             2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwe,n- und\ntigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-                       Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis                      teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-\nArbeitslohn bezieben. Arbeitnehmer sind auch die                     gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberechtig-\nRechtsnachfolgf!r dieser Personen, sowE!it sie Ar-                   ten oder seinem Rechtsnachfolger zuflielkn.\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres                    Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren\nRechtsvorgängers bf;ZidH~n.                                          Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn               oder seines Rechtsvorgängers beruhen, ge-\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öf-                  hören nicht zum Arbeitslohn.\nfentliche Körperschaft, Unternehmer, l{aushaltsvor-\nstand) seine Arbei lskraft schuldet. Dies ist der Fall,       (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nwenn die tätige Person in der Betätigung ihres ge-                1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7\nschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-                   und 8 Entschädigungen, die dem Arbeit-\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des                   nehmer oder seinem Rechtsnachfolger als\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen ver-                         Ersatz für entgangenen oder entgehenden\npflichtet ist.                                                       Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und                   Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-                      werden;\nständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit                2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um\nes sich um die Entgelte für diese Lieferungen und                    einen Arbeitnehmer oder diesem n.aheste-\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare                       hende Personen für den Fall der Krankheit,\nEntgelte).                                                           des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\ndes Todes sicherzustellen (Zukunftsiche-                 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die\nnmg), auch wenn auf die Leistungen aus                      über die regelmäßige Arbeitszeit· hinaus\nder Zukunftsichenmg kein Rechtsanspruch                      geleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-\nbesteht. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-                 stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die\nnehmer der Zuku nftsicherung ausdrücklich                    Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt;\noder sti!Jschweigend zustimmt. Diese Aus-\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit\nga lwn gchörc!n .nur insoweit zum Arbeits-                   der Arbeit gewährt werden;\nlohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Ne-\n312 Deutsche Mark iibersteigen. Ubernimmt\nbenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst-\nder Arbeitgeber Ausr1aben, die der Arbeit-\nverhältnisses.\nnclimer auf Grund einer eigenen gesetz-\nlichen Vc!rpflichtung zu leisten hat, so ge-       (4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\nhön~n diese Aus9aben in voller Höhe zum         entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie\nArbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für       aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug\nmehrere Arbeitnehmer oder diesen nahe-          der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.\nstehende Personen (Sammelversicherung,\nPauschalversicherung) der für den einzelnen                                    § 3\nArbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben\nSachbezüge\nnicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind\n(§ 8 EStG)\ndie Ausgaben nach der Zahl der gesicherten\nArbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht          (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,\nzum Arbeitslohn gehören Ausgaben für die        gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,\nZuk unftsicherung, die auf Grund gesetzlicher    freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De-\nVerpflichtung geleistet werden, oder die         putaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem\nnur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel      Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Be-\nzur Leistung einer dem Arbeitnehmer zuge-        wertung der Sachbezüge sind die üblichen Mittel-\nsagten Versorgung zu verschaffen (Rück-          preise des Verbrauchsorts maßgebend.\ndeckung des Arbeitgebers). Wird ein Arbeit-         (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nnehmer von der Versicherungspflicht in der       obersten Landesbehörden können den \\Vert von\ngesetzlichen Rentenversicherung befreit          bestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung\na) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b      von Durchschnittswerten festsetzen und bekannt-\ndes Angestellten versicherungs-N eurege-     geben. Sie können die Festsetzung und Bekannt-\nlungsgesetzes vom 23. Februar 1957           gabe den Oberfinanzdirektionen übertragen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 88, 1074) oder auf\nGrund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des                                    § 4\nKnappschaftsrentenversicherungs - Neu-               Aufwandsentschädigungen, Reisekosten-\nregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957                  vergütungen, Umzugskostenvergütungen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 533), weil er eine                 durchlaufende Gelder, Trinkgelder\nLebensversicherung abgeschlossen hat,                    (§ 3 Ziff. 12, 13, § 19 Abs. 2 EStG)\nund halte der Arbeitnehmer bei Befrei-\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nung von der Angestelltenversicherung\nam 30. September 1957, bei Befreiung           1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nvon der Knappschaftsversicherung am                zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\n31. August 1957 das 50. Lebensjahr noch            Landesgesetz oder einer auf• bundesgesetz-\nnicht vollendet, oder                              licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung\nberuhenden Bestimmung oder von der Bundes-\nb) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell-             regierung oder einer Landesregierung als Auf-\ntenversicherungsgesetzes in der Fassung            wandsentschädigung festgesetzt sind und als\ndes Artikels 1 des Angestelltenversi-              Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan aus-\ncherungs-N eureg el ungsgesetzes, weil er          gewiesen werden. Das gleiche gilt für andere\nMitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-         Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus\nsicherungs- oder Versorgungseinrichtung            öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste\nseiner Berufsgruppe ist,                           leistende Personen gezahlt werden, soweit\nso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den              nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-\nAufwendungEm des Arbeitnehmers für seine               ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder\nVersicherung bis zur Höhe der dadurch                  den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\nwegfalk!nden Pflichtbeiträge des Arbeitge-             offensichtlich übersteigen. Offentlichen Dienst\nbers zur gesetzlichen Rentenversicherung               im Sinn dieser Vorschrift leisten Personen, die\nwie Ausgaben für die Zukunftsicherung                  sich ausschließlich oder überwiegend mit\nauf Grund gPsetzlicher Verpflichtung zu                öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben\nbehandeln;                                             befassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Auf-\ngaben gehören auch die Aufgaben der öffent-\n3. besonderf~ Zuwendungen, die auf Grund des              lich-rechtlichen Religionsgemeinschaften;\nDienstverhältnisses oder eines frühernn            2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nDienstverhältnisses ~fCW~\\hrt werden, z., B.           kostenvergütungen und Umzugskostenvergü-\nKrankenzuschüsse;                                      tungen;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                          345\n3. die Betrüge, die den im privc1ten Dienst an-            3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-\ngestellt(m Personen für Reisekosten (Tage-                 desgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der\ngelder und Fahrtauslagen) und für dien$tlich              Länder und der Vollzugspolizei der Länder\nveranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, so-                und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten\nweit sie die durch die Reise oder den Umzug                der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder\nentstandenen Mehraufwendungen nicht über-                  und Gemeinden\nsteigen;\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-\n4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-                  den überlassenen Dienstkleidung,\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-           b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungs-\nlaufende Gelder), und die Beträge, durch die                  entschädigungen für die Dienstkleidung\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-                    der zum Tragen oder Bereithalten von\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);                        Dienstkleidung Verpflicht1;ten und für\n5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten                   dienstlich notwendige Kleidungsstücke der\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch                   Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,\nhierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark              c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse\nim Kalenderjahr nicht übersteigen.                            und der Geldwert der im Einsatz unent-\ngeltlich abgegebenen Verpflegung,\n§ 5                               d) der Geldwert der freien ärztlichen Be-\nJubiläumsgeschenke                               handlung, der freien Krankenhauspflege,\n(§ 3 Zjff. 16 EStG)                            des freien Gebrauchs von Kur- und Heil-\nmitteln und der freien ärztlichen Behand-\nZum steuerpllichtigen Arbeitslohn gehören außer-\nlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts-\ndem nicht Jubiläumsgeschenke an 'Arbeitnehmer,\nsoweit sie                                                           berechtigter Kinder;\n1. anläßlich      eines Arbeitnehmerjubiläums ge-           4. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie\ngeben werden und die Höhe von                              die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1\na) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und                 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-           5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nnehmer 10 Jahre bei dem Arbeitgeber be-               ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-\nschäftigt war,\nber an W ehrdienstbeschädigte oder ihre\nb) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und                Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegs-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-              hinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-\nnehmer 25 Jahre bei dem Arbeitgeber be-               sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um\nschäftigt war,                                        Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nc) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und                gewährt werden;\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nnehmer 40 Jahre bei dem Arbeitgeber be-            6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nschäftigt war,                                        stungen im Heilverfahren, die auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-\nd) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nmachung nationalsozialistischen Unrechts ge-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nwährt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen\nnehmer 50 oder 60 Jahre bei dem Arbeit-\naus einem aus Wiedergutmachungsgründen\ngeber beschäftigt war;\nneu begründeten oder wieder begründeten\n2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer-                Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus\nden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen                  einem früheren Dienstverhältnis, die aus\nMonatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-               Wiedergutmachungsgründen         neu   gewährt\ngeben werden, weil die FiTma 25, 50 oder ein               oder wieder gewährt werden: bleibt unbe-\nsonstiges Mehrf ach es von 25 Jahren bestanden             rührt;\nhat.\n7. Er~tschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\n§ 6                                Vorschriften wegen Entlassung aus einem\nSonstige steuerfreie Einnahmen                      Dienstverhältnis;\n(§ 3 EStG)                          8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-               Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\ndem nicht                                                        lassung aus einem Dienstverhältnis;\n1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld             9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus\nund die Stillegungsvergütung aus der gesetz-             Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\nlichen Arbeitslosenversicherung sowie die                Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nUnterstützung aus der gcsetzl ichen Arbeits-             Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder\nlosenhilfe;                                              Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-                   mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und               Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\nAngestellten, aus der Knappschaftsversiche-              Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\nrung und auf Grund der Beamten-(pensions-)               Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\ngesetze;                                                 werden;","346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n10. Hcirutsbcihilfen und Geburtsbeihilfen, die an       zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,\nAr bei lnehrncr von dem Arbeitgeber gezahlt         wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch-\nwerden. Uberstcigt die Heiratsbeihilfe den          geführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder\nBetrug von 700 Deutsche Mark, die Geburts-          sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-\nbeihilfe den Bctrng von 500 Deutsche Mark,          steuerkarten mit Wirkung für das folgende Ka-\nso ist der überst.ciqcnde Betrag lohnsteuer-        lenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschrei-\npflichtig;                                          ben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme\n11. Stillgcld, das der Arbeitgeber im Umfang des        oder an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vorn 24.       in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nJanuar 1952 (BundE~sgesetzbl. I S. 69) einer        lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu\nArbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der       diesem Zeitpunkt. in einem Dienstverhältnis stehen\ngesetzlichen Krankenversicherung nicht er-          oder nicht. Die für die Finanzver~altung zuständi-\nhtjl l;                                             gen obersten Landesbehörden können im Einver-\n12. Weihnachtszuwenclun~ien (Neujahrszuwendun-          nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus\ngen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,        Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.\nsoweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts-           (2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag\nzuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind              Lohnsteuerkarten auszuschreiben\nZuwendungen in Geld, die in der Zeit vom                   1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste\n15. November eines Kalenderjahrs bis' zum                     (Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus                    sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-\nAnlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags)                     men worden sind,\ngezahlt werden;\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-\n13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsge-                       bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nfangenenentschädigungsgesetzes in der Fas-                    lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß\nsung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I                  nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörd~\nS. 907), Leistungen auf Grund des I-Iäftlings-                zuständig ist.\nhilfegesetzes in der Fassung vom 13. März\n1957 (Bundesgeselzbl. I S. 168) und Leistun-           (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-\ngen auf Grund des Unterhaltssicherungs-             sitz haben, ist\ngesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1046) nach Maßgabe des § 15 des Unter-                  1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht\nhaltssicherungsgesetzes;                                      dauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer-\nkarte von der Gemeindebehörde· des Orts\n14. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-\nauszuschreiben, an dem ihre Familie sich\ngesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-\nbefindet,\ngesetzbl. I S. 333) gezahlt wird, sowie die in\n§ 11 des Kindcrgeldanpassungsgesetzes vom                  2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine\n7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) -                    Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde\nbeide Gesetze in dc~r Fassung des Kindergeld-                 des Orts auszuschreiben, von dem aus sie\nergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955                      ihrer Beschäftigung nachgehen.\n{Bundcsgesctzbl. I S. 841) und des Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung von Vorschriften            (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der\nder Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bun-       Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten\ndesgesetzbl. I S. 1061) - bezeichneten Leistun-     die Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl\ngen;                                                der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden\nKinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 und des\n15. Bergmannsprämien auf Grund des Gesetzes\n§ 8 a Abs. 1 und 3 zu bescheinigen.\nüber Bergmannsprämien vorn 20. Dezember\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927);\n(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten\n16. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\n(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit-\ndenten aus sittlichen oder sozialen Gründen\nnehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht\ngewährten Zuwendungen an besonders ver-\nauf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Ab-\ndiente Personen oder ihre Hinterbliebenen.\nsatz 6 Ziff. 2 und 3) oder die Steuerklasse III (Ab-\nsatz 7) zu vermerken ist. Dabei sind Arbeitnehmer,\nderen Ehe für nichtig erklärt ist, als geschieden an-\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten                     zusehen.\n(§§ 7 bis 16)\n(6) Die Steuerklasse II ist, wenn nicht die Steuer-\n§ 7                          klasse III (Absatz 7) zu vermerken ist, zu be-\nVerpfHchtung der Gemeindebehörde                  scheinigen\nund des Arb<~Hnehmers                           1. bei verheirateten Arbeitnehmern; das gilt\n(§§ 39, 39 a, 42, 52 Abs. 14 EStG)                      auch, wenn die Ehegatten dauernd getrennt\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-                      leben,\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, ·auf Grund                 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern, die\ndes Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-                   das 55. Lebensjahr vollendet haben,","Nr. 15 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                               347\n3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die vor                                (10) 1 l Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-\ndem 1. Januar 1905 geboren sind und bei                          tragene Steuerklass-e oder Zahl der Kinder von den\nAblauf des Kalenderjahrs 1954 verwitwet                          Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das\nwaren.                                                           die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-\n(7) Bei Arb,~itnehrncrn niit Kinderermäßigung ist                         mers ab oder ist der Hinzurechnungsvermerk nach\ndie Steuerklasse Ill und die Zahl der Kinder, für                              § 14 oder der Zusatzvermerk „Z\" nach Absatz 8 auf\ndie dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht                                 der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, obwohl die\n(§ 8 Abs. 1 und 3), zu bescheinigen.                                          Voraussetzungen dafür vorliegen, so ist der Arbeit-\n(8) 1l I-Iinter der Bezeichnung der Steuerklasse II                        nehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner Lohn-\noder III (Absätze 6 und 7) ist der Zusatzvermerk „Z\"                           steuerkarte umgehend bei der Gemeindebehörde\neinzutragen                                                                    zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht\n1. bei unverheirateten Arbeitnehmern, auf\nnach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte\nderen Lohnsteuerkarte nach Absatz 6 Ziff. 2                       von der Gemeindebehörde von Amts wegen vor-\nund 3 die Steuerklasse II oder nach Ab-                           zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck\nsatz 7 die Steuerklasse III zu bescheinigen                       die Lohnsteuerkarte der Gemeindebehörde auf Ver-\nist;                                                              langen vorzulegen.\n2. bei       verheirateten Arbeitnehmern, auf\n§ 8\nderen Lohnstcucrkurte nach Absatz 6 Ziff. 1\ndie Steuerklasse II oder nach Absatz 7 die                                             Kinderermäßigung\nSteuerklasse III zu bescheinigen ist, wenn                                      (§ 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 3 EStG)\na) auch für die Ehefrau eine Lohnsteuer-                             (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nkarte ausgeschrieben wird oder                               beitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich der Vor-\nb) die Ehegatten dauernd getrennt leben                           schrift des § 8 a Abs. 1, für Kinder, die das\noder mindestens einer der Ehegatten                          18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-\nnicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.                      ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-\nIst im Fall des Buchstabens a die Lohn-                           der eigene Einkünfte beziehen.\nsteuerkarte dem Ehemann schon ausgehän-                              (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\ndigt, so sind die Ehegatten verpflichtet, sie                     beitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich der Vor-\nder Gemeindebehörde zur Eintragung des                            schrift des § 8 a Abs. 1, auf An trag Kinderermäßi-\nZusatzvermerks „Z\" vorzulegen. Für den                            gung gewährt für Kinder, die das 18. Lebensjahr\nZeitpunkt, von dem an die Eintragung                              vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\nwirksam wird, sind im Fall des Buch-                              endet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeitneh-\nstabens a, vorbehaltlich einer anderen                            mers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet\nBehandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus-                             werden.\ngleich, die Vorschriften des § 18a Abs. 1                             (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind\nSätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im                                 1. eheliche Kinder,\nFall des Buchstabens b gilt § 18 a Abs. 1                                 2. eheliche Stiefkinder,\nSatz 4;\n3. für ehelich erklärte Kinder,\n3. auf den zweiten und weiteren Lohnsteuer-                                  4. Adoptivkinder,\nkarten (§, 14).                                                           5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-\n(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und                                        nis zur leiblichen Mutter),\nbei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer-                                     6. Pflegekinder.\nabzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7\n(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 weg-\nund § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 17\ngefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner-\nund 18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nhalb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn-\njahrs maßgebend, für du.s die Lohnsteuerkarte\nsteuerkarte zu beantragen, es sei ,denn, daß die\nwirksam wird.