{"id":"bgbl1-1958-1-3","kind":"bgbl1","year":1958,"number":1,"date":"1958-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1958/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1958-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1958/bgbl1_1958_1.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif 1958","law_date":"1958-01-02T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958                              3\nVerordnung\nzur Anpassung von Verbraucbsteuergesetzen\nund von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen\nan den Zolltarif 1958.\nVom 2. Januar 1958.\nAuf Grund des § 2 des Zolltarifgesetzes vom             1. § 1 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) und des § 15            n  (2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle\nAbs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung              unter die Nr. 09.02 des Zolltarifs fallenden Er-\nvom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833)               zeugnisse sowie Auszüge oder Essenzen aus Tee\nwird verordnet:                                                und Zubereitungen auf der Grundlage solcher\nAuszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des Zoll-\nArtikel 1\ntarifs und Gemische von Tee und anderen Stoffen\n11\n·ERSTER ABSCHNITT                           aus Nr. 21.07 - A des Zolltarifs.\nDas Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bun-           2. § 2 erhält die folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 708) in der zur Zeit geltenden                                            ,,§ 2\nFassung wird wie folgt geändert:\nSteuersätze\n1. § 1 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                        (1) Die Steuer beträgt für die unter die Nr.\n,, (2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind alle          09.02 des Zolltarifs fallenden Erzeugnisse 3 Deut-\nunter die Nr. 09.01 des Zolltarifs fallenden Er-            sche Mark für 1 Kilogramm Eigengewicht. Das\nzeugnisse sowie Auszüge oder Essenzen aus                   Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-\nKaffee und Zubereitungen auf der Grundlage                  schriften.\nsolcher Auszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nZolltarifs und Kaffeepasten aus Nr. 21.07 - A des           mächtigt, für Auszüge oder Essenzen aus Tee\nZolltarifs.\"                                                und Zubereitungen auf der Grundlage solcher\n2. § 2 erhält die folgende Fassung:                            Auszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des Zoll-\ntarifs und für Gemische von Tee und anderen\n,,§ 2                           Stoffen aus Nr. 21.07 - A des Zolltarifs durch\nRechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die\nSteuersätze                           die bei der Herstellung dieser Auszüge und Ge-\n(1) Die Steuer beträgt                                   mische verwendete Teemenge berücksichtigen.\"\nfür die unter die Nr.\n09.01 - A - 1 und B fal-                                                      DRITTER ABSCHNITT\nlenden Erzeugnisse . .         3,- DM für 1 Kilogramm\nEigengewicht,        Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom\n5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833) wird\nfür die unter die Nr.\nwie folgt geändert:\n09.01 - A - 2 fallenden\nErzeugnisse . . . . . . . .    4,- DM für 1 Kilogramm    1. In § 1 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende\nEigengewicht.        Fassung:\n,, (2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind\nDas Eigengewicht bestimmt sich nach den Zoll-\nvorschriften.                                                          1. Erzeugnisse der Nummern 27.07 - B - 1\nund C, 27.10-A, 27.14-C-2 und 29.01-C\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                           des Zolltarifs, ausgenommen das nicht\nmächtigt, für Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt                         für motorische Zwecke verwendbare\nan Kaffee der Nr. 09.01 - C des Zolltarifs, für Aus-                     Braunkohlenteeröl;\nzüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitun-\n2. Erzeugnisse der Nummern 27.07-A und\ngen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nB - 2 und 29.01 - A des Zolltarifs,\nEssenzen aus Nr. 21.02 des Zolltarifs und für\nKaffeepasten aus Nr. 21.07 -A des Zolltarifs durch                     3. Erzeugnisse der Nummern 27.12 und\nRechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die                            27 .13 - A bis C des Zolltarifs 1\ndie bei der Herstellung dieser Erzeugnisse ver-                       4. Flüssiggase aus den Nummern 27.11\nwendete Kaffeemenge berücksichtigen.\"                                     und 29.01 - B des Zolltarifs.\nZolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Zoll-\ntarif und die zu seiner Durchführung erlassenen\nZWEITER ABSCHNITT                           Rechtsvorschriften.