{"id":"bgbl1-1958-15-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":15,"date":"1958-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes","law_date":"1958-05-13T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1958                                                                           Nr. 15\nTag                                               Inhalt:                                                                             Seite\n13.5.58    Dritte Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     337\n12.5.58   Zweite Verordnung zur Anderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . .                                  338\n15.4.58   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . . .                                    339\n6.5.58  Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und\nSoldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   339\n12.5.58    Verordnung zur Durchführung des § 135 de_~ Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  340\n28.4. 58  Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes über amtliche Prüf- und Gewährzeichen                                           340\n13.5.58   Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        343\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   375\nIn Teil II Nr. 8, ausgegeben am 29. April 1.958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nInternationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten\nfür Haiti). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Weizen-Übereinkommens 1956. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,\nwissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. - Berichtigung zur Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nInternationalen Pflanzenschutzabkommens vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1300). - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Beitritt Marokkos). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens (Inkrafttreten für Haiti).\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des länderfinanzausgleichsgesetzes.\nVom 13. Mai 1958.\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den              (2) Die Finanzämter führen die nach Absatz 1\nFinanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanz-             vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täg-\nausgleichsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesge-              lich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister\nsetzbl. I S. 199) wird mit Zustimmung des Bundes-            der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-\nrates verordnet:                                             tungsverfahrens die Abführung der Einnahmen an-\n§ 1                              derweitig regeln.\nVollzug des Finanzausgleichs                       (3) Das Land Schleswig-Holstein leistet für das\nim Ausgleichsjahr 1958                      Ausgleichsjahr 1958 keine Zahlungen auf den Bun-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs          desanteil an der Einkommensteuer und der Körper-\nim Ausgleichsjahr 1958 wird der Zahlungsverkehr              schaftsteuer, sondern erhält auf den durch den\nauf Grund des § 11 des Gesetzes in der Weise                 Bundesanteil nicht gedeckten Teil seiner vorläufi-\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundf~santeils         gen Ausgleichszuweisung eine Vorauszahlung von\nan der Einkommensteuer und der Körperschaft-                 125 520 000 Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von\nsteuer (Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in der          10 460 000 Deutsche Mark am 15. jedes Monats fäl-\nFassung vom 23. Dezember 1955 - Bundesgesetzbl. I          . lig ist.\nS. 817 -) auf folgende Hundertsätze erhöht oder\nvermindert wird:                                                                                         § 2\nin Baden-Württemberg                   41,2 v. H.                                      Inkrafttreten\nin Bayern                              28,9 V. H.       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nin Bremen                              42,5 V. H.    kündung in Kraft.\nin Hamburg                             50,9 V. H.\nin Hessen                              37,4 V. H.    Bonn, den 13. Mai 1958.\nin Niedersachsen                       21,1 V. H.\nin Nordrhein-WestfalE!n                41,0 V. H.          Der Bundesminister der Finanzen\nin Rheinland-Pfalz                       9,7 V. H.                                           Etz e 1"]}