{"id":"bgbl1-1958-15-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":15,"date":"1958-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958","law_date":"1958-05-12T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["338                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.\nVom 12. Mai 1958.\nAuf Cnmd des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-\ngeselzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-\nänd(~rnngsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-\nordnet die Bundesregierung und\nauf Grund des § 101 des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 1\nNr. 54 des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nIn den Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 vom 18. Dezember\n1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697) in der Fassung der Ersten Verordnung\nvom 21. März 1958 zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zoll-\ntarif 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 143) erhalten die Erläuterungen zu Tarif•\nnummer 01.02 mit Wirkung vom 20. April 1958 folgende Fassung:\n„01.02           Rinder (einschließlich Büffel), lebend\n( 1) Zu A-2: Rinder der Höhenrassen weisen folgende Merkmale\nauf:\n1. Montafon er Braunvieh. Die. Tiere können eine ein-\nfarbig graue bis dunkelbraune Färbung aufweisen. Das\nFlotzmaul soll dunkel sein, die Hörner weiß mit schwarzer\nSpitze. \\,Veiße Flecken sind nur am Bauch zulässig und dürfen\nnicht über Ellbogen und Flanke heraufreichen. Dagegen\nkönnen einzelne Stichelhaare sowie eine mit weißen Haaren\ndurchsetzte Schwanzquaste vorkommen.\n2. Fleckvieh. Die Tiere können gelb- oder rotscheckig, auch\neinfarbig gelb oder rot mit weißem Kopf sein. Strenge Farb-\nvorschriften herrschen nicht.\n3. Pinzgau er. Die Farbe der Pinzgauer Rinder ist dunkel-\nkastanien-braun mit einem weißen Streifen, der vom Wider-\nrist über Rücken, Kruppe, Hinterschenkel, Unterbauch, Unter-\nbrust verläuft und gewöhnlich über den Unterschenkel und\nVorarm geht (sogenannte Fatschen).\n(2) Die Eigenschaft der Rinder als Nutzvieh ist nach den Umständen\nder Einfuhr (z.B. Preisgestaltung, tierärztliche Zeugnisse, Ursprungs-\nzeugnisse) festzustellen.\nZu den Anmerkungen 3 und 4 : Als Zollsicherung genügt es,\nwenn das Schlachten in hierfür geeigneten Seegrenzschlachthöfen vor\nBeendigung der Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollstelle\nüberwacht wird.\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2\ndes Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zoll-\nänderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 12. Mai 1958.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el"]}