{"id":"bgbl1-1958-11-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":11,"date":"1958-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Einundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1958-04-01T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nEinundzwanzigste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (21. AbgabenDV-LA).\nVom 1. April 1958.\nAuf Grund des § 199 a und des § 367 des Lasten-      rechnung zeitlich beschränkter Ermäßigungen (z.B.\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-         §§ 53, 58 des Gesetzes; § 53 des Bund\"esvertriebenen-\ngesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Achten Ge-       gesetzes; § 8 der Dreizehnten Durchführungsver-\nsetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes        ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) ver-       ausgleichsgesetz vom 25. April 1955 -         Bundes-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des           gesetzbl. I S. 209) zugrunde zu legen.\nBundesrates:\n(3) Eine Verminderung des Abkürzungszuschlags\n§ 1                            wegen zeitlich beschränkter Ermäßigungen ist nicht\nzulässig.\nAntrag\n(1) Der Antrag auf Abkürzung der Laufzeit der                                   § 3\nVermögensabgabe ist an das für die Erhebung                           Erhöhter Vierteljahrsbetrag\nzuständige Finanzamt zu richten.\n(1) Der um den Abkürzungszuschlag erhöhte\n(2) Der Antrag ist - außer in den Fällen des         Vierteljahrsbetrag gilt als einheitlicher Viertel-\nAbsatzes 4 - spätestens einen Monat vor Fälligkeit      jahrsbetrag; insbesondere finden die Vorschriften\ndes ersten um den Abkürzungszuschlag erhöhten           des § 211 des Gesetzes auf den erhöhten Viertel-\nVierteljahrsbetrags zu stellen.                         jahrsbetrag Anwendung.\n(3) Aus dem Antrag muß hervorgehen, um                  (2) Bei der Berechnung des Zeitwerts nach § 77,\nwelchen Zeitraum (10 oder 15 Jahre) die Laufzeit        des Ablösungsbetrags nach § 199 und des Gegen-\nder Vermögensabgabe abgekürzt und von welchem           wartswerts nach § 218 des Gesetzes ist die Abkür-\nFälligkeitstag ab der Abkürzungszuschlag erstmals       zung der Laufzeit zu berücksichtigen.\nentrichtet werden soll.\n(4) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft-                                    § 4\ntreten dieser Verordnung kann die Abkürzung der\nLaufzeit auch rückwirkend auf den 10. Mai 1957             Festsetzung des erhöhten Vierteljahrsbetrags,\noder einen späteren, bereits zurückliegenden Fällig-                       Abkürzungs bescheid\nkeitstag beantragt werden. Die auf die zurück-             (1) Das Finanzamt hat dem Abgabeschuldner\nliegenden Vierteljahrsbeträge entfallenden Abkür-       über die Berechnung des Abkürzungszuschlags und\nzungszuschläge sind innerhalb einer Woche nach          die Festsetzung des erhöhten Vierteljahrsbetrags\nEmpfang des Abkürzungsbescheids (§ 4) nachzuent-        einen schriftlichen Bescheid (Abkürzungsbescheid)\nrichten.                                                zu erteilen. Der Abkürzungsbescheid hat insbeson-\ndere folgende Angaben zu enthalten:\n§ 2\n1. Berechnung und Höhe des Abkürzungs-\nHöhe des Abkürzungszuschlags                           zuschlags und des erhöhten Vierteljahrs-\n(1) Der Abkürzungszuschlag ist auf der Grund-                  betrags,\nlage einer Abzinsung unter Berücksichtigung von                2. die Dauer der Laufzeitabkürzung,\nZwischenzinsen von 8 v. H. zu errechnen; er beträgt            3. den ersten und letzten Fälligkeitstag des\nerhöhten Vierteljahrsbetrags,\nbei einer Verkürzung              4. einen Hinweis auf die mögliche Aufhebung\nbei Wirksamwerden              der Laufzeit\nam                                                     der Laufzeitabkürzung bei Leistungs-\num 10 Jahre     um 15 Jahre             unfähigkeit (§ 5).\n10. Mai 1957            34,47 v. H.     93,81 v. H.     (2) Auf den Abkürzungsbescheid finden die für\n10. August 1957         35,61 v. H.     98,34 v. H.  Steuerbescheide geltenden Vorschriften entspre-\nchende Anwendung.\n10. November 1957       36,80 v. H.    103,23 v. H.\n10. Februar 1958        38,05 v. H.    108,52 v. H.                              § 5\n10.Mai 1958             39,35 V. H.    114,26 v. H.            Aufhebung der Laufzeitabkürzung\n10. August 1958         40,73 v. H.    120,50 v. H.                  bei Leistungsunfähigkeit\n10. November 1958       42,17 v. H.   127,33 v. H.      Verschlechtert sich die Leistungsfähigkeit des\n10. Februar 1959        43,69v. H.    134,81 v. H.   Abgabeschuldners derart, daß die Entrichtung des\n10.Mai 1959             45,28 V. H.   143,06 v. H.   erhöhten Vierteljahrsbetrags nicht mehr zugemutet\nwerden kann, so kann die Abkürzung der Laufzeit\ndes Vierteljahrshetrags. Er wird auf fünf Pfennig auf Antrag des Abgabeschuldners rückgängig ge-\nnach unten abgeru nd et.                                macht werden. Die Summe der bis dahin gezahlten\n(2) Als Vierteljahrsbetrag ist bei der Berechnung, Abkürzungszuschläge ist dann als Ablösungsbetrag\ndes Abkürzungszuschlags der vom Abgabeschuld-            für die zuletzt fällig werdenden Raten nach § 4 Abs. 2\nner zu entri!=htende Vierteljahrsbetrag nach Hinzu- Nr. 2 b der Ersten Durchführungsverordnung über"]}