{"id":"bgbl1-1957-7-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":7,"date":"1957-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Wehrdisziplinarordnung","law_date":"1957-03-15T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1957                                                                           Nr. 7\nTag                                              Inhalt:                                                                                Seite\n15.3.57    Wehrdisziplinarordnung                                                                                                           189\nWehrdisziplinarordnung (WDO).\nVom 15. März 1957.\nUbersicht\n§§                                                                                            §§\nEINLEITENDE BESTIMMUNG                          2. D i s z i p 1 in arge w a I t\nDisziplinarvorgesetzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16\nGeltungsbereich\nStufen der Disziplinargewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       17\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich                :Zuständigkeit des nächsten Disziplinar-\nvorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        18\nZuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvor-\ngesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19\nERSTER TEIL\nDisziplinargewalt nach dem Dienstgrad . . . . . . . .                                 20\nWürdigung besonderer Leistungen                   3. Ausübung der D i szip linarg ewal t\ndurch Anerkennungen                           Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten                                           21\nDisziplinarbestrafung und Strafverfahren . . . . . .                                  22\nBesondere Leistungen, Arten der Anerkennungen       2\nSelbständigkeit der nächsten Disziplinar-\nZuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen        3      vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          23\nErteilen der Anerkennungen . . . ............. .    4      Absehen von Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . .                         24\nWiderruf von Anerkennungen ............... .        5      Verhängen der Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . .                           25\nRichtlinien für das Bemessen der Disziplinar-\nstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nZWEITER TEIL                               Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die\nDisziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nAhndung von Dienstvergehen durch                      Verhängen von Arreststrafen . . . . . . . . . . . . . . . . .                         28\nDisziplinarstrafen                          Disziplinarvorgesetzter und disziplinargericht-\nliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            29\nErster Abschnitt                         4. Beschwerde gegen Dis z i p 1 in a r strafen                                           30\nAllgemeine Bestimmungen                       5. Nochmalige Prüfung\nAntrag auf Aufhebung oder Änderung der\nVoraussetzungen der disziplinaren Ahndung           6      Disziplinarstrafe ............................ .                                      31\nErmessensgrundsatz, Zeitablauf .............. .     7      Dienstaufsicht .............................. .                                       32\nKeine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe ..... .     8\nVorläufige Festnahme ....................... .      9   6. V o 11 s t r e c k u n g\nVollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen . . . . . . .                                33\nVollstreckender Vorgesetzter . . . . . . . . . . . . . . . . .                        34\nZweiter Abschnitt\nStrafaussetzung, Strafaufschub und Strafunter-\nDie Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten             brechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      35\nund ihre Ausübung                            Vollstreckung von Verweis, strengem Verweis,\nSoldverwaltung und Ausgangsbeschränkung . . .                                         36\n1. Einfache Disziplinarstrafen                                Vollstreckung von Geldbußen . . . . . . . . . . . . . . . .                           37\nArten der einfachen Disziplinarstrafen            10       Vollstreckung von Arreststrafen . . . . . . . . . . . . . .                           38\nVerweis, strenger Verweis .................. .    11       Behelfsvollzug bei Arrests trafen . . . . . . . . . . . . . .                         39\nSoldverwaltung ............................. .     12      Vollstreckung von Geldbußen und Arreststrafen\nim Zusammenhang mit dem Entlassungstag . . . .                                        40\nGeldbuße .................................. .     13\nVerjährung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . .                          41\nAusgangsbeschränkung ...................... .      14\nArrest                                             15   7. Disziplinarbücher, Tilgung .......... .                                               42","190                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                                           §§\nDritter Abschnitt                            8. Ha u p t v er h an d 1 u n g\nDas disziplinargerichtliche Verfahren                        Teilnahme des Beschuldigten an der Haupt-\nverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        84\n1. Laufbahnstrafen                                                    Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung . . . . .                                   85\nDisziplinarstrafen im disziplinargerichtlichen                    Beweisaufnahme .......................... , . •                                      86\nVerfahren .................................. .            43      Gegenstand der Urteilsfindung .............. .                                       87\nGehaltskürzung ............................. .            44      Unterhaltsbeitrag ....................... • • • • •                                  88\nVersagung des Aufsteigens im Gehalt ........ .            45      Unterzeichnung des Urteils, Zustellung ....... .                                     89\nZurückstufung .............................. .            