{"id":"bgbl1-1958-15-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":15,"date":"1958-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_15.pdf#page=3","order":3,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften","law_date":"1958-04-15T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958                            339\nAnordnung über die Ernennung .und Entlassung\nder Unterofüziere und Mannschaften.\nVom 15. April 1958.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes                  b) den Kommandierenden Generalen\nvom 19. Mlirz 1956 (Bundcsgcsclzbl. I S. 114) und                   für die Soldaten der zu ihrem Korps ge-\ndes Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes-                     hörenden Stäbe, Truppenteile und Dienst-\npräsidenten über die \"Ernennung und Entlassung der                  stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen,\nSoldaten vom 7. Mui 1956 (Bundcsgcsetzbl. I S. 422)                 sowie für die Soldaten der ihnen unter-\nordne ich un:                                                       stellten Heerestruppen,\nI.                                    c) dem Leiter der Stammdienststelle des\nHeeres\nDas Recht zur Ernennung und Entlassung der\nOffizieranwärtcr einschließlich der Rescrveoffizier-                für die Soldaten der übrigen Fälle;\nanwärter behalte ich mir vor.                             B. in der Luftwaffe:\ndem Leiter der Stammdienststelle der Luft-\nII.                                   waffe;\nDie Ausübung des Rechts, einen Soldaten, der auf        C. in der Marine:\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zum Ge-                dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.\nfreiten zu befördern, übertrage ich im Heer\nde{i Bataillonskommandeuren.                                            IV.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die. Ernen-\nIII.                            nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in\nIm übrigen übertrage ich die Ausübung des Rechts        denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nzur Ernennung und Entlassung wie folgt:                   und Entlassung übertragen habe.\nA. im Heer:                                                                          V.\n1. der Unteroffiziere vom Dienstgrad eines Feld-         Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.\nwebels und von höheren Dienstqraden                Gleichzeitig hebe ich meine Anordnung über die\ndem Leiter der Stammdienststelle des           Ernennung und Entlassung der Soldaten vom\nHeeres                                         8. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) auf.\n2. der Mannschaften und Unteroffiziere bis zum\nDienstgrad eines Stabsunteroffiziers               Bonn, den 15. April 1958.\na) den Divisionskommandeuren                         Der Bundesminister für Verteidigung\nfür die Soldaten der zu ihrer Division                             In Vertretung\ngehörenden Stäbe und Truppenteile,                                    Dr.Rust\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten\ngegenüber Angehörigen der Niederlande.\nVom 6. Mai 1958.\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\ndes Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910\n(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegen-\nseitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des\nReichsministers der Justiz vom 18. Dezember 1928\n(Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung\nverbürgt ist.\nBonn, den 6. Mai 1958.\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}