{"id":"bgbl1-1958-11-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":11,"date":"1958-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1958-03-22T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nNeunte Verordnung zur Änderung\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.\nVom 22. März 1958.\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatz-             häusern (z. B. von Diakonissen-Mutterhäusern)\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              als Vergütung für die geleisteten Dienste ge-\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791)              währt.\"\nund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Um-\nsatzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundes-          2. Die Uberschrift vor § 47 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 1743) wird verordnet:                                   ,.Sonstige Steuerbegünstigungen\".\n3. Hinter § 50 werden folgende §§ 50 a bis 50 f ein-\n§ 1                                gefügt:\nDie Durchführungsbestimmungen         zum Umsatz-                                 ,,§ 50a\nsteuergesetz in der Fassung                                                  Arbeitsgemeinschaften\nder Bekanntmachung vom          1. September   1951           (1) Steuerfrei sind die Lieferungen und sonsti-\n(Bundesgesetzbl. I S. 796),                                gen Leistungen, die Mitglieder einer Arbeitsge-\nder Verordnung zur Änderung und Ergänzung                 meinschaft zur Durchführung eines von der Ar-\nder Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-                  beitsgemeinschaft übernommenen Auftrags an\nsteuergesetz vom 4. Oktober 1951 (Bundes-                 diese ausführen, wenn , jede der folgenden Vor-\ngesetzbl. I S. 861),                                       aussetzungen vorliegt:\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der                           1. Die Arbeitsgemeinschaft darf nur zur\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                          Durchführung des Auftrags errichtet sein,\ngesetz vom 20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I                      für dessen Zwecke die Lieferungen und\ns. 984),                                                             sonstigen Leistungen der Mitglieder aus-\ngeführt werden;\nder Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                        2. der Arbeitsgemeinschaft dürfen unbe-\nvom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 285),                          schadet der Vorschrift in Absatz 2 nur\nUnternehmer angehören, deren Gesamt-\nder Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-                       umsatz (§ 13) je zwei Millionen Deutsche\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                           Mark in dem dem Jahr der Errichtung\nvom 23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 715),                      der Arbeitsgemeinschaft vorangegange-\nder Fünften Verordnung zur Änderung der Durch-                        nen Kalenderjahr nicht überschritten hat.\nfül?-rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\n(2) Ist an der Arbeitsgemeinschaft neben den\nvom 5. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 792),\nin Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Unternehmern\nder Sechsten Verordnung zur Änderung der                   nicht mehr als ein Unternehmer beteiligt, dessen\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                Gesamtumsatz (§ 13) in dem dem Jahr der Errich-\ngesetz vom 14. August 1954 (Bundesgesetzbl. I              tung der Arbeitsgemeinschaft vorangegangenen\nS. 262),                                                   Kalenderjahr mehr als zwei Millionen Deutsche\nder Siebenten Verordnung zur Änderung der                  Mark betragen hat, so wird hierdurch die Steuer-\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-               freiheit nicht ausgeschlossen, wenn seine Betei-\ngesetz vom 16. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I            ligung höchstens fünfzig vom Hundert beträgt.\nS. 73) und\nder Achten Verordnung zur Änderung der Durch-                                      § 50b\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz                       Umsätze aus journalistischer Tätigkeit\nvom 7. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 6)                 Betragen bei Umsätzen aus journalistischer\nwerden wie folgt geändert:                                   Tätigkeit die Aufwendungen an Fernsprech-,\nFernschreib- und Telegrammgebühren mehr als\n1. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:              fünf vom Hundert der Einnahmen, so können bei\nder Veranlagung vier vom Hundert des Mehr-\n„Zu § 4 Ziff. 12 des Gesetzes                            betrages dieser Aufwendungen von der für die\n§ 39a                             Umsätze aus journalistischer Tätigkeit zu ent-\nrichtenden Umsatzsteuer abgesetzt werden.