\nVoraussetzungen mindestens vier Monate im Kalen-\n2\n(10) l Weicht dfo auf der Lohnsteuerkarte eh1ge-                           derjahr bestanden haben. Kommt er dieser Ver-\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den                             pflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für                                Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat\ndas die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit-                           zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-\nnehmers ab oder ist der Hinzurcclmungsvermerk                                  amt auf Verlangen vorzulegen.\nnach§§ 14, 14 a auf der Lohnsteuerkarte nicht einge-\ntragen, obwohl die Vornus8e!zungen dafür vorlie-\n§ Ba\ngen, so ist der Arbeitnehmer verpf1ichlet, die Be-\nrichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei der                                             Steuerklasse bei Ehefrauen\nGemeindebehörde zu beanlragen. Kommt er dieser                                                      (§ 39 a Abs. j EStG)\nVerpflichtung nicht nach, so isl die BerichUgung der                              (1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem Dienst-\nLohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von Amts                               verhältnis stehenden Ehefrau ist, abweichend von\nwegen vorzunehmen. Der Ar bei lnchmer hat zu die-                              den Vorschriften in den §§ 7 und 8, die Steuer-\nsem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeindebe-                                  klasse I zu bescheinigen. Die Vorschriften des § 18\nhörde auf Verlangen vorzulegen.                                                sind nicht anzuwenden.\n1)  Diese Vorschriflr;n i;ind ersl.rnnls am:uwenclen ilUI dlm Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlun1Jszeitraum\ngezahlt wird, bei sorisl.iqen, inslH:smHlere einmuligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 1957 zufließt.\n2) Diese Vorschrift.0,n sind nicht. mehr ,mznwerulen uuf den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlungszeit-\nraum gezahlt wird, bei sonsli\\Jen, insbe:sonclcre einm,tligcn Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 1957 zufließt.","348                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) 1 l Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                                Lohnsteuerkarte nicht auszuschreiben (§ 38\nder Ehefrau clic nach dem Familienstand maß-                                        Abs. 2) oder bezieht er andere Einkünfte\ngebende Steuerklasse und Zuhl der Kinder (§ 7                                       als solche aus nichtselbständiger Arbeit, so\nAbs. 6 und 7, .9§ 8, 18) zu bescheinigen                                            hat das Finanzamt sicherzustellen, daß er\n1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn\nnach Steuerklasse I besteuert wird. Der\nZusatzvermerk „Z\" (§ 7 Abs. 8 Ziff. 2, 3, § 17 a)\nein IJhcgatte uus zwingenden Gründen zur\nAbgabe ehwr Erklärung nicht in der Lage\nist beim Wechsel der Steuerklassen auf der\nLohnsteuerkarte der Ehefrau einzutragen,\nist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In\nund zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt,\ndiesem Fall hat das Finanzamt auf der\nLohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer-\nvon dem an der Wechsel der Steuerklassen\nklasse I zu bescheinigen. Ist für ihn eine\ngilt. Werden die Ehegatten oder wird ein\nEhegatte zur Einkommensteuer veranlagt,\nLohnsleueriwrte nicht auszuschreiben (§ 38\nso gilt, vorbehaltlich des Absatzes 4, der\nAbs. 2) oder bezieht er andere Einkünfte\nim Lohnsteuerverfahren gestellte Antrag\nals solche aus nichlselbständiger Arbeit, so\nauf Wechsel der Steuerklassen auch für die\nhat das Finanzamt sicherzustellen, daß er\nVeranlagung nach den dafür maßgebenden\nnczch Steuerklasse I besteuert wird. Der\nHinzurechmmgsvermerk (§§ 14 a, 17 a) ist\nVorschriften;\nbchn Wechsel der Steuerklassen auf der                               2. auf Antrag der Ehefrau, wenn\nLohnsteuerkarte der Ehefrau einzutragen,                                 a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten\nund zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt,                                      außer Einkünften der Ehefrau aus nicht-\nvon clcm an der Wechsel der Steuerklassen                                    selbständiger Arbeit keine Einkünfte\ngill. Der Wechsel der Steuerklassen kann                                     haben, die der Besteuerung unterliegen,\nriickwirkcnd auf den 1. Januar 1957 bean-                                    oder\ntragt werden. Werden die Ehegatten oder\nwird ein Ehegatte zur Einkommensteuer                                    b) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei\nveranlagt, so gW, vorbehaltlich des Ab-                                      einer Zusammenveranlagung mit allen\nsatzes 4, der im Lohnsteuerverfahren ge-                                     Einkünften Einkommensteuer nicht zu\nstellte Antrag auf Wechsel der Steuerklas-                                   entrichten hätten, oder\nsen auch für die Veranlagung nach den                                    c) mindestens einer der Ehegatten nicht\ndafür maBgebenden Vorschriften;                                              unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die\nEhegatten dauernd getrennt leben.\n2. auf Antrag der Ehefrau, wenn\nIn den Fällen der Buchstaben a und b ist\na) offensichtlich ist, daß die Ehegatten\nder Zusatzvermerk „Z\" (§ 7 Abs. 8, § 17 a)\naußer Einkünften der Ehefrau aus nicht-\nnicht einzutragen.\nselbständiger Arbeit keine Einkünfte\nhaben, die der Besteuerung unterliegen,                  Die Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu-\noder                                                     wenden.\nb) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei                    (3) Das Finanzamt hat eine Änderung der Lohn-\neiner Zusammenveranlagung mit allen                      steuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Ziff. 1 der\nEinkünften Einkommensteuer nicht zu                      G~meindebehörde mitzuteilen. Hat die Gemeinde-\nentrichten hätten, oder                                  behörde für das Kalenderjahr, für das diese Ände-\nc) mindestens einer der Ehegatten nicht                       rung gilt, nach Eingang der Mitteilung des Finanz-\nunbeschränkt steuerpflichtig ist oder die                amts eine Lohnsteuerkarte für den Ehemann auszu-\nEhegatten dauernd getrennt leben.                        schreiben, so hat sie auf dieser Lohnsteuerkarte\ndie Steuerklasse I zu bescheinigen. Die Vorschrift\nIn den Fällen der Buchstaben a und b ist                      des § 19 ist entsprechend anzuwenden.\nein Hinzureclmungsvermerk (§§ 14 a, 17 a)\nnicht einzutragen.\n(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2 durch-\ngeführt, so gilt folgendes:\nDie Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu-\nwenden.\n1. Eine Änderung der nach Absatz 2 Ziff. 1\nvorgenommenen Besteuerung kann nur\n2\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder im\n(2) l Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                                  Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer\nder Ehefrau die nach dem Familienstand maßge-                                       beantragt werden. In diesem Fall wird die\nbende Steuerklasse und Zahl der Kinder (§ 7 Abs. 6                                  Lohnsteuer nacherhoben, die gegenüber\nund 7, §§ 8, 18) zu bescheinigen                                                    einer Besteuerung nach Absatz 1 etwa zu\n1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn.                                  wenig entrichtet worden ist. Die Nachfor-\nein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur                                 derung unterbleibt, wenn der nachzufor=-\nAbgabe einer Erklärung nicht in der Lage                                dernde Betrag 20 Deutsche Mark im Kalen-\nist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In                               derjahr nicht übersteigt.\ndiesem Fall hat das Finanzamt auf der                                2. Ergibt sich nach Vornahme einer Änderung\nLohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer-                                der Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Ab-\nklasse I zu bescheinigen. Ist für ihn eine                              satz 2 Ziff. 2, daß die Voraussetzungen für\n1) Diese Vorschriften sind mit Wirlrnng 1wd1 dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2) Diese Vorschriften sind erstmals mit Wi.rkung vom 1. .Ja.nuar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                      349\ndie i\\ncl()run~J nichl mehr bestehen, so ist                                             § 10\ndie\\ Lohnslc!uc~rk<1rln wieder zu berichtigen.                      Aushändigung der Lohnsteuerkarten\nAu[\\erd('lll vv i rd die Lohnsteuer rwcherhoben,                                     (§ 42 EStG)\ndie ge~ienliher c!incr Besteuerung nach Ab-                   (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\nSütz 1 oder, wenn das für die Ehegatten                    so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten\ngünstiger ist, nach Absatz 2 Ziff. l zu wenig              spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-\nentrichtet worden ü;t. Die Nachforderung                   nehmer befinden.\nunl.erbleihl, wenn der n;:ichzufordernde Be-\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-\ntrag 20 Deulsdic Mark im Kalenderjahr\nten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-\nnichl überslci~Jt. Die Ehefrnu ist verpflichtet,\ndienstpersonal oder durch die. Post den Arbeitneh-\ndem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen,\nmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-\nwann die bei der A.ndmung ihrer Lohn-\ngung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent-\nsteuerkarte cm~Jenomrnencn Verhältnisse\nlich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die\nsich geändert haben.\nAusschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu\nbeantragen (§ 11).\n§ 9\n§ 11\nKennzeichnung der Lohnsteuerkarten\n(§ 42 EStG)                                             Verpflichtung des Arbeitnehmers\n(§ 42 EStG)\n(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nDer Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-\nbehörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\ngen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer\nunter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-\nLohnsteuerkarte zu beantragen\ntragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Urkartei\ngeführt, so sind die ausgegcbemin Lohnsteuerkarten                        1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nlaufend zu numerieren.                                                        Lohnsteuerkarte nicht gemäß§ 10 Abs. 2 zugeht,\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die\n(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-\nLohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1\nmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind\nin der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-                            ausgeschrieben worden ist.\nmerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\nLohnsteuerkarte gilt, einzu trugen. Wird eine Ur liste                                                § 12\nnicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-                    Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\nsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der                                                   (§ 42 EStG)\nHaushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der                         (1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-\ndafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr,                       karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.                          oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-\n(3) Wird eine Urliste (Urlrnrtci) oder eine Haus-                  zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\nhaltsliste nicht geführt, so hal die Gemeindebehörde                    (§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein\nüber die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten                     Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-\nein Verzeichnis zu führen, das fo]g(~nde Spalten ent-                  steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-\nhalten muß:                                                            geschriebenen Verzeichnis entspricht.\n1. Laufende Nummer,                                               (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-\n2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-                         steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-\nnung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,                      nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist\nverpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach\n3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter                      Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich\n18 Jahren,\nzur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der Haus-\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit-                  haltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-\nwet, geschieden),                                          benen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über-\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei-                    senden.\nnes Ehegatten zu einer Religionsgemein-                       (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit\nschaft (Religionsgesellschaft),                            Wirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,                  Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\n7. Bemerkungen.\n§ 13\nDas Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\n(entfällt)\n1. Dezember einzusenden.\n(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-                                                   § 14 1 )\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.                                        Mehrere Lohnsteuerkarten\n(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von                                ( § 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 39 a Abs. 2 EStG)\ndem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-                          (1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-\ngegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen                      mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen\nobersten Landesbehörden und die Oberfinanz-                            oder früheren Dienstverhältnissen von verschiede-\ndirektionen sind berechtigt, Ausnahmen von den                         nen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere\nAbsätzen 1 bis 3 zuzulassen.                                           Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat\nl) Diese Vorscluiflcn sind mit Wirkung nach dem :11. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.","350                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\ndie Gcmcfoclebchörcie auf der Vorderseite der zwei-                        Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht\nten und jccler wcileren Lohnsteuerkarte folgenden                          auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-\nJ1i nzurcc!Jnungsvcrmerk aufzunehmen:                                      hältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben\n„Zweite (DrU lc usw.) Lohnsteuerkarte                         öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber,\nFiir die ßereclinung der Lohnsteuer sind vor An-                           gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).\nwendung der Lolmslcucrtabellc dem tatsächlichen                               (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite\nArbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:                               der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und\n111onotlich       vvöclwntlich         Wglich        halbtäglich       den Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder\n/JM               DM                DM              DM            weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die\nAusschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der\nhundert-         siclJemmd-                                           zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der\nhinfzchn           zwonzig              fünf           drei\"\nTag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken. Die\nEine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht                         Vorschriften über die Eintragung des Zusatzver-\nauszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-                           merks „Z\" (§ 7 Abs. 8 Ziff. 3) sind zu beachten.\nliciltnisscn herdihrcncle Arbeitslohn von derselben\nöifcnWcl1cn Kasse, ci. h von demselben Arbeitgeber,\ngczahl l wird ( § 49 Abs. 1 Satz 2).\n§ 14 a 2 l\n(2) An Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Beträge\nhat die Gemeindebehörde bei Arbeitnehmern, die in                                Eintragung eines Hinzurechnungsvermerks\ndie Steuerklassen II oder III fallen, für das Kalen-                            auf der Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen\nderjahr 1957 die folgenden Beträge einzutragen:                                           durch die Gemeindebehörde\n( § 39 a Abs. 2 EStG)\nmonatlich         wöchentlich          täglich       halbtäglich\nDM                 DM                DM              DM\n(1) Die Gemeindebehörde hat in anderen als den\nhunderthinf-            einund-                                            in § 14 bezeichneten Fällen auf der Vorderseite der\nunddreißig             dreißig             fiinf           drei          Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 1957 einen\n80              40\n80/100            HO /100               /ioo            /ioo       Hinzurechnungsvermerk nach Maßgabe des Absat-\nzes 2 einzutragen\n(3) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite\nder ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und                                   1. bei einem Ehemann, auf dessen Lohnsteuer-\nden Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder                                       karte die Steuerklasse II oder III beschei-\nweiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die                                         nigt ist, wenn auch für seine Ehefrau eine\nAusschreibung dein Finanzamt mitzuteilen. Auf der                                     Lohnsteuerkarte auszuschreiben ist. Ist die\nzweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der                                    Lohnsteuerkarte dem Ehemann schon aus-\nTag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.                                         gehändigt, so sind die Ehegatten verpflich-\n(4) Die Behandlung der in den Absätzen 1 und 2                                   tet, sie der Gemeindebehörde zur Eintra-\nbezeichneten Fälle beim Lohnsteuer-Jahresausgleich                                    gung des Hfazurechnungsvermerks vorzu-\nrichtet sich nach den dafür maßgebenden Vor-                                          legen;\nschriften.                                                                         2. bei einem verheirateten Arbeitnehmer, auf\ndessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II\n§ 14 1 )\noder III bescheinigt ist, wenn mindestens\nMehrere Lohnsteuerkarten                                          einer der Ehegatten nicht unbeschränkt\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 39 a Abs. 2 EStG)                               steuerpflichtig ist oder wenn die Ehegatten\ndauernd getrennt leben;\n(1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-\nmer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen                                    3. bei ejnem unverheirateten Arbeitnehmer,\noder früheren Dienstverhältnissen von verschiede-                                    auf dessen Lohnsteuerkarte die       Steuer-\nnen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere                                     klasse II oder III bescheinigt ist.\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat\ndie Gemeindebehörde auf der Vorderseite der zwei-                          Die Vorschritten des § 18 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 sind\nten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden                           entsprechend anzuwenden.\nHinzureclmungsvermerk aufzunehmen:                                            (2) Der Hinzurechnungsvermerk (Absatz 1) hat\n„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte                          folgenden Wortlaut:\nFür die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-                             ,,Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-\nwendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen                            wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen\nArbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:                               Arbeitslohn hinzuzurechnen:\nmonatlich         wöchentlich          tä.glich      halbtäglich\nDM               DM                 DM              DM                          monat-       wöchent-    täglich  halb-\njährlich                                      täglich\nlieh         lieh\nhundert-                                                                  DM          DM           DM          DM      DM\nzweiund-           zweiund-\ndrei   50 /ioo\"\nachtzig           vierzig            sieben\n1) Diese Vorsdiriflen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.\n2)   Diese Vorschriften sind mit Wirknnq nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7,","Nr. 15 -- Ti.HJ der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                                351\nIn den Hinzurcclwungsvermcrk sind in Worten die                                                   (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die\nfolgenden Beträge uufz1mehmen:                                                                 nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-\n-------                                                                                        trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-\nWÜ·\nwenn die Vorcrns-              jiil!r-   T/l()/1(1/-   chenl-          tiiglich  halb-   nommen hat, zu ändern.\nsctzungcn fiir die              lieh        lieh         lieh                   täglich\nnin rrngunu ein treten            1)/vl      V/vl          DM              n/vl    DM\n---··----------                       ·- --·-- ------ --\n2                                                 6\n§ 17 a 1l\nvor Bcghrn des\nKalcnclcrjahrs oder                                                                                  Eintragung eines Hinzurechnungsvermerks\nim Monat Jamrnr ....               2!i0,--       20,8()        1,80           0,80      0,40,       auf cler Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen\nim Monat Februor ..                :.!!i0,--     22,70         !J,20          0,85      0,40,                     durch das Finanzamt\nim Monat Miirz                     2!)0,---      25,-          :i,70          0,95      0,45,                      (§ 39a Abs. 2 EStG)\nim Monot April . . . . .           2!>0,-        27,70         6,30            1,05     0,50,\nim Monat Mai                       2:i0,--       31,20         7,20            1,20     0,60,     (1) Ist der Hinzurechnungsvermerk nach § 14 a\nim Monat Juni ......               250,-         3!>,70        8,20            1,35     0,65,  nicht schon durch die Gemeindebehörde auf der\nim Monat Juli ......               250,--·       41,G0         D,60            1,60     0,80,  Lohnsteuerkarte eingetragen worden, so hat das\nim Monat August ...                250,-         50,-        11,S0             1,DO     0,95,  Finanzamt den Hinzurechnungsvermerk einzutragen\nim Monat Septemher                 200,- -       62,50       14,40            2,40      1,20,          1. bei einem Ehemann, wenn seine Ehefrau in\nim Monat Oktober                   2:i0,--       83,30        19,20            3,20     1,60.             dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-\nTreten die Vornus.sclzungcn hir c/ic fünlrngung des                                                      karte des Ehemanns gilt, Einkünfte aus\nHhizurechmmgsvermcrhs nuclz dem 31. Oktober des                                                          selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebe-\nKalenderjahrs ein, so wird von der Eintragung                                                             trieb bezieht, die nach § 26 d Abs. 1 des\neines Hinzurechmznysvcrmcrks ul>gesehen.                                                                 Einkommensteuergesetzes oder der dazu\n(3) föe Behcmdlung der in den Absiilzcn 1 und 2                                                       erlassenen Rechtsverordnung bei einer Zu-\nbezeichneten Fälle !Jchn Lohnslc11er-JC1hrcsausgleich                                                    sammenveranlagung ausgeschieden werden;\nrichtet sich noch clcn dofür nwflgcbcnden Vor-                                                        2. bei einem verheirateten Arbeitnehmer im\nschrif len.                                                                                              Fall des§ 14a Abs. 1 Ziff. 2, wenn die Vor-\n§ 15                                                          aussetzungen für die Eintragung erst im\nLaute des Kalenderjahrs eintreten, für das\nWeHere Anordnungen über die tohnsteuerkarten                                                            die Lohnsteuerkarte gilt;\n(§ 42 EStC)\n3. bei der in einem Dienstverhältnis stehen-\n(1) Die      weiteren Anordnungen und Bekannt-                                                         den Ehefrau, auf deren Lohnsteuerkarte\nnrnchungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-                                                        nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 die für den Fami-\nkarten erlassen die Oberfinanzdirektionen.                                                                