\nDas Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-                  (3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsver-\ngesetzbl. I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung          hältnisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt\nwird wie folgt geändert:                                        werden, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger","4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nWaren in das Erhebungsgebiet die Mineralöl-                      (2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben\nsteuer von dem in den Waren enthaltenen Mine-                           1. bei   anderen Waren als solchen der\nralöl erhoben wird. Für Schmiermittel der Num-                             Nummern 27.10 - B, 34.03 - A - 1, 34.06\nmern 27.10 - B - 1 - b und 34.03 - A - 1 - b des Zoll-                     und 38 . .i.8 des Zolltarifs, wenn das Eigen-\ntarifs gilt in diesem Falle § 7 Abs. 1 Satz 2                              gewicht der in einer Sendung eingehen-\nentsprechend.\"                                                             den Warenmenge 100 kg nicht über-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        steigt,\".\na) In Nummer 1 Buchstabe a erhält der Klammer-             3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzusatz die Fassung ,, (Benzin, Testbenzin,\nBenzin-Benzol-Gemische u. a.) \".                          a) In Absatz 1 ethält der erste Halbsatz des\nSatzes 2 die folgende Fassung:\nb) In Nummer 1 Buchstabe c wird der Klammer-\nzusatz ,, (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff)\"                ,,In diesem Falle ist Benzin, für das die Steuer-\ngestrichen.                                                  schuld bedingt oder unbedingt entsteht, nach\nWahl des Herstellers als solches eines der in\nc) In Nummer 1 Buchstabe f wird hinter „Schmier-                  Betracht kommenden Steuersätze zu behan-\nöle\" hinzugesetzt „und Reinigungsextrakte\".                  deln,\".\nd) Nummer 2 erhält die folgende Fassung:\nb) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\n,,2. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ge-\nnannten Erzeugnisse . . . . . . . . 24,75 DM\".           ,, (3) Benzine im Sinne des Absatzes 1 sind\nauch aromatenreiche Benzine der Nummer\n3. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort                          27.07 - B des Zolltarifs.\"\n,,Schweröle\" eingefügt „und Reinigungsextrakte\".\n4. In § 7 Abs. 2\n4. In § 11 Nr. 1 werden die Worte „Nummer 34.04\na) wird im ersten Satz die Bezeichnung „27.14 -\nAbs. A - 1\" ersetzt durch „Nummern 27.10 - B -\nB und C\" ersetzt durch „27.14 - A und B\";\n1 - b und 34.03 - A - 1 - b\".\nb) erhält der zweite Satz die folgende Fassung:\n„Als Verbrauch gilt auch das Mischen von\nVIERTER ABSCHNITT                              Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 untereinan-\nder oder mit solchen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineral-\nGesetzes, wenn das Gemisch ein Erzeugnis\nölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-\nder Nummer 27.07 - B - 2 des Zolltarifs ist, je-\nblatt I S. 237) in der zur Zeit geltenden Fassung\ndoch mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 be-\nwird wie fol,gt geändert:\nhandelten Fälle.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 32 wird wie folgt geändert:\na) die Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 3, 4\nund 5;                                                   a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-\nb) der folgende Absatz 2 wird neu eingefügt:                      fügt:\n„Mineralöle der gleichen Begriffsbestimmung\n,, (2) Mittelschwere 01,e sind die Erzeugnisse\nim Sinne dieser Vorschrift sind auch aromaten-\nder Nummer 27.07 - C des Zolltarifs sowie                    reiche Benzine der Nummer 27.07 - B und Ben-\nErdöle und Schieferöle der Nummer 27.10 -\nzine der Nummer 27.10 - A - 1 des Zolltarifs.\"\nA - 1 des Zolltarifs mit einem Flammpunkt\nnach DIN 51 755 von 21 ° C oder darüber, die             b) In Absatz 4 werden die Worte „leichte Stein-\nüber 135° C destillieren und bei deren Destil-               kohlenteeröle mit Benzin, das einem höheren\nlation nach DIN 51 752 weniger als 90 Raum-                  Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle\nhundertteile bis 210° C, aber mehr als 65                    unterliegt\" ersetzt durch „Mineralöle nach § 1\nRaumhundertteile bis 250° C einschließlich                   Abs. 2 Nr. 2 mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2\nder Destillationsverluste übergehen.\"                        Nr. 1 des Gesetzes, die einem höheren Steuer-\nsatz als die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 2\n2. In § 2 erhalten Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 die                   unterliegen\".\nfolgende Fassung:\nc) In Absatz 5 erhält Nummer 2 die folgende\n,,(1) Bei der Einfuhr von Waren der Nummern                   Fassung:\n27.10 - B, 34.02 - B, 34.03 - A - 1, 34.04 - B, 34.05              „2. