{"id":"bgbl1-1958-10-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":10,"date":"1958-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/10#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_10.pdf#page=40","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1958-03-26T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.\nVom 26. März 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 13. November 1957\n-   EStG 1957 -     (Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über den\nLohnsteuer-Jahresausgleich unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Änderung und Ergänzung der\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nund den Notopfeir-Jahresausgleich vom 26. März\n1958 (Bundesge,setzbl. I S. 192) bekanntgemacht.\nBonn, den 26. März 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 26. März 1958.\n§ 1                                    1.  Wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichs-\nAusgleichsfälle                                  jahr\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-                    a) unständig beschäftigt war (Absatz 3\nmern wird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Aus-                           Satz 1) oder\ngleichsjahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die                  b) schwankenden Arbeitslohn bezogen\nLohnsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des                         hat (Absatz 3 Satz 2);\nAusgleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr gel-\ntenden Jahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maß-                 2.  wenn mit Wirkung von einem nach dem\ngabe der folgenden Vorschriften ausgeglichen (Lohn-                    1. Januar des Ausgleichsjahrs liegenden\nsteuer-J ahresausg lei eh). J ahreslohnsteuertabelle ist               Zeitpunkt an ein steuerfreier Betrag\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach                       oder ein Hinzurechnungsbetrag auf der\nden für den Geltungsbereich des Grund-                       Lohnsteuerkarte eingetragen ist oder ein\ngesetzes (ohne Saarland) maßgebenden                         steuerfreier Betrag ohne Eintragung zu\nVorschriften zu berechnen ist, die dafür                     berücksichtigen war;\ngültige .fo.hreslohnsteuertabelle (allgemeine            3.  wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit\nJ ah resl ohnsteuertabelle),                                 Wirkung vom l. Januar des Ausgleichs-\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf                        jahrs an eingetragener steuerfreier Be-\nGrund des § 5 des Ersten Gesetzes zur                        trag oder Hinzurechnungsbetrag vor\nAnderung des Einkommensteuergesetzes,                        Ablauf des Ausgleichsjahrs weggefallen\ndes Körperscba.ftsteuergesetzes und des                      oder mit Wirkung von einem nach dem\nGesetzes zur Erhebung einer Abgabe                           1. Januar des Ausgleichsjahrs liegenden\n.,Notopfer Berlin\" vom 4. Juli 1955 (Bun-                    Zeitpunkt an geänd~rt worden ist;\ndesgesctzbl. I S. 384) - Steuerermäßigungs-\ngesetz für Berlin (West) -         um 20 vom             4.  (entfällt);\nHundert ermäßigt zu berechnen ist, die da-               5.  wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in\nfür gültige, aus der allgemeinen Jahres-                     den Nummern 7 bis 9, die Eintragung\nlohnsteuertabelle (Nummer 1) abgeleitete                     der Steuerklasse oder Zahl der Kinder\nJahres lohnsteuertabelle (Jahreslohnsteuer-                   auf der Lohnsteuerkarte von einem Zeit-\ntabell c für Arbeitnehmer in Berlin-West).                   punkt nach dem Beginn des Ausgleichs-\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 1)                        jahrs an geändert worden ist und der\nwird in den folgenden Fällen (Ausgleichsfällen)                        Zeitraum, für den die Eintragung der\ndurchgeführt:                                                         _günstigeren Steuerklasse oder Zahl der","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1958                            197\nKinder gegolten hat, mehr als vier Mo-             11.   wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-\nnate im Ausgleichsjahr betragen hat. In                  freier Betrag vorläufig eingetragen ist und\nden Fällen des § 9 muß die Eintragung                    die endgültige Feststellung gemäß § 27\nder günstigeren Steuerklasse oder Zahl                   Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nder Kinder für mehr als vier Monate                      ordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs\nwährend des Bestehens der unbeschränk-                  einen höheren steuerfreien Betrag ergibt.\nten Steuerpflicht gegolten haben;                        Wird ein niedrigerer steuerfreier Betrag\nfestgestellt, so ist die sich ergebende\n6. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften in                  Mehrsteuer nach § 28a Abs. 1 Ziff. 8,\nden Nummern 9 und 10, der Arbeitneh-                     § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durch-\nmer nachträglich für das Ausgleichsjahr                  führungsverordnung nachzufordern;\ngeltend macht, daß die Voraussetzungen\nfür die Eintragung einer günstigeren               12.   