\nBeherbe.rgung, Beköstigung\nund übliche Naturalleistungen als Vergütung                                     § 50c\nfür geleistete Dienste                               Einrichtungen der Jugendpflege\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, die Be-           (1) Steuerfrei sind die folgenden Leistungen\nköstigung und die üblichen Naturalleistungen,             der förderungswürdigen Jugendgemeinschaften\ndie ein Unternehmer den ihm für Dienstleistun-            (z. B. Jugendve,rbände und Jugendvereine ein-\ngen in seinem Unternehmen gestellten Mitglie-             schließlich ihrer Untergliederungen, Jugendgrup-\ndern geistlicher Genossenschaften (z. B. Orden,           pen) und der Organe der öffentlichen Jugend-\nKongrngationen) oder Angehörigen von Mutter-              pflege (Jugendämter, Landesjugendämter):","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1958                               207\n1. die Durchführung von Lehrgängen, Frei-           rechten insgesamt vereinnahmten Entgelten wer-\nzeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen          den die aus diesen Entgelten an die Bezugsbe-\nsowie von Veranstaltungen, die der Lei-          rechtigten nach dem Verteilungsplan ausgeschüt-\nbeserziehung oder der Erholung dienen,           teten Beträge abgezogen; der verbleibende\nsoweit diese Leistungen Jugendlichen             Betrag wird mit vier vom Hundert der Umsatz-\nund den sie begleitenden Jugendleitern           steuer unterworfen.\nunmittelbar zugute kommen;\n§ 50f\n2. die Gewährung von Beherbergung, Bekö-\nBlutkonserven\nstigung und den üblichen Naturalleistun-\ngen an Jugendliche und Jugendleiter in              (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von Blut-\nVerbindung mit den unter Ziffer 1 ge-            konserven zwischen Blutsammelstellen, zwischen\nnannten Leistungen;                              Krankenanstalten und zwischen Blutsammelstel-\nlen und Krankenanstalten.\n3. die Durchführung von kulturellen Ver-\nanstaltungen im Rahmen de·r Jugend-                 (2) Blutsammelstellen im Sinne des Absatzes 1\npflege, wenn die Darbietungen von den            sind Einrichtungen, in denen unter ärztlicheir Auf-\nJugendlichen selbst erbracht oder die            sicht für die Krankenpflege Blutkonserven her-\nEinnahmen überwiegend zur Deckung                gestellt, gesammelt oder bereit gehalten werden\nder Unkosten verwendet werden.                   (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutzen-\ntralen).•\n(2) Förderungswürdig im Sinne des Absatzes 1\nsind Jugendgemeinschaften, die durdJ. die Vor-                                      § 2\nlage einer Bescheinigung der obersten Landeis-             (1) Die in § 1 genannten Vorschriften der Durch-\njugendbehörde oder einer von dieser beauftrag-           führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz mit\nten Stelle ihre Förderungswürdigkeit nachgewie-          Ausnahme der §§ 50 b und 50 d sind anzuwenden\nsen haben.                                                       1. im Falle der Besteuerung nacil vereinnahm-\n(3) Jugendliche im Sinne des Absatzes 1 sind                     ten Ent,gelten auf die Entgelte, die nacil\nalle Personen vor Vollendung des 25. Lebens-                        dem 31. März 1958 vereinnahmt werden,\njahres.                                                         2. im Falle der Besteuerung nach vereinbai:rten\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind                    Entgelten auf die Lieferungen und sonsti-\nentsprechend anzuwenden auf die Leistungen                          gen Leistungen, die nacil dem 31. März 1958\nandernr als der in Absatz 1 genannten Vereini-                      bewirkt werden.\ngungen, wenn es sich um eine Betätigung von              Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den\nihnen angeschlossenen Jugendgruppen handelt             Unternehmer am 31. März 1958 gegolten hat.\nund für diese die in Absatz 2 genannte Beschei-\nnigung vorgele,gt wird.                                    (2) Für die Anwendung der in § 1 genannten\n§§ 50 b und 50 d der Durchführungsbestimmungen\n§ 50d                          zum Umsatzsteuergesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-\nEhrenamtliche Tätigkeit                  gabe, daß an Stelle des 31. März 1958 der 31. De-\nzember 1957 tritt.\nSteuerfrei ist die ehrenalIIltliche Tätigkeit, wenn\ndas Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Aus-                                       § 3\nübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten UbeT-\nEntgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nals 1200 Deutsche Mark jährlich beträgt. Uber-          setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\nsteigt das Entgelt den genannten Betrag, so ist         Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\ndie ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei,        gesetzes vom 18. Oktober 1957 {Bundesgesetzbl. I\nals lediglich Unkosten in der tatsächlidJ. ent-         S. 1743) aucil im Land Berlin.\nstandenen und nachgewiesenen· Höhe ersetzt\nwerden.\n§ 50e                                                       § 4\nVerwertung von Urheberrechten                    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nDie Umsatzsteue-r für die Verwertung von\nUrheberrechten durch die Gesellschaft für musi-\n§ 5\nkalische Aufführungs- und mechanische Verviel-\nfältigungsrechte (GEMA) wird wie folgt bernch-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-\nnet: Von den für die Verwertung von Urheber-            kündung in Kraft\nBonn, den 22. März 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}