{"id":"bgbl1-1957-9-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":9,"date":"1957-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1957-03-20T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["269\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                   Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1957                                                                                         Nr. 9\nTag                                                Inhalt:                                                                                        Seite\n20.3.57   Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes                                                                        269\n15. 3. 57 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . ... . . . . . . . .                                    281\n22. 3. 57 Anordnung über die Bundestagswahl 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       282\n21. 3. 57 Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      282\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   283\nVerordnung zur Änderung\nder Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.\nVom 20. März 1957.\nAuf Grund des § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nzur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti- .\nsehen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -\nBEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer\nder nationalsozialistischen Verfolgung (3. DV-BEG)\nvom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I ·s. 157) erhält\ndie Uberschrift „Dritte Verordnung zur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsges,etzes (3. DV-BEG)\" und\ndie aus der Anlage ersichtliche Fassung.\n§ 2\nSoweit vor Verkündung dieser Verordnung An-\nsprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch\nrechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos\nfestgesetzt worden sind, behält es hierbei zu\nGunsten der Berechtigten sein Bewenden.\n§ 3\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nim Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n1956 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1957.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer ·","270                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage\n(zu § 1)\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\n(3. DV-BEG)\nInhalt\n§§                                                                                   §§\nI. Selbständige Berufe                                                       Beginn der Rentenzahlung für den über-\nlebenden Ehegatten und die Kinder . . . . .                          25\n1. Besondere Anspruchsvoraus-                                             Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26\nsetzungen\n.Änderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . .                 27\nAbgrenzung gegenüber dem Schaden in der\nNutzung des Eigentums und des Vermögens                  1\nSelbständige Erwerbstätigkeit ............. .            2   II. Unselbständige Berufe\nVerdrängung aus selbständiger\nErwerbstätigkeit .......................... .                    1. Privater Dienst\n3\nBeschränkung in der Ausübung der                                    a) Darlehen\nselbständigen Erwerbstätigkeit ............ .            4             Voraussetzung für die Darlehnsgewährung                              28\nMehrere selbständige Erwerbstätigkeiten                  5          b) Kapitalentschädigung\n2. D i e g e s e t z 1i c h e n An s p r ü c h e\nBerechnung ............................ .                            29\nEinreihung in eine vergleichbare\na) Darlehen                                                            Beamtengruppe ....................... .                              30\nAnderweitige Beschaffung von Geldmitteln             6             Alters- und Hinterbliebenenversorgung . .                            31\nTatsächliche Voraussetzungen für das                               Berücksichtigung anderweitigen Einkom-\nDarlehen .............................. .            7             mens ...................... ; . . . . . . . . . . .                  32\nHöhe des Darlehens                                   8          c) Rente\nUnmöglichkeit der Sicherung ........... .            9             Berechnung der Rente ..........·. . . . . . . .                      33\nZusätzliches Darlehen .................. .         10              Mindestrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34\nDarlehen für den überlebenden Ehegatten                            Rente für den überlebenden Ehegatten\nund die Kinder ........................ .          11              und die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35\nb) Kapitalentschädigung\nAusreichende Lebensgrundlage ......... .           12\n2. A n g e s t e 11 t e u n d A r b e i t e r\ni m S i n n e d e s § 110 B E G . . . . . . . . . . . . . . .           36\nBerechnung der Kapitalentschädigung ... .          13\nEinreihung in eine vergleichbare\nBeamtengruppe . . . . . . . ................ .     14   III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger\nErreichbare Dienstbezüge eines                               Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nvergleichbaren Bundesbeamten ......... .           15\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung ..           16   IV. Schaden in der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             38\nBerücksichtigung des anderweitigen\nArbeitseinkommens nach § 77 BEG ..... .            17\nV. zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschä-\nUmrechnung der Kapitalentschädigung .. .           18\ndigung für Schaden im beruflichen Fortkommen\nWeiterleistung der Kapitalentschädigung ..          19       mit Ansprüchen auf Entschädigung für Sc_:haden\nAnzeigepflicht ......................... .         20        an Körper oder Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            39\nc) Rente\nVoraussetzungen für das Rentenwahlrecht            21   VI. Schlußbestimmungen\nBerechnung der Rente ................. .          22\nVerteilung von anzurechnenden Leistungen                                   40\nEntschädigung für die Zeit vor dem\n1. November 1953 ...................... .          