wenn der Arbeitnehmer nachträglid1 für\nSteuerklasse oder Zahl der Kinder                        das Ausgleichsjahr Werbungskosten, Son-\nwährend des Ausgleichsjahrs oder eines                   derausgaben, Aufwendungen für außer-\nTeils desselben vorgelegen haben;                        gewöhnliche Belastungen oder steuerfreie\n7. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-                 Beträge nach§ 25b und§ 26a der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung auf der                   steuer-Durchführungsverordnung geltend\nLohnsteuerkarte einer Ehefrau eine an-                   macht, die nicht bereits durch Eintragung\ndere Steuerklasse als die Steuerklasse I                 eines steuerfreien Betrags auf der Lohn-\nund beim Ehemann die Steuerklasse I                      steuerkarte berücksichtigt worden sind;\nvon einem Zeitpunkt nach dem Beginn\n12 a. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für\ndes Ausgleichsjahrs an eingetragen\ndas Ausgleichsjahr geltend macht, daß die\nworden ist. Ergibt sich in diesem Fall\nVoraussetzungen für die Aufhebung des\nbei dem Ehemann eine Mehrsteuer, so\nHinzurechnungsvermerks nach §§ 14a,\nist diese in dem Verfahren nach § 46\n17 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nder Lohnsteuer - Durchführungsverord-\nordnung gegeben sind;\nnung von dem Ehemann nachzufordern;\n8. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 2 der Lohn-           12 b. wenn der Arbeitnehmer die Einbezie-\nsteuer-Durchführungsverordnung (§ 8 a                    hung der ermäßigt besteuerten Ver-\nAbs. 2 Ziff. 1 oder 2 der Lohnsteuer-                    gütungen für Arbeitnehmererfindungen\nDurchführungsverordnung 1955 in der                      (§ 2 der Verordnung über die steuer-\nFassung der Verordnung zur .Änderung                     liche Behandlung der Vergütungen für\nund Ergänzung der Lohnsteuer-Durch-                      Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni\nführungsverordnung 1955 vom 21. De-                      1951 - Bunde.sgesetzbl. I S. 388) in den\nzember 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 979)                  Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt;\nauf der Lohnsteuerkarte einer Ehefrau\n13.    bei einem Arbeitnehmer, der im Aus-\neine andere Steuerklasse als die Steuer-\ngleichsjahr gleichzeitig aus mehreren\nklasse I von einem Zeitpunkt nach dem\ngegenwärtigen oder früheren Dienstver-\nBeginn des Ausgleichsjahrs an eingetra-\nhältnissen von verschiedenen Arbeit-\ngen worden ist;\ngebern Einkünfte bezogen hat, die dem\n9. wenn nachträglich für das Ausgleichsjahr                 Steuerabzug. vom Arbeitslohn unterle-\ndie Besteuerung der in einem Dienst-                     gen haben. Voraussetzung ist, daß der\nverhältnis stehenden Ehefrau nach § 8 a                  Arbeitnehmer nicht gemäß § 46 Abs. 1\nAbs. 2 Ziff. 1 oder 2 der Lohnsteuer-                    Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes zu\nDurchführungsverordnung geltend ge-                      veranlagen ist;\nmacht wird. Ergibt sich in diesem Fall\nbei dem Ehemann eine Mehrsteuer, so                14.   wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichs-\nist diese in dem Verfahren nach § 46                     jahr neben Einkünften aus nichtselb-\nder Lohnsteuer - Durchführungsverord-                    ständiger Arbeit aus Berlin (West), von\nnung von dem Ehemann nachzufordern;                      denen die nach § 5 des Steuerermäßi-\ngungsgesetzes für Berlin (West) um\n10. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-                 20 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer\nsteuer-Durchführungsverordnung auf der                   zu erheben war, andere Einkünfte aus\nLohnsteuerkarte eines Ehemanns die                       nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;\nSteuerklasse I eingetragen ist und die\n15.    wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1\nÄnderung der danach vorgenommenen\ndes Steuerermäßigungsgesetzes für Berlin\nBesteuerung nach § 8 a Abs. 4 Ziff. 1\n(West) der Arbeitnehmer, in den Fällen\nder Lohnsteuer - Durchführungsverord-                    des § 5 Abs. 1 Nr.. 2 des Steuerermäßi-\nnung beantragt wird. Ergibt sich in die-                 gungsgesetzes für Berlin (West) die An-\nsem Fall bei der Ehefrau eine Mehr-                      gehörigen des Arbeitnehmers seit min-\nsteuer, so ist diese von der Ehefrau nach                destens vier Monaten vor dem Ende des\n§ 46 Abs. 2 Ziff. 3a der Lohnsteuer-Durch-               Ausgleichsjahrs ihren ausschließlichen\nführungsverordn ung nachzufordern;                       Wohnsitz in Berlin (West) haben.","198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(3) Unsüindige Beschäftigung im Sinn des Ab-           gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall\nsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der            den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den\nArbeitnehmt~r nicht während des ganzen Ausgleichs-        vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der\njahrs in einem Dienstverhi:iltnis (in mehreren            Nummer 2 Buchstabe c auch der amtlichen Unter-\nDienst verhi::iltnissen) 9estanden hat. Schwankender      lagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-\nArbeitslohn im Sinn des Absatzes 2 Nr. 1 Buch-            merken.