46\nDienstgradherabsetzung ..................... .            47   9. Rechtsmitte 1\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis ......... .           48      a) Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90\nDisziplinarstrafen gegen Soldaten im Ruhestand            49      b) Berufung\nZulässigkeit und Frist der Berufung . . . . . . . .                              91\n2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e                        50\nForm der Einlegung der Berufung . . . . . . . . . .                              92\na) Truppendienstgerichte                                              Berufungsbegründung, Berufungs-\nErrichtung ............................... .           51          beschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           93\nZuständigkeit ............................ .           52          Unzulässige Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   94\nMitglieder des Truppendienstgerichts ..... .           53          Zustellung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    95\nMilitärische Beisitzer . . . . . . . . ............ .  54          Aktenübersendung an den Bundesdisziplinar-\nBes,etzung ............................... .           55\nhof (Wehrdienstsenat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  96\nGroße Besetzung ......................... .            56          Beschluß des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . .                           97\nSäumige Beisitzer, Ruhen und Erlöschen des                         Urteil des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . .                       98\nAmtes als Beisitzer ...................... .           57          Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   99\nc) Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        100\nb) Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate) .. .           58\n10. V o r 1 ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g ,\n3. Wehr d i s z i p 1 in a ran w ä 1t e .............. .      59      Einbehaltung von Dienstbezügen\n4. Allgemeine Vorschriften für das                                    Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel . . . . . . .                               101\ndisziplinargerichtliche Verfahren                                 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Be-\nVerfahren gegen Soldaten im Ruhestand und                         träge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102\ngegen Angehörige der Reserve .............. .             60  11. Wiederaufnahme des Disziplinarver-\nFrüher begangene Dienstvergehen ........... .             61      fahrens\nVerhältnis zum Strafverfahren .............. .            62      Zulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . . . . .                             103\nAussetzung wegen anderer Verfahren ........ .             63      Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund                                          104\nVerhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten .. .            64      Unzulässigkeit der Wiederaufnahme nach straf-\nZeugen und Sad1verständige ................ .             65      gerichtlichem Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              105\nUnzulässigkeit der Verhaftung ............... .           66      Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     106\nBeschlagnahmen und Durchsuchungen ........ .              67\n12. Strafvollstreckung                        .. .. .. . .. . .. .. .. . .. ..          107\nLadungen, Zustellungen ..................... .            68\nVerteidigung ............................... .            69  13. Kosten\nErgänzende Vorschriften .................... .            70      Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       108\nUmfang der Kostenpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    109\n5. E i n 1 e i tun g d e s V e rf a h r e n s                         Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . . . .                      110\nEinleitungsverfügung                                      71      Kosten bei Rechtsmitteln und Wiederaufnahme                                         111\nEinleitungsbehörden ........................ .            72      Kosten bei Freispruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               112\nAntrag des Verdächtigen auf Einleitung des Ver-                   Entscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . . .                          113\nfahrens .................................... .            73\nSchlußvorschriften\nNachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren         74\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit . . . . . .                                  114\n6. U n t e r s u c h u n g                                            Besondere Entlassung eines Soldaten oder Wehr-\nAnordnung der Untersuchung, Ablehnung .... .              75      machtbeamten der früheren Wehrmacht . . . . . . .                                   115\nVernehmung des Beschuldigten ............. .              76      Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131\ndes Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               116\nNeue Anschuldigungen ...................... .             77\nBindung der Gerichte an Disziplinar-\nAbschluß der Untersuchung .................. .            78      entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          117\nGnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       118\n7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung\nErmächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung                                      119\nEinstellung, Anschuldigungsschrift ........... .          79      Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . .                            120\nZustellung der Anschuldigungsschrift ......... .          80      Mitglieder der Truppendienstgerichte mit Be-\nAnrufung des Truppendienstgerichts ......... .            81       fähigung zum höheren Verwaltungsdienst . . . .                                     121\nAkteneinsicht . . . . . . . . . . . . ................. . 82      Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     122\nLadung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist .. .            