23       Aufru~dung der Entschädigungsleistungen .... .                             41\nRente für den überlebenden Ehegatten                        Berlin-Klausel .............................. .                            42\nund die Kinder ........................ .         24        Inkrafttreten .....•...........................                            43","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957                          271\nI. Selbständige Berufe                  der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsfüh-\n1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen             rung durch einen Treuhänder angeordnet worden\n§ 1                          ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen\nAbgrenzung gegenüber dem Schaden              des § 1 BEG als nicht mehr ehrba.r oder als nicht\nin der Nutzung des Eigentums               mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgeset-\nund des Vermögens                    zes gegolten hat.\nDer Ausfall am Einkommen aus Land- und Forst-          (3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung\nwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als    nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofver-\nSchaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich   fahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung\num den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Ver-   in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaft-\nfolgten als Betriebsinhaber handelt.                   lichen Tätigkeit anzusehen.\n§ 2                                                   § 5\nSelbständige Erwerbstätigkeit                     Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten\nSelbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig     Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbstän-\nausgeübte und auf Erzielung von Einkünften ge-         dige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht\nrichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender       aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt wor-\nDauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Ar-      den, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung\nbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.                der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3\nBEG findet Anwendung.\n§ 3\nVerdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit                  2. Die gesetzlichen Ansprüche\n(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbs-                         a) Darlehen\ntätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fort-\n§ 6\nsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische\nGewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist.                Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln\nDie Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst            Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann\ngerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.             nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG),\n(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirt-       wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann,\nschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn    die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.\ndem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhof-\ngesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I                              § 7\nS. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erb-\nTatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen\nhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes\ndas Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil          Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn\ner aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als          es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolg•\nnicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig      reiche Wiede,raufnahme oder volle Entfaltung der\nim Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.        früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen\nselbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das\n(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen\ngleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grund-\nLandpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspacht-\nlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer\nschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I\ngleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.\nS. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat,\nweil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungs-\ngründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deut-                                § 8\nschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspacht-                       Höhe des Darlehens\nschutzordnung gegolten hat.                    \"\nBei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang\n§ 4                          des früheren Unternehmens oder der früheren Teil-\nhaberschaft zu berücksichtigen.\nBeschränkung in der Ausübung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit\n§ 9\n(1) Beschränkung in der Ausübung der selbstän-\ndigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dies.er                 Unmöglichkeit der Sicherung\nTätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozia-        Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so\nlistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet    kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenl).\nentsprechende Anwendung.                               nach der persönlichen und fachlichen Eignung des\n(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer         Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Til-\nland- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in    gung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet er-\nder Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77 ff.   scheint.","272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 10                          zurechnen. Bei vorgerücktem Alter des Verfolgten\nkann der Zuschlag VOil 20 vom Hundert erhöht\nZusätzliches Darlehen                  werden.