\nstabe b liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während            (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\ndes ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienstver-\nausgleich nicht durchz~führen:\nhältnis (in mehreren Dienstverhältnissen) gestan-\nden, aber in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen                1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil\nArbeitslohn in nicht gleichbleibender Höhe bezogen                  er nach § 26 d Abs. 1 Satz 3 oder § 46\nhat.                                                                Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ver-\nanlagt wird,\n§ 2                                  2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-\nZuständigkeit                                nehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge-\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den                     schrieben worden sind,\nArbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-              3. wenn auf der Lohnsteuerkarte einer Ehe-\namt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen                    frau die Steuerklasse II oder III vermerkt\nmehrerer Ausgleichsfälle des § 1 Abs. 2 bei dem-                    und ein Hinzurechnungsbetrag oder mit\nselben Arbeitnehmer sowohl eine Zuständigkeit                       Wirkung von einem Zeitpunkt nach dem\ndes Arbeitgebers als auch des F1nanzamts gegeben,                   31. Juli des Ausgleichsjahrs ein steuer-\nso hat das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresaus-                      freier Betrag eingetragen ist.\ngleich durchzuführen, soweit dieser nicht bereits\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ndurch den Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vor-              gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der\ngenommen worden ist.\nLohnzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr\nendenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der\n§ 3                           Lohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum,\nZuständigkeit des Arbeitgebers                der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgen-\nden Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer\n(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeit-\nweniger einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im\nnehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in             Laufe des Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel\neinem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich       einbehalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeit-\nder Vorschrift des § 4,\ngeber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohn-\n1. verpflichtet, in den folgenden Ausgleichs-      steuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen,\nfällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor-      die er für seine anderen Arbeitnehmer abzuführen\nzunehmen, wenn er am 31. Dezember des           hat, und den verrechneten Betrag dem Arbeitneh-\nAusgleichsjahrs mindestens zehn Arbeit-         mer zu erstatten (Erstattung).\nnehmer beschäftigt:                                (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung\na) wegen schwankenden Arbeitslohns (§ 1         des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b),                  gaben zu machen:\nb) wegen ungleicher steuerfreier Beträge               1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\noder ungleicher Hinzurechnungsbeträge                 in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3);                             der erstattete Betrag oder - soweit gegen\n2. berechtigt, in den folgenden Ausgleichs-                  Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-\nfällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor-                gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember\nzunehmen:                                                 des Ausgleichsjahrs geendet haben - der\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-\na) wegen der in Nummer 1 bezeichneten\ngeben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-\nAusgleichsfälle, wenn er am 31. Dezem-\nsteuerkarte und in- dem Lohnzettel des Aus-\nber des Ausgleichsjahrs weniger als\ngleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt,\nder Betrag anzugeben, der sich vor der\nb) wegen Änderung der Steuerklasse oder                   Erstattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit\nZahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1),            gegen Lohnsteuer für den letzten im Aus-\nc) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1                   gleichsjahr endenden Lohnzahlungszei tra um\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), wenn der                   aufgerechnet wird, ist als einbehaltene\nArbeitnehmer die Zeit, während der er                 Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich\nim Ausgleichsjahr in keinem Dienst-                   nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer\nverhältnis gestanden hat, dem Arbeit-                 ergibt.\ngeber durch amtliche Unterlagen, z.B.              2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\ndurch Vorlage der Arbeitslosen-Melde-                 in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr\nkarte, nachweist.\nfolgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-                      die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-                      zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-\nschiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis                   ber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1958                          199\n1\nAbzug der in Nummer 1 bezeichneten, für                 3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\ndas Ausgleichsjahr erstatteten oder auf-                    des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-\ngerechneten Beträge anzugeben.                              verhältnis steht;\n3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern                4. wenn bei Beschäftigung des Arbeitneh-\nerstatteten Beträge bei der nächsten Lohn-                  mers in mehreren unmittelbar aufein-\nsteueranmeldung und Lohnsteuerabführung                      anderfolgenden Dienstverhältnissen (§ 3\nin einer Summe gesondert abzusetzen.                         Abs. 1 Satz 2) die Lohnsteuerbescheini-\n(5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des                       gungen aus den vorangegangenen Dienst-\nAusgleichsjahrs an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)                     verhältnissen nicht vollständig vorliegen;\noder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für das                 5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere\nAusgleichsjahr gemäß § 48 der Lohnsteuer-Durch-                      Lohnsteuerkarten ausgeschrieben sind und\nführungsverordnung darf der Arbeitgeber den                           eine Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3\nLohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.                     des Einkommensteuergesetzes für das\nAusgleichsjahr nicht in Betracht kommt\n(§ 7 Abs. 2);\n§ 4\n6. (entfällt);\nZuständigkeit des Finanzamts\n(1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des                  7. wenn in anderen als den Fällen der Num-\nLohnsteuer-Jühresausgleichs zuständig:                               mer 1 Buchstabe c die Eintragung der\nSteuerklasse oder Zahl der Kinder auf der\n1. in den folgenden Ausgleichsfällen:                         Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt,nach\na) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1                   dem Beginn des Ausgleichsjahrs an ge-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), wenn ein                   ändert worden ist und der Zeitraum, für\nFall des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c                 den die Eintragung der günstigeren Steuer-\nnicht vorliegt,                                       klasse oder Zahl der Kinder gegolten hat,\nb) wegen naditräglichcr Geltendmachung                     nicht mehr als vier Monate im Ausgleichs-\neiner günstigeren Steuerklasse oder                   jahr betragen hat;\nZahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 6),                8. wenn ein voller Ausgleich durch den\nc) wegen Berücksichtigung einer anderen                   Arbeitgeber innerhalb des in § 3 Abs. 3\nSteuerklasse als Steuerklasse I bei der               bezeichneten Zeitraums nicht möglich ist;\nin einem Dienstverhältnis stehenden               9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus-\nEhefrau (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8),                      gleichsjahrs nach § 37 der Lohnsteuer-\nd) wegen nachträglicher Geltendmachung                     Durchführungsverordnung zu berechnen\nder Besteuerung einer in einem Dienst-                 war;\nverhältnis stehenden Ehefrau nach einer\n10. in den Fällen der §§ 9 und 10;\nanderen Steuerklasse als Steuerklasse I\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 9),                               11. wenn das Finanzamt die Durchführung\ne) wegen Anderung der bei einem Ehe-                       des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Aus-\nmann nach Steuerklasse I vorgenom-                     nahmefällen durch seine Dienststellen für\nmenen Besteuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 10),                 geboten hält.\nf) wegen Abweichung eines endgültig              (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nfestgestellten steuerfreien Betrags ge-    gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\ngenüber der vorläufigen Eintragung         für das Ausgleichsjahr nach § 26 d Abs. 1 Satz 3\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 11),                       oder § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ver-\ng) wegen nachträglicher Geltendmachung         anlagt wird.\nsteuerfreier Beträge oder der Voraus-         (3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nsetzungen für die Aufhebung des Hin-       ausg leichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\nzurechnungsvermerks (§ 1 Abs. 2 Nr. 12     Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des\nund 12 a),                                 Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Er-\nh) wegen Einbeziehung der Vergütungen           mangelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich\nfür Arbeitnehmererfindungen in den         des Einkommensteuergesetzes - seinen gewöhn-\nLohnsteuer-Jahresausgleich (§ 1 Abs. 2     lichen Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt\nNr. 12b),                                  erstmalig begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist\ni) wegen mehrerer Dienstverhältnisse (§ 1      das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu\nAbs. 2 Nr. 13, § 7 Abs. 1),                dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des\nArbeitnehmers befand, von dem aus er seiner Be-\nk) wegen des Bezugs von Einkünften aus\nschäftigung nachging. Ist hiernach in den Fällen der\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n§§ 9 und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts\n(West) in den Fällen des § 1 Abs. 2\nNr. 14 und 15;                             nicht gegeben, so ist in den Fällen des § 9 das\nFinanzamt des letzten Wohnsitzes oder gewöhn-\n2. wenn ein Arbeitgeber von seiner Berech-         lichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Ein-\ntigung zur Durchführung des Lohnsteuer-         kommensteuergesetzes und in den Fällen des § 10\nJahresausgleichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) keinen      das Finanzamt der Betriebstätte zuständig, bei der\nGebrauch macht;                                 der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.","200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\n(4) Das Finanzc1mt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-                      steuer-Durchführungsverordnung); das\nausgleich                                                               gilt nicht, wenn der bezeichnete Frei-\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe f                    betrag bereits durch eine Eintragung\nvon Amts wegen,                                              auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt\n2. in den anderem Fällen auf Antrag des Ar-                     worden ist,\nbeilnchmers                                               b) ohne Rücksicht auf die Steuerklasse um\nvor. Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens                        den etwa auf der Lohnsteuerkarte ein-\nam 30. April des dem Aus9leichsjahr folgenden                           getragenen und am 31. Dezember des\nKalenderjcthrs einzureichen. Die Frist verlängert                       Ausgleichsjahrs noch geltenden steuer-\nsich im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 9 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1                     freien Jahresbetrag. Ist die Geltungs-\nBuchstabe d) bis zum Ablauf der Frist für die                           dauer eines auf der Lohnsteuerkarte\nAbgabe der Einkommensteuererklärung für das                             eingetragenen steuerfreien Betrags vor\nAusgleichsjahr. Bei Versüumung der Frist sind die                       dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs\nVorschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgaben-                        abgelaufen und ist ein weiterer steuer-\nordnung entsprechend anzuwenden. Die für das                            freier Betrag nicht eingetragen worden,\nAusgleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte                           so ist die Summe der steuerfreien Be-\nmit der Lohnsü~uerbescheingung . ist . dem Antrag                       träge vom Arbeitslohn abzuziehen, die\nbeizufügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung                        beim Lohnsteuerabzug für die einzelnen\nhat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanz-                           Lohnzahlungszeiträume während der\namts eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des                          Geltungsdauer der Eintragung auf der\nArbeitgebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohn-                       Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen wa-\nsteuer-Durchführungsverordnung vorgesehenen An-                          ren. In den Ausgleichsfällen des § 1\ngaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Aus-                           Abs. 2 Nr. 11 und 12 ist der steuerfreie\ngleichsjahr unständig beschäftigt waren, müssen die                      Jahresbetrag nach den Vorschriften der\nDauer einer Verdienstlosigkeit durch besondere                           §§ 20 ff. der Lohnsteuer-Durchführungs-\nUnterlagen nachweisen oder in anderer Weise                              verordnung zu ermitteln und vom\nglaubhaft machen.                                                        Arbeitslohn abzuziehen.\n(5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-           Für den danach sich ergebenden Arbeitslohn wird,\nlehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung ver-           vorbehaltlich der Vorschriften des § 8, die Jahres-\nsehener Bescheid zu erteilen, gegen den das ordent-        lohnsteuer nach der für das Ausgleichsjahr maß-\nliche Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5     gebenden Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Für die\nder Reichsabgabenordnung).                                 dabei anzuwendende Steuerklasse oder Zahl der\nKinder sind, vorbehaltlich der Vorschrifte11 des § 8,\n(6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-          die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Aus-\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu             gleichsjahrs für den Beginn des Ausgleichsjahrs\nerstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10.        maßgebend; in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2\nDer erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte          Nr. 5 ist die günstigere Steuerklasse oder Zahl der\ndes Ausgleichsjahrs zu vermerken.                          