{"id":"bgbl1-1958-14-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":14,"date":"1958-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1958-04-26T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["306                                 Bunde:sgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil 1\nBekanntmachung der Neufassung\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 26. April 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der\nWortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung unter Berücksichtigung der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durch-\nführungsverordnung vom 7. Februar 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 70) bekanntgemacht.\nBonn, den 26. April 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 26. April 1958\n(EStDV 1956/57).\nlu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                       2. reiner Forstwirtschaft\n§                                        der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-\nWirtschaftsjahr                                 tember.\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von          Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt\nswölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger         auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                          eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung\n1\nvorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen )\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben          vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2\noder veräußert wird oder                            Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-          ten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-        Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-           nicht für den Weinbau.\nstimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr             (3) Buchführende Land- und Fprstwirte im Sinn\nübereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-         des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-\nweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung       und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen\neines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-           Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung\nschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr       Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur,         Es müssen mindestens die nach der Verordnung\nwenn die Umstellung im Einvernehmen mit             über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli\ndem Finanzamt vorgenommen wird.                     1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,\nRegister und Verzeichnisse geführt werdeµ.\n§ 2\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten           Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes\n§ 3\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am                                (gestrichen)\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit\nTom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2           Zu § 3 des Gesetzes\nAbs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.                                                  § 4\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des t2 Abs. 5 Ziff. 1                       Steuerireie Einnahmen\ndes Gesetzes ist bei                                        Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-         verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nzucht                                           freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,          beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\n1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                           307\nZu § 3 a des Gesetzes                                       (2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-\n§ 5                          lich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag\nBegriffsbestimmungen                   als Anschaffungskosten, den er für das einzelne\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-\n(1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,          wenden müssen.\ndie in ·sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\nvon Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten               (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\nin verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu       der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\ngehören insbesondere die IIerrichtung der Ver-          odc~r Substanzverringerung durch den Rechtsnach-\nkehrsfüichen einschließlich des Erwerbs der hierzu       folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich\nerforderlichen Grundstücke und die Herstellung der      bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden\nAbwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-       Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\nleitungen.\n(2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-                                § 8\nrichtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit           UberleHungsvorsduift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nder Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu           in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nbestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten\nzur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu gehö-             Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-\nren insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und            schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet\nTrockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten         haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen\nund Kinderspielplütze, Versammlungsräume, Lese-         Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-\nräume und Sammelgaragen.                                setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas-\nsungen vorgenommen worden, so können bei der\n(3) Festverzinsliche   Schuldverschreibungen des    Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die\nBundes oder der Länder sind auch solche Schuldver-      nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende\nschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein       Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,\nSchuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch eines      soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen\nLandes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen).         ausgeglichen haben.\n(4) Namensschuldverschreibungen      im Sinn des\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten                              § 9\nNamenspapiere, die nicht indossiert werden können                        Pensionsrückstellungen\n(Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-\nmenspapiere (Orderpapiere).                                 (1) Eine den Gewinn mindernde Rückstellung für\nPensionsanwartschaften kann nur für Versorgungs-\n(5) Industrieobligationen      sind festverzinsliche ansprüche gebildet werden, die auf einer vertrag-\nSchuldverschreibungen, die von Unternehmen der          lichen Pensionsverpflichtung beruhen.\ngewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.\n(2) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes                              darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\n§ 6                         des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung         und am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\neines Betriebs                    jahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den an-\nerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nberechnen. Er ist gleich dem Barwert der künftigen\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nPensionsleistungen (einschließlich der Anwartschaft\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\nauf Hinterbliebenenversorgung) am Schluß des Wirt-\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in ihrer be-\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\ntragsmäßigen Höhe oder im Verhältnis zum pen-\ntriebs.\nsionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden Jahres-\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,      beträge, die nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle   rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den Bar-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-        wert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeitpunkt\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-        der Pensionszusage bis zum vertraglich vorgesehe-\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.                 nen Eintritt des Versorgungsfalls anzusammeln. Die\nJahresbeträge sind so zu bemessen, daß im Zeit-\n§ 7                          punkt der Pensionszusage der Barwert der Jahres-\nbeträge gleich dem Barwert der künftigen Pensions-\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,\nleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungsanspruch\neines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter\nnach der Pensionszusage durch eine Vertragsände-\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-     rung, so gilt diese Erhöhung als neue Pensionszu-\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des     sage. Beendet die aus der Pensionszusage berech-\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt-       tigte Person ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich        vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Ver-\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung         sorgungsfalls unter Beibehaltung des Versorgungs-\nergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte        anspruchs, so darf die Rückstellung in dem Wirt-\ngebunden.                                               schaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den Gewinn","308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nbis zur Höhe des Betrags mindern, der sich als Un-          Zu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a,\nterschied zwischen dem versicherungsmathemati-              10 d und 34 b des Gesetzes und §§ 7 c, 7 d\nAbs. 2 und § 7 f des Gesetzes in der Fassung\nschen Barwert der künftigen Pensionsleistungen am           vom 15. September 1953\nSchluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegenwarts-\nwert am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-                                          § 12\njahrs ergibt.\nOrdnungsmäßige Buchführung\n(3) Ist die am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954             (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\n(1953/54) in der Steuerbilanz ausgewiesene Rück-            mäßige Buchführung im Sinn des\nstellung für eine Pensionsanwartschaft höher als\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,\nder Gegenwartswert (Absatz 2) an diesem Stichtag,\nso sind bei der Berechnung der Gegenwartswerte                      § 7 a. des Gesetzes 3 ),\nfür die folgenden Wirtschaftsjahre die Jahresbe-                    § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nträge abweichend von Absatz 2 Satz 4 so zu be-                             tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)\nmessen, daß am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954                            und im Sinn des § 7 c Abs. 1 des Ge-\n(1953/51) der Bu.rwert dieser Jahresbeträge gleich                         setzes,\ndem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ab-                    § 7 d Abs. 2 des ·Gesetzes in der Fassung vom\nzüglich der bis zu diesem Stichtag gebildeten Rück-                        15. September 1953,\nstellung ist.                                                       § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Versorgungsan-                  § 7 f des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nsprüche, die nicht auf einer vertraglichen, aber auf                       tember 1953,\neiner sonstigen rechtsverbindlichen Pensionsver-                    § 10 a des Gesetzes,\npflichtung beruhen, entsprechend anzuwenden.                        § 10 d Satz 1 des Gesetzes,\n§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\n§ 10                                   § 16,\nAbsetzung für Abnutzung                             § 79 und\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes                       § 82\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\nBei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\n1948 1 ) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemes-          schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-\nsung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaf-             setzbl. I S. 908) entsprechen.\nfungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen                (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei        Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\nsinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nD-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949             nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\n(WiGBI. S. 279) 2 ), und                             entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\nSinn des\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens höchstens die Werte, di_e sich bei                 § 6    Abs. 2 des Gesetzes,\nsinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-                   § 7 a des Gesetzes 3) und\nbilanzgesetzes                                               § 75.\nergeben würden.                                                 (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nmüssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\n§ 11\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nAnsd1aHungs- oder Herstellungskosten               liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nln den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes        kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\nIn den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen            Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsa:bgaben-\nordnung sind zu beachten.\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,\ndie mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2            (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-           denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nden Fassungen angeschafft oder hergestellt worden            Gesetzes oder Abschreibungen nach § 1 a des Ge-\nsind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten         setzes oder nach § 75 vorgenommen werden, sind\nvermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu-              in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeich-\nsetzen.                                                      nis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\n1) Im Land Berlin: 1. April 1949.\n1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\nbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröff-\nnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).\n1) Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 357) und im Sinn\ndes § 7 a des Gesetzes.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                               309\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-          dem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die              oder hergestellt, so können §§ 7 a und 7 e des\nAbschreibungen zu enthalten hat.                           Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewen-\ndeten Anz.ahlungen auf Anschaffungskosten oder\n§ 13                            Teilherstellungskosten a·ngewandt werden. Der Tag\nder Anschaffung ist der Tag der Lieferung, der Tag\nBegünstigter Personenkreis                 der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.\nim Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\n(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes            Sinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu-\nin der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesge-              ständige Behörde hat die Eintragung des Vermerks\nsetzbl. I S. 1215) können Rechte und Vergünstigun-         unverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer-\ngen in Anspruch nehmen\npflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-        abgabenordnung) mitzuteilen.\ngesetzes),\n(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-       tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nbenengesetzes),                                 gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-     pflichtige, die nach §§ 1, 4 und 167 des Bundes-\ntriebenengesetzes),                             gesetzes zur Entschädfgung für Opfer der national-\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte    sozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungs-\nPersonen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-         gesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom\nsetzes),                                        29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) oder nach\nwenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-              den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf\nbenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-           Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zuge-\nlen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Perso-       höri.gkeit zu der Personengruppe der Verfolgten ist\nnen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die           durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen\ndurch eine auf Grund ces § 14 des Bundesvertrie-           Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbehörde\nbenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur In-           zu erbringen.         ·\nanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\nnach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt               Zu § 7 a des Gesetzes\nwerden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu\n§ 14 1 )\neiner der bezeichneten Personengruppen ist durch\nVorlage eines Ausweises im Sinn des § 15 des Bun-                             Bewertungsfreiheit\ndesvertriebenengesetzes zu erbringen. Die bisher                  für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter\nvon den Ländern für die in Satz 1 Ziff. 1 und 2                (1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-\nbezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus-           jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das\nweise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im             Wirtschaftsjahr der Fertigstellung.\nSinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er-\n(2) Sind im Fall des § 7 a des Gesetzes mehrere\nsetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft\ngesetzt werden.                                            Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-\nmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von       nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des              kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen\nBundesvertriebenengesetzes), so können                     nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\n1. § 7 a des Gesetzes für solche bewegliche       men werden, mit dem die Mitunternehmer, die die\nWirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er-      Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem Ge-\nlöschens der Befugnis angeschafft oder her-    winn des Unternehmens beteiligt sind. Die Höchst-\ngestellt worden sind,                           grenze der Abschreibung für das Unternehmen be-\n2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikge·-       trägt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.\nbäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche\nBetriebsgebäude, die bis zum Tag des Er-\nZu § 7 b des Gesetzes\nlöschens der Befugnis hergestellt worden\nsind, und                                                                 § 15\n3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht              Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-\n(1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b des\nzeitraums, in dem die Befugnis erloschen\nGesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes zu\nist,\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr\nin Anspruch genommen werden. Werden in den                 der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr\nFällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt-           bis zu je 10 vom Hundert, in den darauffolgenden\nschaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser           zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der Herstel-\nund landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach         lungskosten absetzen.