\nAuf das zusätzliche Darlehen sind §§ 6 bis 9 ent-          (3) Bei der Bewertung von Einkünften, die der\nsprechend anzuwenden.                                     Verfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, ist\nder amtliche Devisenkurs der ausländischen Wäh-\n§ 11                          rung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrech-\nnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs\nDarlehen für den überlebenden Ehegatten            während des gesamten Zeitraums, für den die Ein-\nund die Kinder                      künfte zu berücksichtigen sind, zu Ungunsten des\n(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG         Verfolgten eine Abweichung von mindestens\nsind gleichgestellt                                       10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der\nEinkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen\n1. Personen, deren Verbindung mit dem Ver-        Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berück-\nfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über      sichtigt werden.\ndie Anerkennung freier Ehen rassisch und                                 § 13\npolitisch Verfolgter oder auf Grund von\nRechtsvorschriften der Länder die Rechts-               Berechnung der Kapitalentschädigung\nwirkungen einer gesetzlichen Ehe zuer-            Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die\nkannt worden sind;                             als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der\n2. die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten         Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren,\nnachträglich durch eine Anordnung auf          gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Be-\nGrund des Bundesgesetzes über die Rechts-      soldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durch-\nwirkungen des Ausspruchs einer nachträg-       schnittliche Dienst.einkommen (Grundgehalt und\nlichen Eheschließung geschlossen worden        Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Le-\nist.                                           bensaltersstufen gegliedert, ausweist.\n(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die\nehelichen Kinder und die diesen nach den Vor-                                       § 14\nschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten\nKinder.                                                                          Einreihung\nin eine vergleichbare Beamtengruppe\n(3) Mehreren Berechtigten,      welche die frühere\nErwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenom-              ( 1) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76\nmen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen,           Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamt-\nsteht der Anspruch auf das Darlehen nur gemein-           betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nsam zu.                                                   aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und\naus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen\n(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu ge-        aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbe-\nwähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach            betrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein\n§§ 69, 72, 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte      Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Be-\nAnspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist          triebsinhaber darstellt.\nein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, so-\nfern dies für den Berechtigten günstiger ist.                (2) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1\nSatz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Aus-\nbildung und die Weiterbildung.\nb) Kapitalentschädigung\n(3) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädi-\n§ 12                          gung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs\nund hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbs-\nAusreichende Lebensgrundlage                 tätigkeit noch nicht voll entfalten können, so be-\n(1) Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne         mißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem\ndes § 75 Abs. 2 BEG ist in der Regel als gegeben          Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraus-\nanzunehmen, wenn der aus seiner selbständigen             sichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche\nErwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung          Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die\neiner solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte            wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittsein-\nVerfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder er-       kommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in\nzielt, die dem aus Anlage 1 ersichtlichen Durch-          der Regel erzielt haben.\nschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder                                    § 15\nähnlicher Berufsausbildung entsprechen. Dabei ist\nder Verfolgte nach Maßgabe des § 14 in eine ver-                         Erreichbare Dienstbezüge\ngleichbare Beamtengruppe einzureihen.                              eines vergleichbaren Bundesbeamten\n(2) Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter        (1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines ver-\nund seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sicher-       gleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76\ngestellt, so ist zu dem Durchschnittseinkommen            Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 3 beigefügten\n(Anlage 1) ein Zuschlag von 20 vom Hundert hinzu-         Besoldungsübersicht rn ·entnehmen.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957                            273\n(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen                            c) Rente\nder Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des ·\nVerfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums                                     § 21\nmaßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeit-\npunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so                  Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht\ntritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten        (1) Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne\nam Ende des Entschädigungszeitraums das Lebens- des § 82 Satz 1 BEG ist in der Regel als gegeben\nalter im Zeitpunkt der Entscheidung.                    