{"id":"bgbl1-1958-1-4","kind":"bgbl1","year":1958,"number":1,"date":"1958-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_1.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 39 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes","law_date":"1958-01-02T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958                            7\nVerordnung zur Durchführung\ndes § 39 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.\nVom 2. Januar 1958.\nAuf Grund des § 39 des Gesetzes zur allgemeinen      gers Spitzenbeträge zu einem Gesamtbetrag von\nRegelung durch den Krieg und den Zusammenbruch         mindestens einhundert Deutsche Mark, so sind bei\ndes Deutschen Reiches entstandener Schäden (All-       Anteilen an einer Sammelschuldbuchforderung auf\ngemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957      Antrag des Gläubigers, bei Einzelschuldbuchforde-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird verordnet:            rungen von Amts wegen die Zinsen auf den Kapital-\nbetrag von einhundert Deutsche Mark oder einem\nungebrochenen Vielfachen von einhundert Deutsche\n§ 1\nMark nach Maßgabe des § 37 des Gesetzes auszu-\nBarablösung bei Kleinbeträgen               zahlen.\n(1) Würde die einem Gläubiger zu gewährende Ab-         (2) Spitzenbeträge im Sinne dieser Vorschrift\nlösungsschuld den Betrag von einhundert Deutsche       sind Beträge unter einhundert Deutsche Mark, die\nMark nicht erreichen, so erhält der Gläubiger an       von der einem Gläubiger zustehenden Ablösungs-\nStelle einer Ablösungsschuld eine Geldzahlung in       schuld nach Abzug von einhundert Deutsche Mark\nHöhe von zehn vom Hundert des Nennbetrages des         oder des höchstmöglichen ungebrochenen Vielfachen\nabzulösenden Anspruchs.                                von einhundert Deutsche Mark verbleiben.\n(2) Die Barablösung erfolgt in den Haushaltsjah-\n§ 3\nren 1957 und 1958 nach Maßgube der im Bundes-\nhaushalt bereitgestellten Mittel. Restliche Ablö-                           Berlin-Klausel\nsungsbeträge werden im Haushaltsjahr 1959 und,           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsoweit das Recht auf Ablösung später festgestellt      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwird, unmittelbar nach der Feststellung gezahlt.       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Allge-\nmeinen Kriegsfolgengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nZahlung der Zinsen auf Spitzenbeträge                                      § 4\n(1) Zinsen auf Spitzenbeträge der Ablösungs-                              Inkrafttreten\nschuld werden mit den Spitzenbeträgen ausgezahlt.        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nVereinigen sich jedoch in der Hand eines Gläubi-       nuar 1958 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann","8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nEinbonddefflen                                für den Jahrgang 1957\nTeil I: 2 Decken zu je 2,- DM zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung\nTe i 1 II: 2 Decken zu je 2,- DM zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung\nAuslieferungsbeginn: Mitte Januar 1958\nAu s führ u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung,\nVERLAG „BUNDESGESETZBLATT\" BONN                                                         POSTFACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er B c zu rJ nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für feil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je ,.mqefanqcne 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}