\n1\n) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 885, 1183) und des § 9 Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1953 S. 1362).","310                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(2) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.                     1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523). Für die Begriffe\n„Kaufeigenheim\" und „Kleinsiedlung\" gilt § 16\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge-\nAbs. 1.\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-\n(3) Ein Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nnach der Verordnung über die Bemessung des Nut-             kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt\nzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-              auch vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder\nhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)          aufbaut als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zer-\nzulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe           störung.\nvon dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge-                                         § 19\nkürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch                           Gewinn bei Berechnung\nein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus                des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags\nanderen Einkunftsarten auszugleichen.                             der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen\nBei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Ge-\n§ 16\nsamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-\nErhöhte Absetzungen beim Ersterwerb               lehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor\nim Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes         Abzug des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Ge-\n(1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im Sinn        winn abzuziehenden Betrags ergibt.\ndes § 10, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude im\nSinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-                                        § 20\nsetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)                                   N achversteuerung\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\n(1) Die befreiende Schuldübernahme steht der\n(2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das       Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber\nKaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum            gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im\nzu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich          Rahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder\nauf die Dbertragung des bürgerlich-rechtlichen              einer Eigentumswohnung übernommen wird.\nEigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie\n(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzufüh-\nkann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-\nren, wenn eine Darlehnsforderung zur, Sicherung\nerwerber übernommen werden.\neiner Schuld abgetreten wird. Das gleiche gilt, wenn\n(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt          eine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts-\nAbsatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb, eines              nachfolge oder im Rahmen der unentgeltlichen Dber-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die             tragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines\nVerpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-             Mitunternehmeranteils auf einen anderen übergeht.\nrechts beziehen. In den Fälled der Sütze 1 und 2 ist\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b            Zu § 1 d des Gesetzes\ndes Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2 /s                                     § 21\nvom Hundert Wohnzwecken dient.\nBewertungsfreiheit für Schiffe\n(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die\nAufwendungen für den Erwerb des Grund und                      Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes gilt § 14\nBodens.                                                     Abs. 1 entsprechend.\nZu § 7 e des Gesetzes\nZu § 7 c des Gesetzes\n§ 22 1 )\n§ 17\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nTilgung in gleichen Jahresbeträgen                     und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nEin Darlehen ist in gleichen Jahresbeträgen zu            · (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\ntilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen,         Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\ndie der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit            sen, daß sich\nentsprechen, zurückzuzahlen ist.\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e\nAbs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die\n§ 18                                       mit der Fabrikation zusammenhängenden\nüblichen Kontor- und Lagerräume oder\nVoraussetzungen\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-\nBuchstabe d des Gesetzes) die mit der La-\nfahr Wohnungen baut oder bauen läßt.\ngerung zusammenhängenden üblichen Kon-\n(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des                      torräume befinden,\n§ 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-            wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni              dert der Herstellungskosten entfallen.\n1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 885, 1183) und des § 12 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Berlin 1953 S. 1362).","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                              311\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes   tenberechtigten ergeben, im Kalenderjahr 1955 90\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem             vom Hundert, im Kalenderjahr 1956 80 vom Hun-\n31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-       dert, im Kalenderjahr 1957 70 vom Hundert, im Ka-\ntig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-        lenderjahr 1958 60 vom Hundert und im Kalender-\nzeichneten Zwecken dient.                                jahr 1959 50 vom Hundert des Jahresbetrags der\n(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-      Rente als Werbungskosten abziehen.\nstelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder\nLagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-                                   § 26\nzeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,\nwenn der Fa.brikationszwedrnn oder Lagerzwecken                         Aufwendungen für Fahrten\ndienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der                   zwischen \\Vohnung und Arbeitsstätte\nübrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit              (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden\ndes § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der        persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem\nWohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten          Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-\nAbsetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-         fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit\nzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder La-        Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur\ngerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert, bei           Entfernung von 40 km verursacht werden.\nGebäuden, die vor dem J. Januar 1953 hergestellt\n(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-\nworden sind, 20 vom Hundert übersteigt.\ngen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des         stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der\n§ 7 e Abs. 1 Buchstc1he d des GP,',etzes bestimmt sind   Steuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen             fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für\nUnternehmer zur Weiterveröußc~rung - sei es in            jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\nderselben Beschdffonheit, sei es nach vorheriger Be-      und Arbeitsstätte festgesetzt:\narbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\n1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\n2. bei Benutzung eines Kleinstkraft-\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,\nwagens (drei- oder vierrädriges\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche\nKraftfahrzeug, dessen Motor einen\nGröße nicht überschreitet.\nHubraum von nicht mehr als\n(6) § 14 gilt entsprechend.                                      500 Kubikzentimeter hat)           0,36 DM,\n3. bei Benutzung eines Motorrads\nZu §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f und 7 g des Ge-                        oder Motorrollers                  0,22 DM,\nsetzes in der Fassung vom 15. s~ptember 1953\nund zu §§ 7 c und 7 d Abs,. 2 des Gesetzes in                    4. bei Benutzung eines Fahrrads mit\nder Fassung vom 17. Januar HJS2                                      Motor                              0, 12 DM.\nMaßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\n§ 23\nbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften         nahmsweise kann eine andere Straßenverbindung\n(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die           zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f      verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-          regelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Auf-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch       wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und\ngenommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h           Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können\nund 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-           nicht an Stelle der Pauschbeträge oder neben den\nrungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954            Pauschbeträgen abgezogen werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 67) anzuwenden.\n(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor                                    § 27\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f                              Absetzung\nder      Einkommensteuer - Durchführungsverordnung              für Abnutzung oder Substanzverringerung\n(EStDV 1953) vom 31. März 1954 anzuwenden.\nBei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden\nWirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\n§ 24                         schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er-\n(gestrichen)                     worben worden sind, sind für die Bemessung der\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-\nrung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nZu § 9 des Gesetzes                                       zugrunde zu legen\n§ 25                           1. bei einem Gebäude,\nOberlei tungsvorschrift\na) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft     oder\nzu § 9 Zi:H. 1 Satz 2 des Gesetzes\nhergestellt worden ist, der am 21. Juni   1948\nDer Steuerpflichtige kann bei Leibrenten, die vor                maßgebende Einheitswert zuzüglich          der\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, an                     nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten     Her-\nStelle der Anteile, die sich nach § 55 für den Ren-                 stellungskosten;","312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nb)  das unentgeltlich erworben und vor dem          Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\n21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der am    Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-\n21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert zu-       zuzeigen, in denen vor Ablauf von drei Jahren seit\nzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-         dem Vertragsabschluß\ngewendeten Herstellungskosten abzüglich                 1. die Versicherungssumme ganz oder zum\nder nach dem 20. Juni 1948 von dem Rechts-                 Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-\nvorgänger vorgenommenen Absetzungen                         densfall eingetreten ist oder in der Renten-\nfür Abnutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes                  versicherung die vertragsmäßige Renten-\nvnd der erhöhten Absetzungen im Sinn des                    leistung erbracht wird,\n§ 7 b des Gesetzes;\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zu-\nc) das unentgeltlich erworben und nach dem                     rückgezahlt wird oder\n20. Juni 1948 hergestellt worden ist, die\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des\nganz oder zum Teil abgetreten oder be-\nRechtsvorgängers abzüglich der von ihm\nliehen werden.\nvorgenommenen Absetzungen für Abnut-\nzung im Sinn des § 7 des Gesetzes und der           (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\nerhöhten Absetzungen im Sinn des § 7 b           gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\ndes Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber          abgabenordnung) unverz-qglich die Fäll~ anzuzei-\naufgewendeten Herstellungskosten.                gen, in denen, außer im Fall des Todes des Steuer-\npflichtigen, vor Ablauf von fünf Jahr.en seit dem\nIn Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind\nVertragsabschluß\nim Verhältnis von einer Reichsmark gleich\neiner Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-                   1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil\ntrag können für die Bemessung der Absetzun-                    ausgezahlt wird,\ngen für Abnutzung die im Verhältnis von einer               2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\nReichsmark gleich einer Deutschen Mark um-                     rückgezahlt werden oder\ngerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,                 3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz\ndie in dem am 31. Dezember 1947 endenden                       oder zum Teil beliehen werden.\nVeranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-\nnutzung steuerlich geltend gemacht werden\nzeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-\nkonnten, soweit diese der normalen Abnutzung\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\nentsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-\nWohnungsbau verwendet.\nfungs- oder Herstellungskosten beruhen;\n(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-.\na) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-      gabenordnung) die Abtretung (Absatz 1 Ziff. 3) und\ngestellt oder unentgeltlich erworben wor-        die Beleihung (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2 Ziff. 3)\nden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige    unverzüglich anzuzeigen.\nfür die Anschaffung am 31. August 1948\nhätte aufwenden müssen;                             (4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag\noder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn der\nb) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-\nAnspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten\nworben worden ist, der Betrag, den der\noder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-\nob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags\npunkt des Erwerbs hätte aufwenden\nentstanden ist.\nmüssen.\n§ 30\nFür das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni\n1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des                              N achversteuerung\n20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die          bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen\nStelle des 31. August 1948 der 31. August 1949.               (1) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-\nsetzes bezeichneten Versicherungen gegen Einmal-\nZu § 10 des Gesetzes                                       beitrag vor Ablauf von drei Jahren seit dem Ver-\n§ 28                           tragsabschluß\nUberleitungsvorschrift                           1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne\nzu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes                    daß der Schadensfall eingetreten ist oder\nin der Rentenversicherung die vertrags-\nFür den Abzug des Anteils von Leibrenten, die\nmäßige Rentenleistung erbracht wird,\nvor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,\ngilt § 25 entsprechend.                                            2. der Einrnalbeitrag zurückgezahlt oder\nwerden\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\n§  29\nabgetreten oder beliehen,\nAnzeigepflichten                      so 'ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nbei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen           zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in         bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-         Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\nsicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine              wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                 313\nnicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-                                       § 34\nschen dieser und der festgesetzten Steuer ist als\nNachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-                      Sparverträge mit festgelegten Sparraten\nzahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung                    (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind\n(Ziffern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit all          Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und\nnicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbe-             einem Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflich-\nstände verwirklicht ist.                                       tige verpflichtet, für die Dauer vou drei Jahren min-\n(2) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge-            destens vierteljährlich laufende und der Höhe nach\nsetzes bezeichneten Bausparverträgen vor Ablauf                gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen, und in\nvon fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß                      denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige Auf-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-            hebung des Sparvertrags verzichten.\ngezahlt oder werden\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Verträgen ste-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-          hen Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und\nrückgezahlt oder                                    einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14\n3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz               der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-\noder zum Teil beliehen,                             bau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 - Bun-\nso ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine                  desgesetzbl. I S. 585) oder einem Organ der staat-\nNachversteuerung ist im Fall des Todes des Steuer-            lichen Wohnungspolitik gleich, in denen sich der\npflichtigen nicht durchzuführen. Das gleiche gilt in           Steuerpflichtige verpflichtet, für die Dauer von drei\nden Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit der Steuer-             Jahren mindestens vierteljährlich laufende und der\npflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich                Höhe nach gleichbleibende Beträge zu dem in § 16\nund unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.                     Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955\nbezeichneten Zweck einzuzahlen, und in denen beide\n§ 31 1)\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des\n( gestrichen)                          Vertrags verzichten.\n(3) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 32\nAllgemeine Sparverträge\n§ 35\n(1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-\nschen einem Steuerpflichtigen und einem Kreditin-                                 Rückzahlunasfrist\nstitut, in denen der Steuerpflichtig~~ sich zur Festle-             bei Sparverträgen mit festgelegten Sparrn.te:n\ngung von einzelnen Sparbeträgen auf drei Jahre\nverpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor-                Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-\nzeiti~ Aufhebung des Sparvertrags verzichten.                  ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein\n(2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar-          Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch\nvertrags und die Höhe der Sparbeträge dem Finanz-              nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten re-\namt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts               gelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nnachzuweisen.