{"id":"bgbl1-1958-13-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":13,"date":"1958-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/13#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_13.pdf#page=34","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1958-04-15T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["250                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.\nVom 15. April 1958.\nAuf Grund des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a                      4. In § 9 wird Absatz 3 Absatz 4; folgender Ab-\nund Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung                           satz 3 wird eingefügt:\ndes Vicrlen Gesetzes zur Anderung des Lasten-                                    ,, (3) § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.\"\nausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesge-\n5. In § 10 Abs. 1 letzter Satz wird „Abs. 1\" ge-\nsetzbl. I S. 403) und des Achten Gesetzes zur\nstrichen.\nAnclerung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) in Verbindung mit                         6. In § 14 Abs. 2 wird nach einem Komma die fol-\n§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 8 des Feststellungsgesetzes                         gende Nummer 4 angefügt:\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                               „4. für die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts\nBundesrates:                                                                         bestimmte Gewerbezweige den freien Be-\n§ 1                                                 rufen (§ 10) gleichgestellt werden.\"\nÄnderung und Ergänzung                                                              § 2\nder Sechsten Verordnung zur Durchführung\nÄnderung\ndes Feststellungsgesetzes\ndes Verzeichnisses der Gewerbezweige\nDie Sechste Verordnung zur Durchführung des Fest-                         In der Anlage (Verzeichnis der aufgeführten Ge-\nstellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. März                       werbezweige) zu § 4 Abs. 2 wird bei der Tabelle\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133) in der Fassung der                        Nr. 16: Tabakwaren\nVerordnung zur Anderung und Ergänzung der\na) die Uberschrift „Zeilengruppe 2\" gestrichen,\nSechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-\nstellungsgesetzes vom 19. Februar 1957 (Bundes-                              b) die Uberschrift „Zeilengruppe 2\" über die Zah-\ngesetzbl. I S. 163) wird wie folgt geändert und                                    lenzeile gesetzt, die in Spalte 1 mit „ 1,6\" be-\nergänzt:                                                                           ginnt und in Spalte 9 mit „8000\" endet.\n1. In§ 2 werden                                                                                          § 3\na) der bisherige Inhalt Absatz 1; außerdem in                                                   Ergänzung\nNummer 1 Buchstabe a hinter dem Wort                                        des Verzeidmisses der Gewerbezweige\n,,fallen\" die Worte „vorbehaltlich des Ab-                         Die Anlage (Verzeichnis der aufgeführten Ge-\nsatzes 2\" eingefügt,                                             werbezweige) zu § 4 Abs. 2 wird entsprechend der\nb) folgender Absatz angefügt:                                         beigefügten Anlage*) ergänzt.\n,, (2) Auf die in Absatz 1 aufgeführten Be-                                                 § 4\ntriebe, für die keine maßgebenden Richt-\nAnwendung in Berlin (West)\nzahlen (§ 4) bestehen, ist § 9 entsprechend\nanzuwenden.\"                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                           setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-\na) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8;                        lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15 des\nfolgender Absatz 5 wird eingefügt:                              Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\ngleichsgesetzes auch in Berlin (West).\n,, (5) Bei Bc~trieben des ambulanten Einzel-\nhandels ist Ersatzeinheitswert ein Betrag von                                                   § 5\n300 Reichsmark, erhöht um 20 vom Hundert\nGeltung im Saarland\ndes nach den Absätzen 1 bis 4 zu errechnen-\nden Ersatzeinheitswerts.\"                                          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nb) In den Absätzen 6 (neu) und 7 (neu) werden                                                        § 6\njeweils die Worte „Absätzen 1 bis 4\" ersetzt\nInkrafttreten\ndurch die Worte „Absätzen 1 bis 5\".\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-\nc) In Absatz 8 (neu) werden die Worte „Ab-\ntreten der 6. FeststellungsDV in Kraft.\nsätzen 1 bis 6\" ersetzt durch die Worte „Ab-\nsätzen 1 bis 7\".                                                 Bonn, den 15. April 1958.\n3. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                Für den Bundeskanzler\n,, (3) Der bei den Betriebsgrundstücken ange-                                  Der Bundesminister der Justiz\nsetzte Abgeltungsbetrag oder Ersatzabgeltungs-                                                   Schäffer\nbetrag der Gebäudeentschuldungsteuer ist von\ndem nach Absatz 1 ermittelten Ersatzeinheits-                             Für den Bundesminister der Finanzen\nwert in Abzug zu bringen, wenn die Unterlagen                                            Der Bundesminister\nsich auf einen Zeitraum erstrecken, der vor dem                           für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\n1. Januar 1943 endete.\"                                                                        Dr. Lind rat h\n•) Die i\\n!c1(Je wird im Bundcs<lnzeiqcr Nr. 85 vom 6. Mäi 1958 veröffentlicht."]}