{"id":"bgbl1-1958-10-2","kind":"bgbl1","year":1958,"number":10,"date":"1958-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/10#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_10.pdf#page=36","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich und den Notopfer-Jahresausgleich","law_date":"1958-03-26T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nund den Notopfer-Jahresausgleich.\nVom 26. März 1958.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung                cc) Die Vorschriften unter Nummer 4 wer-\nmit § 39 Abs. 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes                    den gestrichen.\nin der Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-                    dd) In Nummer 5 werden die Worte „min-\ngesetzbl. I S. 1793) und des § 9 Abs. 1 des -Ersten Ge-                destens vier Monate\" durch die Worte\nsetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,                       „mehr als vier Monate\" und die Worte\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes                        „mindestens für vier Monate\" durch die\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                        Worte „für mehr als vier Monate\" ersetzt.\n4. Juli 1955 - Steuerermäßigungsgesetz für Berlin\n(West) - (Bundesgesetzbl. I S. 384) verordnet die                 ee) In Nummer 8 werden nach dem Wort\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                        ,,Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\"\ndie Worte ,, (§ 8 a Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 der\n§ 1                                        Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n1955 in der Fassung der Verordnung zur\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung                            Änderung und Ergänzung der Lohn-\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich                           steuer-Durchführungsverordnung 1955\nund den Notopfer-Jahresausgleich                             vom 21. Dezember 1956 - Bundesgesetz-\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                       blatt I S. 979)\" eingefügt.\ngleich und den Notopfer-Jahresausgleich in der                     ff) In Nummer 11 wird die Bezeichnung\nFassung vom 6. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 2)                    ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 7\" durch die Bezeich-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                   nung ,,§ 28 a Abs. 1 Ziff. 8\" ersetzt.\n1. Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:                 gg) Hinter Nummer 12 werden die folgen-\n,,Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                       den Nummern 12 a und 12b eingefügt:\ngleich (JAV)\".                                                    ,, 12 a. wenn der Arbeitnehmer nachträg-\nlich für das Ausgleichsjahr geltend\n2. Die Abschnittsüberschrift „ 1. Lohnsteuer-Jahres-                            macht, daß die Voraussetzungen\nausgleich\" wird gestrichen.                                                 für die Aufhebung des Hinzurech-\nnungsvermerks nach §§ 14 a, 17 a\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                                der Lohnsteuer-Durchführungsver-\na) In Absatz 1                                                              ordnung gegeben sind;\naa) erhält der erste Satz die folgfmde                           12 b. wenn der Arbeitnehmer die Ein-\nFassung:                                                            beziehung der ermäßigt besteuer-\n,,Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Ar-                            ten Vergütungen für Arbeitneh-\nbeitnehmern wird die im Laufe eines                               . mererfindungen (§ 2 der Verord-\nKalenderjahrs (Ausgleichsjahrs) einbe-                              nung über die steuerliche Behand-\nhaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn-                            lung der Vergütungen für Arbeit-\nsteuer übersteigt, die auf den Arbeits-                             nehmererfindungen vom 6. Juni\nlohn des Ausgleichsjahrs nach der für                               1951 - Bundesgesetzbl. I S. 388) in\ndas Ausgleichsjahr geltenden Jahreslohn-                            den     Lohnsteuer-Jahresausgleich\nsteuertabelle entfällt, nach Maßgabe der                            beantragt;\".\nfolgenden Vorschriften        ausgeglichen\n(Lohnsteuer-Jahresausgleich).\";               4. § 3 wird wie folgt geändert:\nbb) werden in Nummer 1 nach dem Wort                 a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden hinter\n,, Grundgesetzes\" die Worte ,, (ohne Saar-          den Worten „steuerfreier Beträge\" die Worte\nland)\" eingefügt.                                    ,,oder ungleicher Hinzurechnungsbeträge\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         eingefügt.\naa) Die Nummer 2 erhält die folgende                 b) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Vorschriften\nFassung:                                             unter Buchstabe c gestrichen.\n11 2. wenn mit Wirkung von einem nach\ndem 1. Januar des Ausgleichsjahrs          c) In Absatz 1 Nr. 2 wird der folgende Buch-\nliegenden Zeitpunkt an ein steuer-             stabe c angefügt:\nfreier Betrag oder ein Hinzurech-              „c) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1\nnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte                 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), wenn der Ar-\neingetragen ist oder ein steuerfreier                beitnehmer die Zeit, während der er im\nBetrag ohne Eintragung zu berück-                   Ausgleichsjahr in keinem Dienstverhält-\nsichtigen war;\".                                    nis gestanden hat, dem Arbeitgeber\nbb) In Nummer 3 werden hinter den Worten                       durch amtliche Unterlagen, z.B. durch\n„steuerfreier Betrag\" die Worte „oder                    Vorlage der Arbeitslosen-Meldekarte,\nHinzurcd1nungsbetrag\" eingefügt.                          nachweist.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1958                                193\nd) In Absatz 1 erhalten die beiden letzten Sätze            h) In Absatz 3 werden\ndie folgende Fassung:\naa) in Satz 1 die Worte „inländischen Wohn-\n„Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer                          sitzes\" durch die Worte „Wohnsitzes im\nwährend des Ausgleichsjahrs nacheinander                             Geltungsbereich des Einkommensteuer-\nbei verschiedenen Arbeitgebern in einem                              gesetzes\" ersetzt,\nDienstverhältnis gestanden hat. Der Arbeit-\nbb) in Satz 3 nach den Worten „so ist\" die\ngeber hat in diesem FaU den Inhalt der Lohn-\nWorte „in den Fällen des § 9 das Finanz-\nsteuerbescheinigungen aus den vorangegan-\namt des letzten Wohnsitzes oder ge-\ngenen Dienstverhältnissen, im Fall der Num-\nwöhnlichen. Aufenthalts im Geltungs-\nmer 2 Buchstabe c auch der amtlichen Unter-\nbereich des Einkommensteuergesetzes\nlagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu\nund in den Fällen des § 10\" eingefügt.\nvermerken.\"\ni) In Absatz 4 wird hinter Satz 2 der folgende\ne) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz eingefügt:\naa) In Nummer 1 wird die Bezeichnung                          „Die Frist verlängert sich im Fall des § 1\n,,§ 26 Abs. 3 Sat;z 3\" durch die Bezeich-                 Abs. 2 Nr. 9 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)\nnung ,,§ 26 d Abs: 1 Satz 3\" ersetzt.                     bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der\nbb) Hinter Nummer 2 wird die folmmde                           Einkommensteuererklärung für das Aus-\nNummer 3 angefügt:                                        gleichsjahr.\"\n„3. wenn auf der Lohnsteuerkarte einer           6. In § 5 erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:\nEhefrau die Steuerklasse II oder III\nvermerkt und ein Hinzurechnungs-              ,, ( 1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-\nbetrag oder mit Wirkung von einem          J ahresa usg leichs wird der maßgebende Arbeits-\nZeitpunkt nach dem 31. Juli des Aus-       lohn (§ 6)\ngleichsjahrs ein steuerfreier Betrag                  1. erhöht um den auf der Lohnsteuer-\neingetragen ist.\"                                         karte nach§§ 14 a, 17 a der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung etwa einge-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                               tragenen Jahresbetrag des Hinzurech-\nnungsbetrags; ist der Jahresbetrag des\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buch:.;ti:1 be a werden die fol-                      Hinzurechnungsbetrags nicht eingetra-\ngenden Worte angefügt: ,, wenn ein Fall des                             gen, so ist ein Betrag von 250 Deutsche\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nicht vorliegt,     11\n;                   Mark zu berücksichtigen. In den Fällen\ndes § 17 a Abs. 3 der Lohnsteuer-Durch-\nb) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g werden die\nführungsverordnung ist ein Hinzu-\nWorte „steuerfreier Beträge (§ 1 Abs. 2\n11                                                           rechnungsbetrag nicht zu berücksichti-\nNr. 12) durch die Worte „steuerfreier Be-\ngen;\nträge oder der Voraussetzungen für die Auf-\nhebung des Hinzurechnungsvermerks (§ 1                              2. vermindert\nAbs. 2 Nr. 12 und 12 a)\" ersetzt.                                       a) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-\nsteuerkarte die Steuerklasse II oder\nc) In Absatz 1 Nr. 1 wird hinter Buchstabe g\nIII bescheinigt und kein Hinzu-\nder folgende Buchstahe h eingefügt:\nrechnungsbetrag nach §§ 14 a, 17 a\n„h) wegen Einbeziehung der Vergütungen                                     der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nfür Arbeitnehmererfindungen in den                                    ordnung eingetragen ist, um den\nLohnsteuer-Jahresausgleich (§ 1 Abs. 2                                Freibetrag von 350 Deutsche Mark\nNr. 12 b),\".                                                          (§ 32 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung); das gilt\nd) In Absatz 1 Nr. 1 werden der bisherige Buch-\nnicht, wenn der bezeichnete Fr8i-\nstabe h Buchstabe i und der bisherige Buch-\nstabe i Buchstabe k.                                                       betrag bereits durch eine Ein-\ntragung auf der Lohnsteuerkar!.e\ne) In Absatz 1 wird die              Vorschrift unter                         berücksichtigt worden ist,\nNummer 6 gestrichen.                                                    b) ohne Rücksicht auf die Steuerklasse\nf) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „die                                     um den etwa auf der Lohnsteuer-\nVoraussetzungen für die Eintragung der                                     karte eingetragenen und am 31. De-\ngünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kin-                                 zember des Ausgleichsjahrs noch\nder weniger als vier Monate im Ausgleichs-                                 geltenden steuerfreien Jahresbe-\njahr vorgelegen haben\" durch die Worte                                      trag. Ist die Geltungsdauer eines\n„der Zeitraum, für den die Eintragung der                                  auf der Lohnsteuerkarte eingetra-\ngünstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kin-                                 genen steuerfreien Betrags vor\nder gegolten hat, nicht mehr als vier Monate                               dem 31. Dezember des Ausgleichs-\nim Ausgleichsjahr betragen hat\" ersetzt.                                    jahrs abgelaufen und ist ein wei-\nterer steuerfreier Betrag nicht ein-\ng) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 26 Abs. 3                              getragen worden, so ist die Summe\n11\nSatz 3 durch die Bezeichnung ,, § 26 d Abs. 1                               der steuerfreien Beträge vom Ar-\nSatz 3\" ersetzt.                                                            beitslohn abzuziehen, die beim","194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nLohnsteuerabzug für die einzelnen           c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:\nLohnzahlungszeiträume       während                  ,, (3) Ubersteigen die Einkünfte aus einem\nder Geltungsdauer der Eintragung                 zweiten und etwaigen weiteren Dienstver-\nauf der Lohnsteuerkarte zu berück-               hältnis nicht den Betrag von 700 Deutsche\nsichtigen waren. In den Ausgleichs-              Mark, so werden diese Einkünfte nur inso-\nfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 11 und 12              weit in den Lohnsteuer-Jahresausgleich ein-\nist der steuerfreie Jahresbetrag                 bezogen, als sie mehr als 600 Deutsche Mark\nnach den Vorschriften der §§ 20 ff.              betragen; übersteigen sie den Betrag von\nder Lohnsteuer-Durchführungsver-                 700 Deutsche Mark, so mindert sich der Be-\nordnung zu ermitteln und vom Ar-\ntrag von 600 Deutsche Mark um den\nbeitslohn abzuziehen.\n700 Deutsche Mark übersteigenden Betrag.\"\nFür den danach sich ergebenden Arbeitslohn\nwird, vorbehalt lieh der Vorschriften des § 8, die     9. § 8 wird wie folgt geändert:\nJahreslohnsteuer nach der für das Ausgleichs-\njahr maßgebenden Jahreslohnsteue,rtabelle er-              a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\nmittelt. Für die dabei anzuwendende Steuer-                       „Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle\nklasse oder Zahl der Kinder sind, vorbehaltlich                                 in besonderen Fällen\".