\n§ 33\n§ 35a\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen\nRückzahlungsfrist\nBei allgemeinen Sparverträgen darf jeder ein-\nbei Sparverträgen mH fe5tgelegten Sparraten\nzelne Sparbetrag nach Ablauf von drei Jahren, be-\nim Sinn des § 34 EStDV i 955\nginnend mit dem Tag der Einzahlung, zurückgezahlt\nwerden. Sparbeträge, die zwischen dem 1. Ja.nua.r                 Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im\nund dem 30. Juni eingezahlt sind, gelten als am                Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durchführungs-\n1. Januar und Sparbeträge, die zwischen dem 1. Juli            verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955\nund dem 31. Dezember eingezahlt sind, als am 1. Juli           (Bundesgesetzbl. I S. 756) dürfen die für die ersten\ngeleistet.                                                     drei Jahre entrichteten Sparraten ein Jahr nach dem\n§ 33a                              Tag der letzten für das dritte Jahr geleisteten Ein-\nzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach\nRückzahlungsfrlst bei aH9rnri>'1~inen Sparverträgen\ndem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag des dritten\nim Sinn des§ 32 ESrtDV 1Gl55\nJahres zurückgezahlt werden. Falls der Steuerpflich-\nBei allgemeinen Spa.rverträgen im Sinn des § 32             tige auch für die folgenden Jahre Sparraten leistet,\nder      Einkommensteuer - Durchführungsverordnung             bemißt sich für diese Sparraten vorbehaltlich des\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesge-                  § 36 a Abs. 2 Satz 2 die Rückzahlungsfrist nach § 35\nsetzbl. I S. 756) bemißt sich die Rückzahlungsfrist            der     Einkommensteuer - Durchführungsverordnung\nnach§ 33.                                                      (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955.\n1\n) Die Vorschrift des § 31 EStDV 19,55 gilt nach § 84 Abs. 14 letztmals für Sonderausgaben, die auf Grund von Ver-\nträgen geleistet werden, die vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind.","314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 36                                  2. beim Erwerb von einer Bank und Sammel-\nUnterbrechung der Einzahlungen                          verwahrung bei einer Wertpapiersammel-\nund vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen                    bank muß die Bank einen Sperrvermerk in\nmit festgelegten Sparraten                           das Kundenkonto eintragen;\n(1) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt                 3. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung\nvor, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet                 auf den eigenen Namen muß., die Schulden-\nund nicht innerhalb eines halben Jahres, spätestens                  verwaltung einen Sperrvermerk in das\njedoch bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie                  Schuldbuch eintragen;\nnach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nachge-                 4. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung,\nholt worden sind.                                                    die auf den Namen einer Wertpapiersam-\n(2) Bei eirn~r Unterbrechung der Einzahlungen vor                melbank lautet, muß die Bank, die die\nAblcmf der in § 34 Abs. 1 und 2 bezeichneten Frist                   Zeichnung entgegengenommen hat, einen\ngelten die Sparbeträge als auf Grund eines allge-                    Sperrvermerk in das Kundenkonto ein-\nmeinen Sparvertrags (§ 32) eingezahlt. Satz 1 gilt                   tragen.\nim Fall einer teilweisen Rückzahlung vor Ablauf              (2) Der Steuerpflichtige hat den steuerbegünstig-\nder in § 35 bezeichneten frist für die nicht zurück-     ten Erwerb der Wertpapiere und die Voraussetzung\ngezahlten Sparbeträge entsprechend. Die Rückzah-         des Absatzes 1 dem Finanzamt durch eine Beschei-\nlungsfrist wird nach § 33 berechnet.                     nigung des Kreditinstituts, im Fall des Absatzes 1\nZiff. 3 durch eine Bescheinigurtg der Schuldenver-\n§ 36a                          waltung, nachzuweisen.\nUnterbrechung der Einzahlungen                                           § 38\nund vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen              Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen\nmit festgelegten Sparraten im Sinn des § 34          (1) Verwendet der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-\nESlDV 1955                        nuar 1959 ausschließlich Sparbeträge im Sinn der\n(1) Bei Sparvertrtigen mit festgelegten Sparraten     §§ 32, 34 Abs. 1 für den steuerbegünstigten Erwerb\nim Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durchfüh-           eines Wertpapiers, so gilt diese Verwendung nicht\nrungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember            als vorzeitige Rückzahlung, wenn er das Wertpapier\n1955 (Bundcsgcselzbl. I S. 756) liegt eine Unterbre-     nach § 37 Abs. 1 festlegt und die für den Erwerb\nchung der Einzahlungen vor, wenn sie nicht oder          des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge nicht\nnicht rechtzeitig geleistet und nicht bis zum Schluß     nochmals als Sonderausgaben geltend macht. In\ndes Kalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag       diesem Fall beginnt die Festlegungsfrist für das er-\nzu entrichten waren, nachgeholt worden sind. Eine        worbene Wertpapier abweichend von § 37 Abs. 1\nUnterbrechung der Einzc1hlungen liegt jedoch nicht       Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Summe\nvor, wenn der Steuerpflichtige für die auf die ersten    der für den Erwerb verwendeten Sparbeträge ein-\ndrei Jahre folgenden Jahre keine Sparraten mehr          gezahlt war. Dabei ist § 33 Satz 2 für Sparbeträge\nleistet.                                                 im Sinn des § 32 entsprechend anzuwenden. Für die\n(2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen          nicht zum Erwerb des Wertpapiers verwendeten\noder einer teilweisen RückZuhlung vor Ablauf der         Sparbeträge bemessen sich die Rückzahlungsfristen\nersten drei Jahre gilt § 36 Abs. 2 entsprechend. Bei     nach §§ 33 und 35.\neiner Unterbrechung der Einzahlungen oder einer             (2) Absatz 1 gilt bei Sparbeträgen im Sinn des\nteilweisen Rückzahlung nach Ablauf dieses Zeit-          § 32 nur für solche Sparbeträge, für die eine Be-\nraums ist die Rückzahlungsfrist für die Sparraten        scheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-\nder ersten drei Jahre nach § 35 a Satz 1 zu berech-      stabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht ausgestellt\nnen; für die Sparraten der folgenden Jahre ist § 36      worden ist.\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.                                                      § 38a\nErwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen\n§ 37                                  im Sinn der§§ 32 und 34 EStDV 1955 und\nder§§ 18 und 20 EStDV 1953\nErwerb von Wertpapieren\n(1) Beim steuerbegünstigten Erwerb von Wert-             (1) Verwendet der Steuerpflichtige für den steuer-\npapieren müssen diese für mindestens drei Jahre          begünstigten Erwerb eines Wertpapiers ausschließ-\nauf den Namen des Steuerpflichtigen festgelegt           lich oder lediglich zusammen mit Sparbeträgen im\nwerden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Festle-        Sinn der §§ 32, 34 Abs. 1, für die eine Bescheinigung\ngung. Diese ist wie folgt vorzunehmen:                   im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2\n1. beim Erwerb von effektiven Stücken muß        bis 4 des Gesetzes nicht ausgestellt worden ist,\ndas ausgebende Kreditinstitut die Wert-                1. Sparbeträge im Sinn des § 32 der Ein-\npapiere auf den Namen des Steuerpflichti-                 kommensteuer - Durchführungsverordnung\ngen festschreiben. An Stelle der Festschrei-              (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bun-\nbung kann der Steuerpflichtige die Wert-                  desgesetzbl. I S. 756) vor dem 1. Januar 1959\npapiere auch in das Depot des Kreditinsti-                und vor Ablauf der sich aus § 33 a ergeben-\ntuts geben, von dem er sie erworben hat.                  den Rückzahlungsfrist oder\nDas Kreditinstitut muß einen Sperrvermerk              2. Sparbeträge im Sinn des§ 34 der Einkommen-\nauf dem Streifband des Depots und in den                  steuer-Durchführungsverordnung        (ES tDV\nDepotbüchern anbringen;                                   1955) vom 21. Dezember 1955 vor dem","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                               315\n1. Januar 1959 und vor Ablauf der sich aus              a) Einzahlungen unterbrochen werden(§ 3t5 a\n§ 35 a erge_benden Rückzahlungsfristen,                     Abs. 1).\nso gilt § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Dabei                b) vor Ablauf der sich aus § 35 a ergeben-\nist für die in Ziffer 1 bezeichneten Sparbeträge § 33                   den Fristen Sparbeträge ganz oder zum\nSatz 2 entsprechend anzuwenden.                                         Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus\n(2) Verwendet der Steuerpflichtige ausschließlich                   diesen Verträgen ganz oder zum Teil\nSparbeträge im Sinn der §§ 18, 20 der Einkommen-                        abgetreten oder beliehen werden;\nsteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom                5. die in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten\n31. Mtirz 1954 (Bundesqesetzbl. I S. 67) vor Ablauf                 Sparbeträge nach §§ 38 und 38 a Abs. 1 .\nder sich aus §§ 19 und 21 der bezeichneten Verord-                  für den steuerbegünstigten Erwerb von\nnung ergebenden Rückzahlungsfristen, so sind § 22                  Wertpapieren verwendet werden;\nAbs. 1 Satz 1 und § 23 Satz 2 bis 4 der bezeichneten           6. bei nach dem 6. Oktober 1956 steuerbegün-\nVerordnung anzuwenden.                                              stigt erworbenen Wertpapieren, die nicht\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bemessen                  nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbeträgen im\nsich die Rückzahlungsfristen für die nicht zum Er-                  Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommen-\nwerb des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge im                    steuer-Durchführungsverordnung         (EStDV\nSinn der §§ 32 und 34 der Einkommensteuer-Durch-                    1953) vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I\nführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-                     S. 67) erworben worden sind,\nber 1955 nach §§ 33 a und 35 a und für die nicht zum               vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der\nErwerb des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge                     Festlegungsfrist die Festlegung aufgehoben\nim Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommensteuer-                      wird oder Ansprüche aus diesen Wertpa-\nDurchführungsverordnung         (EStDV     1953)    vom            pieren ganz oder zum Teil abgetreten oder\n31. März 1954 nach §§ 19 und 21 der bezeichneten                   beliehen werden;\nVerordnung; für Sparbeträge im Sinn der §§ 32 und              7-. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor\n34 Abs. 1 ist § 38 Abs. 1 Satz 4 anzuwenden.                       dem 7. Oktober 1956 steuerbegünstigt er-\nworbenen Wertpapieren im Sinn des §·31\n§ 39                                    Ziff. 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nAnzeigepflichten bei Kapitalansammlungsverträgen                   verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-\nber 19.55, die nicht nach § 38 Abs. 3 der be-\n(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Veranla-\nzeichneten Verordnung mit Sparbeträgen\ngung oder für die Veranlagung des Steuerpflichti-\nim Sinn der § § 18 und 20 der Einkommen-\ngen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabga-\nsteuer-Durchführungsverordnung         (EStDV\nbenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in\n1953) vom 31. März 1954 erworben worden\ndenen, außer im Fall des Todes des Steuerpflichti-\ngen,                                                               sind,                        .\n1. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des               vor Ablauf der sich aus§ 37 Abs. 1 der Ein-\n§ 32                                                    kommensteuer - Durchführungsverordnung\n(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 erge-\nvor Ablauf der in § 33 bezeichneten Frist\nbenden Frist die Festlegung aufgehoben\nSparbeträge ganz oder zum Teil zurück-\nwird oder Ansprüche aus diesen Wertpa-\ngezahlt oder Ansprüche aus diesen Verträ-\npieren ganz oder zum Teil abgetreten oder\ngen ganz oder zum Teil abgetreten oder\nbeliehen werden; dagegen gilt bei von\nbeliehen werden;\nGrundkreditanstalten, Kommunalkreditan-\n2. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des               stalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab-\n§ 32 der Einkommensteuer-Durchführungs-                 lösungsanstalten ausgegebenen Pfandbrie-\nverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-                  fen, Rentenbriefen, Kommunalschuldver-\nber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756)                     schreibungen oder anderen Schuldverschrei-\nvor Ablauf der sich aus § 33 a ergebenden               bungen und bei Wertpapieren, die auf\nFrist Sparbeträge ganz oder zum Teil zu-                Grund des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in der\nrückgezahlt oder Ansprüche aus diesen                   Fassung vom 13. November 1957 - EStG\nVerträgen ganz oder zum Teil abgetreten                 1957 -      (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch\noder beliehen werden;                                   besondere      Rechtsverordnung      bestimmt\n3. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparra-              werden, Ziffer 6 entsprechend.\nten im Sinn des § 34 Abs. 1                  Wenn ein Kreditinstitut Niederlassungen unter-\na) Einzahlungen unterbrochen werden (§ 36    hält, so können diese die in Satz 1 bezeich:q.eten\nAbs. 1),                                 Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen Be-\nb) vor Ablauf der sich aus § 35 ergeben-     zirk sie sich befinden.\nden Frist Sparbeträge ganz oder zum         (2) Für die Anzeigepflicht der Wohnungs- und\nTeil zurückgezahlt oder Ansprüche aus    Siedlungsunternehmen und der Organe der staat-\ndiesen Verträgen ganz oder zum Teil      lichen Wohnungspolitik bei Sparverträgen mit fest-\nabgetreten oder beliehen werden;         gelegten Sparraten im Sinn des § 34 Abs. 2 gilt Ab-\n4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-     satz 1 Ziff. 3 entsprechend.\nraten im Sinn des § 34 der Einkommen-           (3) Für die Anzeigepflicht der Schuldenverwal-\nsteuer-Durchführungsverordnung        (EStDV tung bei steuerbegünstigt erworbenen Schuldbuch-\n1955) vom 21. Dezember 1955                  forderungen gilt Absatz 1 Ziff. 6 und 7 entsprechend.","316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-                               § 41 a\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-           Nachversteuerung bei vorzeitiger Verwertung\ngabenordnung) die Abtretung und die Beleihung                   von Wertpapieren im -Sinn des § 31 Ziif. 2\nvon Ansprüchen aus den in Absatz 1 bezeichneten                                 EStDV 1955\nSparverträgen und Wertpapieren sowie aus Schuld-            (1) Wird vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der\nbuchfordenmgen unverzüglich anzuzeigen.                  Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV\n(5) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend.                    1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 156) ergebenden Frist\n1. die Festlegung von nach dem 31. Dezember\n§ 40                                      1954 und vor dem 7. Oktober 1956 steuer-\nNachvernteuerung bei allgemeinen Sparverträgen                     begünstigt erworbenen Wertpapieren im\nund Sparverträgen mit festgelegten Sparraten                     Sinn des § 31 Ziff. 2 der bezeichneten Ver-\n. ordnung, die nicht nach § 38 Abs. 3 der be-\n(1) Werden vor Ablauf der in §§ 33 und 35 be-                     zeichneten Verordnung mit Sparbeträgen\nzeichneten Fristen Sparbeträge im Sinn der §§ 32                     im Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommen-\nund 34 zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar-                    steuer-Durchführungsverordnung       (EStDV\nvertrag abgetreten oder beliehen, so ist eine Nach-                  1953) vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I\nversteuerung für den Veranlagungszeitraum durch-                     S. 67) erworben worden sind, aufgehoben\nzuführen, in dem einer diE1ser Tatbestände verwirk-                  oder werden\nlicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berech-             2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz\nnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der                         oder zum Teil abgetreten oder beliehen,\nSteuerpflichtige die seit dem Vertragsabschluß ent-\nrichteten Sparbelräge nicht geleistet hätte. Der Un-     so ist § 40 entsprechend anzuwenden. Jedoch ver-\nterschiedsbetrag zwischen dieser und der festge-         kürzt sich bei von Grundkreditanstalten, Kommu-\nsetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei        nalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab-\neiner Teilrückzahlung qelten die zuletzt geleisteten     lösungsanstalten ausgegebenen Pfandbriefen, Ren-\nSparbeträge als zuerst zurückgezahlt. Das Entspre-       tenbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder\nchende gilt, wenn der Anspruch aus dem Sparver-          anderen Schuldverschreibungen und bei Wertpapie-\ntrag nur zum Teil abgetreten oder beliehen wird.         ren, die auf Grund des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in\nder Fassung vom 13. November 1957 - EStG 1957 -\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der           (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch besondere Rechts-\nSteuerpflichtige stirbt oder nach dem Vertragsab-        verordnung bestimmt werden, die in Satz 1 bezeich-\nschluß völlig erwerbsunfähig wird.                       nete Frist auf drei Jahre.\n(2) Werden Wertpapiere, die nicht zu den in Ab-\n§ 40a                          satz 1 Satz 2 bezeichneten Wertpapieren gehören,\nNachversteuerung bei allgemeinen Sparverträgen         vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der Einkommen-\nund Sparverträgen mit festgelegten Sparraten         steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom\nim Sinn der§§ 32 und 34 EStDV 1955             21. Dezember 1955 ergebenden Frist nach Auslosung\noder Kündigung eingelöst, so ist eine Nachver-\nWerden vor Ablauf der sich aus §§ 33 a und 35 a       steuerung nicht durchzuführen, wenn der Steuer-\nergebenden Fristen Sparbeträge im Sinn der §§ 32         pflichtige als Ersterwerber Zug um Zug andere\nund 34 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-          Wertpapiere, deren Erwerb steuerbegünstigt ist, im\nnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes-         Nennwert der ausgelosten oder gekündigten Wert-\ngesetzbl. I S. 756) zurückgezahlt oder Ansprüche aus     papiere unmittelbar oder mittelbar erwirbt und bis\nden Sparverträgen abgetreten oder beliehen, so ist       zum Ablauf der für die ausgelosten oder gekündig-\n§ 40 entsprechend anzuwenden.                            ten Wertpapiere geltenden Sperrfrist nach § 37\nAbs. 1 festlegt.\n§ 42\n§ 41\nUbertragung von Kapitalansammlungsverträgen\nN achversteuerung\nbei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren             (1) Kapitalansammlungsverträge können während\nihrer Lauf_zeit auf ein anderes Unternehmen über-\nWird vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der       tragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem\nFestlegungsfrist                                         Steuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,\n1. die Festlegung von nach dem 6. Oktober 1956\nin die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nsteuerbegünstigt erworbenen Wertpapieren, die\ntreten. Das Unternehmen, auf das der Kapitalan-\nnicht nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbeträgen im\nsammlungsvertrag übertragen worden ist, hat die\nSinn der § § 18 und 20 der Einkommensteuer-\nUbertragung dem für seine Veranlagung zuständi-\nDurchführungsverordnung (EStDV 1953) vom\ngen Finanzamt (§ 73 a der ]leichsabgabenordnung)\n31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) erwor-\nunverzüglich anzuzeigen.