lienstand maßgebende Steuerklasse einge-\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-                                                        tragen wird. In diesem Fall ist der Hinzu-\nsungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-                                                          rechnungsvermerk auf der Lohnsteuerkarte\nsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erforder-                                                          des Ehemanns durch die Eintragung „Der\nlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anweisungen                                                         Hinzurechnungsvermerk entfällt ab\nselbst vornehmen.                                                                                                     .\" aufzuheben. Absatz 3 letzter\nSatz gilt entsprechend.\n§ 16\nVerlust der Lohnsteuerkarte                                                      (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 ist der\n(§ 42 EStG)                                                Ehemann, in den Fällen des Absatzes 1 Ziif. 2 ist der\nverheiratete Arbeitnehmer verpflichtet, seine Lohn-\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte                                            steuerkarte dem Finanzamt zur Eintragung des Hin-\nLohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\nzurechnungsvermerks vorzulegen. Zuwenig einbe-\nAusschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\nhaltene Lohnsteuer wird nacherhoben.\nmeindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\neiner Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,                                                  (3) Weist der Arbeitnehmer in den Fällen des Ab-\nersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte                                               satzes 1 Ziff. 2 und des § 14 a Abs. 1 Ziff. 2 und 3\nist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.                                              nach, daß die Voraussetzungen für die Eintragung\ndes Hinzurechnungsvermerks vor dem 1. September\ndes Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\nIII. Änderung und Ergänzung der\nfortgefal.len sind, so hat das Finanzamt auf Antrag\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte                                                      , auf der Lohnsteuerkarte folgendes hinzuzusetzen:\n(§§ 17 bis 28a)\n,,Der Hinzurechnungsbetrag entfälJt ab . . • • . . •.\n§ 17\nVerbot privater Änderungen                                                    Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht, an dem\n(§ 42 EStG)                                                 die Voraussetzungen für die Streichung des Hinzu-\nrechnungsvermerks erstmalig vorhanden waren.\n(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\ndürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den                                                (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Arbeit-\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-                                               nehmer verpflichtet, unter Vorlage seiner Lohn-\nnen geändert oder ergänzt werden.                                                              steuerkarte die Wiedereintragung des Hinzurech-\n1) Diese Vorschriften sind mit Wirkunu n,Hh dem 31. Dc1.cmber 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.","352                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nnunusvcrmerks beim Fhwnzamt zu beantragen,                               oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder\nwenn die Voraussetzungen fiir den Hinzurechnungs-                        zu seinen Gunsten geändert hat, so ist, vorbehalt-\nvcrmcrh wieder eintreten. Absatz 2 Satz 2 und § 8                        lich der Vorschrift des § 8 a, auf. Antrag die Lohn-\nAbs. 4 Sätze 2 und 3 qellen entsprechend.                                steuerkarte durch die Gemeindebehörde, die sie\nausgeschrieben hat, entsprechend zu ergänzen. Hat\nder Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohn-\n§ 17 a  l)                                  steuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist di,e\nErgänzung durch die Gemeindebehörde des neuen\nEintragung des Zusatzvermerks „Z\"                             Wohnsitzes vorzunehmen.\nauf der Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen\ndurch das Finanzamt                                    (2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-\n(§ 39 a Abs. 2 EStC)                               steuerkarte die Steuerklasse I, II oder III beschei-\n(1) Ist der Zusatzvermerk „Z\" nach § 7 Abs. 8                        nigt ist, nach, daß Kinder, die das 18. Lebensjahr voll-\nnicht schon durch die Cemeindebehörde auf der                            endet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nLohnsteuerkarte eingetragen worden, so hat das                           haben, auf seine Kosten unterhalten und für einen\nFinanzamt den Zusatzvermerk „Z\" einzutragen                              Beruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist, vor-\nbehaltlich der Vorschrift des § 8 a, auf Antrag die\n1. bei einem verheirateten Arbeitnehmer in\nLohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz des\nden Fällen des § 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buch-\nArbeitnehmers zuständige Finanzamt entsprechend\nstabe b, wenn die Voraussetzungen für die\nzu ergänzen.\nEintragung des Zusatzvermerks „Z\" erst im\nLaufe des Kalenderjahrs eintreten, für das                       (3) 2 l In den Fällen des Absatzes 1 hat die Ge-\ndie Lohnsteuerkarte gilt,                                     meindebehörde, in den Fällen des Absatzes 2 hat\n2. bei der in einem Dienstverhältnis stehen-                     das Finanzamt bei der Ergänzung der Lohnsteuer-\nden Ehefrau, auf deren Lohnsteuerkarte                        karte den Hinzurechnungsvermerk (§ 14 Abs. 2,\nnach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 die nach dem                        § 14a Abs.1, 2) einzutragen, wenn die Voraussetzun-\nFamilienstand maßgebende Steuerklasse                         gen für die Eintragung vorliegen.\nund Zahl der Kinder eingetragen werden.\n(3) 1l In den Fällen des Absatzes 1 hat die Ge-\n(2) In den Fällen des Absatzes l Ziff. 1 ist der                      meindebehörde, in den Fällen des Absatzes 2 hat\nverheiratete Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintra-                      das Finanzamt bei der Ergänzung der Lohnsteuer-\ngung des Zusatzvermerks „Z\" zu beantragen und                            ·karte den Zusatzvermerk „Z\" (§ 7 Abs. 8) einzutra-\nzu diesem Zweck seine Lohnsteuerkarte dem Finanz-                        gen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung\namt vorzulegen. Zuwenig einbehaltene Lohnsteuer                           vorliegen.\nwird nacherhoben.\n(3) Weist der Arbeitnehmer in den Fällen des                             (4) 2l Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\nAbsatzes 1 Ziff. 1 und des § 7 Abs. 8 Ziff. 1 und 2                       trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das ab-\nBuchstabe b nach, daß die Voraussetzungen für die                         gelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt werden.\nEintragung des Zusatzvermerks „Z\" vor dem 1. Sep-\ntember des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuer-                            (4) 1 l Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein\nkarte gilt, fortqcfollen sind und ist der Zusatzver-                      Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das\nmerk „Z\" nicht aus anderen Gründen aufrechtzu-                            abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\nerhalten, so hat das Finanzamt auf Antrag auf der                         31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt\nLohnsteuerkarte folgendes hinzuzusetzen:                                  werden.\n,,Der Zusatzvermerk „Z\" entfällt ab ......... \".\nAls Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht, an dem\ndie Voraussetzungen für die Streidrµng des Zusatz-                                                   § 18 a 2 l\nvermerks „Z\" erstmalig vorhanden waren.                                                     Zeitliche Wirksamkeit\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Arbeit-                                 (§ 39 Abs. 5, § 39a Abs. 2, § 42 EStG)\nnehmer verpflichtet, unter Vorlage seiner Lohn-\nsteuerkarte die Wiedereintragung des Zusatzver-                              (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\nmerks „Z\" beim Finanzamt zu beantragen, wenn                              mers geändert (§§ 17, 17 a) oder ergänzt (§ 18), so\ndie Voraussetzungen für den Zusatzvermerk „Z\"                             ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die An-\nwieder eintreten. Absatz 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4                          derung oder Ergänwng gilt. Als Zeitpunkt kommt\nSätze 2 und 3 gelten entsprechend.                                       der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen\n· für die Anderung oder die Ergänzung der Lohn-\nsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf je-\n§ 18\ndoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Be-\nErgänzung wegen Änderung der Steuerklasse                            ginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-\nund der Zahl der Kinder                                 steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat\n(§ 39 Abs. 5, § 39 a Abs. 2, 3, § 42 EStG)                       bei einer Ergänzung(§ 18 Abs. 2) auf der Lohnsteuer-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die karte zu vermerken, daß die Ergänzung auf Wider-\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse ruf erfolgt.                                                    •\n1) Diese Vorschriflcn sind erstmals mit Wirkung vorn 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.\n2) Diese Vorschriften sind mit Wirlrnnq nach d!)ID 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                     353\n(2) Die Anderung oder Ergiinzung der Lohnsteuer-                    haltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis der\nkarte (§§ 14, 14a und Absatz 1) gilt erstmals für                      ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) ver-\nden Lolmzahlungszei lruum, in den der auf der Lohn-                   merkt wird. Zu diesem Zweck hat\nsteuerlwrte eingetragene Tag fällt, von dem an die                        1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten\nEintragung gilt.                                                             Unterlagen bereits an das Finanzamt abgelie-\n(3) Hat die Andcrung oder Ergänzung der Lohn-                             fert sind, diesem eine von ihr vorgeno~ene\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden                           Änderung der Lohnsteuerkarte zum V7t~rk\nZeitpunkts rückwirkende Kraft (§§ 14, 14 a und Ab-                           in den Unterlagen mitzuteilen,\nsatz 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf                       2. das Finanzamt, wenn die beze~~~. '01tfä~\nAntrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein-\nbehaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Ar-\nlagen bei ihm noch nicht ~ang:cm               ~in4,\neine von ihm vorgenomDlenij An~ ~\nbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die                              Eingang der Unterlagen ft\\• d,li,• :da~'\nNachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein                          tragen.\nAusgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen\nwird. Die Nachforderung durch das Finanzamt un-                        Die Vorschrift in § 9 A:1>$.:,.5 ~·'l?ist ~\nterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-                    anzuwenden.\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\n§ 1ßal)\nZeitliche Wirksamkeit                                (1) Weist der Arbeitnr\n(§ 39 Abs. 5, § 39 a Abs. 2, § 42 EStG)                      bungskosten (Absatz 2) ·\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-                       berücksichtigen sind,       siJ;\nmers geändert (§§ 17, 17 a) oder ergänzt (§ 18), so                    derjahr übersteigen, scji\nist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die                          sitz zuständige Finan ·\nAndenmg oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt                             trag auf der Lohnsteu, .....\nkommt der Tag in Betracht, an dem alle Voraus-                         merken. Bei dem          ~'-f · ·~.     i~ :\nsctzungcn Eir die i\\rnl<'nrng oder die~ Ergänzung der                  nachzuweisen oder, falls .       da.,  ~\nLohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es                          glaubhaft zu macllett, wtevtel Wv '\ndarf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor                       voraussichtlich irn Kalenderjabt\ndem Beginn des Kalcncler_jahrs liegt, für das die                         (2) Werbungskosten deij Atb~!:tnehmers' sind di:e\nLohnsteuerkcute ausgt!schriehen ist. In den Fällen                     Aufwendungen zur Erwerbung, Sl<:hernng u~ !lt•\ndes § 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchs labe b (§ 17 a Abs. 1                    haltung des Arbeit!dohps. Weri>ungskost~n sind all.$\nZiff. 1) ist als Zeitpunkt, von dem an die Anderung                    Aufwendungen, die d!e Aus'(ibung des DUmstes mit\ngilt, stets der 1. JanuM des Kalenderjahrs einzutra-                   sich bringt, soweit die Aufwendungen nid1t n~~\ngen, für das die LohnstcuerkartE~ ausgeschrieben ist.                  der Verkehrsauffassung dtird.1 die aUgemeine 'fA...\nDas Finanzamt hat bei einer Err~ünzung (§ 18 Abs. 2)                   bensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten\nauf der Lohnstcm!rkartc zu vermerken, daß die                          sind die Aufwendungen für die Leb~fühnmg, d1~\nErgänzung auf Widerruf crfolqt.                                        die wirtschaftliche oder gesellschaftUdle Stellung\n(2) Die Anderun~J oder Erqänzung der Lohnsteuer-                    des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn df~\nkarte (Absatz 1, § 7 Abs. B) qilt erstmals für den                     Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit del\nLolmzahlungs:;.c'.i!rcrnm, in den dor auf der Lohn-                    Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbung§..\nsteuerkürte eingctraqcnc~ Tt1g fällt, von dem an die                   kosten kommen insbesondere in Betracht\nEintraqung gilt.                                                              1. Beiträge zu Berufsständen und sons.tigen\n(3) Ilat die Anclcrung oder Ergänzung der Lohn-                               Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf\nsteuerkarte durch Eintranunq eines zurückliegenden                               einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge•\nZeilpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1,·§ 7 Abs. 8),                            richtet ist;\nso wird zuvic~l einbehaltene~ Lohnsteuer auf Antrag                           2. Aufwendungen des Arbdtnehrne:nJ für\ndurch das Finanzamt crslattc~t; zuwenig einbehal-                                Fahrten zwischen \\Vohnunu und Arbeits-\ntene Lohnsteuer ki:lnn das Finanzamt vom Arbeit-                                 stätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht\nnehmer nachfordern. Die Erstattunn oder die Nach-                                zwingenden persönlichen Gründen seinen\nforderung entfällt, soweit rli1ch § 28 Satz 2 ein Aus-                           Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km.\ngleich durch den Arheitg(~ber vorgenommen wird.                                  von der Arbeitsstätte entfernt liegt, so sind\nDie Nachforderung durch das Finanzamt unterbleibt,                               die Aufwendungen nur insoweit Werbungs-\nwenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark                                 kosten, als sie durch die Fahrten bis zur\nim Kalenderjahr nicht übcrstei~Jt.                                               Entfernung von 40 km verursacht werden.\nZur Abgeltung des Abzugs der Aufwen-\n§ 19                                            dungen für Fahrten zwischen Wohnung\nund Arbeitsstätte bei Benutzung eines\nVermerk über .i\\mlerunu der tohnsteuerkarte\neigenen Kraftfahrzeugs werden die folgen-\n(§ 42 EStG)\nden Pauschbeträge      für  jeden Arbeitstag, an\nIn den Fi:illen des § 17 Abs. 2 und des § 18 hat die                          dem der Arbeitnehmer für diese Fahrten\n(ldnach zusUindige Behörde dafür zu sorgen, daß                                  ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, fest-\ndie Anderung in der Urliste (Urkartei) oder Haus-                                gesetzt:\nl) Diese Vorschrif1cm sind Pr~;1mals mit Wirhmq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vql. Fußnote 1 zu § 7.","354                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\na) bei Benutzung eines                                                  § 20a\nKraftwagens    ..... 0,50 Deut.sehe Mark,\nSonderausgaben\nb) bei Benutzung eines                                  (§§ 10, 10b, 10c Ziff. 1, §§ 12, 41, 52\nKleinstkraftwagens                                          Abs. 5, 6, 11, 12 EStG)\n(drei- oder vier-                           (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-\nri:idriges Kraftfahr-                      ausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark im Kalen-\nzeug, dessen :Motor                        derjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für sei-\neinen Hul.Haum von                         nen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-\nnicht nwhr als 500                        steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als\nKubikzcntimeler                            steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der\nhat) ............. 0,36 Deutsche Mark,     Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-\nc) bei Benutzung cinC's\nausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-\nMotorrads oder Mo-                         wachsen werden.\ntorrollers ........ 0,22 Deutsche Mark,\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-\nd) bei Benutzung eines                         dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\nFahrrads mit Motor 0,12 Deutsche Mark      Werbungskosten sind:\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung                   1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-\nvon der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maß-                pflichtungsgründen beruhende Renten und\ngebend ist die kürzeste benutzbare Straßen-               dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nverbindung zwischen Wohnung und Ar-                       in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nbeitsstätte. Ausnahmsweise kann eine an-                  die bei der Veranlagung außer Betracht\ndere Straßenverbindung zugrunde gelegt                    bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nwerden, wenn sie offensichtlich verkehrs-                 teil abgezogen werden, der sich aus der\ngünstiger ist und von dem Arbeitnehmer                    in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkom-\nregelmäßig für die Fahrten zwischen Woh-                  mensteuergesetzes aufgeführten Tabelle\nnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Die                  ergibt. Für den Abzug des Anteils an Leib-\nBerücksichtigung von Aufwendungen für                     renten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-                     laufen begonnen haben, gelten die ent-\nstätte mit eigenem Kraftfahrzeug an Stelle                sprechenden Vorschriften der Einkommen-\nder Pauschbeträge oder neben den Pausch-                  steuer-Durchführungsverordnung;\nbeträgen ist ausgeschlossen. Der Arbeit-               2. Beiträge und Versicherungsprämien zu\nnehmer ist verpflichtet, unverzüglich die                 Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu be-                rungen, zu den gesetzlichen Rentenver-\nantragen, wenn er das Kraftfahrzeug nicht                 sicherungen und der Arbeitslosenversiche-\nmehr oder in wesentlich geringerem Um-                    rung, zu Versicherungen auf den Lebens-\nfang, als bei der Eintragung des steuer-                  oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-,\nfreien Betrags an'.genomIT?-en, für Fahrten               Versorgungs- und Sterbekassen. Beiträge\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-                   und Versicherungsprämien an solche Ver-\nwendet. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent-                 sicherungsunternehmen, die weder ihre\nsprechend;                                                Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\nhaben, sind nur dann zu berücksichtigen,\n3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-                     wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis\nzeuge und übliche Berufskleidung);                        zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.\nFür die Anzeigepflichten des Versiche-\n4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-                 rungsunternehmens und des Arbeitneh-\nschaftsguts, dessen Verwendung oder                       mers gelten die entsprechenden Vorschrif-\nNutzung durch den Arbeitnehmer zur Er-                    ten der Einkommensteuer-Durchführungs-\nzielung von Arbeitslohn sich erfahrungs-                  verordnung. Die Vorschriften des § 20\ngemäß über einen Zeitraum von mehr als                    Abs. 3 a Satz 3 der Lohnsteuer-Durchfüh-\neinem Jahr erstreckt;                                     rungsverordnung (LStDV 1954) in der Fas-\n5. der nach § 7 c Abs. 2 des Einkommensteuer-                sung vom 10. November 1953 (Bundes-\ngesetzes wegen der Hingabe eines unver-                   gesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzuwen-\nzinslichen Darlehens zur Förderung des                    den, wenn die Beiträge und Versicherungs-\nBaus von Wohnungen wie Werbungskosten                     prämien auf Grund von nach dem 31. Mai\nabzuziehende Betrag. Wird das Darlehen                    1953 und vor dem 1. Januar 1955 abge-\nwährend der Laufzeit über die Tilgungs-                   schlossenen Verträgen geleistet werden;\nbeträge hinaus zurückgezahlt oder inner-               3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung\nhalb von zehn Jahren nach der Hingabe                     von Baudarlehen. Beiträge an Bauspar-\nabgetreten, so hat der Arbeitnehmer das                   kassen, die weder ihre Geschäftsleitung\ndem Finanzamt zum Zweck der Nachver-                      noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\nsteuerung (§ 28 a A hs. 1 Ziff. 2) unverzüg-              dann abzugsfähig, wenn diesen Unter-\nlich mitzufc~ilen.                                        nehmen die Erlaübnis zum Geschäfts-","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                    355\nbetrieb im Inland erteilt ist. Für die An-                         tuts gelten die Vorschriften des § 24\nzeigepflichten der Bausparkasse und des                            der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nArbeitnehmers gelten die entsprechenden                            ordnung 1953;\nVorschriften der Einkommensteuer-Durch-\nführungsverordnung. Die Vorschriften des                       6. Sparbeträge im Sinn des § 20 a Abs. 2\n§ 20 Abs. 3 a Sätze 4 und 5 der Lohnsteuer-                       Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nDurchführun~J sverordnung (LStDV 1954) in                         ordn ung 1955, die auf Grund eines nach\nder Fassung vom 10. November 1953 (Bun-                           dem 31. Dezember - 1954 und vor dem\ndesgesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzu-                         7. Oktober 1956 abgeschlossenen Spar-\nwenden, wenn die Beiträge an Bauspar-                             vertrags mit festgelegten Sparraten ge-\nkassen auf Grund von nach dem 31. Mai                             leistet werden, wenn mindestens die erste\n1953 und vor dem 1. Januar 1955 abge-                             Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 ge-\nschlossenen Verträgen gclc~istet werden;                          leistet worden ist, nach Maßgabe der\n4. vor dem 1. Januar 1959 geleistete Beiträge                           entsprechenden Vorschriften der Einkom-\nauf Grund von Kapitalansammlungsver-                              mens teuer-Durchführungsverordnung;\nträgen (allgemeine Sparverträge, Sparver-\n7. Kirchensteuern;\nträge mit fest.gelegten Sparraten und der\nErwerb bestimmt.er neuausgegebener fest-                       8. Vermögensteuer;\nverzinslicher Schuldverschreibungen, die                       9. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nauf Grund ihrer Ausga.bebedingungen                               Lastenausgleichsgesetzes       abzugsfähigen\nunter Berücksichtigung ihres volkswirt-                           Teile der Vermögensabgabe, der Hypo-\nschaftlichen Zwecks als besonders för-                            thekengewinnabgabe und der Kreditge-\nderungsbedürftige anerkannt sind), die                            winnabgabe und die nach § 216 des Lasten-\nnach dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen                            ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge\nworden sind, wenn die angesammelten                               an Ubergangsabgabe;\nBeträge auf drei Jahre festgelegt werden.