\nder Vorschriften des § 8, die Eintragungen auf             b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nder Lohnsteuerkarte des Ausgleichsjahrs für den\nBeginn des Ausgleichsjahrs maßgebend; in den                       ,, (1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei\nAusgleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist die                  Durchführung des              Lohnsteuer-Jahresaus-\ngünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder                   gleichs nicht einheitlich für das ganze Aus-\nanzuwenden; das gleiche gilt, wenn im Aus-                     gleichsjahr angewendet werden,\ngleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzun-                         1. wenn die Eintragung der Steuer-\ngen für die Gewährung einer günstigeren.                                      klasse oder Zahl der Kinder auf\nSteuerklasse oder Zahl der Kinder mindestens                                   der Lohnsteuerkarte von einem\nvier Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen haben.                                Zeitpunkt nach dem Beginn des\nDer Unterschied zwischen der so ermittelten                                    Ausgleichsjahrs an geändert wor-\nJahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die von                                   den ist, ohne daß ein Ausgleichs-\ndem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zu-                                     fall des § 1 Abs. 2 Nr. 5 gegeben\ngrunde gelegten Arbeitslohn (§ 6) und von den                                  ist,\nin § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Einkünften aus                            2. wenn im Ausgleichsfall des § 1\ndem zweiten und weiteren Dienstverhältnis ein-                                 Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen\nbehalten worden ist, wird ausgeglichen.\"                                       für die Gewährung einer günsti-\ngeren Steuerklasse oder Zahl der\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                                   Kinder nicht mindestens vier Mo-\nnate im Ausgleichsjahr bestanden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Grund-                                haben.\ngesetzes oder in Berlin (West)\" durch das\nWort „Einkommensteuergesetzes\" ersetzt und                 In diesen Fällen ist die Jahreslohnsteuer nach\nim letzten Satz die Worte „in einem\" und                   dem Jahresarbeitslohn und der Jahreslohn-\n,,endenden Lohnzahlungszeitraum\" gestrichen.               steuertabelle für jede Steuerklasse oder Zahl\nder Kinder, die während des Ausgleichsjahrs\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 7200\" durch die                 maßgebend war, zu ermitteln und mit dem\nZahl „ 15 000\" ersetzt.\nTeilbetrag zu berücksichtigen, der sich nach\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die folgenden Worte                dem Verhältnis des Zeitraums der Gültig-\nangefügt:                                                  keitsdauer der verschiedenen Steuerklassen\n,,,wenn der Arbeitnehmer nicht die Einbe-                  oder der verschiedenen Zahl der Kinder zu\nziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich                  zwölf ergibt; dabei ist die Gültigkeitsdauer\nbeantragt (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 b).\"                          der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der\nKinder auf volle Monate aufzurunden. Die\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                   Summe der so ermittelten Steuerbeträge er-\ngibt die Jahreslohnsteuer.\"\na) In Absatz 1 wird dem vierten Satz der fol-\ngende Halbsatz angefügt: \"; jedoch sind die            c) Absatz 2 wird gestrichen.\nFreibeträge für höhere Werbungskosten und              d) In Absatz 5            Nr. 1 werden die Worte „ ver-\nhöhere Sonderausgaben so zu berechnen, daß                 mindert um            den in Betracht kommenden\nder Pauschbetrag für Werbungskosten und                    steuerfreien         Jahresbetrag\" durch die Worte\nder Pauschbetrag für Sonderausgaben jeweils                „erhöht und          vermindert um den in Betracht\nvon der Summe der geltend gemachten Auf-                   kommenden            Jahresbetrag\" ersetzt.\nwendungen nur einmal abgezogen wird.\"\ne) Absatz 5 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Bezeichnung „Nr. 1                   ,,2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab-\nbis 12\" durch die Bezeichnung ;, Nr. 1 bis 12 b\"                   satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des Ab-\nersetzt und der Halbsatz \"; dabei ist ein                          satzes 3 oder 4 gegeben, so findet Ab-\nsteuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Abs. 1                         satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß\nSatz 3 zu berücksichtigen\" gestrichen.                            