{"id":"bgbl1-1958-10-5","kind":"bgbl1","year":1958,"number":10,"date":"1958-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/10#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_10.pdf#page=48","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte","law_date":"1958-03-28T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":48,"num_pages":1,"content":["204                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte.\nVom 28. März 1958.\nAuf Grund der §§ 3 und 92 der Reichsärzteord-                               „die Entscheidungen nach § 64 Abs. 4, § 66 Abs. 3\nnung vom 13. Dezember 1935 {Reichsgesetzbl. I                                  und § 69 Abs. 4 und 5 diejenige Landesbehörde,\nS. 1433) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                              die für die Erteilung der Bestallung zuständig\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                               ist.   II\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n7. In § 69 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte\n,, bis zum 17. November 1953 die ärztliche Vor-\n§ 1\nprüfung bestanden und\" gestrichen.\nDie Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. Sep-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) in der Fas-                        8. In § 69 werden folgende neue Absätze 4 und 5\nsung der Ergdnzungsverordnung vom 26. Januar                                   eingefügt:\n1955 {Bundesgesetzbl. I S. 36) und der Verordnung                                   ,, (4) Für einen Angehörigen einer der in Absatz 3\nvom 14. Juli 1957 zur Einführung der Bestallungs-                              Buchstabe b Nr. 1 bis 4 aufgeführten Gruppen,\nordnung für Arzte im Saarland und zur Änderung                                 der sich erst nach dem 1. April 1958 zur ärzt-\nder Bestallungsordnung für Ärzte {Bundesgesetzbl. I                            lichen Prüfung meldet, kann die Vorbereitungs-\nS. 723) wird wie folgt geändert:                                               zeit als Medizinalassistent auf ein Jahr abge-\nkürzt werden, wenn ihm eine frühere Meldung\n1. In § 4 Abs. 4 werden die Worte „ und der Aka-                               wegen länger dauernder Krankheit oder wegen\ndemie für medizinische Forschung und Fortbil-                               Behinderung aus anderen zwingenden Gründen\ndung der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen\"                                nicht möglich war.\ngestrichen.\n(5) Für Personen, die auf Grund ihres Studien-\n2. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „bei den Aka-                                ganges an der Medizinischen Fakultät der Uni-\ndemien in Düsseldorf und Gießen je ein Aus-                                versität des Saarlandes die ärztliche Vorprüfung\nschuß\" durch die Worte „bei der Akademie in                                 erst nach sechs vorklinischen Semestern ablegen\nDüsseldorf ein Ausschuß\" ersetzt.                                           konnten und vor dem 1. November 1955 be-\nstanden haben, kann auf Antrag die Vorberei-\n3. In § 34 Abs. 1 werden die Worte „oder »schlecht«\"                           tungszeit als Medizinalassistent um sechs Monate\ngestrichen.                                                                 abgekürzt werden.       11\n4. In § 64 Abs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:                              Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n„Ein Verzeichnis der ermächtigten Einrichtungen\n§ 2\noder Arzte ist zu veröffentlichen und auf dem\nlaufenden zu halten.\"                                                      Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nfern sie im L?-nd Berlin in Kraft gesetzt wird.\n5. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „zwei\" durch das\nWort „drei\" ersetzt.\n§ 3\n6. § 68 Abs. 1 erhält nach den Worten „ abgelegt                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwerden soll\" folgende Fassung:                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 28. März 1958.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Anders\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLau 1 ende r I3 e zu q nur durch die Post. Bez 11 q s preis: vierteljäh1 lieh für feil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anuelanuene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}