\nBei Sparverträgen mit festgelegten Spar-                      10. Beiträge auf Grund der Vorschriften des\nraten sind auch die nach dem 31. Dezember                         Kindergeldgesetzes vom 13. November\n1958 geleisteten Beiträge Sonderausgaben,                          1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-\nwenn mindcslcns die erste Einzahlung vor                           sung des Kindergeldergänzungsgesetzes\ndem 1. Januar 1958 geleistet worden ist.                          vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nAus den Vorschriften der Verordnung                                S. 841) und des Gesetzes zur Änderung\nüber die Steuerbegünstigung von Kapital-                           und Ergänzung von Vorschriften der Kin-\nansammlungsverträgen vorn 30. März 1957                           dergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 318) und den Vor-                           gesetzbl. I S. 1061);\nschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-                       11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nrungsverordnung ergibt sich, unter wel-                           licher, religiöser, wissenschaftlicher und\nchen Voraussetzungen Beiträge für den                             staatspolitischer Zwecke und der als be-\nAbzug als Sonderausgaben in Betracht                              sonders förderungswürdig anerkannten\nkommen und welche Anzeigepflichten der                            gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von\nKreditinstitute, der' Schuldenverwaltungen                         insgesamt fünf vom Hundert des Arbeits-\nund der Arbeitnehmer bestehen;                                    lohns. Für wissenschaftliche und staats-\n5. 1 l Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955                           politische Zwecke erhöht sich der Vom-\nerstmals erworbene Anteile an Bau- und                            hundertsatz von fünf um weitere fünf\nWohnungsgenossenschaften und an Ver-                              vom Hundert. Welche Aufwendungen der\nbrauchergenossenschaften ( § 16 der Ein-                          Förderung der in Satz 1 bezeichneten\nkommensteuer - Durchführungsverordnung                            Zwecke dienen, richtet sich nach den ent-\n1953), die nach dem 31. Dezember 1954                             sprechenden Vorschriften der Einkommen-\nlaufend und der Höhe nach gleichbleibend                          steuer-Durchführungsverordnung.\nbis zum Ablauf von drei Jahren nach dem                Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\nTag der ersten Einzahlung geleistet wer-               Ziffern 2 bis 4 und 6 bezeichneten Aufwendungen,\nden, und Sparbeträge, die auf Grund eines              soweit sie nach dem 6. Oktober 1956 geleistet wer-\nvor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen                 den, ist, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar\nSparvertrags mn festgelegten Sparraten                 in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-\n(§§ 20, 21 der Einlwmmensleuer-Durchfüh-               nahme eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit\nrungsverordnung 1953) nach dem 31. De-                 die in d2n Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge\nzember 1954 geleistet werden. Vorausset-               nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß\nzung ist, daIJ der Arbeitnehmer minde-                 in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich\nstens die erste Einzahlung vor dem 1. Ja-              vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend ge-\nnuar 1955 geleistet hat, und claIJ die Auf-            leistet werden. Die Vorschriften in Ziffer 2 letzter\nwendungen weder unmittelbar noch mit-                  Satz und in Ziffer 3 letzter Satz bleiben unberührt.\ntelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang\nmit der Aufnahme ejnes Kredits stehen.                    (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben\nFür die Anzeigepflichten des Kreditinsti-              für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt\n1) Diese VorsclnifLcn sind mil Wirkung nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.","356                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nlebende Ehefrau und für diejenigen Kinder des                       weist, daß die die Beträge empfangenden\nArbeilnehmers, für die ihm Kinderermäßigung                         Unternehmen sich verpflichten, die Beiträge\nzusteht oder auf Anlrug gc:währt wird.                              zu allgemeinen Sparverträgen mindestens\nzu 70 vom Hundert, die Beiträge zu den\n(4) Für Sonclernusgaben im Sinn des Absatzes 2                   Versicherungen gegen Einmalbeitrag und\nZiff. 2 bis 6 gilt folgendes:                                       den Erlös der festverzinslichen Schuldver-\n1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu                    schreibungen mindestens zu 90 vom Hun-\neinem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark                dert unmittelbar zur erststelligen langfristi-\nin voller Höhe als Sonderausgaben zu                    gen Finanzierung des sozialen Wohnungs-\nberücksichtigen. Dieser Betrag erhöht sich              baues und zur Finanzierung der durch ihn\num 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr für                bedingten Kosten der Aufschließungsmaß-\ndie Ehefrau und um je 500 Deutsche Mark                 nahmen und Gemeinschaftseinrichtungen zu\nfür jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für              verwenden. Diesen Aufwendungen werden\ndi:is dem Arucitnchmer Kinderermäßigung                 Aufwendungen im Sinn des Absatzes 2\nzusteht oder auf Antrag gewährt wird. Für               Ziff. 4 für den Ersterwerb von festverzins-\ndie Kal<~nderjahre 1956 bis 1958 tritt an die           lichen Schuldverschreibungen der Real-\nStelle der in den Sätzen 1 und 2 bezeich-               kreditinstitute gleichgestellt, wenn der\nneten Beträge von 800 Deutsche Mark                     Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung\njeweils der Betrag von 1000 Deutsche Mark.              nachweist, daß diese sich verpflichten, die\nErlöse der begünstigten Schuldverschrei-\n2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens vier\nbungen mindestens zu 90 vom Hundert\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs\nzur langfristigen Kreditversorgung der\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen\nnichtbuchführungspflichtigen landwirtschaft-\nsich die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge\nlichen Betriebe zu verwenden. Bei Beiträ-\nvon je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut-\ngen zu den Versicherungen gegen Einmal-\nsche Mark und von je 500 Deutsche Mark\nbeitrag und zu allgemeinen Sparverträgen\nauf je 1000 Deutsche Mark, wenn in dem\nkönnen sich die Unternehmen statt dessen\nEinkorrunen überwiegend Einkünfte aus\nverpflichten, diese Beiträge in dem in Satz 2\nS(~lbständiger Arbeit oder aus nichtselb-\nbezeichneten Umfang für den Ersterwerb\nständiger Arbeit enthalten sind oder wenn\nvon festverzinslichen Schuldverschreibun-\ndas steuerpflichtige Vermögen, das sich zu\ngen, deren Erlös mindestens zu 90 vom\nBeginn des Kalenderjahrs auf Grund der\nHundert zu dem in Satz 2 und 3 bezeich-\nletzten Vermögensteuerveranlagung des\nneten Zweck bestimmt ist, zu verwenden\nArbeitnehmers ergibt, 40 000 Deutsche\nund diese Schuldverschreibungen für min-\nMark nicht übersteigt. Das gilt nicht bei\ndestens drei Jahre nach Maßgabe der ent-\nArbeitnehmern, die nach dem 31. Dezem-                   sprechenden Vorschriften der Einkommen-\nber 195B das 50. Lebensjahr vollenden.\nsteuer-Durchführungsverordnung        festzu-\nSätze 1 und 2 sind auch anwendbar, wenn                  legen. Die Regelung in den Sätzen 2, 3\nde.r Ehegatte des Arbeitnehmers minde-                   und 4 gilt auch für die im Kalenderjahr\nstens vier Monate vor dem Ende des Kalen-\n1957 vor dem 1. April 1957 geleisteten Auf-\nderjahrs das 50. Lebensjahr vollendet hat.\nwendungen der bezeichneten Art; soweit\nFür die Kalenderjahre 1956 bis 1958 gilt\nsie im Januar 1957 geleistet worden sind,\nSatz l in folgender Passung:\nwerden sie wie Aufwendungen behandelt,\nBei Arbeitnehmern, die mindestens vier                   die im Kalenderjahr 1956 nach dem 6. Ok-\nMonate vor dem Ende des Kalenderjahrs                    tober 1956 geleistet worden sind.\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben, er-\nhöhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten Be-\nträge von je 1000 Deutsche Mark auf je                                   § 20b\n2000 Deutsche Mark und von je 500 Deut-\nAufwendungen,\nsche Mark auf je 1000 Deutsche Mark.\ndie nach dem Wolmungsbau-Prämiengesetz\n3. Ubersteigen sie die in den Ziffern 1 und 2                       prämienbegünstigt sind\nbezeichneten Beträge, so kann der darüber                             (§ 10 EStG)\nhinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-\nstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in         Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im\nden Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge       Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 bis 6, die nach § 2\nberücksichtigt werden. Daneben können die      Abs .. 1 Ziff. 1 und 3 des Wohnungsbau-Prämien-\nin dem Kalenderjahr 1956 nach dem 6. Ok-       gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954\ntober 1956 geleisteten Aufwendungen im         (Bundesgesetzbl. I S. 482) zugleich prämienbegün-\nSinn des Absatzes 2 Ziff. 2 un.d 4 für Ver-    stigt sind, können als Sonderausgaben nur abge-\nsicherungen gegen Einmalbeitrag, für all-      zogen werden, wenn für diese Aufwendungen eine\ngemeine Sparvf~rträge und für den Erst-        Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeitnehmer\nerwerb von festverzinslichen Schuldver-        kann die bezeichneten Aufwendungen, die er\nschreibungPn zur Hälfte, höchstens jedoch      innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder nur\nbis zu GOOO Deutsche Mark als Sonderaus-        einheitlich als Sonderausgaben geltend machen oder\ngab0n abqezoqen werden, wenn der Arbeit-       für sie eine Prämie beanspruchen; eine Änderung\nnehmer durch eine Bescheinigung nach-          der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                                 351\n§ 20c                           ziehen kann und soweit die Aufwendungen den\n(entfällt)                        Umständen nach notwendig sind und einen ange-\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\n§ 21                           Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer\nMehrere Dienstverhältnisse                 Betracht.\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG)                (3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,                                                             bei einem\nbei einem Einkommen (wenn nur                Arbeitnehmer der\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem                  Arbeitslohn vorhanden: bei einem\nvoraussichtlichen Arbeitslohn im                      Steuerklasse\nzweiten oder weiternn Dienstverhältnis zusammen               Kalenderjahr, qekürzt um die vor-      .....     ::::        III bei\naussichtlichen Werbungskosten und                         Kinderer-\nmit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst-                 Sonderausgaben, mindestens aber          ~        ~   mäßigunq für\nverhältnis 562 Deutsche Mark im Kalenderjahr                  um 1186 Deutsche Mark), vermin-          \"'       \"'\ndert um die nach § 25 b und § 26 a     ~         ~      ...  Cl)\n\"d\noder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4)                 in Betracht kommenden Freibeträge,       Q)\n::,\nQ)\n::,\nCl)\n\"d i::     \"d .c:1 \"d\n1•0 -Q) •i::\n624 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so                              von\nin\nQ)       Q)\nin    .'.: i2\nN\nM   s :,:::·-\nhat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-\nmindc~rt jeweils um die schon bei der ersten Lohn-\nsteuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und\nSonderausgaben, in entsprechender Anwendung der\nnicht mehr als .... 3000 DM\nmehr als ......... 3000DM\n6\n7\n5\n6\n3\n4\n-2\nVorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nvom Hundert des nach Spalte 1 sich ergebenden\nBetrags.\n§ 22\n§ 25a\nMitverdienende Ehefrau                     Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG)                                      (§§ 33 a, 41 EStG)\nWeist die in einem Dienstverhältnis ·stehende,           (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\nnicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-          (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\nfrau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2)          eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für\naus dem Dienstverhällnis 562 Deutsche Mark im            die der Arbeitnehmer Kinderermäßigung nicht\nKu.lenderjahr oder die nicht schon bei der Besteue-      erhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nrung des Ehemanns berücksichtigten Sonderaus-            Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein\ngaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark im         Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\n· Kalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt           auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nden übersteigenden Betrag in entsprechender An-          Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person\nwendung der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des         kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat\n§ 20 a Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei     die unterhaltene Person andere Einkünfte oder\nzu vermerken.                                            Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt\noder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag\n§ 23                           von 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den\ndiese Einkünfte und Bezüge den Betrag von\n(entfällt)\n480 Deutsche Mark übersteigen. Werden die Auf-\nwendungen für eine unterhaltene Person von meh-\n§ 24                           reren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem\nder Teil des sich hiernach ergebenden Betrags\n(entfällt)                        berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamtbetrag\nder Leistungen entspricht.\n§ 25                              (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nAntrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um\nAußergewöhnliche ßelastunHen\n(§§ 33, 41 EStG)\n720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nArbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig         einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-\ngrößere Aufwendungen als der überwiegenden               haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nMehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-          Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse         für das der Arbeitnehmer Kinderermäßigung erhält,\nund gleichen Familienstands (außergewöhnliche            wird auf Antrag ein Betra.g von 720 Deutsche Mark\nBelastung), so wird auf Antrug des Arbeitnehmers         auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen,\nder Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm            wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1\nzumutbare Eigenbelastung (Absatz 3) übersteigen,         vorliegen.\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer           gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so\nzwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,        wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag\ntatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-         dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag","358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nvon 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der            höchstens eine Entschädigung von 50 vom Hundert\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn           dieses Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf\n1. zum Haushalt des Arbeitnehmers min-             Antrag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden\ndestens drei Kinder gehören, die das           Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei ein-\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,     getragen:\noder                                              540 Deutsche Mark\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers min-                          bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,\ndestens zwei Kinder gehören, die das              720 Deutsche Mark\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                  bei Arbejtnehmern der Steuerklasse II,\nund\n840 Deutsche Mark\na) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von                    bei Arbeitnehmern der Steuerklasse III;\nseinem Ehegatten nicht daueTnd ge-\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht\ntrennt lebt und beide Ehegatten er-\nsich für das dritte und jedes weitere Kind,\nwerbstätig sind, oder\nfür das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und                   zusteht oder gewährt wird, um je 60 Deut-\nerwerbstätig ist oder                              sche Mark.\n3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-\ngetrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\njahr vollendet hat oder                         setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und\n4. der Arbeilnehmer oder sein nicht dauernd         nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu          liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nseinem Haushalt gehöriges Kind oder eine        leben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-       auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-\nhaltene Person, für die eine Ermäßigung         gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die\nnach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-      bezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatteri\nübergehend körperlich hilflos oder schwer       vorliegen.\nkörperbeschädigt ist oder die Beschäftigung\n•einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer          (2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann\nder genannten Personen erforderlich ist.        § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\nEine Ste,uerermäßigung für mehr als eine Haus-             Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen\ngehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu            werden.\nseinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören,               (3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1\ndie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.         sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 167 _\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die          des Bundesentschädigungsge,setzes in der Fassung\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-         des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\ngen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den             S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge von                  Anspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis\n900 Deutsche Mark und die in den Absätzen 2 und 3          für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der\nbezeichneten Beträge von 720 Deutsche Mark um              Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder\nje ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1 bis 3          einer sonstigen Mitteilung der zuständigen Ent-\nbezeichneten Voraussetzungen weggefallen, so ist           schädigungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefan-\nder Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines             genschaft heimgekehrt sind diejenigen Personen,\nMonats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu          auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom\nbeantragen. § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt ent-             19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas-\nsprechend.                                                 sung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der         Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-              gesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-            Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes\nnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in            vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und\nAnspruch nehmen.                                           des Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und\nErgänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\n§ 25 b                          und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember\nFreibeträge für besondere Fälle               1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung\n(§ 52 Abs. 15 EStG)                    findet.\n(l) Bei Verlriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-           (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das\nzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per-         Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\nsonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes           seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nin der Fassung vom 14. August 1957 -- Bundes-              die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten\ngesetzbl. I S. 1215 ---) sowie bei politisch Verfolg-      sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre ge-\nten, bei Arbei tnehmcm, die nach dem 30. Septem-           währt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des\nber 1948 aus Krieusgefangcnschaft heimgekehrt              Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in dem\nsind (Spätheimkebrer), und bei Arbeitnehmern, die          Kalenderjahr eingetreten, in dem .er als unbe-\nden Hausrat und die Kleidung infolge Kriegsein-            schränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in\nwirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür            Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.","J',I r. 15 -- Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958\n§ 26\nKiiqwrhesc:hfüHgte Arbeitnehmer (§§ 33 a, 41 EStG)\n(1) Kürperbehindertc~ Arbeilnehmer erhalten auf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen\nunmittelbar wegen ihrer Kürperbeschädigung erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein-\nzutragenden t;leuerfn:ien Pduschhetru{J in folgender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwendungen\nnüchweisen oder ghrnbhc1ft madH~n (§§ 20, 20 a, 25):\n--                                  ----- ------·--~-------·\nBei Erwerbsfätiqen                      Be i Nichterwerbstätigen\n1\ndavon entfallen auf                        davon entfallen auf\n· Bl~i cin(!r Miud<•I\\IJHJ\nGrup-            der Erwt!rbsliih iq kcil um                       Jahres-                             außer-      Jahres-                außer-\nWer-      Sonder-                               Sonder-\npc                                                                hetraq                           qewöhn-       betraq               g,ewöhn-\nbunqs-       aus-                                  aus-\nliehe Be-                          liehe Be-\nkosten      gaben                                 gaben\nlastung                            Lastung\nvom                                            vorn\nhis\nHundert                                     Hundert.      DM        DM          DM            DM          DM          DM         DM\n1                                     2                             3          4         5             6           7            8         9\n---~\n1              25 bis ausschließlich ]5                            360           72        72          216         288            72      216\n------\n2              35 bis aussc:hheßlicl1 4,-.)                         480          96        96          288         384            96      288\n3               45 bis ausschließlich 55                            600         120       120           360         480          120       360\n4               55 bis ausschließlich G-5                           720         144        144          432         576          144       432\n5              65 bis ausschließlich 75                            840         168        168          504         672          168       504\n6               75 bis ausschließlich B5                            960        192         192          576         768          192       576\n7               85 bis ausschließ] ich q5                          1080        216        216           648         864          216       648\n8               95 bis einschließlich 100                          1200         240       240           720         960          240       720\n-···-                            ----\nBlinde und besonders ptle~Je-\n9\nbedürftige Körperheschjd ig l.e                        3600         720       720          2160        2880          720      2160\n----\n(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh-                              ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu\nmer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen                                    berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für\nkönnen, wird mit Zustimmung des Bundesrates                                     monatliche, wöchentliche, tägliche und halbtägliche\ndurch die Bundesregierung bestimmt.                                             Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\nDabei ist\n§ 26a                                           1. der Halbtagesbetrag mit 1/s2 des Monats-\nAltersfreibetrag                                               betrags,\n(§ 41 Abs. 2 EStG)                                                                            1 /25\n2. der Tagesbetrag mit                des Monatsbetrags,\n(1) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 7 Abs. 6\n3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des\nZiff. 1, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in die Steuer-\nTagesbetrags (Ziffer 2)\nklasse II oder III fällt, wird auf der Lohnsteuerkarte\nein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein-                              anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die\ngetragen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer                              sich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben\nmindestens vier Monate vor dem Ende des Kalender-                               außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung\njahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten,                             auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise\ndie nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein                                 aufzurunden:\nAltersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehe-                                      a) der Halbtagesbetrag und der Tagesbetrag\ngatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr voll-                                           auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfen-\nendet.                                                                                     nigbetrag,\n(2) Bei einem unverheiratelen Arbeitnehmer wird                                      b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch\nauf der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von                                       zehn teilbaren Pfennigbetrag,\n360 Deutsche Mark eingetragen (Altersfreibetrag),                                       c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen\nwenn der Arbeitnehmer in die Steuerklasse II fällt                                         Deutsche-Mark-Betrag.\nund mindestens vier Monate vor dem Ende des\nKalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollendet.                                     Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden\nWortlaut:\n§ 27                                       „Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als\nArt der Berücksichtigung                                      steuerfrei abzuziehen:\n(§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG)\nJahrns-      monat-         wöchent-                      halb-\n(l) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bi.s 26 a                                                                            täqlich\nbetmg           lich           lich                      täglich\ninsgesµmt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das                                   DM           DM             DM             DM          DM\"","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDer als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in             trag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt\n\\\"lorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-         Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das         fordern,\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\nstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die                   1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2\nsteuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3 um-                     das Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem\nzurechnen.                                                             Umfang, als bei der Eintragung des steuer-\nfreien Betrags angenommen, für Fahrten\n(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                     zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-\nzu vermerken, daß die Einlragung nach Absatz 1 auf                    wendet worden ist;\nWiderruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-\nten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung                    2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Zi.ff. 5\ngilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Schluß                  das Darlehen während der Laufzeit über\ndes Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die Unter-                       die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt\nlagen für die Eintragung sind bei dem Finanzamt                       oder innerhalb von zehn Jahren nach der\nfünf Jahre aufzubewahren.                                             Hingabe abgetreten wird. Die entsprechen-\nden Vorschriften der Einkommensteuer-\n(3) Das Finanwmt kann auf der Lohnsteuerkarte\nDurchführungsverordnung sind anzuwen-\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder\nden;\nzum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-\nlen die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen                     3. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2\nim Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt                       bis 5 nach den Vorschriften der Einkom-\nwerden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-                     mensteuer-Durchführungsverordnung eine\njahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-                      Nachversteuerung in Betracht kommt;\ngültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-\nbehaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-                       4. soweit bei Sonderausgaben im Sinn des\nJahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene                       § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 6 die Aufwendungen\nLohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-                     in unmittelbarem oder mittelbarem wirt-\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-                       schaftlichen Zusammenhang mit der Auf-\nsche Mark nicht übersteiqt.\nnahme eines Kredits stehen;\n(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\n5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5\ntrag auf Eintraqung eines steuerfrei bleibenden Be-\nder Arbeitnehmer Beiträge auf Grund von\ntrags für das abgcl m1fene Kalenclerjcü1r nm noch\nbis spätestens ]1 .. fonuar des folgenden Kalender-                    Kapitalansammlungsverträgen geleistet hat\njahrs gestellt werden.                                                 oder leistet, die er vor dem 1. Januar 1955\nabgeschlossen hat, und\na) bei Sparverträgen mit festgelegten SpaI-\n§ 28\nraten eine Unterbrechung der Einzah-\nZeitpunkt der ßerüdisich!igung der Änderungen                           lungen stattgefunden hat oder\n(q41 Abs.3S,üz2\nb) die Sparbeträge vorzeitig\nDer A rbei tgcbr~r darf die Anderunger1 und Ergän-                      werden oder\nzungen der Lohnsteuerkarte bei d,~r Berechnung der\nc) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-\nLohn.stc1wr Prst bei den Lohn1:c1h1Lmgen berüdcsichti-\nsperrte \\Vertpapiere vor Ablauf der\ngen, dir) er niJch Vorlage? der geänderten oder er-\ndreijährigen Frist auf den Inhaber ge-\ngünzUm Lohnst(:uerkdrtc leistet. ln den Fällen, in\ndenen die Anderunn und Erqünzung nach der Ein-                             stellt oder auf den Namen eines ande-\ntrngunu auf der Lohnsleuerkarte üUl eine Zeit vor                          ren Berechtigten umgeschrieben oder\nVorla~Je der qeünderlen (ergänzten) Lohnsteuer-                            aus dem Depot entnommen werden;\nkarte zurückwirken (§§ 18 a und 27 Abs. 2), ist der\n6. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 4\nArbeilgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-\nlage der gei'inderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte                      der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nfol9enden Lohnzahlungen so viel weniger oder so                        1955 bei Kapitalansammlungsverträgen, die\nviel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei                      nach dem 31. Dezember 19.54 und vor dem\nden vorhcrqeqangenen Lohrrzahlungen seit dem                           7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind,\nTag der Rückwirkung zuviel oder zuwenig ein-                           nach den Vorschriften der Einkommen-\nbehalten hat.                                                          steuer-Durchfühnmgsverordnung eine Nach-\nversteuerung in Betracht kommt;\n§ 28a\n7. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2\nNachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen                      die Voraussetzungen für die Eintragung\n(§ 7 c Abs. 6, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4,                des steuerfreien Betrags weggefallen sind;\n§ 41 EStG)\n8. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf                    Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig\nder Lobnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-                     Lohnsteuer einbehalten worden ist.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                           361\n{2) Für die Berechnung der Nachforderung in den           so kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte\nFällen dt>s Absatzes 1 gilt fol~Jcndes:                     wegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.\nNach Beendigung des Kalenderjahrs hat der Arbeit-\n1. Wird die Ndchfordcrung im Laufe des Ka-\ngeber oder, wenn der ArbeHnehmer die Lohnsteuer-\nlenderjahrs durchgeführt, für das der\nkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn-\nsteuerfreie Betrug auf der Lohnsteuerkarte        steuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es sei\neingetrngen worclen ist, so ist die Lohn-\ndenn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nstc~ucr für die maßgebenden Lohnzahlungs-\neinem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-\nzei Lräume neu zu berechnen. Wird die\nJahresausgleichs oder einer Einkommensteuererklä-\nNachforderun~J nach Ablauf des Kalender-\nrung beizufügen hat; die näheren Anordnungen\njahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich\ntreffen die für die Finanzverwaltung zuständigen\nder Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Ar-\nobersten Landesbehörden im Einvernehmen mit\nbeitslohn des Kalcncforjc1hrs, für das der\ndem Bundesminister der Finanzen.\nsteuerfreie Betrag au r der Lohnsteuerkarte\neingetragen war, nach der jeweils rnaß-\nge bencl en J ah resl ohnsteu erta belle erm i t-\nte lt. Der Unterschied zwischen der so ermit-\n§ 30\ntelten Lohnsteuer und der einbehaltenen\nLohnsteuer ergibt die Nachforden!ng.                           Einbehaltung der Lohnsteuer\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des                                (§ 38 EStG)\nAbsatzes 1 Ziff. 2 cfor gewährte steuerfreie         (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nBetrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr            nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\nder Rückzahlung oder Abtretung des Dar-           zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\nlehens hinzuzurechnen. Der Unterschied            odez: Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige\nzwischen der so ermittelten Lohnsteuer und        Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nder im bezeichneten Kalenderjahr einbe-           lohn.\nhaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforde-\nrung.                                                 (2) Mancher  Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-\nnehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-\n(3) Die     Nachforderung von Lohnsteuer unter-           zahlungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-            aus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                 abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nEin solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und\ndie Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                         Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nDas Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,\n(§§ 29 bis 49)\ndaß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nA. Allgemein es (§§ 29 bis 31)                         (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\nstehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-\nten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer\n§ 29\nvon dem tatsächiich zur Auszahlung gelangenden\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte              niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.\n(§ 42 EStG)\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte           aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder            der unter Berücksichtigung des Werts der Sach-\ndes Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-             bezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,\ngeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer             so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\ndes DienstverhältnissE!S aufzubewahren, d. h. min-          Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-\ndestens bis zu dem Zeilpunkl, bis zu welchem dem             weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn           Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nzufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-           nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag\nendigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst              im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der\nnu~hr leistet.                                              Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-\nten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des\n(2) Macht der Arbeitnebmc~r glaubhaft, daß er die         Arbeitnehmers zu decken.\nLohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\nnötigt, so hat der Arbeitgebe-::r ihm die Lohnsteuer-           (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Endet das                Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so           nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-             Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß\nbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses            der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht\nzurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die             unterliegt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber\nLohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben,              als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 31                                             3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5\nLohnkonto\nvorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß\n( § 38 /\\ bs. 3 EStG)\neine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte                                         für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das\n(§ 43) für jeden Arlwilnehrner ein Lohnkonto zu                                             Finanzamt, das die Bescheinigung aus-\nführen.                                                                                     geschrieben hat, und den Tag der Aus-\nschreibung.\n(2) 1 l Der Arbeit9ebcr hat in dem Lohnkonto das\n(3)  1l  Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bej\nFolgende onzugebcn:\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\n1. clc11 Numcn (Vonwmcn und Familiennamen),\nlohn und über sonsUge Bezüge das Folgende einzu-\nden Beruf, den Geburlslag, den Wohnsitz,                            tragen:\ncl ic Wohnw,g, die Steuerklasse (bei Steuer-\nldas:-;e 111 auch die Zcthl der auf der Lohn-                               1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-\nsteucrlwrte bescheinigten IGnder), das Re-                                      zahlung szej traum;\nliyionsbckenntnis, die Nummer der Lohn-\nstcucrkorlc, clic Gemeinde, dfo die Lohn-                                  2. den gezahlten AT bei tslohn ohne jeden Ab-\nslcucrlwrtc ausqcschriebcn hat, und das                                         zug, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-\nflmmzmnt, in dessen Bezhk die Lohn-                                             gen, und die davon einbehaltene Lohn-\nsfcucrlwrle uusgcschriebcn worden ist. Die                                      steuer. Die nach den Ziffern 3 bfa 5 geson-\nAngaben shul den Eintragungen auf der                                           dert einzutragenden Beträge sind dabei\nersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-                                        nicht mitzuzählen;\nnehmen;                                                                    3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-\n2. den Jlinzureclrnungsbetrng, den steuerfreien                                    pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie\n.lahrcsbctrnq und den steuerfreien Monats-                                      Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder\nbetrag (Wochcnhelrng, Ta9esbctrng), die                                         (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die\ncwf clcr Lolmstcuerkurlc eingelrugen sind,                                      Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-\nund clcn 7cilrnum, fi.ir den dje füntrngungcn                                   derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt\ngellen;                                                                         der Betriebstätte kann auf Antrag zulassen,\ndaß die Reisekosten (§ 4 Zifi. 1 bis 3), die\n3. bei einem Arhcilnchmcr, der dem Arbeitge-                                       durchlaufenden Gelder und der Auslagen-\nber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vor-                                    ersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne-\ngelcgl hat, einen Hinwefa darauf, daß eine                                      ten steuerfreien Bezüge nicht angegeben\nBescheinigung vorliegt,den Zeitraum,Jür den                                     \\Verden, wenn es sich um Fälle von gerin-\ndie Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanz-                                       ger Bedeutung handelt oder wenn die Mög-\nmnf, clas die Bescheinigung ausgeschrieben                                      lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise\nhol, und den Tag der Ausschreibung.                                             sichergestellt ist;\n4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für\n(2) 2) Der Arbeitgeber hut in dem Lohnkonto dc1s\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nFolgende c1nzugcben:\nerstreckt ( § 34 Abs. 3 des Einkommen-\nl. den       Namen (Vornamen und Familien-                                        steuergesetzes), und die davon einbehaltene\nnamen), den Beruf, den Geburtstag,' den                                         Lohnsteuer;\nWohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse                                     5. die gezahlten Vergütungen für Arbeitneh-\nsowie den etwa eingetragenen Zusatzver-                                         mererfindungen und die davon einbehal-\nmerk „Z\" (bei Steuerklasse III auch die Zahl                                    tene Lohnsteuer nach § 3 der Verordnung\nder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten                                       über die steuerliche Behandlung der Ver-\nKinder), das Religionsbekenntnis, die Num-                                      gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom\nmer der Lohnsteuerkarte, die Gemeinde,                                          6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).\ndie die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat,\nund das Finanzamt, in dessen Bezirk die\nLohnsteuerkarte dl1sgeschrieben worden ist.                            (3) 2 l Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\nDie Angaben sind den Eintragungen auf                               jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nder ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu                             lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-\nentnehmen;                                                          tragen:\n2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuerfreien                                  1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-\nJahrc~sbetrag und den steuerfreien Monats-                                      zahlungszeit.raum;\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag), die\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,                                   2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-\nund den Zeitraum, für den die Eintragun-                                        zug, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-\ngen gellen;                                                                     gen, und die davon einbehaltene Lohn-\nl) Diese Vorschrifl(•JJ sind 111it Wirkunq n<1ch dem 31. Dewmber 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2) Di<,sP Vorsd11ill1·11 sind <•rsl111c1ls mit Wirkunq vom 1. Januar HJ:i8 ,.rnzuwenden; vql. Fußnote 1 zu§ 7.","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                          363\nsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 7 geson-                        B. Berechnung der Lohnsteuer\ndert einzutragenden Beträge sind dabei                                             (§§ 32 bis 40)\nnicht mitzuzählen;\n§ 32\n3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-\npflichtigen Arbeitslohn gehören (,teuerfreie                                     Lohnsteuertabelle\nBezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder                                 (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,\n(§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die                                  § 39 a Abs. 1 und 2 ESlG)\nTrinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-                        (1) 1)  Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des\nderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt                    Arbeitslohns im Lolrnzahlungszeitrnum. Sie berech-\nder Betriebstätte kann auf Antrag zulassen,                 net sich für das Kalenderjahr 1957 nach der der Lohn-\ndaß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die                steuer-Durc/1führnngsverordnung in der Fassung der\ndurchlaufenden Gelder und der Auslagen-                     Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohn-\nersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne-             steuer-Durchführungsverordnung 1955 vom 21. De-\nten steuerfreien Bezüge nicht angegeben                    zember 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 979) als Anhang\nwerden, wenn es sich um Fälle von gerin-                   beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, in der für Wer-\nger Bedeutung handelt oder wenn die Mög-                    bungskosten ein Pauschbetrag von 562 Deutsche\nlichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise                  Mark und für Sonderausgaben ein Pauschbetrag von\nsichergestellt ist;                                        624 Deutsche Mark und bei den Steuerklassen 11\n4. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit-                   und 111 der in § 39 a Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nraum von mehr als zwölf Monaten be-                        setzes in der Fassung des Gesetzes zur Anderung\nziehen, und die davon einbehaltene Lohn-                   des Einkommensteuergesetzes und des Körperschait-\nsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\nsteuer (§ 35 Abs. 3);\nblatt 1 S. 781) bezeichnete Freibetrag von 250 Deut-\n5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-                       sche Mark berücksichtigt sind, mit der Maßgabe,\nnehmererfindungen und die davon einbe-                     daß Steuerbeträge von weniger als 18 Deutsche Mark\nhaltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord-                    gestrichen werden. Der Unterschied zwisC:1en dem\nnung über die steuerliche Be!1andlung der                  in dieser Jahreslohnsteuertabelle bei den Steuer-\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen                    klassen 11 und 111 berücksichtigten Freibetrag von\nvom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);               250 Deutsche Mark und dem Freibetrag von\n600 Deutsche Mark nach § 39 a Abs. 1 des Einkom-\n6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, so-                    mensteuergesetzes in der Fassung vom 13. Novem-\nweit sie steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung               ber 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1793) ist ohne Eintra-\nüber die steuerliche Behandlung von Prä-                  gung auf der Lohnsteuerkarte in der Weise zu be-\nmien für Verbesserungsvorschläge vom 18.                    rücksichtigen, daß der Jahresarbeitslohn der Arbeit-\nFebruar 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 33 -) ;                nehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse\n7. Bezüge, die nach einem festen Pausch-                        11 oder 111 bescheinigt und kein Hinzurechnungsbe-\nsteuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen                   trag nach § 14 a, § 17 a oder § 14 Abs. 2 eingetra-\nPauschsteuersätzen (§ 35 b) besteuert wor-                  gen ist, für die Berechnung der Lohnsteuer um\nden sind, und die darauf entfallende Lohn-                 350 Deutsche Mark gekürzt wird. Für die Berech-\nsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn-                     nung der Lohnsteuer im Laute des Kalenderjahrs\n1957 wird dieser Unterschiedsbetrag in der Weise\nsteuer übernommen hat; lassen sich in die-\nsen Fällen die auf den einzelnen Arbeit-                   berücksichtigt, daß der Arbeitslohn für die nach dem\nnehmer entfallenden Beträge nicht ohne                     31. Juli 1957 endenden Lohnzahlungszeiträume ohne\nweiteres ermitteln, so sind sie in einem                   Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bei monatlichen\nSammelkonto anzuschreiben.                                  