{"id":"bgbl1-1958-13-6","kind":"bgbl1","year":1958,"number":13,"date":"1958-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/13#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_13.pdf#page=88","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 AVAVG)","law_date":"1958-04-18T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":88,"num_pages":1,"content":["304                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Tedl I\nVierte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 AVAVG).\nVom 18. April 1958.\nAuf Grund des § 197 Abs. 3 und 4 des Gesetzes                            stöße gegen die Vorschriften über An-, Um- und\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-                            Abmeldungen findet § 214 A VA VG entsprechende\nrung (AV A VG) in der Fassung vom 3. April 1957                              Anwendung.\n(Bundesgcsctzbl. I S. 321) wird nach Anhörung des                                                        § 4\nVerwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits-\nvermittlung und Arb(~ilslosenvcrsicherung ver-                                  Bei der Bemessung des Hauptbetrnges ist der Be-\nordnet:                                                                     rechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für\ndie Zeit einer nach § 1 versicherungspflichtigen Be-\nschäftigung das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen,\n§ 1                                       das der Beitragsberechnung (§ 2 Abs. 3) zugrunde\nArbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung                            gelegt worden. ist.\nBeschäftigten, die im Geltungsbereich des A VA VG                                                         § 5\nihren Wohnort haben, im Auslande beschäftigt sind                               (1) Arbeitnehmer und die          zu ihrer Berufsaus-\nund mit einer gewissen Regelmäßigkeit an ihren\nbildung Beschäftigten, die ihren Wohnort in der\nWohnort zurückkehren (Grenzgänger) und deren                                 Schweiz haben, im Geltungsbereich des A VA VG\nBeschäftigung nicht bereits nach § 56 A VA VG oder\nbeschäftigt sind und mit einer gewissen Regelmäßig-\nauf Grund zwischenstaatlicher Abkommen versiche-\nkeit an ihren Wohnort zurückkehren (Grenzgänger),\nrungspflichtig ist. sind für den Fall der Arbeits-\nunterliegen im Geltungsbereich des A VA VG nicht\nlosigkeit versichert, wenn eine vergleichbare Be-\nder Pflicht zur Arbeitslosenversicherung.\nschäftigung bei Ausübung im Geltungsbereich des\nAVA VG versicherungspflichtig wäre. Dies gilt                                   (2) Die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Anteil am\nnicht, wenn die Beschäftigung nach den Rechts-                               Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nvorschriften des Landes, in dem sie ausgeübt wird,                           und Arbeitslosenversicherung zu entrichten (§ 198\nder Pflicht zur .Arbeitslosenversicherung unterliegt.                        A VA VG), bleibt unberührt.\n(3) Gibt eine der in Absatz 1 bezeichneten Per-\n§ 2                                       sonen ihren Wohnort in der Schweiz auf, so hat sie\nden Arbeitgeber hiervon unverzüglich zu benach-\n(1) Die Grenzgctng(~r tragen die vollen Beiträge\nrichtigen.\nallein.\n§ 6\n(2) Die Beiträge sind von den Grenzgängern je-\nweils bis zum 10. jedes Monats für den vorangegan-                              Für Personen, die freiwillig Mitglied einer inlän-\ngenen Monat zu entrichten.                                                   dischen Arbeitslosenversicherungskasse des Privat-\nrechts sind, beginnt die Versicherungspflicht drei\n(3) Der Beitrag bemißt sich nach dem auf volle                           Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\nDeutsche Mark abgerundeten durchschnittlichen                                ser Verordnung.\ntariflichen oder in Ermangelung einer tariflichen                                                         § 7\nRegelung ortsüblichen Arbeitsentgelt einer ver-\ngleichbaren Beschäftigung am Wohnort bei üblicher                               (1)   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndurchschnitUicher Arbeitszeit.                                               Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9\nAbs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\n§ 3\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nDie Beitrüge sind an die Allgemeine Ortskranken-                         losenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-\nkasse oder, wenn eine solche nicht besteht, an die                           gesetzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin.\nLandkrankenkasse zu entrichten, in deren Bezirk\n(2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nder Grenzgänger seinen Wohnort hat. Hinsichtlich\nder An-, Um- und Abmeldungen sowie hinsichtlich\nder Entrichtung der Beiträge obliegen den Grenz-                                                          § 8\ngängern die Pflichten des Arbeitgebers. Auf Ver-                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.\nBonn, den 18. April 1958.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nII er aus q e b er: DPr Bunrlesministc-r der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDns Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bez u (l nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II=. DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je ilIHJdanqcne 24 Seiten DM 0,40 qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nJ>rcis dieser Ausgabe DM 1,60 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}