\nben worden sind, aufgehoben oder werden\n(2) Absatz 1 gilt nicht für allgemeine Sparver-\n2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz oder\nträge (§ 32), wenn für die Sparbeträge eine Beschei-\nzum Teil abgetreten oder beliehen,\nnigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c\n10  ist § 40 entsprechend anzuwenden.                    Satz 2 bis 4 des Gesetzes ausgestellt worden ist.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                 317\n§ 43                             21. Dezember 1954         (Bundesgesetzbl. I S. 482) zu-\nUberleitungsvorschriit                     gleich prämienbegünstigt sind, können als Sonder-\nzu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes           ausgaben nur abgezogen werden, wenn für diese\nAufwendungen eine Prämie nicht beansprucht wird.\n(1) §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer-Durch-          Der Steuerpflichtige kann die bezeichneten Aufwen-\nführungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März                  dungen, die er innerhalb eines Veranlagungszeit-\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind weiter anzuwen-          raums leistet, entweder nur einheitlich als Sonder-\nden, wenn der Steuerpflichtige Versicherungsbei-              ausgaben geltend machen oder für sie eine Prämie\nträge oder Beiträge an Bausparkassen auf Grund               beanspruchen; eine Änderung der getroffenen Wahl\nvon Verträgen geleistet hat oder leistet, die er nach         ist nicht zulässig.\ndem 31. Mai 1953 und vor dE!m 1. Januar 1955 ab-\n§ 44 b\ngeschlossen hat.\nErweiterung des Sonderausgabenabzugs\n(2) §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28 der Ein-\nnach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes\nkommensteuer--Durch führungsverordn ung           (EStDV\nfür die Veranlagungszeiträume 1956 und 1957\n1953) vom 31. März 1954 sind weiter anzuwenden,           1\nwenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von                 (1) Betragen die Aufwendungen im Sinn des § 10\nvor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen Kapitalan-             Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes mehr als das Dop-\nsammlungsverträg(m geleistet hat oder leistet oder pelte der nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe a oder b\nwenn der Steuerpflichtige Sparbeträge im Sinn der des Gesetzes in Betracht kommenden Beträge, so\n§§ 18 und 20 der Einkommensteuer-Durchführungs-               können die in dem darüber hinausgehenden Betrag\nverordnung (ESl:DV 1953) vom 31. März 1954 für den enthaltenen Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3\nsteuerbegünstigten Erwerb von Wertpapieren vor Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2 bis 5 des Gesetzes beson-\ndem 7. Oktober 1956 nach§ 38 Abs. 3 der Einkommen- ders begünstigt sind, neben den sich aus § 10 Abs. 3\nsteuer-Durchführungsverordnung (ES!:DV 1955) vom Ziff. 3 Buchstaben a, b und c Satz 1 des Gesetzes\n21. Dezember 1955 (Bundcsgesetzbl. I S. 756) ver-             ergebenden Höchstbeträgen zur Hfüfte, höchstens\nwendet hat oder nach dem 6. Oktober 1956 nach                 jedoch bis zu 6000 Deutsche Mark abgezogen wer-\n§ 38 a Abs. 2 verwendet hat oder verwcn-det. Bei              den. Dabei ist davon auszugehen, daß zunächst die\nSparverträgen mit festgele9ten Sparraten gilt dies nicht besonders begünstigten Aufwendungen im\nnur, wenn der Steuerpflichtige mindestens den ersten Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes im\nSparbetrag vor dem 1. Januar 1955 eingezahlt hat.            Rahmen der sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstaben a,\nb und c Satz 1 des Gesetzes ergebenden Höchst-\n(3) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 6. Oktober\n1956 geleistete Aufwendungen für den unmittel-\nbeträge    berücksichtigt  sind.\nbü.fen oder mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb              (2) Im Fall des      § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c\nder in § 31 Ziff. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-            Satz 4 des Gesetzes ist für die Festlegung der Wert-\nrungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember                papiere § 37 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 entsprechend an-\n1955 bezeichneten Wertpapiere können als Sonder-             zuwenden.\nausgaben im Sinn des § l O Abs. 1 Ziff. 4 des Geset-            (3) Für    die Begriffe Aufschließungsmaßnahmen\nzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-\nund Gemeinschaftseinrichtungen gilt § 5 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 441) nur abgezogen werden, wenn die\nund 2.\nWertpapiere bis zum 6. Oktober 1956 festgelegt\nword(;!n sind. Werden sie nach dem 6. Oktober 1956\nZu § 10 a des Gesetzes\nund vor dem 1. Januar 1957 festgelegt, so können\ndie in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen jedoch als                                          § 45\nSonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des           Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nGesetzes in der Fassung vom 13. November 1957                            im Fall des § 10 a Abs. 1 des Ge3etzes\n- EStG 1957 - (Bundesgese.tzbl. I S. 1793) abgezogen\nwerden, wenn es sich um solche Wertpapiere han-                 (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\ndelt, deren Erwerb im Kalenderjahr 1956 auch nach             gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\ndem 6. Oktober steuerbegünstigt ist.                                   1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-\nsetzes der im Veranlagungszeitraum nicht\nentnommene Gewinn,\n§ 44 1)                                   2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-\n(gestrichen)                                      setzes der nicht entnommene Gewinn des\nim Veranlagungszeitraum endenden Wirt-\nschaftsjahrs\n§ 44a\nmaßgebend.\nAbzug von Aufwendungen, die nach\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\ndem Wohnungsbau-Prämiengesetz\ninhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher\nprämienbegünstigt sind\nBetriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder In-\nIm Veranlagungszeitraum geleistete Aufwendun-             haber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaft-\ngen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Ge-             lichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann\nsetzes, die nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 des Woh-         die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Ge-\nnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom                   setzes nur auf die Summe der nicht entnommenen\n1\n) Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 gestrichen; vgl.§ 84 Abs. 15.","318                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nGewinne aus allen Jand- und forstwirtschaftlichen                                 § 47\nBetrieben und Gewerbebetrieben angewendet wer-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nden. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a\nim Fall des § 1Oa Abs. 3 des Gesetzes\nAbs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Ge-\nwinne auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung er-            (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\nmittelt werden. Die S~jt.ze 1 und 2 gelten entspre-     gung des nicht entnommenen Gewinns für den\nchend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm       Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so\nzusammen veranlagte Person Inhaber oder Mitinha-        ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-\nber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind.      ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-\nGewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben        trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden\nGewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei-       Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten\nben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1      die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\ndes Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln             (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\nsind und 3000 Deutsche Murk nicht übersteigen.          die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-\n(3) Der nach § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes als Son-\ntrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigen-\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-\nden Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen,\nlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die\nist unabhängig von den Entnahmen aus land- und\nSteuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,\nforstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrie-\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im\nben zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2,\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die\n4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in       Zu § 10 b des Gesetzes\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\nSumme der bis dahin nach § 10 a Abs. : des Ge-                                    § 48\nsetzes als Sondernusgabcn abgezogenen und noch               Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nnicht nachvcrsteuerten Beträge im Steuerbescheid        wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nbc::;onders festzustellen.                                   würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\n§ 46                         kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nNachversteuerung der Mehrentnahmen              im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45       bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-      ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender        der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung der\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im         Einkommensteuer-Durchführungsverordnung            vom\nSteuerbescheid besonders festzustellen.                 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139) 1 ) und die Verord-\nnung-zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\n(2) Eine N achversteuerung von Mehrentnahmen\nanpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\nkommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz ~ des\nvom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nGesetzes bezeichneten Zeitraums solange und inso-\nweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach        (2) Gemeinnützige Zwecke der i11 Absatz 1 be-\nAbsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhan-        zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nden ist.                                                der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind      desrates bedarf, allgemein als besonders förde-\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ges.etzes die  rungswürdig anerkannt worden sein.\nEntnahmen im Veranlagungszeitraum und in den\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-\nzeitraum endet, maßgebend.                              wenn\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-          1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne                      perschaft des öf.fentlichen Rechts oder eine\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und                    öffentliche Dienststelle (z.B. Universität,\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-                Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen                      der zugewendete Betrag zu einem der in\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,                 den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a                         verwendet wird, oder\nAbs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz              2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\naußer Betracht geblieben sind, bleiben auch für die                § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-\nFeststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.                       gesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung                  nenvereinigung oder Vermögensmasse ist\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-                    und bestätigt, daß sie den zugewendeten\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des                      Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\nBetriebs.                                                          Zwecke verwendet.\n1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1128.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                 319\n2\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                                     § 51   )\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im                                      (gestrichen)\nSinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt\nauch anerkennen, wenn die Vornussetzungen des              Zu§ 13 des Gesetzes\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.                                    § 52\nBegünstigter Personenkreis\n§ 49                                   im Sinn des § 13 Abs. 4 des Gesetzes\nFörderung staatspolitischer Zwecke                (1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-\nsonenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.\nAusgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke\nkönnen nur abgezogen werden, wenn                             (2) Erlischt  die Befugnis zur Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19\n1. a) sie an eine politische Partei gegeben wer-\ndes Bundesvertriebe~1engese;:r,cs \\n der Fassung\nden und\nvom 14. August 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215),\nb) die Bundesleitung oder die für die empfan-     so kann der Freibetrag letztmais           dem Veranla-\ngende Stelle zuständige Landesleitung d2r      gungszeitraum in Anspruch genommen werden, in\nPartei bestätigt, daß die in Buchstabe a be-   dem die Befugnis erloschen ist.\nzeichnete Voraussetzung vorliegt und der\nzugewendete Betrag nur für staatspolitische\nZwecke verwendet werden wird, oder             Zu § 17 des Gesetzes\n2. sie an eine juristische Person gegeben werden,                                § 53\ndie nach ihrer Sa'tzung und tatsächlichen Ge-             Veräußerung wesentlich.er Beterngungen\nschäftsführung ausschließlich staatspolitischen       (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn\nZwecken dient und deren Mittel für die in          des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-\nZiffer 1 bezeichneten Parteien verwendet wer-      scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit be-\nden, und wenn die Empfängerin bestätigt, daß       schränkter Haftung oder ähnliche Beteiligungen\nsie den ihr zugewendeten Betrag nur zur För-       und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.\nderung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien\nverwenden wird, oder                                  (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\n3. sie an juristische Personen gegeben werden,\nan einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,\ndie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-       den der Gesellschafter bei der Auflösung der\nschäftsführung     ausschließlich    allgemeinen   Kapitalgese l1 schaft erzielt.\nstaatspolitischen Zwecken dienen und die              (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die\ndurch die Bundesregierung mit Zustimmung           vor dem 21. Juni 1948 3 ) erworben worden sind,\ndes Bundesrates bestimmt werden. Allgemeine        sind als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2\nstaatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor-        des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde\nschrift sind solche, die auf die allgemeine För-   zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\nderung des demokratischen Staatswesens im          Eröffnungsbilanz in Deutscher l\\.lfarli:: m1f den 21. Juni\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in           1948 3) hätten eingestellt werden können.\nBerlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die\nnur bestimmte Einzelinteressen staatspoli-\ntischer Art verfolgen, dienen nicht allgemeinen    Zu § 17 a des Gesetzes\nstaatspolitischen Zwecken. Die Empfängerin                                    § 54\nder Zuwendungen muß bestätigen, daß sie den                    Veräußerung von Bodenschätzen\nihr zugewendeten Betrag nur für allgemeine\nSind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 3)\nstaatspolitische Zwecke verwenden wird.\nangeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so\nist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde zu\n§ 50                          legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug            Einheitsbewertung vor dem 21. Juni 1948 3 ) berück-\nsichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli       dem 20. Juni 1948 4 ) unentgeltlich erworben worden,\n1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt          so ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-           zu legen, mit dern die Bodenschätze bei der letzten\nerhalten.                                                  Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen             berücksichtigt worden sind. In Reichsmark fest-\nvor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner-        gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-          Reichsmark gleich elner Deutschen Mark umzu-\nrechterhalten.                                             rechnen.\n1\n) Im Land Berlin: 22. August 1951.\n2\n)  Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 gestrichen; vgl. § 84 Abs. 15.\n3\n) Im Land Berlin: 1. April 1949.\n4\n)  Im Land Berlin: 31. März 1949.","320                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZu § 22 des Gesetzes                                                                                                     Der Ertragsanteil Ist der\nBeschränkung                           Tabelle in§ 22 Ziff. t\n§ 55                                     der Laufzeit der Rente                    Buchstabe a des Gesetzes\nauf .. , Jahre             Der\nzu entnehmen, wenn der\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten                             ab Beginn des Renten-      Ertragsanteil\nRentenberechtigte zu Beginn\nbezugs              beträgt,\ndes Rentenbezugs (vor dem\nin besonderen Fällen                                     (ab 1. Januar 1955,     vorbehaltlich\nt. Januar 1955, falls die\nfalls die Rente vor     der Spalte 3,\nRente vor diesem Zeit-\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-                          diesem Zeitpunkt zu        ' . . V. H.\npunkt zu laufen bl•qonncn\nlaufen begonnen hat)                     hat) das ... te Lr-lwnsjahr\nden Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a                                                                           vollendet hatte\ndes Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                                                         ------1-~---~---\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955\nzu laufen begonnen haben. Dabei ist das                                     26                    33                   52\nvor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-                                   27                    34                   51\n28                    35                   50\njahr des Rentenberechtigten maßgebend;                                      29                    36                   48\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-                                      30                    37                   47\nbenszeit einer anderen Person als des Ren-                                  31                    38                   46\n32                    39                   45\ntenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei                                  33                    40                   44\nBeginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das                                  34                    41                   43\nvor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-                               35 bis 36                 42                   41\njahr dieser Person maßgebend;                                           37 bis 38                 44                   39\n39                    45                   38\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-                                  40 bis 41                 46                   36\nbenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei                               42 bis 43                 47                   35\nist das bei Beginn der Rente, im Fall der                               44 bis 45                 49                   32\n46 bis 47                 51                   29\nZiffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-                               48 bis 50                 52                   27\nendete Lebensjahr der ältesten Person maß-                              51 bis 53                 54                   24\ngebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod                                54 bis 55                 55                   22\ndes zuerst Sterbenden erlischt, und das                                 56 bis 58                 56                   21\n59 bis 61                 57                   19\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das                                62 bis 64                 58                   17\nRentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster-                               65 bis 68                 59                   15\nbenden erlischt.                                                        