Lohnzahlungszeiträumen jeweils um 70 Deutsche\nMark, bei wöchentlichen Lohnzahlungszeiträumen\n(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-                       jeweils um 16,20 Deutsche Mark, bei täglichen Lohn-\nbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,                       zahlungszeiträumen jeweils um 2,70 Deutsche Mark\naufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Ka-                          und bei halbtäglichen Lohnzahlungszeiträumen je-\nlenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzu-                       weils um 1,35 Deutsche Mark gekürzt wird. Sätze\nbewahren.                                                                3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Finanzamt\nden Unterschiedsbetrag als Freibetrag auf der Lohn-\n(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-                      steuerkarte eingetragen hat.\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-\nren des ganzen Kalenderjahrs 169 Deutsche Mark                              (1) 2 l Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des\nmonatlich (39 Deutsche Mark wöchentlich, 6,50                            Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. S'e berech-\nDeutsche Mark täglich, 3,25 Deutsche Mark halbtäg-                       net sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung\nlich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem                        beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, nach der als An-\nLohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer                      lage beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, 3 1 in der\neinzubehalten ist.                                                       für ·w erbungskosten ein Pauschbetrag von 562\n1) Diese Vorschriften sind mit \\\\.\"irkunq nach dem 31. Dezember 1957 nidit mehr anzuwenden; vgl. fußnote 2 zu § 7.\n~) Diese Vorschriften sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.\n:l) Abgedruckt als Anhang zur zweiten Verordnung zur Änderung und ErgJnzung der Lohnsteucr-Durchführungsverordnunq 1(155 \\·om ~t) \\fct1 z\n1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 157).","364                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nDeutsche Murk und Jür Sondernusgüben ein Pausch-                               übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab-\nbetrag von G24 Dl!Ul.scbc Mark und bei den Steuer-                             weichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres-\nklassen II und lll der in § 39 a Abs. l des Einkom-                            ausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1\nmensteuergesetzes in der Fassung vom 13. Novem-                                für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe-\nber 1957 (Bundesgcsetzbl. I S. l 793) bezeichnete                              rührt, es sei denn, daß die Dberschreitung des Be-\nFreibetrag von 600 Dculsche Mark für Lohnsteuer-                               trags von 15 000 Deutsche Mark auf der Zahlung\nkarten ohne Zusatzvermerk „Z\" berücksichtigt und                               von Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder\nfür Lohnsteuerkarten rnil Zusatzvermerk „Z\" nicht                              auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere ein-\nberücksichtigt ist.                                                            maligen Bezügen beruht.\n(2) Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen\nZeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und\ndie Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahres-                                                     § 32b\nlohnsteuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge                              Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn\nauf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag                                                 (§ 34 c EStG)\nnach unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für,\neinen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so                                (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nbetragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruch-                              nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen\nteile der Beträge der Lohnsteuertabelle für monat-                             Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-\nliche Lohnzahlung, und zwar                                                    beitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer heran-\n1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden,                              gezogen werden, wird die gezahlte ausländische\naber nicht mehr als einen halben Ar-                                 Steuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an-\nbeitstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 /52\n1 gerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem\nStaat entfällt. Die auf den ausländischen Arbeits-\n2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber\nlohn entfallende deutsche Lohnsteuer ist in der\nnicht mehr als einen Arbeitstag . . . .                      ½o,\nWeise zu ermitteln, daß die für den Gesamtbetrag\n3. für eine volle Arbeitswoche . . . . . . .                    6 /20.  des Arbeitslohns (einschließlich des ausländischen\nArbeitslohns) sich ergebende deutsche Lohnsteuer\n(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten                             im Verhältnis des ausländischen Arbeitslohns zum\nLohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen                              Gesamtbetrag des Arbeitslohns aufgeteilt wird.\nund die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar-                                Die ausländische Steuer wird nur insoweit ange-\nbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-                               rechnet, als sie auf den im Kalenderjahr bezogenen\nbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei                                 ausländischen Arbeitslohn entfällt. Stammt der\nmehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in                               Arbeitslohn aus mehreren ausländischen Staaten,\nvollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-                               so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren aus-\nten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar-                            ländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-\nbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu-                             schen Staat gesondert zu berechnen. Die Anrech-\nziehen.                                                                        nung wird durch Erstattung nach Ablauf des Ka-\nlenderjahrs vorgenommen.\n(4) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von\nden Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle,                                   (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinn des Ab-\naus der die Errechnung nach den Vorschriften des                               satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-\nAbsatzes 2 oder 3 abzuleiten ist, auszugehen. Er-                              selbständige Arbeit, die in einem ausländischen\ngeben sich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist                             Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt\nauf den nächsten Pfennigbetrag aufzurunden. Bruch-                             oder verwertet worden ist, oder von ausländischen\nteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung                              öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-\nder Lohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.                                  wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nwird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen\nKassen einschließlich der Kassen der Deutschen\nBundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit\n§ 32a\nRücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres\nBerechnung der Lohnsteuer                                        Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann\nvon bestimmten Zuschlägen                                        als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\n(§ 34 a EStG)                                            einem ausländischen Staat 9-usgeübt wird oder aus-\ngeübt worden ist.\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht                               (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der                                    ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen\nArbeitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im                                  Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-\nKalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung,                           dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-\nob der Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht                                  künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein\nübersteigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu-                         Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit                               rung besteht, nach den Vorschriften des Abkom-\nund steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt                               mens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind\nsich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar-                              die auf den Arbeitslohn entfallenden ausländischen\nbeitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark                                 Steuern vom Einkommen nach den Vorschriften des","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                               36.5\nAhsa tzes 1 anzurechnen; es können nur die aus-                         vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit-\nländischen Steuern vom Einkommen angerechnet                            geber zur Verfügung steht, so sind, solange das\nwerden, auf die sich das Abkommen mit diesem                           Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzah-\nStaat bezieht.                                                          lungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mit-\nzuzählen, wenn der Arbeitnehmer Jür einzelne\n(4) Die     obersten Finanzbehörden der Länder                       Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbeson-\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers der                           dere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung\nFinctnzen dje auf den auslündischen Arbeitslohn                         sowie in Krankheitsfällen.\nentfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder\n.zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-\nsc!tzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen                                                     § 34 1 )\nzwl'ckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1\nbesonders schwierig ist.                                                          Anwendung der Lohnsteuertabelle\n(§ 39 EStG)\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,                    Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind für\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-                      die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§§ 14,\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-                       14 a, 17 a) und von Abzügen ( § 27) und für die An-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz                        wendung der Steuerldassen die Eintragungen auf\nhaben, eine der Regelung des Absatzes 1 ent-                            der Lohnsteuerkarte (§§ 7 ff.), und zwar des Ka-\nsprechende Steuervergünstigung gewährt.                                 lenderjahrs maßgebend, in dem\n(G) Für den Nachweis über die Höhe des aus-                             1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn-\nländischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländi-                             zahlungszei traum ( § 33) beginnt,\nscher Einkommensteuer sowie für den Begriff aus-\n2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns\nländische Einkommensteuer, für die Fälle der nach-\nder Lohnzdhlungszeitraum (§ 33) endet,\nträglichen Festsetzung oder Änderung ausländi-\nscher Einkommensteuern und für den Abzug einer                             3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-\nausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut-                            stimmten Lohnzahlungszeitraum des Kalender-\nschen Einkommensteuer entspricht, von den Ein-                                jahrs beziehen (einmalige Zahlungen), die Zah-\nkiinften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die                             lung geleistet wird.\nentsprechenden Vorschriften der Einkommens teuer-\nDurchführungsverordnung.\n§ 34 2 )\nAnwendung der Lohnsteuertabelle\n§ 33                                                             (§ 39 EStG)\nLohnzahlungszeitraum                                   Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle und in den\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG)                         Fällen des § 35 sind für die Berücksichtigung von\nHinzurechnungen (§ 14), des Zusatzvermerks „Z\"\n(1) Lohnzahlungszeitraum              ist der Zeitraum, für          (§ 7 Abs. 8, § 17 a) und von Abzügen (§ 27) und für\nden der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch                        die h..nwendung der Steuerklassen die Eintragungen\ndann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer                         auf der Lohnsteuerkarte (§§ 7 ff.), und zwar des\nder Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der                        Kalenderjahrs maßgebend, in dem\nhergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-\ngebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-                         1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn-\nlohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies                              zahlungszeitraum (§ 33) beginnt,\ntrifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-\n2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns\ngeber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet\nder Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet,\nwird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-\nmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.                            3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-\nstets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn                             stimmten Lohnzahlungszeitraum des Kalender-\nder Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B.                              jahrs beziehen (einmalige Zahlungen), die Zah-\neinm~l nach einer Woche, das nächste Mal nach                                 lung geleistet wird.\n10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs-\nzeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.\nKann wegen der besonderen Entlohnungsart ein                                                           § 35 2 )\nZeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,                                         Bemessung der Lohnsteuer\nausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als                         nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuersätzen)\nLohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich                                            bei sonstigen Bezügen\naufgewendete Arbeitszeit.                                                                (§ 40 Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\n(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-                          (1) Die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere\nzahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst                        einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird nach\neines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach                         Pauschsteuersätzen erhoben. Die Steuersätze be-\ndem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums                           tragen,\n1) Diese Vorschriften sind mit Wirkung nud1 dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2) Diese Vorschriften sind crsl.mnls mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.","366                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n1. wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer für diese Bezüge trägt:\nin Steuerklasse III\nbei Kinderermäßigung für\n----\nbei einer                  in           in                                                                                                jedes\nLfd.        Bemcssnnqs-            Sleuer-       Steuer-                                                                                              weitere\nNr.          grundla~JC             klasse        klasse                      1                    2              3            4           5            Kind\n(Abs,1tz 2)                   I          II                    Kind               Kinder          Kinder      Kinder       Kinder\nDM                    v.H.         v.H.                     v. H.                v.H.           V, H,        v.H.        v. H.\n-                                                                                          - ---- -----~---                                             - - - --- - -- -- -\n10\n- -\n1                2                       :i           4                      5                    6               7           8           9\nvon---bis\n1          0-    2 286,99                                                                                                                   Für jedes weitere Kind,\nfür das dem Arbeitneh-\n2      2 287-    2 400,99              8                                                                                                    mer Kinderermäßigung\n3     2 401---   3 000,99            11                                                                                                     zusteht oder gewährt\n4      3 001-    3 600,99            13                                                                                                     wird, sind von der\nBemessungsgrundlage\n5     3 601-     4 200,99            15              8                                                                                       (Spalte 2) 1680 DM ab-\n6     4 201-     4 800,99            16           11                         8                                                              zuziehen.\n7      4 801-    5 400,99            18            14                       11                                                              Der Steuersatz ist dann\n8     5 401-     6 000,99            19           16                       14                     8                                         in Spalte 9 abzulesen.\n9     6 001-     6 600,99            20            17                       16                  10\n10      6 601-     7 200,99            21           18                       17                   13\n11      7 201-     7 800,99            22           19                       18                   15                8\n12      7 801-     8 400,99            23           20                       19                   16              11\n13      8 401-     9 000,99            24           21                       20                   17              13\n14      9 001-     9 600,99            25           22                       21                   19              15            9\n15      9 601-10 B00,99                26           23                       22                   20              17          13\n16     10 801-12 000,99                27           25                       24                   22              20          16          12\n17     12 001-13 200,99                28           26                       25                   24              22          l9          15\n18     13 201-14 400,99                29           27                       26                   25              23          21          18\n19     14 401-15 600,99                30           28                       27                   26              24          23          20\n20     15 601-18 000,99                31           29                       28                   27              26          25          23\n21     18 001-20 400,99                32           31                       30                   29              28          27          25\n22     20 401--22 800,99               34           33                       32                   31              30          29          27\n23 mehr als 22 800,99                  35           34                       33                   32              31          30          29\n2. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Bezüge übernimmt:\nin Steuerklasse III\nbei Kinderermäßigung für\n, _____                                                          ---------~-\nbei einer                   in          in                                                                                                 jedes\nLfd.        Bemessungs-             Steuer-       Steuer-                                                                                              weitere\nNr.          grundlaqc               klasse        klasse                      1                    2              3           4            5            Kind\n(Absutz 2)                    I           II                   Kind                Kinder         Kinder       Kinder      Kinder\nDM                     V.\n, _______\nH.     V,   H.                 v.H.                 V.  H.         v.H.         V.  H,      v.H.\n-                                                 -- ------ ------·-    ------- -----------                                                                   -     -----\n1                2                       3           4                       5                    6              7            8           9               10\nvon-bis\n1         0--   2 286,9~)                                                                                                                   Für jedes weitere Kind,\nfür das dem Arbeitneh-\n2      2 287-    2 400,99               9                                                                                                    mer Kinderermäßigung\n3      2 401--   3 000,99            13                                                                                                      zusteht oder gewährt\n4      3 001---  3 G00,99            15                                                                                                      wird, sind von der\n5      3 601-    4 200/)9                                                                                                                    Bemessungsqrundlage\n1B             9                                                                                        (Spalte 2) 1680 DM ab-\n6      4 201--   4 800,99            19            1:3                        9                                                               zuziehen.\n7     4 801-    5 400,99            22            17                       13                                                               Der Steuersatz ist dann\n8      5 401-    6 000,99            23            19                       17                     9                                         In Spalte 9 abzulesen.\n9     6 001-    6 600,99            25            21                       19                   12\n10      6 601-    7 200,99            '27           22                       21                   15\n11      7 201--    7 800,99           28            23                       22                   18               9\n12      7 801-     8 400,99           30            25                       23                   19              13\n13      8 401--    9 000,99           32            27                       25                   21              15\n14      9 001-     9 G00,99           33            28                       27                   23              18          10\n15      9 601-10 800,99               35            30                       28                   25              21          15\n16     10 801-12 000,99                37           :n                       32                   28              25          19          14\n17     12 001-13 200,99                39           35                       33                   32              28          23          18\n18     13 201-14 400,99                41           37                       35                   33              30          27          22\n19     14 401-15 600,99                43           39                       37                   35              32          30          25\n20     15 601-18 000,99                45           41                       39                   37              35          33          30\n21     18 001-20 400,99                47           45                       43                   41              39          37          33\n22     20 401-22 800,99               51            49                       47                   45              43          41          37\n23 mehr als 22 800,99                  54           51                       49                   47              45          43          41","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                  367\nWill der Arbeitgeber auch die auf den sonstigen                                  für dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark\nBezug etwa entfallenden Kirchensteuern und Arbeit-                               für jedes Kind, für das dem Arbeitnehmer\nnehmernnteile an den Sozialversicherungsbeiträgen                                Kinderermäßigung zusteht, so findet Ab-\nübernehmen, so hat er für die Berechnung der Lohn-                               satz 1 keine Anwendung.\nsteuer dem sonstigen Bezu9 die darauf entfallenden                            3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt\nBeträ.9e einmal hinzuzuwchnen.                                                   werden, ist Absatz 1 nur insoweit anzu-\nwenden, als der Arbeitgeber sicherstellt,\n(2) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist\ndaß die Beihilfen zu Erholungszwecken\nder voraussichlliche Jahrcsurbeitslolm einschließlich\nverwendet werden.