{"id":"bgbl1-1957-8-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":8,"date":"1957-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/8#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_8.pdf#page=56","order":6,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1956","law_date":"1957-03-16T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":56,"num_pages":1,"content":["268                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Kindergeldergänzungsgesetzes.\nVom 14. März 1957.\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Er-                                dem Sitz an ihrem Wohnsitz oder gewöhplichen\ngänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergän-                                 Aufenthalt einen Anspruch auf Kindergeld nach dem\nzungsgesetz -- KGEG) vom 23. Dezember 1955                                       Kindergeldergänzungsgesetz hätten; der Anspr_uch\n(Bundesgesetzbl. I S. 841) in Verbindung mit § 34                                richtet sich gegen denjenigen Träger der Kinder-\nAbs. 3 und 4 des Gesetzes über die Gewährung von                                 geldzahlung, der bei einer solchen Erwerbstätigkeit\nKindergeld und die Errichtung von Familienaus-                                   zuständig wäre.\ngleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November                                   (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für dritte und wei-\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) verordnet die Bun-                               tere Kinder dieser Personen nach den in der sowje-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     tisch besetzen Zone oder dem sowjetischen Sektor\nvon Berlin geltenden Vorschriften Leistungen ge-\n§ 1                                   währt werden, die dem Kindergeld nach dem Kin-\nPersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen                               dergeldergänzungsgesetz entsprechen.\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des\nKindergeldergänzungsgesetzes, aber innerhalb des                                                                   § 3\nGebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nvom 31. Dezember 1937 haben und eine Erwerbs-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntätigkeit in einem Unternehmen mit dem Sitz im\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Kinder-\nGeltungsbereich des Kindergeldergänzungsgesetzes\nausüben, erhalten abweichend von § 5 Abs. 1 des                                   geldergänzungsgesetzes auch im Land Berlin.\nKindergeldcrgänzungsgesetzes in Verbindung mit\n§ 4\n§ 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes Kindergeld nach\nden Vorschriften des Kindergeldergänzungsgesetzes.                                  Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§  2                                                                       § 5\n(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\nGrundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-                                   bruar 1956 in Kraft.\nlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches\ndes Kindergeldergänzungsgesetzes haben und eine                                   Bonn, den 14. März 1957.\nErwerbstätigkeit in einem Unternehmen mit dem\nSitz in der sowjetisch besetzten Zone oder dem                                      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nsowjetischen Sektor von Berlin ausüben, erhalten                                                               Blücher\nKindergeld nach den Vorschriften des Kindergeld-\nergänzungsgesetzes, wenn sie bei einer Erwerbs-                                           Der Bundesminister für Arbeit\ntätigkeit in einem Unternehmen gleicher Art mit                                                            Anton Storch\nVerordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist\nbei Wein des Jahrgangs 1956.\nVom 16. März 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingeset-                                                                 § 2\nzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) in der                              Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nFassung des Gesetzes über die Verlängerung der\nZuckerungsfrist bei Wein vom 15. Juli 1951 (Bundes-\n§ 3\ngesetzbl. I S. 450) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                    Dies,e Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\nForsten und mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                  bruar 1957 in Kraft.\nordnet:\n§ 1                                      Bonn, den 16. März 1957.\nFür die Weine des Jahrgangs 1956 wird die\nZuckerungsfrist des§ 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis                                        Der Bundesminister des Innern\nzum 31. März 1957 verlängert.                                                                              Dr. Schröder\nII er aus q e b c r : lkr Bundesminister der .Justiz - Ver I a q : Bundesanzeiger-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrucke,rei, Bonn.\nDus Bundcsqese1zblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufender Beozuq nur d11rch die Post. Bczuqspreis: vierteljährlich für Tei1I=DM4,-, für TeilII=DMJ,- (zuzüglichZustellqebühr).\nEin z c 1 s t ü c k c je unq('f i11HJc1ie 24 Seilen DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) -          Zusendung einzelner Stücke per Streifba11d gegen\nVorei 11sc1Hlunq des ci forderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln ~ 99.\nPreis dieser Ausqabe DM 1,20 zuzüqlich Versandqebühren."]}