69 bis 72                 60                   13\n73 bis 76                 61                   11\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                                   77 bis 81                 62                    9\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-                                     82 bis 86                 63                    6\nten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                                   mehr als 86           Der Ertragsanteil ist immer der\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                                                        Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe d\ndes Gesetzes zu entnehmen.\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-\nZu § 25 des Gesetzes\nden.\n§ 56\nDer Ertragsanteil ist dPr\nBeschränkung                              Tabelle in§ 22 Ziff. 1                            Steuererklärungspflicht\nder Lanlzeit der Rente                       Bll(hstabc a des Gesetzes\nauf, , , Jahre              Der\n1b Be(Jinn dPs Rcnten-      Ertraqs,mtf'il\nzu entnchrnPn, wPnn dPr            (1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der\nRl'ntPnlic-rf'chti(Jte zu lkrpnn\nbezuqs               bctr;iqt,                                    Absätze 3 und 4, jährlich spätestens an dem von\ndes Rentcnbezuos (vor dem\n(ab L J,muur 1955,       vorlwht1ltlich\nl. Janut1r l!J55, falls die\nfalls die Rente vor      der Spalte 3,\nRPnte vor dicst·m Zeit-\nden obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\n. . . V, H\ndiesem Zeitpunkt zu                       punkt zu laufen IH'qon1wn       stimmung des Bundesministers der Finanzen be-\nlaufen begonnen hat)                       hat) dc1s ... te LclJf'nsjahr\nvollendet hatte          stimmten Zeitpunkt eine Erklärung über sein Ein-\nkommen in dem mit dem vorhergehenden 31. De-\nzember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben (jJhr-\n1                      0                entfällt              liche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5 Ziff. 1\n2                       2                    99                des Gesetzes ist die Erklärung bis zum Schluß des\n3                       4                    90\n4\ndritten Kalendermonats, der auf den Schluß des\n6                    85\n5                       7                    83                Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veranlagungszeit-\n6                       9                    80                raum begonnen hat, abzugeben, frühestens aber an\n7                     11                     77                dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Das Recht\n8                     12                     75\n9\ndes Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt An-\n14                     73\n10                     15                     72                gaben zu verlangen, die für die Besteuerung von\n11                     16                     70                Bedeutung sind, bleibt unberührt.\n12                     18                     68\n13                     19                     67                    (2) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklü-\n14                     21                     65                rung auch die mit seinen Einkünften zusammen-\n15                     22                     64                zurechnenden Einkünfte der Kinder anzugeben, die\n16                     23                     63\n17\nmit ihm nach § 27 des Gesetzes zusammen veranlagt\n24                     62\n18                     25                     61                werden.\n19                    26                      59\n20                                                                  (3) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-\n27                     58\n21                     28                     57                lichen Steuererklärung sind befreit\n22                     29                     5G                          1. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht-\n23                      30                     55\n24                     31                     54                              selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen\n25                     32                     53                              24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                           321\nSteuererklärung ist jedoch in den Fällen       Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\ndes § 46 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 des Gesetzes    zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der\nabzugeben;                                     Beteiligten abzugeben.\n2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde\nnichtbuchführende Land- und Forstwirte,                                  § 59\nderen nicht aus Land- und Forstwirtschaft          Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nherrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark\nIst im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\nim Jahr nicht übersteigen;\nständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\n3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom-     nuar 1944 (Reichsgesetzpl. I S. 11) der Gewinn aus\nmen 900 Deutsche Mark nicht übersteigt.        dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\nBeträgt das Einkommen in dem Kalender-        so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\njahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer-      Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nerklärung abzugeben ist, und in dem vor-      Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nangegangenen Kalenderjahr jeweils nicht        Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nmehr als 6000 Deutsche Mark, so können\nsie von der Verpflichtung zur Abgabe einer\n§ 60\njährlichen Steuererklärung befreit werden,\nes sei denn, daß im Einkommen Einkünfte                          Form der Erklärung\nenthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5     (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\ndes Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit-    lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\ntelt werden. Die in Absatz 1 bezeichnete      Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nSteuererklärung ist jedoch für jedes vierte   Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\nKalenderjahr, erstmals für das Kalender-      den Ehegatten eigenhändig. unterschrieben sein.\njahr 1955 abzugeben.\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\n(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Steuerpflichtigen Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nsind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflich-         schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf\ntet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders auf- . dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-\nfordert. Eine Steuererklärung haben außerdem fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen\nSteuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 a des der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine\nGesetzes die Veranlagung beantragt haben.                Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf\nVerlangen des Finanzamts eine Hauptabschluß-\n§ 57                         übersicht beizufügen.\nSteuererklärungspflicht                    (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nim Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nnach § 26 a des Gesetzes                ten nicht entsprechen; so sind diese Ansatze oder\nIm Fall des § 26 a des Gesetzes hat jeder Ehe-        Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\ngatte eine Steuererklärung nach § 56 abzugeben.          steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\nUber die Sonderausgaben mit Ausnahme des Ab-             pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vor-\nzugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen        schriften entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-\nGewinn und des Verlustabzugs sowie über die              bilanz) beifügen.\naußergewöhnlichen Belastungen sollen die Ehe-               (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) od~r\ngatten eine gemeinsame Erklärung abgeben.                Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-\nzufügen.\n§ 57 a\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\nSteuererklärungspflicht in den Fällen\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nder Zusammenveranlagung von Ehegatten nach\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\n§§ 26 b und 26 d des Gesetzes\nAnfertigung der Erklärung ,oder der AnlaQ\"en (Ab-\nIn den Füllen der §§ 26 b und 26 d des Gesetzes        sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre\nhaben die Ehegatten über ihr Einkommen eine ge-         Anschrift in der Erklärung anzugeben.\nmeinsame Steuererklärung nach § 56 abzugeben.\nDabei sind die Einkünfte eines Ehegatten, die nach\nZu §§ 26 bis 26 e des Gesetzes\n§ 26 d Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes in Ver-\nbindung mit § 62 a oder nach § 26 d Abs. 1 Satz 2                                   § 61\ndes Gesetzes bei der Zusammenveranlagung aus-\nscheiden, gesondert anzugeben.                                    Antrag auf anderweitige Verteilung\nder Sonderausgaben\nund der außerge\\töhnlichen Belastungen\n§ 58                                      im Fall des § 26 a des Gesetzes\nErklärung\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-\nbei einheitlicher und gesonderter Feststellung\nderausgaben und der als außergewöhnliche BE~la-\nder Besteuerungsgrundlagen\nstungen vom Einkommen abzuziehenden Betrage\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer         (§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-        beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. § 26 e\nsonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der     Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.","322                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n§ 62                           Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei\nEinheitliche Behandlung der                 dem getrennt veranlagten Ehegatten oder seinem\nbei der Zusammenveranlagung auszuscheidenden             Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe\noder einzubeziehenden Einkünfte                der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nwinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes\n(1) § 26 d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes kann auf die      eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nach-\nEinkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.            versteuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2\nnichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb           Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums solange\nim Sinn des § 62 a nur einheitlich angewendet wer-         und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3\nden.                                                       und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-\n(2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte            handen ist. Hierbei ist auch der besonders festge-\ndes Ehemanns aus der Zusammenveranlagung (§ 26d            stellte Betrag für Veranlagung·szeiträume, in denen\nAbs. 1 Sutz 2 des Gesetzes) kann sich nur auf die          die Ehegatten zusammenveranlagt worden sind, zu\nEinkünfte des Ehemanns aus selbständiger und              berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene\nnichtselbstlindiger Arbeit beziehen. Der Antrag           Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe-\nkann für die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte nur         gatten gehörenden Betrieb entfällt.\neinheitlich gestellt werden.\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\n(3) Der Antrag auf Einbeziehung der Einkünfte          gatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) genügt es\nder Ehefrau in die Zusammenveranlagung (§ 26d             für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Ge-\nAbs. 1 $atz 3 des Gesetzes) kann für die in Absatz 1      setzes, wenn einer der beiden Ehegatten zu dem\nbezeichneten Einkünfte nur einheitlich gestellt           durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten\nwerden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Steuer-         Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des\nerklärungsfrist zu stellen. Er kann auch noch spiitt      nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall\ngestellt werden, soweit es nach der, Vorschriften         auch dann, wenn nach § 26 d Abs. 1 des Gesetzes\nder Reichsabgabenordnung zulässig ist.                    Einkünfte aus der Zusammenveranlagung ausge-\nschieden werden und sowohl bei der Zusammenver-\n§ 62a                           anlagung als auch bei der gesonderten Veranlagung\ndes Ehegatten mit den ausscheidenden Einkünften\nEinkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb\ndie Anwendung des § 10 a des Gesetzes in Betracht\nim Sinn des § 26 d Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes\nkommt, nur unter den Voraussetzungen des § 45\nDen Einkünften aus selbständiger Arbeit werden          Abs. 2 und nur bis zum Höchstbetrag von insgesamt\ndie Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb bis          20 000 Deutsche Mark in Anspruch genommen\nzum Betrag von 12 000 Deutsche Mark gleichgestellt,        werden. Für den Abzug des nach § 10 a des Gesetzes\nwenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:              zu berücksichtigenden Betrags gilt § 26 d Abs. 3 des\n1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre Ar-          Gesetzes sinngemäß. Die Nachversteuerung von\nbeitskraft überwiegend widmen;                      Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist\nin diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei\n2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb der          einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1\nEhefrau, abgesehen von geringfügigen Hilfe--       besonders festgestellter Betrag für Veranlagungs-\nleistungen, nicht mitarbeiten und an den Ein-       zeiträume, in denen die Ehegatten getrennt veran-\nkünften aus dem Gewerbebetrieb und am Be-          lagt worden sind, vorhanden ist.\ntriebsvermögen nicht beteiligt sein.\n§ 62d\n§ 62b\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\nAnträge zur Zusammenveranlagung\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nFür die in § 62 Abs. 2 und 3 bezeichneten Anträge\nund für den Antrag auf anderweitige Verteilung                (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nder Sonderausgaben u:q.d der als außergewöhnliche         gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nBelastungen vom Einkommen abzuziehenden Be-               tige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch\nträge (§ 26 d Abs. 3 und 5 des Gesetzes) gilt § 61        für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\nentsprechend.                                             tend machen, in denen die Ehegatten zusammen ver-\nanlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in\n§ 62c                          diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht\nAnwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes        werden, die in einem dem getrennt veranlagten\nbei der Veranlagung von Ehegatten              Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe.,           (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\ngatten (§ 26 a des Gesetzes1 ist Voraussetzung für        gatten (§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) kann der Steuer-\ndie Anwendung der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes,     pflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Geset-\ndaß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-         zes auch für Verluste derjenigen Veranlagungs-\ngungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese              zeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten\nVorschriften begünstigten Personenkreis gehört.           getrennt veranlagt worden sind. Werden nach § 26 d\nDie Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-          Abs. 1 des Gesetzes Einkünfte aus der Zusammen-\nwinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der       veranlagung ausgeschieden, so ist der Verlustabzug\ndie in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Vorausset-        in sinngemäßer Anwendung des § 26 d Abs. 3 des\nzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000          Gesetzes vorzunehmen.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                                       323\nZu § 27 des Gesetzes                                                                                        in der Steuerklasse\n§ 62e                                mit einem Einkommen, das\num die nach § 33 a des\nHaushaltsbesteuerung: Kinder                        Einkommensteuergesetzes         I        II                 III\nin der Fassung vom                           bei Kinderermäßigung\nSteht im Fall der getrennten Veranlagung nach                     15. September 1953                                     für\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355)\n§ 26 a des Gesetzes beiden Ehegatten für ein Kind                        und nach § 32 c\ndes Gesetzes in Betracht                         ein oder      drei oder\nnach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes in Verbindung                kommenden Freibeträge                              zwei          mehr\nmit § 32 a des Gesetzes Kinderermäßigung zu und                       vermindert ist, von                            Kinder        Kinder\nhaben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht,                               DM\nfür die Person des Kindes zu sorgen, so ist das                     höchstens 3 000               6        5            3\nKind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranla-                       mehr als 3 000                7        6            4             2\ngen. Dabei sind die mit den Einkünften der Ehe-                 vom Hundert dieses Betrags.\ngatten zusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes\nje zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehemanns                  Zu § 33 a des Gesetzes\nund bei der Veranlagung der Ehefrau zu berücksich-                                                § 65\ntigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Auf-\nteilung beantragen; § 61 gilt entsprechend.                         