\ndes sonstigen Bezugs um den auf der Lohnsteuer-\nkarte etwa eingetrngencn steuerfreien Jahresbetrag                       (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der\nzu kürzen; ein auf der Lohnsteuerkarte etwa ein-                      Steuersatz 10 vom Hundert, wenn die Aufwendun-\ngetragener Hinzurechnungsbetrag ist mit dem auf                       gen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche\nein Jahr umgerechneten Betrag dem voraussichtlichen                   Mark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen-\nJahresarbeitslohn hinzuzurechnen. In den Fällen, in                   derjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt\ndenen neben der Bezeichnung der Steuerklasse II                        der Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten\noder III auf der Lohnsteuerkarte der Zusatzvermerk                    Aufwendungen.\n,,Z\" eingetragen ist, ist dem voraussichtlichen Jah-\n(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nresarbeitslohn ein Betrag von 600 Deutsche Mark\nausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-\nhinzuzurechnen. Künftige sonstige Bezüge, deren\nnehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-\nZufließen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs er-\nlohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-\nwartet wird, sind in die Berechnung nicht einzube-\nden ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer\nziehen. Dagegen sind im laufenden Kalenderjahr\nBetracht.\nbereits früher gewährte sonstige Bezüge zu berück-\nsichtigen. Steht der Arbeitnehmer nacheinander in\nmehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest-                                                   § 35b\nstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der                              Bemessung der Lohnsteuer nach\nArbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnissen zu                   Vomhundertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)\nberücksichtigen.                                                                            in anderen Fällen\n(3) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,                                       (§ 40 Abs. 2 EStG)\ndie sich auf mehr als 12, aber nicht mehr als 24 Mo-                     (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-\nnate erstrecken, so ist die Hälfte des Bezugs, bezieht                 gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem\ner sich auf Zeiträume, die sich über mehr als 24 Mo-                   unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\nnate erstrecken, so ist ein Drittel des Bezugs bei der                 ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben\nErmittlung der Bemessungsgrundlage anzusetzen.                         wird\n1. von der Summe der Aufwendungen des\nArbeitgebers, wenn\n§ 35a 1 l\na) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be-\nBemessung der Lohnsteuer                                              zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber\nnach einem festen Vomhundertsatz                                           sonstige Bezüge in einer größeren Zahl\n(fester Pauschsteuersatz)                                           von Fällen gewährt werden oder\nbei bestimmten sonstigen Bezügen                                      b) Bezüge an aushilfsweise beschäftigte\n(§ 40 Abs. 1 Ziff. 2 EStG)                                         Arbeitnehmer gezahlt werden,\n(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-                             2. von der Summe der nicht oder in zu gerin-\ngebers nach einem fosten Pauschsteuersatz von der                                ger Höhe besteuertenAufwendungen, wenn\nSumme der Aufwendungen des Arbeitgebers er-                                       in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-\nhoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren                                     steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist.\nZahl von Fällen im Kalenderjahr                                        Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\n1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,                        stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,\n2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An-                    wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 32\nlaß von Betriebsveranstaltungen                             schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-\nbeitsaufwand erfordern würde.\ngewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu\nübernehmen.                                                               (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-\nschriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:                  daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer\n1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der                   zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche\nfür die Arbeitnehmer aufgewendeten Er-                      Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt\nholungsbeihilfen.                                           anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-\n2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zu-                    lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim\nsammen mit Erholungsbeihilfen, die im glei-                 Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veranla-\nchen Kalenderjahr früher gewährt worden                     gung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.\nsind, den Betrag von 300 Deutsche Mark                      Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nfür den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark                     stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-\n1) Diese Vorschriften sind crslmals mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.","368                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nnung darüber beizufügen, we1cher Pauschsteuersatz                        abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-\nsich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahresarbeits-                   karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt\nlohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendungen ge-                          (§ 29).\nleistet werden, unter Anwendung der bei ihnen in\nBetracht kommenden Steuerklassen zugrunde ge-                               (1) 2 ) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\nlegt wird.                                                               dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so\n§ 36 1 )                                 hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-\nMehrere Dienstverhältnisse                                steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem\n( § 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)                            tatsächlichen Arbeitslohn\nBezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-\nmonatlich       wöchentlich       täglich halbtäglich\nren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhält-                                 DM               DM             DM        DM\nnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,\nso ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn                                    182              42              7       3,50\ngesondert zu berechnen, es sei denn, daß der\nArbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.                      hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere\nvon demselben ArbeHgeber, gezahlt wird ( § 49 Abs. 1                      als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge-\nSatz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis,                         zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist                      § 32 Abs. 3 umzurechnen. Für den nach der Hinzu-\nnach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-                          rechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer\nsteuer aus dem zweHen oder weiteren Dienstver-                            aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle abzu-\nhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk                            lesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nauf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte                             dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt (§ 29).\n( § 14) zu beachten.\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\n§ 36 2 )                                 Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\nMehrere Dienstverhältnisse                                jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1,\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)                             nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für\ndas vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn\nBezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-                       der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-\nren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhält-                            steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur\nnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,                       Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen\nso ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn                               nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue\ngesondert zu berechnen, es sei denn, daß der Ar-                          Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-\nbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. von                     steuerberechnung für den Monat Januar kann der\ndemselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1                           Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns\nSatz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis,                         für die Monate Februar oder März vornehmen. Da-\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist                      bei sind Anderungen oder Ergänzungen der Lohn-\nnach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-                          steuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr\nsteuer aus dem zweiten oder weiteren Dienstver-                           schon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch\nhältnis ist' vor Anwendung des § 34 der Vermerk                           wenn die Anderung (Ergänzung) erst im Laufe des\nauf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte (§ 7                        Monats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,\nAbs. 8, § 14) zu beachten.                                                daß die Anderung (Ergänzung) nach der Eintragung\nauf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren\n§  37\nZeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3).\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStG)\nbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40\n1\n(1) l Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte                      keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert                       anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so                        Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt\nhat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-                          dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmer\nsteuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem                            als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.\ntatsächlichen Arbeitslohn                                                 Die Bescheinigung ist vom Ar bei tge ber als Beleg zum\nLohnkonto a ufzu bewahren.\nmonatlich        wöchentlich             täglich      halbtäglich\nDM                 DM                   DM              DM\n§ 38\n115                27                   5               3\nIm Ausland wohnhafte Beamte\n(§ 14 Abs. 2 StAnpG)\nhinzuzurechnen. Wfrd der Arbeitslohn für andere\nals die hier qenannten Lolmzahlungszeitrciume ge-                            (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-\nzahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge                           ort im Ausland haben, sind wie Personen zu be-\nnach § 32 Abs. 3 umzurechnen. Fiir den nach der                           handeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem\nf-Jjnzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn-                      Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche\nsteuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle                       Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\n1) Diese Vorschriften sind mil Wirkunq nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2) Diese Vorschriften sind c,rsl.mals mil. Wirkunq vom !. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Pußnote 1 zu § 7.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                   369\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer        dem tatsächlichen Arbeitslohn 20,80 Deutsche Mark\nsind keine Lohnsteuerkurten auszuschreiben. Die           monatlich (4,80 Deutsche Mark wöchentlich, 0,80\nLohnsteuer richtet sicl1 nach der Steuerklasse, die       Deutsche Mark täglich, 0,40 Deutsche Mark halbtäg-\nfür den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 8 a          lich) hinzuzurechnen. Vom 1. Januar 1958 an sind\n18 und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, im Fall      bei den bezeichneten Arbeitnehmern die in der\ndes § 8 a Abs. 2 verpflichtPl, cl ie für die Anwendung    Lohnsteuertabelle mit dem Zusatzvermerk „Z\" ver-\nder Steuerklassen maß~JPbc11<lc!n Verhältnisse durch      sehenen Steuerbeträge der Steuerklassen II und III\neine amtliche Bescheinigun~J nachzuweisen.                anzuwenden. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die\nVerhältnisse, die für die Anwendung der Steuer-\n(3) Weisen die in Absatz 1 D()fli.lnnten Arbeit-\nklasse und für die Gewährung der Kinderermäßi-\nnehmer nach, daß bei jhncn die Voraussetzungen\ngung maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine\nvorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge\namtliche Bescheinigung nachzuweisen.\nvom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt\ndas für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf             (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-\nAntrag des Arbeihwhmers eine den Vorschriften             nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-\ndes § 27 entsprechende ßf~scheinigung aus. Auf            kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen\nGrund dieser BescheinirJung darf der Arbeitgeber in       sind, 562 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-\nentsprechender Anwendung des § 28 die bescheinig-         ausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\nten Beträge steuerfrei Jassen.                            so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-\nberechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Be-\nschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die min-\n§ 39                          destens vier Monate vor dem Ende des Kalender-\n( entfällt)                      jahrs das 70. Lebensjahr vollenden, wird ein steuer-\nfreier Betrag von 360 Deutsche Mark jährlich ge-\nwährt (Altersfreibetrag). Die Vorschriften der §§ 25,\n§ 40                          25 a, 25 b, 26 und 26 a sind nicht anwendbar. Die Ein-\ntragung des steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuer-\nBeschränkt Steuerpflichtige               karte wird durch die Ausschreibung einer Bescheini-\n(§ 1 Abs. 2 und 3, § 39 a Abs. 2, §§ 49, 50 EStG)    gung durch das Finanzamt ersetzt, die den Vor-\n(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh-    schriften des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer\nmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren        muß diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.\ngewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie nicht zu           (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, mit Aus-\nden nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichtigen ge-          nahme des Verbots der Anwendung der §§ 25, 25 a\nhören. Sie unterliegen der beschränkten Steuer-           und 26 (Absatz 4 Satz 3), gelten entsprechend für Ar-\npflicht, wenn die nichtselbstündige Arbeit im Inland      beitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren\nausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder         gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-\nwenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen        kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder\nKassen, einschließlich der Kassen der Deutschen           ihren gewöhnlichen Auf enthalt in einem zum Inland\nBundesbahn und der Deutschen Bundesbank, mit               gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit\nRücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres             Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im\nDienstverhältnis gewährt wird. Bei Personen, die im       Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes als\nInland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-            beschränkt       einkommensteuerpflichtig           behandelt\nlichen Aufenthalt haben, die aber im Inland eine           werden.\nliterarische (schriftstellerische) oder künstlerische\nTätigkeit ausüben, wird von den Bezügen aus dieser            (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte\nTätigkeit ohne Rücksicht auf die Gestaltung der            Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn\nVertragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer er-           es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-\nhoben.                                                     gehender Dauer während des Aufenthalts eines\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,    handelt.\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt                             C. Verwendung\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-                 d er e i n b e h a 1t e n e n L o h n s t e u e r\ndischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-                                 (§§ 41 bis 46)\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\n§ 41\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit\nnicht unbeschränkte Steuerpf1icht gegeben ist.                           Abführung der Lohnsteuer\n(§ 38 EStG)\n(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der          (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\nSteuerklasse und nach den Kinderermäßigungen, die          steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-\nnach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeitneh-         amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-\nmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Dabei hat        finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die\nder Arbeitgeber im Kalenderjahr 1957 bei Arbeit-          einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-\nn~hmern, die nach Satz l in die Steuerklasse II oder      stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf\nIII fallen, vor AnwP1Hhm~1 der Lohnsteuertabelle          dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine","370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGeld,::mstalt angeben lassen: die Steuernummer, das       steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkar-\nWort: ,, Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die         ten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Be-\nLohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der          triebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher Han-\nArbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-          delsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nie-\nbetrag entfällt, sind nicht anzugeben.                    derlassung hat.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,\n§ 44\ndie von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-\nempfünuer einer Dienststelle des Bundes durch die                          Lohnsteueranmeldung\nBcsoldunDsstelle der J3undesfinanzverwaltung in                                 (§ 38 EStG)\nBad Codesberg einbehalten wird, an eine Finanz-              (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die\nk,iss<' des Landes abzuführen, in dem die bezeich-        einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-\nnete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch       amts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz-\ndie für die Finanzverwaltung zuständige oberste            amts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung\nLandesbehörde bestimmt.                                   zu übersenden\n(3) Die Lohnsl(rner ist abzuführen                           1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\n1. spätestens am zehnten Tag na.ch Ablauf                   (§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens\neines jeden Kalendermonats, wenn die ein-                am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\nbehaltene Lohnsteuer im letzten vorange-                 Kalendermonats,\nganuenen Kalenclervierteljahr monatlich               2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-\ndurchschnittlich mehr als 100 Deutsche Mark              steuer (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä-\nbetragen hat;                                            testens am zehnten Tag nach Ablauf eines\njeden Kalendervierteljahrs,\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\neines jed(~n Kalendervierteljahrs, wenn die           3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer\neinbetwltene Lohnsteuer im letzten voran-                (§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten\ngeganqcncn Kalendervierteljahr monatlich                 Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.\ndurchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark,     Dfr Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\naber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be-      nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\ntragen hat;                                    wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\n3. spätesl.f:ns am zehnten Tag nach Ablauf        oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-\neines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein-       lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\nbchuitcne LohnstE-:uer im letzten vorange-     steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder\n\\Janqcmcn Kalendervierteljahr monatlich        durch eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich\ndurchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche     befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohnsteueran-\nMark betragen hat.                             meldung sind die amtlichen Vordrucke zu verwen-\nden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch das\nlfot der Bcd:rid-' im lctzlen vorangegangenen Ka-.         Finanzamt kostenlos geliefert werden.\nlendervicrleljahr noch nicht bestanden, so richtet\nsieb der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer           (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-\ndanach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten           dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-\nvollen Kalcndcrrnonat nach Eröffnung des Betriebs          dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\nden Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen               Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-\n(Ziffer 1) oder nicb 1: überstiegen (Zlffer 2) hat.        steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-\nmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten\n(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,          hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nder die Lohm,teuer nach den Vorschriften in Ab-            zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-\nsatz 3 vierteljührlich oder jährlich abzuführen hat,       freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein\nmonatliche oder viertcljfüuJiche Abführung verlan-         Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und\ngen, wenn das zur Sicherstelluug der richtigen Ab-         das dem Finanzamt mitteilt.\nführung der Lohnsteuer erforderlich ist.\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\n(5) Die Bestimmung des Absatzes 2 ist erstmals         zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nauf den Arbeitslohn anzuwenden, d(~r für einen             überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-\nLohnzahlungszeitrnum gezahlt wird, der nach dem            gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag\n31. Mürz 1958 endet.                                       nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-\nsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-\n§ 42                          steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgabenord-\n(entfällt)                      nung erzwingen.