die Summe der Steuerbeträge, die in","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1958                              195\ndiesen Fällen nach der allgemeinen Jah-                   Satzes 1 enthalten oder besteht der Ge-\nreslohnsteuertabelle zu ermitteln ist, um                 samtbetrag neben solchen Einkünften\n20 vom Hundert des Betrags ermäßigt                       aus anderen Einkünften aus nichtselb-\nwird, der von dieser Summe nach dem                       ständiger Arbeit von nicht mehr als\nVerhältnis der im Satz 1 bezeichneten                     3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                   von Absatz 1, die Jahreslohnsteuer-\naus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der                    tabelle für Arbeitnehmer in Berlin\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                    (West) anzuwenden.\nauf die im Satz 1 bezeichneten Einkünfte               2. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-\naus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin                  künfte aus nichtselbständiger Arbeit\n(West) entfällt.\"                                         neben Einkünften aus nichtselbständi-\nger Arbeit aus Berlin (West) im Sinn\n10. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „nach § 5 Abs. 1                    des Satzes 1 andere Einkünfte aus nicht-\nSatz 3\" durch die Worte „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2                     selbständiger Arbeit von mehr als 3000\nBuchstabe b Satz 3\" ersetzt.                                       Deutsche Mark enthalten, so ist nach\n§ 8 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zu verfahren.\"\n11. § 10 erhält die folgende Fassung:\n12. Die Abschnittsüberschrift        n2. Notopfer-Jahres-\n,,§ 10\nausgleich\" wird gestrichen.\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Personen,\ndie nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer-         13. § 11 wird gestrichen.\ngesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu\nbehandeln sind                                               § 2\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch                       Anwendungszeitraum\nbei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des\nDie Vorschriften des § 1 sind auf den Lohnsteuer-\nEinkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-\nJahresausgleich für das Kalenderjahr 1957 anzu-\npflichtig zu behandeln ist, für den aus einem\nwenden.\nDienstverhältnis im Celtungsbereich des Ein-\nkommensteuergesetzes bezogenen Arbeitslohn                                      § 3\nnach den Vorschriften für unbeschränkt steuer-                       Geltung im Land Berlin\npflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit\nsich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchfüh-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrungsverordnung nichts anderes ergibt. Dabei        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nist, vorbehaltlich der Vorschriften des Ab-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ersten Ge-\nsatzes 2, die allgemeine Jahreslohnsteuertabelle     setzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,\nanzuwenden. Ist der Arbeitnehmer während             des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes\neines Teils des Ausgleichsjahrs unbeschränkt         zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom\nsteuerpflichtig gewesen, so ist der im Satz 1 be-    4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) und mit Arti-\nzeichnete Arbeitslohn in den Lohnsteuer-Jahres-      kel 14 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher\nausgleich einzubeziehen. § 10 Abs. 3 Ziff. 4 des     Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nEinkommensteuergesetzes ist anzuwenden.             S. 848) auch im Land Berlin.\n(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte\naus nichtselbständiger, Arbeit Einkünfte aus                                    § 4\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) ent-                       Geltung im Saarland\nhalten, von denen die nach § 5 des Steuer-\nermäßigungsgesetzes für Berlin (West) um 20             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nvom Hundert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben\nwar, so gilt folgendes:                                                         § 5\n1. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-\nlnkraf ttre ten\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nnur Einkünfte aus nichtselbständiger          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nArbeit aus Berlin (West) im Sinn des       kündung in Kraft.\nBonn, den 26. März 1958.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}