Pauschbeträge für körperbeschädigte Personen\nKörperbeschädigte Personen, denen auf Grund ge-\nZu § 32 a des Gesetzes\nsetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zu-\n§ 63                               steht, erhalten auf Antrag wegen der Aufwendun-\ngen, die unmittelbar mit der Körperbeschädigung\nKinderermäßigung bei getrennter Veranlagung\nzusammenhängen, die folgenden Pauschbeträge,\nder Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\nwenn sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen:\nLiegen im Fc11l des § 26 a des Gesetzes die Vor-\naussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 des Ge-                                                  Erwerbs-        Alle Steuerpflichtigen\nsetzes (Kinderermäßigung) vor, so sind die Kinder-                                                    tätige\nArbeit-\nfreibeträge für die Ehegatten insgesamt in der bei                                                   nehmer                         einen\nBei einer Minderung      einen           einen\neiner Zusammenveranlagung in Betracht kommen-                                                                                      Pausch-\nGruppe der Erwerbsfähigkeit um zusätzlichen zusätzlichen betrag für\nden Höhe zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn                                                     Pausch-         Pausch-       außer-\nbetrag für     betrag für     gewöhn-\nder Kinderfreibetrag für ein Kind nur einem Ehe-                                                    Werbungs-       Sonder-         liehe\ngatten zusteht oder zu gewähren ist; in diesem Fall                                                  kosten        ausgaben       Belastung\nvon             von           von\nist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der sich für                            vom            vom\nHundert       Hundert      DM              DM            DM\ndieses Kind nach der Geburtenfolge aller Kinder der\n1                  3                 3              4              5\nEhegatten, für die die Vornussetzungen der Kinder-\nermiißigung vorliegen, ergibt. Die Summe der den                            25 bis ausschl. 35           72             72            216\n1\nEhegatten gemeinsam zustehenden oder zu gewäh-                      2       35 bis ausschl. 45           96             96            288\nrenden Kinderfreibeträge ist bei der Veranlagung                    3       45 bis ausschl. 55         120             120            360\njedes Ehegatten zur Hälfte abzuziehen.                              4       55 bis ausschl. 65         144             144            432\n5       65 bis ausschl. 75         168             168            504\n6       75 bis ausschl. 85         192             192            576\nZu § 32 h des Gesetzes                                              7       85 bis ausschl. 95         216            216             648\n§ 63a                                   8       95 bis einschl. 100        240             240            720\n9       Blinde und beson-\nAntrag auf Wechsel der Steuerklassen beim                            ders pflegebedürf-\nAusscheiden von Einkünften                                   tige Körper-\nbei der Zusammenveranlagung                                   beschädigte                720             720         2 160\n(1) Für den Antrag auf Wechsel der Steuerklassen            Die Summe der in Spalte 3 der Ubersicht und in § 9 a\n{§ 32 b Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 61 entsprechend.            Ziff. 1 des Gesetzes bezeichnet~n Pauschbeträge darf\n(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter Antrag           nicht höher sein als der Arbeitslohn.\nauf Wechsel der Steuerklassen gilt auch für die Ver-\nanlagung, es sei denn, daß dieser Antrag im Veran-              Zu § 34 a des Gesetzes\nlagungsverfahren widerrufen wird. Für den Wider-                                                 § 66 1)\nruf gilt § 61 entsprechend.\nSteuerfreiheit\nbestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\nZu § 33 des Gesetzes\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 15 000\n§ 64\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-\nAußergewöhnliche Belastungen                      freien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei einem              Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nSteuerpflichtigen                                               nicht zu berücksichtigen.\n1\n) § 66 ist nach § 84 Abs. 2 erstmals für den VZ 1957 anzuwenden. Für den VZ 1956 ist § 66 in der folgenden Fas-\nsung anzuwenden:\n.,§ 66\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien Bezüge und\ndie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht zu berücksichtigen. Für\ndie Kalenderjahre 1955 und 1956 ist auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für\nMehrarbeit gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge nicht zu berücksichtigen.\"","324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZu § 34 b des Gesetzes                                      (5) Ein Betriebsgutachten im Sinn des§ 34 b Abs. 4\n§ 67                          Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die\nAnerkennung von einer Behörde oder einer Körper-\nErmittlung der Einkünfte                 schaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem\naus den einzelnen Holznutzungsarten            der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, aus-\nbei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben      gesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Be-\n(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-   hörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts\nben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,        diese Anerkennung auszusprechen haben.\nkann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An-\ntrag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein-\nZu § 34 c des Gesetzes\nnahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten ab-\ngezogen werden. Voraussetzung für den Abzug des                                    § 68a\nPauschsatzes ist, daß                                                 Ausländische Einkommensteuer\n1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 100      Eine ausl.ändische Einkommensteuer kann nur an-\nHektar nicht übersteigt,                      gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen\n2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht         Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das\nvorhanden ist und                             ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,\n3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz\nwenn sie\nnicht vorgenommen wird.\n1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-             oder einer anderen Gebietskörperschaft des\nausgaben beträgt 20 vom I--Iundert, soweit das Holz            ausländischen Staates oder\nauf dem Stamm verkauft wird.\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-\nverband dieses Staates\n§ 68                          erhoben wird.\nßelriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\n§ 68b\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\nAusländische Einkünfte\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung\ndes Nutzungssatzes zugrunde zu· legen ist, muß vor-         Ausländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des\nbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens auf den        Gesetzes sind\nAnfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt        1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen\nworden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-                Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft\ngen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-             (§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Einkünfte d~r\ngünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der                 in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit\nZeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der                sie zu den Einkünften aus Land- und Forst-\nNutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-               wirtschaft gehören;\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-\nten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.               2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ,und 16\ndes Gesetzes), die durch eine in einem auslän-\n(2) Liegt der Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut-           dischen Staat belegene Betriebstätte oder durch\nachten oder Betriebswerk nach Absatz 1 Satz 1 auf-              einen in einem ausländischen Staat tätigen\nzustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es,           ständigen Vertreter erzielt werden, und Ein-\nwenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf               künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\nden 1. Januar 1955 aufgestellt worden ist.                     Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbe-\n(3) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk           betrieb gehören;\nvor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn             3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des\nJahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder                Gesetzes), die in einem ausländischen St~at\nBetriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes                 ausgeübt oder verwertet wird oder worden 1st,\nzugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte               und Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7\nNutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt-                 genannten Art, soweit sie zu den Einkünften\nschaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der               aus selbständiger Arbeit gehören;\nAufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-\nwerks endet.                                                4. Einkünfte aus der Veräußerung von\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermö-\n(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\ngen eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder\nschaftsgüter in einem ausländischen Staat\nBetriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs\nbelegen sind,\naufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Ge-\nsetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen               b) Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des\nsind. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der                     Gesetzes), wenn die Gesellschaft Geschäfts-\nNutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-                   leitung oder Sitz in einem ausländischen\nschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgut-                    Staat hat,\nachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.               c) Bodenschätzen (§ 17 a des Gesetzes), die in\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                         einem ausländischen Staat belegen sind;","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                            325.\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit {§ 19                                § 68e\ndes Gesetzes), die in einem ausländischen Staat                    Nachträgliche Festsetzung\nausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,               oder Änderung ausländischer Steuern\nund Einkünfte, die von ausländischen öffent-\nlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwär-         (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\ntiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt       Steuerbescheid ist zu ändern {Berichtigungsveran-\nwerden. Einkünfte, die von inländischen öffent-    lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die\nlichen Kassen einschließlich der Kassen der        in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-        ländisdien Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges        Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,     frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\ngelten auch dann als inlä.ndisd1e Einkünfte,       erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder\nwenn die Tätigkeit in einem ausländischen         niedrigere Veranlagung rechtfertigt.\nStaat ausgeübt wird oder worden ist;                  {2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\ndes Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen {§ 20 des Ge-\nVeranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der\nsetzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\nschäftsleitung oder Sitz in €inem ausländischen\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nStaat hat oder das Kapitalvermögen durch aus-\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem\nländischen Grundbesitz gesichert ist;\nzustäno,igen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung              {3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach\n{§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche      Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf\nVermögen oder die Sachinbegriffe in einem          gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht\nausländischen Staat belegen oder die Rechte       oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.\nzur Nutzung in einem ausländischen Staat\nüberlassen worden sind;\n§ 68f\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Ge-                      Abzug ausländischer Steuern\nsetzes, wenn                                                  vom Gesamtbetrag der Einkünfte\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Be-\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\n. züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-\nländischen Einkünften in einem ausländischen Staat\ntung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen\nhat,\nwerden, die nicht der deutschen Einkommensteuer\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten     entspricht, können diese ausländische Steuer in\nWirtschaftsgüter in einem ausländischen      Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Ge-\nStaat belegen sind,                          samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese\nc) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-     Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Ein-\ngütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,   kommensteuer unterliegen.\nGeschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\ndischen Staat hat.                                                      § 68g\nBerücksichtigung ausländischer Steuern\n§ 68c                                    bei Doppelbesteuerungsabkommen\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten            (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen        discher Steuern auf die Einkommensteuer vorgese-\nStaat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer     hen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes\nist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzu-         und §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\nrechnen, die auf die Einkünfte aus diesem auslän-           (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\ndischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus       Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nmehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchst-     Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\nbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern         dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\nfür jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert       seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nzu berechnen.\nausländischen Steuern vom Einkommen nach den\n§ 68d                         Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-\nsetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-\nNachweis über die Höhe                  nen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nder ausländischen Einkünfte und Steuern          dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die       den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die           bezieht.\nFestsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern           (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden {z. B.            ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\nSteuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-      Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\nren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache       Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nabgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in       sich das Abkommen auf diese ausländischen Steu-\ndie deutsche Sprache verlangt werden.                   ern nicht bezieht.","326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZu § 35 des Gesetzes                                        des inländischen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c\n§ 69                             des Gesetzes gegeben werden.\nAbweichende Vornm;zahlungstermine                   (2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in\nDie Obcrfinanzdirnktionen 1 ) können für Steuer-       § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\npllichtige, die überwie9end Einkünfte aus Land-             sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-\nund rorstwirtsclrnft haben, die Vornuszahlungster-          lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes\nmine üb-weichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes               anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\nbestimmen. Dc1s gleiche gilt für Steuerpflichtige, die      zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-\nüberwü~9end Einkünfte aus nichtselbsti.indiger Ar-          derausgaben und inländischen Einkünften besteht\nbeit beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeits-            und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmä-\nlohn nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber             ßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\nzur Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.       des Gesetzes ermittelt wird.\n(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50\nZu § 46 des Gesetzes                                        Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-\n§ 70\nbereich des Gesetzes geführt werden.\nBeseitigung von Härten\nin den Fällen des § 46 Abs. 1 zm. 2 und 3\ndes Gesetzes                         Zu § 51 des Gesetzes\n(1) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen                                      § 74\nweniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf                             Rücklage für Preissteigerung\nGrund des § 46 Abs. l Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt\nund übersteigen die Einkünfte, von denen der                   (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nSteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nworden ist, nicht den Betrag von 700 Deutsche               ermitteln,  können   für die Roh-,   Hilfs- und  Betrieb-\nMark, so werden diese Einkünfte zur Einkommen-              stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-\nsteuer nur insoweit herangezogen, als sie mehr als nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter\n600 Deutsche Mark betragen. Ubersteigen die in              sind   und  deren Börsen-   oder  Marktpreis    (Wieder-\nSatz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag von 700            beschaffungspreis)    am  Schluß   des  Wirtschaftsjahrs\nDeutsche Mark, so mindert sich der Betrag von               gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\n600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche Mark über- beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen\nsteigenden Betrag.                                       .. Wirtschaftsjahrs   um   mehr  als  10  vom  Hundert   ge-\nstiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung\n(2) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage\nweniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf\nfür Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2\nGrund des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes veranlagt,\nbis 4 bilden.\nso ist Absatz 1 auf die Einkünfte aus dem zweiten\nund einem etwaigen weiteren Dienstverhältnis ent-              (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nsprechend anzuwenden.                                       rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\n(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Veran-         der   Börsen-  oder  Marktpreis   (Wiederbeschaffungs-\nlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes          preis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1\nvor, so ist an Stelle von Absatz 1 die Vorschrift des       am    Schluß  des vorangegangenen       Wirtschaftsjahrs\nAbsatzes 2 anzuwenden, wenn es für den Arbeit-              zuzüglich   10 vom   Hundert  dieses   Preises niedriger\nnehmer günstiger ist.                                       ist als der  Börsen- oder Marktpreis    (Wiederbeschaf-\nfungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\n§ 71\nWirtschaftsjahrs.\nVeranlagung im Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 5\ndes Gesetzes                            (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\nnur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\nDer Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis\nAnwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen.\nhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nin der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6\nZu § 46 a des Gesetzes                                      Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaf-\n§ 72                             fungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirt-\nVeranlagung im Fall des § 46 a des Gesetzes          schaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist ein\nDer Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis            Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am Schluß\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen.            des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger\nals mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nbewertet worden, so darf die Rücklage den steuer-\nZu § 50 des Gesetzes\nlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern,\n§ 73\nder sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berech-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige       neten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbilanz\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt- ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt dieser\nschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein\"'            Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nkünften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs,\nauch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung so kann eine Rücklage nicht gebHdet werden.\n1)  Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                          327\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des       (4) Hat der Steuerpflichtige     keine Konzession\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-     zum letrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1\ntung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-      nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,   anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem' die\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-      Konzession nicht erforderlich ist.\nden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder        (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten\nWirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-\nstand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-                                 § 76\nschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder        Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.         bestimmter WirtsdrnHsgüter und der Vornahme\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens  bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-\nbis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten    wirte, die den Gewinn aui Grund ordnungsmäßiger\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei                   '     Buchführung ermitteln\nEintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die         (1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf\nPreissteigerungen im Sinn des Absatzes 1 folgen,       Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\nkann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt        können von den Aufwendungen für die in den An-\nbestimmt werden.                                       lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten\nbeweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter\n§ 75\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nBewertungsfreiheit                 schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nfür abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-       oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts-\nvermögens privater Krankenanstalten           jahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße   schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-        den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn       vornehmen, und zwar\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-             1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den                     bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nAufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder                  Wirtschaftsgütern\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen                     bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nzwar                                                   folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen\n1. bei b{:!weglichen Wirtschaftsgütern des An- für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nlagevermögens                               nutzungsdauer.\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,     (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des     ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-\nAnlagevermögens                              men werden, die in der Zeit vom Beginn des Wirt-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert    schaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirtschafts-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-        jahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt werden.\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-      Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten,\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.    für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Ab-           werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach\n§ 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzu-\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\nder Restnutzungsdauer.                                  nehmen. Dabei ist für die unbeweglichen Wirt-\nschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an un-\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können          beweglichen Wirtschaftsgütern von einer höchstens\nfür die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen          30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.\nwerden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum         (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-\n31. Dezember 1958 angeschafft oder hergestellt          gesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, für die. Abschreibun-    Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Be-\ngen nach Absatz l vorgenommen werden, sind die          rücksichtigung der Abschreibungen ergibt.\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes\nin gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                    (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nschaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem          weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die        gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-         ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des           aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nSteueranpassungsgesetzes        (Gemeinnützigkeitsver-  Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I       kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nS. 1592) erfüllt sind.                                  Abschreibungen zu enthalten hat.","328                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei          (WiGBl. S. 95) 1) zu ermitteln ist, können vorbehalt-\nder Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-          lich des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstel-\nstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten             lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-\nGrenze nicht zu berücksichtigen.                          nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen\n(6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.                    Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-\nweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der\nAnschaffung oder Herstellung\n§ 77                                 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung                       25 vom Hundert,\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme                     2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nbestimmter Baun1aßnahmen durch land- und Forst-                     bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-                     Wirtschaftsgütern\nmäßiger Buchführung ermitteln\n15 vom Hundert\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht        nach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge-\nordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach          winn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf insge-\nder Verordnung über die Aufstellung von Durch-            samt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus          nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt-\nLand- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -        schaft führen.\n(WiGBl. S. 95) 1 ) ermittelt wird, können bei An-\nschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1              (2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-            steuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-         ordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern          die Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung       stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-\nordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern              lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\nbis zur Höhe von insgesamt 25vömHundert,       unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Weise zu\nberücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nWirtschaftsgütern                              schaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun-\ndert dieser Aufwendungen, höchstens um 200 Deut-\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert      sche Mark ermäßigt wird.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom                (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßi-\nGewinn abziehen.\ngung nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-       vorgenommen werden, die in der Zeit vom Beginn\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für         des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des\ndie Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-              Wirtschaftsjahr 1957/58 angeschafft oder hergestellt\nschaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit         werden.\nvom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum              (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder        Absatzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.\nhergestellt werden.\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf\n50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-                                     § 79\nwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug          Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\ndieses Betrags ergibt.                                                Beseitigung oder V erringenmg\n(4) § 14 Abs. 1 und§ 76 Abs. 5 gelten entsprechend.              von Schädlgungen durch Abwässer\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 78                           § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nBegünstigung der Anschaffung oder lforstellung            die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\nbestimmter '\\Vill'tschafö:;gfüer u:nd der Vorrnahme       Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Uaumafö.1.ahnwn durch Land-- und Forst-        und in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den\nwirte, deren Gewinn nach DurcbsdmiUsätzen zu              nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\nermitteln ist                      für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der       zwar\nVerordnung über di.e Aufstellung von Durchschnitt-               1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-                     lagevermögens\nund Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -                        bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                           329\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                                § 80\nAnlagevermögens\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert       des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft\nder Anschaffungs- oder Herstcllungskoslen. In den         (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-      ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und          setzes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder\nder Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.  in der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-         Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit\nsatzes 1 ist, daß                                      dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes er-\ngebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-\nsetzen, und zwar\nschließlich dazu dienen, Schädigungen durch\nAbwässer zu verhindern, zu beseitigen               1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirt-\noder zu verringern,                                    schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-             20 vom Hundert,\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-          2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-\nforder lieh ist und                                    schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige                Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern\noberste Landesbehörde oder die von ihr                 bis zu 30 vom Hundert und bei dem\nbestimmte Stelle dasVorliegen derVoraus-               übrigen Bestand bis zu 15 vom Hundert\nsetzungen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.   unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren\n(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund      Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder       des Bilanzstichtags liegt.\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung         (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\noder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-          satzes 1 ist, daß\ngütern des Anlagevermögens im Sinn des Absatzes 2             1. das Wirtschaftsgut im Ausland       erzeugt\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bei dem                 oder hergestellt worden ist,\ndurch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung\nWirtschaftsjahr der Hingabe und in dem folgenden\nnicht bearbeitet oder verarbeitet worden\nWirtschaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes\nzu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab-                     ist,\nschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom                3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht\nHundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2                vertraglich das mit der Einlagerung ver-\nist anzuwenden.                                                  bundene Preisrisiko übernommen hat und\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag\nsatzes 3 ist, daß                                                im Geltungsbereich des Gesetzes oder im\nSaarland befunden hat; im Fall der Inan-\n1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum\nspruchnahme des Bewertungsabschlags nach\nZweck der Mitbenutzung der in Absatz 2\nAbsatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich\nbezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und\ndas Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich                 noch nicht in den bezeichneten Gebieten\nund unmittelbar zur Anschaffung oder Her-              befunden hat, jedoch nachweislich zur Ein-\nstellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet             fuhr in diese Gebiete bestimmt gewesen\nund diese Verwendung und das Vorliegen                 ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn\neiner Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2             sich das Wirtschaftsgut spätestens neun\nZiff. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.               Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei               tungsbereich des Gesetzes oder im Saar-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,                   land befindet.\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinn\nzember 1960 angeschafft oder hergestellt werden.       der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der\nDie Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-\nschüssen in Anspruch genommen werden, die in           setz. Die nach § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4 in\nder Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember\nVerbindung mit § 30 der Durchführungsbestimmun-\n1960 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die    gen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelasse-\nAbschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 vor-\nnen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen\ngenommen werden, sind die Absetzungen für Ab-\ndie Anwendung des Absatzes 1 nicht aus.\nnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nbeträgen vorzunehmen.                                     (3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2\n(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im    ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an\nSinn des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt       den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-      am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) ge-\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-        genüber den Beständen an den in der Anlage 4\nschüsse anzusetzen.                                    bezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des","330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nersten nach dem 30. September 1955 endenden                             cc) für die Zusammenfassung von meh-\nWirtschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug                       reren Förderschachtanlagen zu einer\netwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener                         einheitlichen   Förderschachtanlage\nmengenmäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die                            oder\nmengenmäßigen Bestandsänderungen am Bilanz-                             dd) für den Wiederaufschluß stilliegen-\nstichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind da-                          der Grubenfelder und Feldesteile,\nbei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und\nGüte getrennt zu ermitteln. Der Abzug der Be-                        b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nstandsminderungen ist in der Weise durchzuführen,                       und Erzbergbaues für die Erschließung\ndaß bei den Bestandserhöhungcm die Mengen ab-                           neuer Tagebaue und beim Ubergang\nzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminderun-                       zum Tieftagebau für die Freilegung und\ngen entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter                        Gewinnung der Lagerstätte\nmit dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-                      angeschafft oder hergestellt werden,\nfungspreis) am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der               2. daß mit der Durchführung der in Ziffer\nErmittlung des Mehrbestands im Sinn des Satzes 1                     bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar\nsind nur Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die                    1961 begonnen und\nsich im Geltungsbereich des Gesetzes oder im Saar-\nland befunden haben.                                             3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nhaben von der obersten Landesbehörde\n(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur                 oder der von ihr bestimmten Stelle im Ein-\nin Wirtschaftsj~hren zulässig, die vor dem 1. Januar                  vernehmen mit dem Bundesminister für\n1962 enden.                                                          Wirtschaft bescheinigt worden ist.