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit\n(ausgenommen Schuhcreme, Möbel- und Bohner-                              Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-\nwachs), 34.06, von flüssigen Brennstoffen für                            setzes,\".\nFeuerzeuge und Feueranzünder aus Nummer\n36.08 - B, von Waren der Nummern 38.11, 38.12,             6. In § 33 Abs. 5 werden die Worte „leichte Stein-\n38.14, 38.18, 38.19 - B - 11 und 13 und von Trans-            kohlenteeröle mit Benzin, das einem höheren\nformatoren der Nummer 85.01 - B des Zolltarifs                Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle unter-\nwird die Mineralölsteuer von dem in ihnen ent-                liegt\" ersetzt durch „Mineralöle nach § 1 Abs. 2\nhaltenen Mineralöl nach dem höchsten für dieses               Nr. 2 mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des\nMineralöl zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1              Gesetzes, die einem höheren Steuersatz als die\ndes Gesetzes erhoben (Anteilsteuer).                          Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 unterliegen\".","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958                                5\n7. In § 39 erhiilt Absatz           1 Nr. 1 die folgende                 c) bei Kakaopulver, nur gezuckert, Nr.\nFassung:                                                                   18.06 - A des Zolltarifs 50 v. H., bei\n„ 1. bei der Ausfuhr der in        § 2 Abs. 1 genannten                   gefüllter Schokolade und bei gefüllten\nWaren sowie von VVarcn der Nummer 27.16,                            Schokoladenwaren (z. B. Kremschoko-\nvon Salben und Olen aus Nummer 30.03 - C,                           lade,    Marzipanschokolade,      Nugat-\nFetten, Olen, Pomaden und Salben aus Num-                           schokolade, Krokantschokolade, Trüf-\nmer 33.06 und von Schuhcreme, Möbel- und                            felschokolade, überzogene Pralinen)\nBohnerwachs aus Nummer 34.05 des Zoll-                              60 v. H., bei den anderen Waren der\ntarifs sowie bei der Abfertigung von Schmier-                       Nr. 10.06 - B des Zolltarifs 40 v. H.;\nmitteln der Nummer 27.10 - B - 1 - b und 34.03                  d) bei Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:\n- A - 1 - b des Zolltarifs zum Zollverkehr,\".\nbei Keksen 25 v. H., bei Waffeln\n8. Anlage 2 Abschnitt III wird wie folgt geändert:                            30 v. H., bei Honigkuchen und Leb-\nkuchen 40 v. H.\"\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\n,,III. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge-       2. Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlage B zu\nnannten :Erzeugnisse\",                                   § 20 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nsteuergesetz) wird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 1 werden die Worte „Alle leichten\nSteinkohlenteeröle\" ersetzt durch „Alle Er-              a) § 1 erhält die folgende Fassung:\nzeugnisse\".                                                                        ,,§ 1\n(1) Für nachstehende Waren:\nFUNFTER ABSCHNITT\nA. Milch und Rahm, eingedickt, gezuckert, aus\nDie Verordnung zur Durchführung des Zucker-                          Nr. 04.02 des Zolltarifs;\nsteuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichs-                         B. Eigelb, genießbar, gezuckert, aus Nr. 04.05 -\nministerialbl. S. 671) in der zur Zeit geltenden                        B - 1 des Zolltarifs;\nFassung wird wie folgt geändert:\nC. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig\n1. In § 6 erhalten die Absätze 1 und 3 die folgende                     vermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;\nFassung:                                                         D. Waren der Nm. 17.04 - B und 17.05 des\n,,(1) Von den folgenden in das Erhebungs-                        Zolltarifs;\ngebiet eingeführten Waren ist neben etwaigen                      E. Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nsonstigen Eingangsabgaben die Zuckersteuer zu                        bensmittelzubereitungen der Nr. 18.06 - B\nerheben:                                                             des Zolltarifs;\na) Kunsthonig, auch mit natürlichem\nF. Kindermehl, auch mit einem Gehalt an\nHonig vermischt, aus Nr. 17.02 des\nKakao von weniger als 50 Gewichtshun-\nZolltarifs;\ndertteilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs;\nb) Waren der Nrn. 17.04 - B und 17.05\nG. Feine Backwaren, auch mit beliebigem Ge-\ndes Zolltarifs;\nhalt an Kakao, der Nr. 19.08 des Zolltarifs;\nc) Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs,\nausgenommen Zubereitungen für die                 H. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflanzen-\nErnährung von Kindern oder für den                    teilen, und zwar:\nDiät- oder Küchengebrauch, auf der                    1. Früchte, mit Essig zubereitet oder halt-\nGrundlage von Mehl, Stärke- oder                          bar gemacht, mit Zusatz von Zucker, aus\nMalz-Extrakt mit einem Gehalt an                          Nr. 20.01 des Zolltarifs;\nKakao von 50 Gewichtshundertteilen                    2. Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker,\noder mehr;                                                der Nr. 20.03 des Zolltarifs;\nd) Kekse, Waffeln, Honigkuchen und Leb-                   3. Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und\nkuchen aus Nr. 19.08 des Zolltarifs.                      Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht\n(durchtränkt und abgetropft, glasiert oder\n(3) Als Zuckergehalt sind, sofern nicht der\nkandiert), der Nr. 20.04 des Zolltarifs;\nZollbeteiligte die amtliche Untersuchung nach\nAbsatz 4 beantragt, folgende Hundertteile des                        4. Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees,\nEigengewichts der Waren anzunehmen:                                      Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Ko-\nchen hergestellt, mit Zusatz von Zucker,\na) bei Kunsthonig, auch mit natürlichem\naus Nr. 20.05 des Zolltarifs;\nHonig vermischt, aus Nr. 17.02 des\nZolltarifs 80 v. H.;                                  5. Früchte, in anderer Weise zubereitet\noder haltbar gemacht, mit Zusatz von\nb) bei Waren der Nrn. 17.04 - B und 17.05                    Zucker, auch mit Zusatz von Alkohol,\ndes Zolltarifs:                                           aus Nr. 20.06 des Zolltarifs;\nqanz aus Zucker, auch mit                          6. Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft),\nZusatz von Aroma-, Ge-                                 nicht gegoren, mit Zusatz von Zucker,\nschmack- oder Farbstoffen 90 v. H.                     ohne Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.07 -\nteilweise aus Zucker . . . . . 70 v. H.;               B des Zolltarifs;","6                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I\nI. Lebensmittelzubereitungen, und zwar:               b) In § 5 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-\n1. Pulver auf anderer Grundlage als Mehl,             sung:\nStärke oder Malz-Extrakt, mit Zusatz                 .,(1) Die Vergütung wird bei zuckerhaltigen\nvon Zucker, zur Herstellung von Pudding,          Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04 des\nSüßspeisen oder ähnlichen Zubereitun-             Zolltarifs (§ 1 Abs. 1 unter D), bei Waren der\ngen, aus Nr. 21.07 des Zolltarifs;                in § 1 Abs. 1 unter H bezeichneten Art und bei\n2. Eiweiß, gezuckert; aus Nr. 21.07 des Zoll-        den unter L genannten Waren aus Nr. 30.03\ntarifs;                                           des Zolltarifs, soweit sie Süßholz-Auszug ent-\nhalten, für 90 vom Hundert, im übrigen für die\nK. Getränke, und zwar:\ngesamte Menge des nachweisbar vorhandenen\n1. Limonaden {einschließlich der aus Mine-           Zuckers einschließlich des invertierten, ge-\nralwasser hergestellten) und andere               währt.\"\nnichtalkoholische Getränke {ausgenom-\nmen Frucht- und Gemüsesäfte der Nr.\n20.07). mit Zusatz von Zucker, aus Nr.                       SECHSTER ABSCHNITT\n22.02 des Zolltarifs;                          Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestim-\n2. Likör und andere alkoholische Getränke,      mungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol\nmit Zusatz von Zucker, aus Nr. 22.09 des    vom 12. September 1922 (Zentralblatt für das Deut-\nZolltarifs;                                 sche Reich S. 707) in der zur Zeit geltenden Fassung\nL. Arzneiwaren, gezuckert, z.B. in Form von         wird wie folgt geändert:\nDragees, Bonbons oder Pastillen; Eisen-         § 61 wird gestrichen.\nzucker, Arzneisirupe, Coffein-Rübenzucker-\nGemische,       Pepsin-Rübenzucker-Gemische\nund Brustpulver, gezuckert, aus Nr. 30.03                             Artikel 2\ndes Zolltarifs;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nM. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAppreturen, mit Zusatz von Stärkezucker         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Zolltarif-\naus Nr. 38.12 des Zolltarifs;                   gesetzes vom 27. Juli 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 1395)\nwird bei der Ausfuhr aus dem Erhebungsge-           und Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der\nbiet oder der Abfertigung zu einem Zollver-         Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-\nkehr die Steuer für den bei ihrer Herstellung       gesetzbl. I S. 149) auch im Land Berlin.\nverwendeten versteuerten Rübenzucker (Rohr-\nzucker) nach Maßgabe der folgenden Bestim-\nmungen vergütet, wenn die Waren mindestens                                Artikel 3\n15 vom Hundert ihres Eigengewichts an Rü-\nbenzucker {Rohrzucker) enthalten.                      Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(2) Das gleiche gilt mit Ausnahme der Gum-\nmibonbons aus Nr. 17.04 des Zolltarifs für den\nArtikel 4\nverwendeten Stärkezucker, wenn die Waren\nmindestens 10 vom Hundert ihres Eigenge-               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in\nwichts an Stärkezucker enthalten.\"                  Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}