anzunehmen, wenn der aus seiner selbständigen\nErwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung\n§ 16                          einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Ver-\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung           folgte    nachhaltig  Einkünfte  erzielt, die dem   aus\nAnlage 1 ersichtlichen Durchschnittseinkommen von\nHat der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbil-\nauf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrecht- dung entsprechen. Dabei ist der Verfolgte nach\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Maßgabe des § 14 in eine vergleichbare Beamten-\nRuhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so gruppe einzureihen.\nfindet § 76 Abs. 3 BEG keine Anwendung.\n(2) Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter\n§ 17                          und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sicher-\nBerücksichtigung                    gestellt,   so  ist  zu  dem   Durchschnittseinkommen\ndes anderweitigen Arbeitseinkommens            (Anlage    1) ein  Zuschlag  von 20  vom  Hundert  hin-\nnach§ 11 BEG                       zuzurechnen.\n(1) Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1,          (3') Als Versorgung aus einer früher ausgeübten\n3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der           Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gel-\nnach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen          ten die laufenden Leistungen einschließlich der· Lei-\nmit dem durch anderweitige Verwertung der                stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,\nArbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren        die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Ar-\nDienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten          beitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließ-\n(§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli      lich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.\n1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschä-\ndigung für den gesamten Entschädigungszeitraum             (4) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die\nden während dieses Zeitraums erreichbaren Dienst-       dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage\nbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten ge-           bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten,\ngenüberzustellen.                                        wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG\n(2) Für die Bewertung des im Ausland durch an-       zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.\nderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten\nEinkommens findet § 12 Abs. 3 entsprechende An-            (5) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.\nwendung.\n§ 18                                                     § 22\nUmrechnung der Kapitalentschädigung\nBerechnung der Rente\nFür die Zeit vor dem 1. Juli 1948 ist der Betrag\nder Kapitalentschädigung in Reichsmark zu berech-          (1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 4\nnen und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark            beigefügte, nach der Einteilung ·der Bundesbeamten\numzurechnen.                                            in solche des einfachen, mittler!=n, gehobenen und\nhöheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht\n§ 19\nzugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst-\neinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die\nWeiterleistung der Kapitalentschädigung        durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei\nDer der Berechnung der Kapitalentschädigung          Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebens-\nzugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG        altersstufen gegliedert, ausweist.\nin monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der\nHöchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123           (2) § 14 findet Anwendung.\nBEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum\nriach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.\n§ 23\n§ 20                                                Entschädigung\nAnzeigepflicht                             für die Zeit vor dem 1. November 1953\n(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen    (1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. No-\nEntschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich        vember 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher\nanzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung          Mark berechnet.\nder Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.\n(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist\n(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre-    nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG über-\nter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.              tragbar.","214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 24                               (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente\nwird mit Ablauf des auf die Zustellung des Beschei-\nRente für den überlebenden Ehegatten\ndes folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte\nund die Kinder\nden Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder\n(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1 BEG sind die      verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahl-\nehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschrif-       ten Rente angeordnet werden.\nten des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.\n(2) Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln\nim Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbe-                         II. Unselbständige Berufe\nsondere\n1. Privater Dienst\n1. Versorgungsbezüge      nach beamtenrecht-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder                   Die gesetzlichen Ansprüche\nRuhelohn,\n2. Leistungen aus de,.