\n§ 81                              (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter         nur in Anspruch genommen werden\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                     1. in den Fällen des Abs·atzes 2 Ziff. 1 Buch-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                   stabe a\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-                         bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nsetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-                       gens unter Tage und bei den in der An-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die                     lage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten\nin den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzun-                   Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\ngen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung                    über Tage,\noder Herstellung und den vier folgenden Wirt-                    2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\nschaftsjahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu                     stabe b\nbemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei-                      bei den in der Anlage 6 zu dieser Verord-\nbungen vornehmen, und zwar                                           nung bezeichneten Wirtschaftsgütern des\nbeweg liehen Anlagevermögens,\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens                                  die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,     Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie kön-\nnen nur für den Teil der Anschaffungs- oder Her-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des        stellungskosten in Anspruch genommen werden,\nAnlagevermögens                                der nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert      Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den         freihett nach § 36 des Gesetzes über die Investi-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-         tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und             gemacht worden ist, sind Abschreibungen nach Ab-\nder Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.     satz 1 nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach        den Abschreibungen nach § 36 des Gesetzes über\nSatz 1 in Anspruch genommen werden, sind die Ab-          die 'Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in          die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vom-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                      hundertsätze nicht übersteigen.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-               (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nsatzes 1 ist,                                            nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-\nschaftsgüter, die\n1. daß die Wirtschaftsgüter\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,                    stabe a Doppelbuchstaben aa und dd für\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzberg-                die Errichtung von neuen Förderschacht-\nbaues                                                  anlagen, jedoch nicht in der Form von An-\naa) für die Errichtung von neuen För-                 schlußschachtanlagen, nach dem 31. Dezem-\nderschachtanlagen, auch in der Form               ber 1970 und\nvon Anschl ußschach tanlagen,                 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. De-\nbb) für die Errichtung von neuen                       zember 1965\nSchächten in Verbindung mit Auf-       angeschafft oder hergestellt werden. Bei Wirt-\nschlußarbeiten unter Tage,            schaftsgütern, die nach den in den Ziffern 1 und 2","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                            331\nbezeichneten Stichtagen angeschafft oder herge-           (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nstellt werden, können die Abschreibungen von den       nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\nvor diesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen        schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\nauf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten     Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nvorgenommen werden.                                    gestellt werden.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für\nTeilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-      Zu§ 52 des Gesetzes\nzahlung oder Teilherstellung und den vier folgen-                                § 83\nden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer-                 Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes\nden. Die Summe der Abschreibungen auf ein Wirt-                in der Fassung vom 15. September 1953\nschaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher\nsein als die Summe der Abschreibungen, die nach           (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nAbsatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder       Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\nHerstellung und den vier folgenden Wirtschafts-        Fassung von 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\njahren zulässig gewesen wären.                         S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem\n(6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-     Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-\nzeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-        schränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser\nzember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewen-       Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört\ndeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom           hat.\n'Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben          (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2\nbehandelt werden.                                      und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-\n§ 82\nhin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-\nBewertungsfreiheit für Anlagen             führungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung       1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.\nder Verunreinigung der Luft\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                         Schl ußvorschriften\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                                   § 84\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                         Geltungsbereich\nHerstellung und dem folgenden Wirtschaftsjahr             (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nneben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden         ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2\nAbsetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt             bis 16 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1956\n50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-         anzuwenden; soweit Vorschriften des Einkommen-\nlungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-        steuergesetzes in der Fassung vom 13. November\nschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für        1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) auch für vor dem\nAbnutzung nach dem Restwert und der Restnut-           Veranlagungszeitraum 1956 liegende Veranlagungs-\nzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.             zeiträume anzuwenden sind, gilt das für die zu ihrer\nDurchführung dienenden Vorschriften dieser Ver-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nordnung entsprechend.\nsatzes 1 ist, daß\n(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Ziff. 2, der\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-    §§ 66, 68 a bis 68 g und des § 73 Abs. 3 sind erstmals\nschließlich dazu dienen, die Verunreinigung  für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden.\nder Luft zu verhindern, zu beseitigen oder\nzu verringern,                                   (3) Die Vorschrift des § 44 a Satz 2 ist erstmals\nfür den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-       (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und des § 46\nforderlich ist und                           Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1957 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum\n3. die oberste Landesbehörde oder die von        1956 sind die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und des\nihr bestimmte Stelle das Vorliegen der       § 46 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nVoraussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-      verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955\nscheinigt.                                   (Bundesgesetzbl. I S. 756) bei Gewerbetreibenden\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei      nur noch dann anzuwenden, wenn sie den. Gewinn\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,         nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmen-\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-     den Wirtschaftsjahr ermitteln.\nzember 1960 angeschafft oder hergestellt werden.           (5) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und des § 18\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach     Abs. 2 Satz 1 sind im öffentlich geförderten sozialen\nAbsatz 1 vorgen9mmen werden, sind die Absetzun-        Wohnungsbau erstmals auf Gebäude, bei denen die\ngen für Abnutzung nu.ch § 7 des Gesetzes in gleichen   öffentlichen Mittel erstmals nach dem 31. Dezember\nJahresbeträgen vorzunehmen.                            1956 bewilligt worden sind, im steuerbegünstigten","332                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I\nund frei finanzierten Wohnungsbau erstmals auf             (14) Die Vorschrift des § 31 der Einkommensteuer-\nGebäude, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig        Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. De-\ngeworden sind, anzuwenden.                              zember 1955 gilt letztmals für Sonderausgaben, die\n(6) Die Vorschriften des § 32 Abs. 1, der §§ 33,     auf Grund von Verträgen geleistet werden, die vor\n34, 36 Abs. 2 Satz 1, der §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1 und   dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind.\ndes § 41 gelten erstmals für Sonderausgaben, die auf       (15) Die Vorschriften der §§ 44 und 51 der Ein-\nGrund von Verträgen gPlcistet werden, die nach          kommensteuer-Durchführungsverordnung         (EStDV\ndem 6. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind.           1955) vom 21. Dezember 1955 sind letztmals für den\nVeranlagungszeitraum 1956 anzuwenden.\n(7) Die Vorschriften der §§ 38 und 38 a sind erst-\n(16) Die Vorschriften der §§ 29 und 39 sind vom\nmals vom 7. Oktober 1956 ab anzuwenden.\n12. Februar 1958 ab anzuwenden.\n(8) Die Vorschrift des § 81 gilt erstmals für Wirt-\nschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1955 enden.                              § 85\n(9) Die Vorschriften der §§ 80 und 82 und Ab-                     Anwendung im land Berlin\nschnitt A Ziff. 1 der Anluge 2 gelten erstmals für         Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nWirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1956        nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nenden.                                                  4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n(10) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 ist erstmals auf dung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des\nUmstellungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, die       Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft-\nnach dem 5. August 1957 vorgenommen werden.             steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 781), § 3 des Gesetzes zur Änderung\n(11) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 ist erstmals     dieses Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundes-\nfür den VeranlagunfJszeitraum 1958 anzuwenden.          gesetzbl. I S. 918) und Artikel 14 des Gesetzes zur\n(12) Die Vorschrift des § 44 b gilt nur für die Ver- Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli\nanlagungszeiträume 1956 und 1957.                       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848) auch im Land Berlin.\n(13) Die Vorschrift des § 3 der Einkommensteuer-\n§ 86\nDurchführungsverordnung (EStDV 1955) vorn 21. De-\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) ist letztmals                Nichtanwendung im Saarland\nauf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1957           Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nenden, anzuwenden.                                      nicht im Saar land.","Nr. 14 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                           833\nAnlage 1\n(Zu §§ 16 bis 18)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des§ 76 Abs.1 Ziff.1, des § 77 Abs.1 Ziff.1\nund des § 78 Abs. 1 und 2\n1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und Anhänge-\nmaschincn und Anhängegeräte\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung und\nPflanzenpflege\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte\nfür Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwinden auch für\nLandwirtschaft\n4. Mtihdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-\nhoidrusch, FeJdhücksler, Sammelpressen und Vielfachgeräte zur Heuwerbung\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung\n6. Pflanz- und Legemaschinen\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen für Hackfrüchte\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger\n9. Gummibereifte \\,Vagen und Triebachsanhänger\n10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte\n13. Maschimm und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau\n14. Gär- und Lagertanks\n15. Transportable Motorsiigen mit Vergasermotor\n16. Kulturzüune in der Forstwirtschaft\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der erforderlichen\nbaulichen Anlagen\n18. Siloanlagen für Futter\n19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n20. Melkm,1schinen, Weidernelk- und Melkstandanlagen\n21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\n22. Be- und EntwässerunrJsanlagen, Grabenzieh- und Räumrnaschinen und bewegliche\nPumpen\n23. Maschinelle JJinrichtungen zu Gülle- und JaucheaJ)lagen\n24. Entrappungsmaschinen\n25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen einschließlich\nHeizungs- und Belichtungseinrichtungen\n26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung von\nMähdreschern\nwenn sie Betriebs-\n27. Gärfutterbehälter                                                        vorrichtungen sind 1 )\n28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-\nsilos\n29. Schattenhallen, Dberwinterungsräume und Vorkeim-\nräume\n30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)\n31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und forst-\nwirtschaftlichen Zwecken dienen können\n1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Zi~f. 1 Buchstaben a und b.\n'","334                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 2\n(Zu §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgebäude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden\nim Sinn des § 76 Abs. 1 Zi.ff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2\nund des § 78 Abs. 1 und 2\nA. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-\nbekfünpfung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen\nc) einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z.B. in Scheunen)\n2. Verhesserunq der Stallgebäude\na) Einbau größerer Fenster\nb) Einhcm von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nc) Verhessc!nmg des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden\n3.  Neuhauten (Leichtbauweise)\na) Offene Laufstülle für Rindvieh\nb) Schweinehütten\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung\nder Innenwirtschaft\n1. Verslürk ung der Decken in Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen\n3. !Jinbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, Schleppergaragen und Treib-\nstoffla gern\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\nC. Baumannahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\nErrichtung von\na) Cetreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang }\nmit der Haltung von Mähdreschern\nb) Girfu tterbehältern                                               wenn sie nicht Betriebs-\nvorrichtungen sind 1)\nc) Dungstütten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-\nsilos\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und Kartoffeln einschließlich Sortier-\nund Verpackungsrdumen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uberwinterungsräumen und Vor-               }\nkeimräumen                                                   wenn sie nicht Betriebs-\nb) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Be-               vorrichtungen sind 1 )\nlieh tungseinrich tun gen\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\nd) Weinberghütten\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n1) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29.","Nr. 14 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958                                335\nAnlage 3\n. (Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1\n1. Eiprodukte\n2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Meerschwämm.e\n3. Hülsenfrüchte, Reis\n4. Trockenfrüchte, Schalenfrüchte, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte\naus Südfrüchten\n5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\n6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlkuchen, Olkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäui:en, Rohglyzerin\n7. Rohdrogen, ätherische Ole\n8. Wachse, Paraffine\n9. Rohtabak\n10. Asbest\n11. Pflanzliche Gerbstoffe\n12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein\n13. Kautschuk, Balata und Guttapercha\n14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)\n15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht spinnbar)\n16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn\n17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baum-\nwolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und son-\nstige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-\nspinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n19. Polsterfasern (Kapok, Palrnfaser [Crin d'Afrique], Polsterhede, Polsterwerg\nund Abfälle dieser Wirtschaftsgüter),      pflanzliche Bürstenrohstoffe und\nFlechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)\n20. Seidengarne, Seidenkammzüge\n21. Hadern und Lumpen\n22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und\nErdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige\nVorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Er-\nzeugnissen und chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und seine Vor-\nstoffe; Silber, Platin und deren Vorstoffe\n23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen)\n24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt,\n· gespalten oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\nPerlen\n25. Feldfuttersaaten, Gemüse- · und Blumensaaten einschließlich Saatgut von\nGemüsehülsenfrüchten\n26. Fleischextrakte\n27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl\n28. Sintermagnesit","336                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAnlage 4\n{Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichniis\nder Wirtschaftsgüter im Sinn de:s § 80 Abs. 1 Ziff. 2\n1. Hülsenfrüchte, Reis\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,\nOlkuchen und Extraktionsschrote 1 Fettsäuren, Rohglyzerin\n3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten\n4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche Lackrohstoffe\n5. Naturkautschuk\n6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk)\n7, Roh- und· Schnittholz, Zellstoff\n8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene Wolle und Kammzüge], andera\nTierhaare, Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila.)\n9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin\n10. Eisenerze, Abbrände; metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\nFerrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-\ngen; Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott\n11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Industriegerste, Industrie-\nhafer und Industriemais\n12. Kaolin\n13. Schwefelkies\n14. Bormineral\n15. Rohphosphat\n16. Zeitungsdruckpapier\nAnlage 5\n{Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermög,ens über Tage\nim Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-\ngenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufberei-\ntung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,\nWagenumlcrnf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nGrubenholzwirtschaft;\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft;\n3. Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nder Ersten Hilfe;\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\nEisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nAnlage 6\n(Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nV eirzeichnis\nder Wirtschafisqüter de1s bewe,glichen Anlagevermögens\n4m Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens in Ansprud1 genommen werden:\n1. Grubenaufschluß;\n2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte dienen;\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen\nsowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-\nbctriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb\noder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet\nwerden;\n4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,\nwenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justh:. - Ver 1 a g t Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I - DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e Je angefam1ene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15 .\n•"]}