\n§ 45\n§ 43\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung\nBetriebstätte                                            (§ 38 EStG)\n(§ 38 EStG)                         Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-\nBetriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der         gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-\nBetrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in        gen auffallend gering und hat auch eine besondere\ndem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-          Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                371\nsäumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu                                (4) Eines Bescheids und eines LeistuneJsgebots\nprüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein-                                bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2\nbehaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs-                               zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder\nabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann                                dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be-\nvon einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe                                 auftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur\nabsehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer                                 Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder\nnach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und                               der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,\nden Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rück-                                  aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-\nstandes haftbar machen (§ 46).                                                 anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber\neines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein\nBescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-\n§ 46\nsteueranmeldung vorliegt.\nHaftung\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug                                                         (§§ 47 bis 49)\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die\nEinbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn                                                                 § 47\neinzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar-\nLohnsteuerbescheinigung\nbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber\n(§ 42 EStG)\nneben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn\ndes letzten vor der Ubereignung liegenden Kalen-                                  (1) tJ Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts\nderjahrs an das Finanzamt abzuführen war.                                      der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-\njahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur                             für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck\nin Anspruch genommen,                                                          auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts-                             chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der\nmäßig gekürzt worden ist,                                          Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei\nihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-\nZeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\nbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht\ndie davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\nvorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\nnenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,\nbescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeits-\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7                              lohn für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nAbs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver-                             erstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4), und die Vergütungen\npflichtung, die Berichtigung der Lohn-                             für Arbeitnehmererfindungen(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) so-\nsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig                       wie die von den bezeichneten Bezügen einbehaltene\nerfüllt hat,                                                       Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben. Steuer-\n3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach-                             freie Bezüge ( §§ 4 bis 6, 32 a) sind nicht anzu-\nforderung zuwenig entrichteter Lohnsteuer                          geben. Der Zeitraum, für den die besondere Be-\nnach § 8 a Abs. 4 oder nach § 17 a vorliegen,                      steuerung wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-\nkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist zu vermerken.\n3b. wenn in den in § 26 d Abs. 1 Satz 2 oder\nin § 32 b Abs. 2 des Einkommensteuerge-                            Der Arbeitgeber hat am Schluß der Lohnsteuerbe-\nscheinigung, dem Vordruck entsprechend, die Merk-\nsetzes bezeichneten Fällen Lohnsteuer\nmale der Lohnsteuerlwrte des Arbeitnehmers für\nnachzufordern ist,\ndas folgende Kalenderjahr einzutragen.\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-\n2\nforderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-                             (1) 1 Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts\nliegen.                                                            der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-\njahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nfür das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck\nPersonen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nsprechend, zu bescheinigen, während welcher Zeit\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer\nder Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr\nenthalten\nbei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch                           dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-\nbinnen eines Monats zulässig ist und daß                            bezüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer\nder Einspruch bei dem Finanzamt einzu-                              (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen\nlegen ist, das den Bescheid erlassen hat,                           haben (Lohnsteuerbescheinigung). Sonstige Bezüge,\n2. die Grundlagen für die Festsetznng der                              die sich auf einen Zeitraum von mehr als 12 Mo-\nLohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-                          naten beziehen (§ 35 Abs. 3) und die Vergütungen\nfür Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5)\ngen noch nicht mitgeteilt sind,\nsowie die von den bezeichneten Bezügen und Ver-\n3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer                              gütungen einbehaltene Lohnsteuer sind je gP-\nzu entrichten ist (Leistungsgebot).                                 sondert anzugeben. Steuerfreie Bezüge (§§ 4 bis G,\nlj Diese Vorschriften --,,'.1d mit \\Virkung nc1ch dem 31. Dl'LPmlicr 1957 nirht nwhr c1:11u\\,·cnden; vgl. Fußnoli' 2 zu § 7.\n:!) Diese Vorschriften srncl crc; 1 rn:1l.:; mit \\V1rkunq vom l Januar 1958 anzuwenden; vql. f<uRnote 1 zu § 7.","372                                           Bundesgesetz_blatt, Jahrgang 1958, Teil I\n32 a)    und     Prämien für Verbesserungsvorschläge,                        (3) 2 l Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\nsoweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3 Ziff. 6), sind                    Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren\nnicht anzugeben; Bezüge, die nach einem festen                            Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der\nPauschst€:~uersatz oder nach besonderen Pausch-                           Ausschr,eibung der Lohnsteuerbescheinigung je-\nsteuersätzen besteuert worden sind, und die darauf                        weils nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nentfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind                         (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte absehen. In\nnicht anzu~Jebcn, wenn der Arbeitgeber die Lohn-                          diesem Fall ist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs\nsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den die                          für jede im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt\nbesondere Bcstc~ucrung wc~gen Nichtvorlegung der                          gewesene Aushilfskraft eine besondere Lohnsteuer-\nLohnsteumkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist                             bescheinigung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem\nzu vermerken. Der Arbciiqeber hat am Schluß der                           Finanzamt der Betriebstätte einzusenden. Diese Er-\nLohnsteuer besdwinigung, dem Vordruck entspre-                            mächtigung bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte,\nchcrnl, d ic Mcrkmülc dPr Lohnsteuerkarte des                             nicht dagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des\nA rbci l:ndrnwrs fiir das lolqcnde Kalenderjahr ein-                      Betriebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des\nzutra9cn.                                                                 Kalenderjahrs ein Lohnsteuerüberweisungsblatt\n(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-                        dem Finanzamt der Betriebstätte auch dann zu\nZ(!mbcr des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber                         übersenden, wenn er für einen vor dem 31. De-\ndie LohnsleuerbcsdwinigLrng schon bei Beendigung                          zember eines Kalenderjahrs ausgeschiedenen Ar-\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-                          beitnehmer entgegen der Vorschrift des Absatzes 2\ndruck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des                            eine Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschrieben\nArbeitnehmers für das folgPndc Kalenderjahr bleibt                        hat oder wenn ihm für einen Arbeitnehmer eine\nin diPS(~m Fall unausgefftllL                                             Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus welchen Gründen,\nnicht vorgelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungs-\n(3) 1 ) Das Fincmzwnl konn auf Antrag zulassen, daß                   blatt hat die der Lohnsteuerbescheinigung ent-\nArbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse                          sprechenden Angaben zu enthalten. Die näheren An-\ndes Wirtsclwflszweiys es mil sich bringen, daß                            ordnungen über die Ausschreibung und Einsendung\nvorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur                            von Lohnsteuerüberweisungsblättern treffen die\nnormalen Anzahl von Ar bei lnehmern des Betriebs                          für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\ngrolle Zahl von Aushilfsl-uciften beschäftigt wird,                       desbehörden im Einvernehmen mit dem Bundes-\nderen Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft                         minister de,r Finanzen. Dabei kann angeordnet wer-\nsogar an demselben Tag beginnt und endet (Tage-                           den, daß in bestimmten Fällen dann, wenn das\nlöhner), von cler Ausschreibung der Lohnsteuerbe-                         Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember des Ka-\nsclzeinigung jeweils nach Beendigung des Dienst-                          lenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberweisungsblatt\nverhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushi1iskräfte                          schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus-\n(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach                        zuschreiben und einzusenden ist.\nAblauf des Kalenderjahrs für jede im abgelaufenen\nKalenderjahr beschätugt gewesene Aushilfskraft                                (4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-\neine besondere Lohnsteuerbescheinigung (Lohn-                             gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-\nsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der Be-                            konto (§ 31) auszuschreiben.\ntriebstäUe einzusenden. ])jese Ermächtigung bezieht\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Anderung der\nsich nur auf die AushWskräfte (Tagelöhner), nicht\nvom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen\ndagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Be-\ntriebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalen-                       verboten.\nderjahrs ein Lolmsteuerüberweisungsblatt dem Fi-\nnanzamt der Betriebstätte auch dann zu übersen-\nden, wenn er für einen vor dem 31. Dezember eines                                                         § 48\nKalenderjahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer ent-\nLohnzettel\ngegen der Vorschrift des Absatzes 2 eine Lohn-\n(§ 42 EStG)\nsteuerbescheinigung nicht ausgeschrieben hat oder\nwenn ihm für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-                              (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\nkarte, gleichgüllig aus welchen Gründen, nicht vor-                        schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf\ngelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat                           Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-\ndie der Lohnsteuerbescheinigung entsprechenden                            zettel auszuschreiben\nAngaben zu enthalten. Die näheren Anordnungen\nüber die Ausschreibung und Einsendung von Lohn-                                    1. ohne besondere Aufforderung für        einen\nsteuerüberweisungsblättern treffen die für die                                        Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-                                       angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsche\nhörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                         Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeit-\nder Finanzen. Dabei Jwnn angeordnet werden, daß                                       nehmer, der nur während eines Teils des\nin bestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhält-                                    Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber be-\nnis vor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet,                                     schäftigt war, ist für die Frage, ob der Ar-\ndas Lohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendi-                                     beitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalen-\ngung des Dienstverhältnisses auszuschreiben und                                       derjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn\neinzusenden ist.                                                                      auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;\n1) Diese Vorschriften sind mit WirkunrJ nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2) Diese! Vorschriflpn sind erstmills mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.","Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                                   373\n2. ohne besondere Aufforderung für einen                                                         § 49\nArbeitnehmer,\nBehörden\na) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die                                              (§ 38 EStG)\nAusschreibung einer zweiten oder wei-                       (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-\nteren Lohnsteuerkmle vermerkt ist,                       ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-\nb) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder                    stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29 bis\nweitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.                  48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus-\nzahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten\nIn diesen Füllen ist auf dem Lohnzettel an-                  des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.\nzugeben: ,, Mehrere Lohnsteuerkarten\";\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\n3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen                     im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalen-                        während dieser Zeit einer anderen Dienststelle\nderjahr 24 000 Deutsche Mark nicht über-                     überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns\nstiegen hat, wenn der Arbeitnehmer zur                        auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\nEinkommensteuer veranlagt wird.                              früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-\nnigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-\nlohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\n(2) 1 l Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben                     dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-\n1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon                       lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet\neinbehaltene Lohnsteuer(§ 31 Abs. 3 Ziff. 2),                wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der\nfrüher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Ar-\n2. die gezahlten steuerfreien Bezüge ( §§ 4 bis\nbeitslohns in die von ihr auszuschreibende Lohn-\n6, 32a),\nsteuerbescheinigung nicht aufzunehmen.\n3. der ermäfügl besteuerte Arbeitslohn für\neine TäUgkeit, die sich über mehrere Jahre                      (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\nerstreckt, und die davon einbehaltene Lohn-                  daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-\nsteuer (§ 31 Abs. 3 Zift. 4),                                behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-\namts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\n4. die Vergütungen für ArbeitnehmererHndun-\neine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\ngen und die davon einbehaltene Lohnsteuer                    die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).                                       bezirken eines Landes, so entscheidet die für die\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nhörde.\n(2) 2l Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\n(4) Offentliche Kassen haben alljährlich spätestens\n1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon                        bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-\neinbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2),               amt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands\n2. die gezahllen steuerfreien Bezüge (§§ 4                       wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu\nbis 6, 32a) und Prämien für Verbesse-                        übersenden, an die sie während des abgelaufenen\nrungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind                  Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Bezüge\n(§ 31 Abs. 3 ZiH. 6),                                        mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere\n3. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit-                     Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.\nraum von mehr als 12 Monaten beziehen\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),                                         V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\n4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-                                                (§§ 50 bis 55)\ndungen und die davon einbehaltene Lohn-\nsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).                                                                § 50\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz oder\nAußenprüfung\n(§ 193 AO)\nnach besonderen Pauschsteuersälzen besteuert wor-\nden sind, und die dürauf entfallende Lohnsteuer                             Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der                     Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.                               eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten\nals auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die\n(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1                     im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte un-\nund 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer                           terhalten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\nAnordnung der für die Finanzverwaltung zuständi-                         lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\ngen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen                         der Regel nicht zu prüfen.\nmit dem Bundesminister d(~r Finanzen zu treffen ist,\nan das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz\n(gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu                                                        § 51\nübersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den                             Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\nArbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos                          zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\ngeliefert.                                                               nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\n1) Diese Vorschriften sind mit. Wirkung rwch dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.\n2J Diese Vorschriflen sind crstm,ds n,iiL Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.","374                                Bun~esgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nlohn ~Jchörig<!n Einnahmen, gleichgültig in welcher         (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-\nForm sie w~wührt werden, dem Steuerabzug unter-          rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,\nVvorfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn-       ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-\nsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist.       kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu\nverlangen.\n§ 52\n(1) Pür die UbPrwaclrnng und Nachpr[ifung des                                 § 55\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-                 Mitwirkung der Versicherungsträger\nkartei nach den Bf~sti mmungen der Buchungsordnung                           (§ 189e AO)\nfür die PinanzJm ler oder eine Arbeitgeberliste zu\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nführen.\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-          abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-\nstalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion        fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nfestzuselzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte         der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\nmindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-            die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-\nfinanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord-       ordnung keine Anwendung.\nnungen über die Gestaltung der Außenprüfung.\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter\nmit. den Trägern der Reichsversicherung treffen die\n§ 53                           Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\nVerpflichtung des Arbeitgebers               einbarungen.\n(§§ 193, 194, 195 AO)\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Fi-\nnanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-       VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nstempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanz-                         (§§ 56 bis 58)\nbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume\nin den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und                                § 56\nihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuch-\nAnrufungsauskünHe\ntung) und einen angemessenen Raum oder Arbeits-\nplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung           Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\nzu stellen.                                              eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\nüber die Lohnsteuer anzuwenden sind.\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die\nvon ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-\nbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-\nzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe so-                               §  57\nwie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu ge-                  Zuständigkeit in besonderen Fällen\nwähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prüfen-\nSoweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-\nden für die Feststellung der den Arbeitnehmern\nhörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar-\ngezahlten Vergülungen aller Art und für die Lohn-\nbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern,\nsteuerprüfung crforder_lich ist.\ndie im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-        inländischen gewöhnlichen Aufenthalt und bei\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden            Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-\nverlangte Erläuterung zu geben.                          sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem           wie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeit-\nBeauftragten des Finanzamts auch über sonstige für       nehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei\nden Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten     der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-\nwünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerver-\nhältnisse zu geben.                                                               § 58\nAnwendungszeitraum\n§ 54\nDie Vorschriften der vorstehenden Fassung dieser\nVerpflichtung des Arbeitnehmers               Verordnung sind, soweit nicht etwas anderes in ein-\n(§ 193 Abs. l Satz 2 AO)                  zelnen Vorschriften vorgeschrieben oder zu einzel-\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem           nen Vorschriften vermerkt ist, erstmals anzuwenden\nmit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus-        auf den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-\nkunft über Art und lfohe ihres Arbeitslohns zu ge-       zember 1956 endenden Lohnzahlungszeitraum ge-\nben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz           zahlt wird, bei sonstigen, insbesondere einmaligen\nbefindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be-       Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. De-\nlege über bereits entrichlete Lohnsteuer vorzulegen.     zember 1956 zufließt."]}