· gesetzlichen Renten-                           a) Darlehen\nversicherung, sofern diese nicht ausschließ-\n§ 28\nlich auf eigenen Geldleistungen des Ver-\nfolgten oder Berechtigten beruhen,                   Voraussetzung für die Darlehnsgewährung\n3. Leistungen nach dem Bundesversorgungs-\n(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme\ngesetz,                                        einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbeson-\n4. Rentenleistungen nach BEG, sofern diese        dere die persönliche und fachliche Eignung des Ver-\nLeistungen nicht bereits nach§§ 120, 121 BEG   folgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die\nberücksichtigt werden.                         Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrund-\n(3) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu,         lage bietet.\nso wird di,e Rente des einzelnen Berechtigten nach           (2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im\n§ 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als er selbst       übrigen §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende An-\nVersorgungsbezüge von mehr als 150 Deut.sehe Mark         wendung.\nim Monat erhält.\n§ 25\nb) Kapitalentschädigung\nBeginn der Rentenzahlung .\nfür den überlebenden Ehegatten und die Kinder                                      § 29\n(1) Die Rente nach § 85 BEG wird vom Ersten des                              · Berechnung\nMonats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der          Auf die Kapitalentschädigung des im privaten\nVerfolgte verstorben ist.                                 Dienst geschädigten Verfolgten finden §§ 5, 12, 13,\n(2) Die Rente nach § 86 BEG wird vom Ersten des        15, 18 bis 20 entsprechende Anwendung mit der\nMonats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstor-          Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder.\nben ist.                                                  das vorzeitig,e Ausscheiden und der wesentlichen\nBeschränkung die Versetzung in eine erheblich ge-\n§ 26                            ringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.\nAnzeigepflicht\n§ 30\n(1) Der Berechtigt,e ist verpflichtet, der zuständi-\ngen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unver-                                    Einreihung\nzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 86 BEG zu                    in eine vergleichbare Beamtengruppe\neiner Beendigung der Rentenzahlung oder zu einer\nMinderung der Rente führen.                                  (1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-\namtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.\n(2) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Ver-\ntreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.                (2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine\n(3) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher       familienrechtlichen Bezi,ehungen zum Unternehmer\nVertreter der Anzeigepflicht nicht nach, so kann die      nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig\nRente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies        geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst\ngilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher     übliche Vergütung zugrunde zu legen.\nVertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen\nworden ist.\n§ 31\n§ 27\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\nÄnderung der Verhältnisse\n(1) Hat   der Verfolgte Anspruch oder Anwart-\n(1) Die Rente nach §§ 85, 86 BEG wird im Falle         schaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-\ndes § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats           rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf\nneu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem di,e         Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so\nVerhältnisse sich geändert haben.                         entfällt der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957                          215\n(2) Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen        sehe Mark im Monat. Haben nur die Kinder An-\nRentenversicherung wegen Vollendung des 65. Le-        spruch auf Rente, so wird der monatliche Mindest-\nbensjahres bleiben nach § 92 Abs. 2 BEG insoweit       betrag der Rente für jedes Kind insoweit gekürzt,\naußer Betracht, als sie ausschließlich auf eigenen     als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder\nGeldleistungen des Verfolgten beruhen.                 wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffent-\nlichen Mitteln den Betrag von 120 Deutsche Mark\nim Monat übersteigt.\n§ 32\nBerücksichtigung anderweitigen Einkommens\nFür die Berücksichtigung des durch anderweitige               2. Angestellte und Arbeiter\nVerwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens                    im Sinne des § 110 BEG\nfindet ~ 17 entsprechende Anwendung.\n§ 36\nEin vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach\nc} Rente\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn\n§ 33                          liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter\ndurch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung\nBerechnung der Rente\n(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf\n(1) Die Rente, die der Verfolgte anstelle einer     eine vom Dienstherrn zu gewährende lebensläng-\nKapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahres-      liche Versorgung bei Dienstunfähigkeit ·oder bei Er-\nrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalent-       reichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebe-\nschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für          nenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsent-\ndie jeweilige Lebensa1tersstufe bestimmten Tei-         gelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.\nlungszahl errechnet.\n(2)       Lebensalterstufe:           Teilungszahl:\nBis zum vollendeten 55. Lebensjahr             6                  III. Schädigung in selbständiger\nab vollendetem 55. Lebensjahr                  4.             und unselbständiger Erwerbstätigkeit\n(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen                              § 37\nist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeit-\npunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für            (1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des\nden Anspruch auf Rente erfüllt waren.                   § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen\nDienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.\n(4) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des\nMonats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Le-        (2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung,\nbensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht       wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit\nmehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühe-        geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in\nstens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen       der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Ver-\ntritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.            folgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von\nweniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkom-\nmens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat.\n§ 34\nMindestrente                          (3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die\nEntschädigung nach den Vorschriften, die für die\nVersorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im       Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der\nSinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere      Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Ver-\ndie in § 24 Abs. 2 genannten Leistungen.               setzung in eine erheblich geringer entlohnte Be-\nschäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch\n§ 35                         besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch\nnach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten\nRente für den überlebenden Ehegatten           Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine aus-\nund die Kinder                     reichende Lebensgrundlage bieten (§ 12).\n(1) Auf die Rente nach §§ 97, 98 BEG finden §§ 24\nbis 27 · entsprechende Anwendung.                          (4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung,\nwenn der in einer selbständigen und unselbstän-\n(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente für      digen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in\ndie Witwe oder den Witwer wird im Falle des § 97       einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesent-\nAbs. 2 BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit       liche Beschränkung oder durch Versetzung in eine\nden Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden            erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschä-\nLeistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im       digt worden ist.\nSinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG den Betrag von\n260 Deutsche Mark im Monat übersteigt. Der                 (5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG finden auch dann An-\nBetrag von 260 Deutsche Mark erhöht sich für           wendung, wenn der Verfolgte nacheinander selb-\nj,edes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinder-         ständig und unselbständig erwerbstätig war und in\nzuschläge gewährt werden können, um 20 Deut-           beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.","276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nIV. Schaden in der Ausbildung                               VI. Schlußbestimmungen\n§ 38                                                      § 40\n(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind                   Verteilung von anzurechnenden\ndie ehelichen Kinder und die diesen nach den Vor-                              Leistungen\nschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten\nKinder.                                                   Bei der Anrechnung von Leistungen auf die lau-\nfende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende\n(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach       Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten\nBeamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden             mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der\nkönnen, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der\nRente verbleibt.\nAbschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge\nder gegen die Eltern gerichteten nationalsozialisti-                               § 41\nschen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen_\nAufrundung\nverzögert hat.\nder Entschädigungsleistungen\nV. Zusammentreffen von Ansprüchen                  Die Auszahlungsbeträge der Kapitalentschädigung\nauf Entschädigung für Schaden im beruflichen            und der Rente sind auf volle Deutsche Mark aufzu-\n· Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung             runden.\nfür Schaden an Körper oder Gesundheit                                         § 42\n§ 39                                                Berlin-, Klausel\n(1) Renten für Schaden im beruflichen Fortkom-\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nmen im Sinne des § 121 Abs. 1 BEG sind auch die\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nRenten der Witwe, des Witwers und der Kinder\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch\nnach §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 BEG\nim Land B~rliri.\n(2) Hat der Berechtigte nach § 83 Abs. 3 Anspruch\nauf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. Novem-                                   § 43\nber 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der                              Inkrafttreten\nKapitalentschädigung für Schaden an Körper oder\n·Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\n1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.     ber 1953 in Kraft.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957                                      277\nAnlage 1\n(zu §§ 12 und 21)\nEinkommensübersicht\n1. Einfacher Dienst\nBis zum             Bis zum              Bis zum            Ab vollendetem\nLebensalter              vollendeten         vollendeten           vollendeten          55. Lebensjahr\n35. Lebensjahr      45. Lebensjahr       55. Lebensjahr\n+ 20 °/o             +200/o               + 200/o              + 20 °/,\nJahreseinkommen      3000,-     3600,-   3300,-      3960,-   3600,-      4320,-     3900,-    4680,-\nbis 30. 