Kinder anzuwenden; das gleiche gilt, wenn im Aus-\ngleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen\n§ 5                            für die Gewährung einer günstigeren Steuerklasse\noder Zahl der Kinder mindestens 4 Monate im\nDurchführung                        Ausgleichsjahr vorgelegen haben. Der Unterschied\ndes lohnsteuer-J ahresausgleichs              zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-         der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohnsteuer-\nausgleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)           Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeitslohn (§ 6)\n1. erhöht um den auf der Lohnsteuerkarte           und von den in § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Ein-\nnach §§ 14 a, 17 a der Lohnsteuer-Durch-        künften aus dem zweiten und weiteren Dienstver-\nführungsverordnung etwa eingetragenen           hältnis einbehalten worden ist, wird ausgeglichen.\nJahresbetrag des Hinzurechnungsbetrags;            (2) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 7, 8\nist der Jahresbetrag des Hinzurechnungs-        und 9 ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 8, für\nbetrags nicht eingetragen, so ist ein Betrag    die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger\nvon 250 Deutsche Mark zu berücksichtigen.       Arbeit, im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 10 für\nIn den Fällen des § 17 a Abs. 3 der Lohn-       die Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger\nsteuer-Durchführungsverordnung ist ein          Arbeit die nach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach\nHinzurechnungsbetrag nicht zu berücksich-       § 18 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung maß-\ntigen;                                          gebende Steuerklasse für den ganzen Ausgleichs-\n2. vermindert                                      zeitraum anzuwenden.\na) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-              (3) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14\nsteuerkarte die Steuerklasse II oder III   und 15 wird, vorbehaltlich der Vorschriften des\nbescheinigt und kein Hinzurechnungs-        § 8 Abs. 5 und 6, die Lohnsteuer für die gesamten\nbetrag nach §§ 14 a, 17 a der Lohnsteuer-  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach der\nDurchführungsverordnung eingetragen        Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin\nist, um den Freibetrag von 350 Deutsche     (West) ermittelt. Im übrigen sind die Vorschriften\nMark (§ 32 Abs. 1 Satz 3 der Lohn-         der Absätze 1 und 2 und des § 8 anzuwenden.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1958                          201\n§ 6                              (2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 b, 14\nMaßgebender Arbeitslohn                   und 15 bezeichneten Ausgleichsfälle gegeben und\n(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn       hat ein Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr gleichzeitig\n(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem       aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\nArbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-           verhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern Ein\nsteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des         künfte bezogen, die dem Steuerabzug vom Arbeits-\nAusgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne         lohn unterlegen haben, so gilt Absatz 1 entspre-\nRücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich        chend. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer\noder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohn-            nicht gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-\nzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-        steuergesetzes zu veranlagen ist.\ngleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere           (3) Ubersteigen die Einkünfte aus einem zweiten\neinmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des             und etwaigen weiteren Dienstverhältnis nicht den\nAusgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im          Betrag von 700 Deutsche Mark, so werden diese\nAusgleichsjahr zugeflossen sind.                         Einkünfte nur insoweit in den Lohnsteuer-Jahres-\n(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,          ausgleich einbezogen, als sie mehr als 600 Deutsche\nohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-           Mark betragen; übersteigen sie den Betrag von\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-           700 Deutsche Mark, so mindert sich der Betrag von\njahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für   600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche Mq.rk\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der          übersteigenden Betrag.\nArbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr\nübersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungs-                                    § 8\nverordnung).\n(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-              Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle\nausgleichs bleiben außer Betracht                                           in besonderen Fällen\n1. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für           (1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei Durch-\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre    führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht ein-\nerstreckt (§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuer-    heitlich für das ganze Ausgleichsjahr angewendet\ngesetzes),                                     werden,\n2. die ermäßigt besteuerten Vergütungen für              1. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder\nArbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-                 Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte\nnung über die steuerliche Behandlung der                 von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen                  Ausgleichsjahrs an geändert worden ist,\nvom 6. Juni 1951 -          Bundesgesetzbl. I            ohne daß ein Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2\nS. 388), wenn der Arbeitnehmer nicht die                 Nr. 5 gegeben ist,\nEinbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-                2. wenn im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6\nausgleich beantragt (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 b).               die Voraussetzungen für die Gewährung\n(4) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der                    einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl\nLohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-                     der Kinder nicht mindestens vier Monate\nrungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-                     im Ausgleichsjahr bestanden haben.\nsächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch\nIn diesen Fällen ist die Jahreslohnsteuer nach dem\ndem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-\nJahresarbeitslohn und der J ahreslohnsteuertabelle\nJahresausgleichs hinzuzurechnen.\nfür jede Steuerklasse oder Zahl der Kinder, die\nwährend des Ausgleichsjahrs maßgebend war, zu\n§ 7\nermitteln und mit dem Teilbetrag zu berücksich-\nMehrere Dienstverhältnisse                 tigen, der sich nach dem Verhältnis des Zeitraums\n(1) Im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 13 ist der   der Gültigkeitsdauer der verschiedenen Steuer-\nmaßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält-            klassen oder der verschiedenen Zahl der Kinder zu\nnissen zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung           zwölf ergibt; dabei ist die Gültigkeitsdauer der\nunterbleibt, wenn die Einkünfte aus dem zweiten          günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder auf\nund weiteren Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark          volle Monate aufzurunden. Die Summe der so er-\nim Ausgleichsjahr nicht übersteigen. Der auf der         mittelten Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.\nzweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte einge-\ntragene Hinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-          (2) (entfällt).\nDurchführungsverordnung) bleibt unberücksichtigt.           (3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-\nVon dem zusammengerechneten Arbeitslohn werden           karte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\ndie auf den Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers           nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu\neingetragenen steuerfreien Jahresbeträge abge-           berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-\nzogen; jedoch sind die Freibeträge für höhere Wer-       wenden. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohn-\nbungskosten und höhere Sonderausgaben so zu              steuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat,\nberechnen, daß der Pauschbetrag für Werbungs-            die Steuerklasse I anzuwenden.\nkosten und der Pauschbetrag für Sonderausgaben\njeweils von der Summe der geltend gemachten Auf-            (4) Stellt das Finanzamt bei \"der Durchführung\nwendungen nur einmal abgezogen wird. Die Vor-            eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß\nschriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden.           der Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nAusgleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,                                  § 9\nKinderermäßigung wegen der Kosten des Unter-                                  Beginn oder W egiall\nhalts und der Berufsausbildung erhalten hat und                        der unbeschränkten Steuerpflicht\ndaß diese Voraussetzungen für die Gewährung der                          im laufe des Ausgleichsjahrs\nKinderermäßigung im Laufe des AusgleichsjahrEt\nweggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu           (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-\nverfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung          nehmers nicht während des vollen Ausgleichsjahrs\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei          bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vorschrift\nsind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde         des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maßgabe\nzu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend           Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn und\ngewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Be-               die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer der\nrichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den        unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nSätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die             steuerfreien Beträge, die während der Dauer der\nVoraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-             unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug\ngung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate              zu berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\nbestanden haben.                                           Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 für die Dauer der Steuer-\npflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zu-\n(5) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14       grunde gelegt werden. § 10 Abs. 3 Ziff. 4 des Ein-\nist, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Ein-          kommensteuergesetzes ist anzuwenden.\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat,\n(2) (entfällt).\ndie sich aus Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nbeit aus Berlin (West), von denen die nach § 5 des            (3) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe\nSteuerermäßigungsgesetzes für Berlin (West) um             des Kalenderjahrs weggefallen, so kann der Lohn-\n20 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben             steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der Steuer-\nwar, und aus anderen Einkünften aus nichtselb-             pflicht sofort durchgeführt werden.\nständiger Arbeit von mehr als 3000 Deutsche Mark\nzusammensetzen, wie folgt zu verfahren:\n§ 10\n1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden                Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Personen,\nArbeitslohn (§§ 6 und 7), erhöht und ver-         die nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nmindert um den in Betracht kommenden              als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind\nJahresbetrag (§§ 5 und 7), nach der allge-\nmeinen Jahreslohnsteuertabelle entfällt, ist      (1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei\num 20 vom Hundert des Betrags zu er-           einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des Ein-\nmäßigen, der von dieser Lohnsteuer nach        kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig\ndem Verhältnis der in Satz 1 bezeichneten      zu behandeln ist, für den aus einem Dienstver-\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus    hältnis im Geltungsbereich des Einkommensteuer-\nBerlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-        gesetzes bezogenen Arbeitslohn nach den Vor-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf       schriften für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeit-\ndie in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus        nehmer durchgeführt, soweit sich aus § 40 Abs. 5\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)    der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nichts an-\nentfällt.                                       deres ergibt. Dabei ist, vorbehaltlich der Vorschrif-\nten des Absatzes 2, die allgemeine Jahreslohn-\n2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-            steuertabelle anzuwenden. Ist der Arbeitnehmer\nsatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des Absatzes 3   während eines Teils des Ausgleichsjahrs unbe-\noder 4 gegeben, so findet Absatz 1 mit der     schränkt steuerpflichtig gewesen, so ist der in Satz 1\nMaßgabe Anwendung, daß die Summe der            bezeichnete Arbeitslohn in den Lohnsteuer-Jahres-\nSteuerbeträge, die in diesen Fällen nach        ausgleich einzubeziehen. § 10 Abs. 3 Ziff. 4 des Ein-\nder allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle zu    kommensteuergesetzes ist anzuwenden.\nermitteln ist, um 20 vom Hundert des Be-\n(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus\n,trags ermäßigt wird, der von dieser Summe\nnichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb-\nnach dem Verhältnis der in Satz 1 bezeich-\nständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von\nneten Einkünfte aus nichtselbständiger\ndenen die nach § 5 des Steuerermäßigungsgesetzes\nArbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-\nfür Berlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte\nbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger\nLohnsteuer zu erheben war, so gilt folgendes:\nArbeit auf die in Satz 1 bezeichneten Ein-\nkünfte aus nichtselbständi.ger Arbeit aus              1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\nBerlin (West) entfällt.                                   aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(6) Die Vorschriften in Absatz 5 Nr. 1 und 2                      (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\nsind in den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 15                    besteht der , Gesamtbetrag neben solchen\nentsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                       Einkünften aus anderen Einkünften aus\ndie Stelle der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Ein-                   nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr\nkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit aus Berlin                       als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend\n(West) sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger                    von Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle\nArbeit aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des                    für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-\nSteuerermäßigunrJsgesetzes für Berlin (West) treten.                  wenden."]}