{"id":"bgbl1-1958-11-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":11,"date":"1958-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_11.pdf#page=6","order":5,"title":"Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten","law_date":"1958-04-01T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nÄnderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen .\nzur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.\nVom 1. April 1958.\nAuf Grund des Artikels 2 der Anordnung des                   neuen Dienstgrades die Worte .der Reserve•\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-                   hinzuzusetzen; das gilt auch bei der Beförderung\nlassung · der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesge-               eines Berufssoldaten, die mit dem Tage nach\nsetzbl. I S. 422) wird bestimmt:                                seiner Entlassung auf Verlangen wirksam wird.•\n5. Die bisherigen Absätze 5 und 6 des § 2 werden\nI.\nAbsatz 6 und Absatz 7.\nDie Durchführungsbestimmungen vom 18. Mai\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 460) in der Fassung vom          6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n21. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 282) werden wie               ,,(1) Wird einem Soldaten eine andere Dienst-\nfolgt geändert:                                                 gradbezeichnung übertragen, ohne daß es sich um\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:            eine Beförderung handelt, so ist ihm die neue\nDienstgradbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die\n.5. wenn er als Berufssoldat auf Verlangen (§ 46            Ubertragung der neuen Dienstgradbezeichnung\nAbs. 3 SG) oder als Soldat auf Zeit nach einer      wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.\nDienstzeit von mindestens acht Jahren auf           § 5 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt ent-\nAntrag (§ 55 Abs. 3 SG) entlassen wird; Ent-        sprechend.•\nsprechendes gilt in den Fällen des § 125 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes,                    7. § 7 wird aufgehoben.\n6. wenn er als Berufssoldat wegen Dienst-\nunfähigkeit entlassen wird (§ 46 Abs. 2         8. Folgende Vorschriften werden eingefügt:\nNr. 6 SG)/.                                                                 ,,§ 7\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende neue Nummer 7:                       (1) Für das Verfahren bei der Beförderung von\nSoldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\n• 7. wenn er als Soldat auf Zeit wegen Dienst-              dienst leisten, gelten folgende Besti'.mmungen:\nunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG)\n1. Die Verleihung eines höheren Dienst-\na) nach einer Dienstzeit von mindestens acht\ngrades (Beförderung) wird dem Soldaten\nJahren oder\ndienstlich bekanntgegeben.\nb) infolge einer Wehrdienstbeschädigung\n(§ 81 SVG) entlassen wird.•                            2. Der Wortlaut der Beförderungsverfü-\ngung entspricht dem Muster 3 der\n3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                    Anlage 1. Die Beförderungen mehrerer\n,, (4) Bei einer Berufung in das Dienstverhältnis                 Soldaten können in einer Verfügung zu-\nist in die Urkunde die Bezeichnung des Dienst-                        sammengefaßt werden.\ngrades einzusetzen, der dem Soldaten verliehen                     3. In die Verfügung ist der Dienstgrad, der\nwerden soll. Ist der zu Ernennende nach gesetz-                       dem Soldaten verliehen werden soll,\nlicher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-,                     einzusetzen. Auch die bisherige Dienst-\nDienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem                          gradbezeichnung ist anzugeben. Dabei\nZusatz (z.B .• a. D. • oder „z. Wv. •i weiter.zuführen,               sind . den Dienstgradbezeichnungen je-\nso kann auch diese frühere Amts-, Dienst- oder                        weils die Worte .der Reserve• hinzu-\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ange-                            zusetzen, soweit es sich nicht um Beför-\ngeben werden. Gehört der zu Ernennende der Re-                        derungen während des Grundwehr-\nserve der Bundeswehr an, so ist seine bisherige                       dienstes handelt.\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz .der\nReserve\" anzugeben. Ist er Beamter oder Richter,                   4. Soll die Beförderung zu einem späteren\nso ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeich-                        Zeitpunkt als dem der dienstlichen Be-\nnung anzugeben. Leistet er auf Grund der Wehr-                        kanntgabe wirksam werden, so sind in\npflicht den Grundwehrdienst, so wird sein bis-                        der Verfügung nach dem Namen die\nheriger Dienstgrad angegeben; nach dem Namen                          Worte „mit Wirkung vom ... • unter\nsind die Worte .der auf Grund der Wehrpflicht                         Angabe des Zeitpunktes einzufügen.\nWehrdienst leistet,• einzufügen, wenn der Soldat               (2) Für die Vollziehung der Beförderungs-\nnicht gleichzeitig befördert wird.\"                         verfügung gilt § 3 entsprechend.\n4. § 2 erhält folgenden neuen Absatz 5:                           (3) Der Bundesminister für Verteidigung legt\n,, (5) Bei einer Beförderung ist die Bezeichnung       die Vorschläge dem Bundespräsidenten entspre-\ndes Dienstgrades einzusetzen, der dem Soldaten              chend den Mustern der Anlage 2 listenmäßig\nverliehen werden soll, und die bisherige Dienst-            ohne weiteres Anschreiben vor. Die Personal-\ngradbezeichnung anzugeben. Wird die Beförde-                akten sind auf Anforderung nachzureichen. Die\nrung eines Soldaten auf Zeit mit dem Tage nach              erforderlichen Beförderungsverfügungen werden\nder Beendigung seines Dienstverhältnisses wirk-             vom Bundesminister für Verteidigung bis auf das\nsam (Absatz 6), so sind der Bezeichnung des                 Datum vorbereitet. Sie werden durch den Mi-"]}