9. 1953 Monatseinkommen                    300,-    275,-      330,-     300,-       360,-     325,-      390,-\n250,-\nab   1. 10. 1953\nJahreseinkommen      3600,-1 4320,-1 3900,-1 4680,-1 4200,-1 5040,-1 4500,-1 5400,-\nMonatseinkommen        300,-      360,- - 325,-       390,-     350,-       420,-     375,-      450,-\n2. Mittlerer Dienst\nBis zum              Bis zum              Bis zum           Ab vollendetem\nLebensalter               vollendeten         vollendeten          vollendeten           55. Lebensjahr\n35. Lebensjahr      45. Lebensjahr       55. Lebensjahr\n+ 20 °/o             + 20 6/o             + 20 0/o             + 20 0/o\nJahreseinkommen ·   3 600,-    4320,-   4050,-      4860,-   4500,-      5400,-     4~50,-    5940,-\nbis 30. 9. 1953                                    360,-    337,50               375,-       450,-      412,50    495,-\nMonatseinkommen       300,-                           405,-\nab   1. 10. 1953\nJahreseinkommen     4500,-1 5400,-1 4 950,- , . 5 940,-1 5400,-1 6480,-1 5850,-1 7020,-\nMonatseinkommen       375,-      450;-    412,50      495,-    450,-,      540,-, . 487,50      585,-\n3. Gehobener Dienst\nBis zum             Bis zum               Bis zum\nvollendeten          Ab vollendetem\nLebensalter               vollendeten         vollendeten                                55. Lebensjahr\n35. Lebensjahr      45. Lebensjahr       55. Lebensjahr\n+ 20 0/o             + 200/o              + 20 0/o             + 20°/o\nJahreseinkommen     4800,-     5760,-   5700,-      6840,-   6600,-      7 920,-    7500,-     9000,-\nbis 30. 9. 1953\nMonatseinkommen       400,-      480,-    475,-       570,-    550,-       660,-      625,-     750,-\nJahreseinkommen     6000,-1 7200,-1 6900,-1 8280,-1 7 800,-1 9,360,-1 8 700,-110 440,-\nab   1. 10. 1953\nMonatseinkommen       500,-      600,-    575,-       690,-    650,-       780,-      725,-     870,-\n4. Höherer Dienst\nBis zum              Bis zum              Bis zum           Ab vollendetem\nLebensalter               vollendeten         vollendeten           vollendeten\n45. Lebensjahr       55. Lebensjahr·        55. Lebensjahr\n35. Lebensjahr\n-\n+ 20 9/o             + 20 0/o              + 200/o             + 200/o\nJahreseinkommen     7200,-     8640,-   8400,- 10080,-       9600,- 11520,- 10800,- 12 960,-\nbis 30. 9.1953       0\nMo natseinkommen      600,-      720,-    700,-       840,-     800,-      960,-      900,- 1080,-\nJahreseinkommen     8 400,-110 080,-1 9 600,-111 520,-110 800,- 12960,- 12 000,-114 400,-\nab   1. 10. 1953\nMonatseinkommen       700,-      840,-    800,-      960,-     900,_: 1 080,- 1 000,- 1 200,-\n\\~.~\ni~,;;j-~","278                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 13)\nBesoldungsübersicht\nKapitalentschädigung\n1. Einiacher Dienst\nBis zum           Bis zum        Bis zum            Ab\nLebensalter im Zeitpunkt der Schädigung                                        vollendeten       vollendeten    vollendeten    vollendetem\n35. Lebensjahr    45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr\na) Diensteinkommen\njährlich . . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . . . . . . . . . . . . ... . . .     2 700,-           3 000,-        3 300,-        3 450,-\nb) ¼ des Diensteinkommens jährlich ...........                                           2 028,-           2256,-         2484,-         2592,-\n(monatlich) ..................................                                         (169,-)          (188,-)         (207,-)        (216,-)\nc) Kapitalentschtidigung zuzüglich Zuschlag nach\n§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich .........                 '                     2 436,-           2 712,~        2976,-         3108,-\n(monatlich) ..................................                                         (203,-)           (226,-}        (248,-)        (259,-)\n2. Mittlerer Dienst\na) Diensteinkommen\njährlich   ••••••••••••          • ••••••••••          ··•.  • ••••••••••            3 400,-           4 000,-         4600,-         4 900,-\n'\nb) ¼ des Diensteinkommens jährlich ............                                          2 556,-           3 000,-         3 456,-        3 684,-\n(monatlich) ..................................                                         (213,-)           (250,-)        (288,-)        (307,-)\nc) Kapi ta 1entschädi gung zuzüglich Zuschlag nach\n§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich . . . . . . . . .        ~                      3072,-           3 600,-         4152,-         4 416,-\n(monatlich) ..................................                                        (256,-)           (300,-)        (346,-)        (368,-)\n3. Gehobener Dienst\na) Diensteinkommen\njährlich .....................................                                       4 800,-           6000,-         7 200,-        7 800,-\nb) ¼ des Diensteinkommens jährlich                             ............               3 600,-           4500,-         5400,-         5 856,-\n(monatlich)   ....................................                                    (300,-)           (375,-)        (450,-)         (488,-)\nc) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach\n§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich ..........                                      4320,-            5400,-         6480,-         7032,-\n(monatlich) ..................................                                         (360,-)          (450,-}         (540,-)        (586,-)\n4. Höherer Dienst\na) Diensteinkommen\njährlich .....................................                                       7100,-            9 300,-       11500,-        12 600,-\nb) ¼ des Diensteinkommens Jährlich ............                                          5 328,-           6984,-         8628,-         9456,-\n(monatlich) ..................................                                        (444,_;._)        (582,-)        (719,-)        (788,-)\nc) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach\n§§ 76 Abs. \\, 92 Abs. 2 BEG jährlich                           ..........           6 396,-           8376,-        10 356,-       11352,-\n(monatlich)   ...................................                                     (533,-)           (698,-)        (863,-)        (946,-)","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957                                279\nAnlage 3\n(zu §§ 15 und 17)\nBesoldungsübersicht\n1. Einiacher Dienst\nBis zum        Bis zum        Bis zum             Ab\nLebensalter                        vollendeten    vollendeten    vollendeten      vollendetem\n35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr   55. Lebensjahr\nbis 30. 9. 1951        2 700,-        3 000,-        3 300,-          3 450,-\nbis 31. 3. 1953        3 132,-        3 480,-        3 828,-          4002,-\nErreichbare\nDienstbezüge\nbis 31.12.1955         3 564,-        3 960,-        4356,-           4 554,-\nab   1. 1. 1956        3 888,-        4320,-         4 752,-          4 968,-\n2. Mittlerer Dienst\nbis 30. 9. 1951        3400,-         4 000,-        4 600,-          4 900,-\nbis 31. 3. 1953        3 944,-        4 640,-        5 336,-          5 684,-\nErreichbare\nDienstbezüge\nbis 31. 12. 1955       4488,-         5 280,-        6 072,-          6468,-\nab   1. 1. 1956        4 896,-        5 760,-        6 624,-          '1056,-\n3. Gehobener Dienst\nbis 30. 9. 1951        4 800,-        6 000,-        7 200,-          7 800,-\nbis 31. 3. 1953        5 568,-        6 960,-        8352,-           9 048,-\nErreichbare\nDienstbezüge\nbis 31. 12. 1955       6 336,-        7920,-         9 504,-         10 296,-\nab   1. 1. 1956        6 912,-        8640,-        10 368,-         11 232,-\n.\n4. Höherer Dienst\nbis 30. 9. 1951        7100,-         9 300,-       11 500,-         12 600,-\nbis 31. 3. 1953        8 236,-       10 788,-       13 340,-         14 616,-\nErreichbare\nDienstbezüge\nbis 31. 12. 1955       9 372,-       12 276,-       15 180,-         16 632,-\nab  1. 1. 1956       10 224,-       13 392,-       16 560,-         18144,-","280                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 22)\nBesoldungsübersicht\nRente\n1. Einfacher Dienst\nLebensalter                                                    Bis zum         Bis zum       Bis zum           Ab\nvollendeten    vollendeten    vollendeten    vollendetem\nam 1. 10. 1953                                                                                           55. Lebensjahr\n35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr\n1. Diensteinkommen                                  bis 31. 12. 1955        3 564,-         3 960,-       4 356,-        4 554,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           3 888,-         4 320,-       4 752,-        4 968,-\n2. Versorgungsbezüge                                bis 31. 12. 1955        1604,-          2574,-        3 267,-        3 416,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           1 750,-         2 808,-       3 564,-        3 726,-\n3. Jahresrente                                      bis 31. 12. 1955        1 080,-         1 716,-       2 184,-        2280,-\n2\n( /:i aus Nr. 2)                                 ab 1. 1. 1956           1164,-          1872,-        2 376,-        2 484,-\n------------- \"------ -----·---·-··--\n4. Monatsrente                                      bis 31. 12. 1955           90,-           143,-         182,-          190,-\nab 1. 1. 1956              97,-           156,-         198,-          207,-\n2. Mittlerer Dienst\n1. Diensteinkommen                                  bis 31. 12. 1955        4 488,-         5 280,-       6072,-         6 468,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           4 896,-         5 760,-       6 624,-        7 056,-\n2. Versorgungsbezüge                                bis 31. 12. 1955        2 020,-         3 432,-       4 554,-        4 851,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           2 203,-        .3 744,-       4 968,-        5 292,-\n3. Jahresrente                                      bis 31. 12. 1955        1 356,-         2 292, -      3 036,-        3 240,-\n( /a aus Nr. 2)\n2\nab 1. 1. 1956           1464,-          2496,-        3 312,_:_      3 528,-\n4. Monatsrente                                      bis 31. 12. 1955          113,-           191,-         253,-          270,-\nab 1. 1. 1956             122,-           208,-         276,-          294,-\n3. Gehobener Dienst\n1. Diensteinkommen                                  bis 31.12.1955          6 336,-         7 920,-       9 504,-       10 296,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           6 912,-         8 640,-      10 368,-       11 232,-\n2. Versorgungsbezüge                                bis 31. 12. 1955        2 851,-         5148,-        7128,-         7722,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           3110,-          5 616,-       7 776,-        8 424,-\n3. Jahresrente                                      bis 31. 12. 1955        1908,-          3 432,-       4 752,-        5148,-\n(2/a aus Nr. 2)                                  ab 1. 1. 1956           2 076,-         3 744,-       5184,-         5 616,-\n4. Monatsrente                                      bis 31. 12. 1955          159,-           286,-         396,-          429,-\nab 1. 1. 1956             173,-           312,-         432,-          468,-\n4. Höherer Dienst\n1. Diensteinkommen                                  bis 31.12.1955          9 372,-       12 276,-       15 180,-       16 632,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956          10 224,-       13 392,-       16 560,-       18144,-\n2. Versorgungsbezüge                                bis 31. 12. 1955        3 280,-         6752,-       10 626,--:-    12 474,-\njährlich                                         ab 1. 1. 1956           3 578,-         7 366,-      11 592,-       13 608,-\n3. Jahresrente                                      bis 31. 12. 1955        2196,-          4 512,-       7 092,-        7 200,-\n( /a aus Nr. 2)                                                                                                       7 200,-\n2\nab 1. 1. 1956           2388,-          4908,-        7 200,-\n4. Monatsrente                                      bis 31. 12. 1955          183,-           376,-         591,-          600,-\nab 1. 1. 1956             199,-           409,-         600,-          600,-"]}