{"id":"bgbl1-1958-14-1","kind":"bgbl1","year":1958,"number":14,"date":"1958-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes","law_date":"1958-04-30T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1958                                                                 Nr. 14\nTag                                            Inhalt1                                                                     Seite\n30. 4. 58  Zweites Gesetz zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzea . . . . . . . .                     305\n26. 4. 58  Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   306\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Angestelltenverskherungs-Neuregelungsgesetzes\n(2. ÄndG. AnVNG).\nVom 30. April 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               setzungen für die Befreiung von der halben\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt\nhaben, erlangen Befreiung von der halben Bei-\ntragsleistung bis zum 31. März 1959 auch dann,\nArtikel 1\nwenn und solange die genannten Voraussetzun-\nArtikel 2 § 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Neu-                gen infolge der Erhöhung der Beiträge durch\nregelung des Rechts der Rentenversicherung der               dieses Gesetz oder infolge einer Erhöhung des\nAngestellten (Angestelltenversicherungs-N eurege-            Einkommens nicht mehr vorliegen, jedoch Prämien\n1ungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957                    entsprechend den bis zum 28. Februar 1957 gel-\n(Bundesgesetzbl. I S. 88) erhä.lt folgende Fassung:          tenden Beitragsklassen und dem bis dahin gelten-\nden Beitragssatz der Rentenversicherurig der\n,,(2) Handwerker, die im ZE!itpunkt der Ver-\nAngestellten gezahlt werden.\"\nkündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen\nfür die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von\nArtikel 2\nder halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes\nüber die Altersversorgung für das Deutsche Hand-           Die Uberschrift des Gesetzes zur Änderung des An-\nwerk erfüllen und versicherungsfrei oder von der         gestell tenversicherungs-N euregel ungsgese tzes vom\nhalben Beitragsleistung befreit sind, jedoch in-         27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) wird er-\nfolge der Erhöhung der Beiträge durch dieses             gänzt durch den Zusatz ,,(1. AndG. AnVNG)\":\nGesetz oder infolge einer Erhöhung des Einkom-\nmens die genannten Voraussetzungen nicht mehr                                      Artikel 3\nerfüllen, bleiben bis zum 31. März 1959 versiche-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrungsfrei oder von der halben Beitragsleistung          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nbefreit, wenn und solange sie Prämien entspre-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nchend den bis zum 28. Februar 1957 geltenden\nBeitragsklassen und dem bis dahin geltenden\nArtikel 4\nBeitragssatz der Rentenversicherung der Ange-\nstellten zahlen. Handwerker, die im Zeitpunkt              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März\nder Verkündung dieses Gesetzes die Voraus-              1958 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. April 1958.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}