83       Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      123","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                           191\nDer Bundestag      hat  das   folgende Gesetz   be-     (2) Sonderurlaub kann nur der Kommandeur\nschlossen:                                              eines Regiments oder ein Vorgesetzter in entspre-\nchender oder höherer Dienststellung gewähren oder\nEINLEITENDE BESTIMMUNG                     genehmigen.\nGeltungsbereich                                                 § 4\n§ 1                                         Erteilen der Anerkennungen\nSachlicher und persönlicher Geltungsbereich          (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-\nkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-\n(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-\nstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlich-\nrer Leistungen durch Anerkennungen und die Ahn-\nkeit nach dieser Anerkennung würdig sein. Die\ndung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen.\nAnerkennung soll auch seinen Kameraden gegen-\n(2) Es gilt für die Soldaten. Die Vorschriften über  über gerechtfertigt erscheinen. Der Vertrauensmann\ndas disziplinargerichtliche Verfahren (Dritter Ab-      soll gehört werden.\nschnitt des Zweiten Teils) gelten auch für die An-\ngehörigen der Reserve und die Soldaten im Ruhe-            (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der\nstand.                                                  für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zustän-\ndige Vorgesetzte.\n(3) Frühere Soldaten, die keinen An·spruch auf\nRuhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf                                    § 5\nDienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha-\nben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung die-                    Widerruf von Anerkennungen\nser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Solda-         Eine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen,\nten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten,     wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraus-\ngelten als Ruhegehalt.                                  setzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-\nlagen. Uber den Widerruf entscheidet der Komman-\ndeur der Brigade oder Division oder ein Vorgesetz-\nERSTER TEIL                       ter in entsprechender Dienststellung. Hat ein höhe-\nrer Vorgesetzter die Anerkennung erteilt, steht die\nWürdigung besonderer Leistungen                   Entscheidung diesem zu. Wird die Anerkennung\ndurch Anerkennungen                       widerrufen, so ist ein in Anspruch genommener\nSonderurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.\n§ 2\nBesondere Leistungen, Arten der Anerkennungen\nZWEITER TEIL\n(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervor-\nragende Einzeltaten können durch Anerkennungen                   Ahndung von Dienstvergehen\ngewürdigt werden.\ndurch Disziplinarstrafen\n(2) Förmliche Anerkennungen sind\n1. Anerkennung im Kompanie- oder Tages-                            ERSTER ABSCHNITT\nbefehl,\n2. Anerkennung im Verordnungsblatt der                        Allgemeine Bestimmungen\nBundeswehr.\n§ 6\n(3) Mit einer Anerkennung kann Sonderurlaub\nbis zu zwei Wochen verbunden werden.                                        Voraussetzungen\nder disziplinaren Ahndung\n§ 3                              (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes\nvom 19. März 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 114) kön-\nZuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen          nen durch Disziplinarstrafen geahndet werden,\n(1) Es können erteilen                                      1. wenn sie nicht unter ein Strafgesetz fallen\n1. der Kompaniechef oder ein Vorgesetzter in               oder\nentsprechender oder höherer Dienststellung           2. wenn sie unter ein Strafgesetz fallen, aber\nAnerkennung im Kompanie- oder Tages-                    ihretwegen nicht auf Strafe oder eine straf-\nbefehl,                                                 rechtliche Maßnahme anderer Art erkannt\n2. der Bundesminister für Verteidigung                     wird.\nAnerkennung im Verordnungsblatt der          Disziplinarstrafen sind einfache Disziplinarstrafen\nBundeswehr.                                   (§ 10) und Laufbahnstrafen (§ 43).","192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Disziplinarstrafen.   deren Verhängung den           (4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu\nWehrdienstgerichten vorbehulten ist (Laufbahn-           setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Diszip · in\nstrafen), sind auch zulässifJ, wenn gegen den Be-        die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spä-\nschuldigten wegen derselben Tat auf Strafe oder          testens jedoch am Ende des Tages nach der vor-\neine strafrechtliche Maßnahme anderer Art erkannt        läufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Ver-\nwird.                                                    dachts einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl\ndes Richters ergeht.\n§ 7\nErmessensgrundsatz, Zeitablauf                 (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer\nZeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind\n(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-         schriftlich zu vermerken.\nstimmt nach pfüchtmäßigcm Ermessen, ob wegen\neines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-\nschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienst-                        ZWEITER ABSCHNITT\nliche und außerdienstliche V erhalten zu berück-\nsichtigen.                                                                  Die Disziplinargewalt\nder Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung\n(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das keine\nLaufbahnstrafe gerechtfertigt hätte, mehr als drei                     1. Einfache Disziplinarstrafen\nMonate verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht\nmehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange wegen                                   § 10\nder Tat ein Strafverfahren oder ein disziplinar-                   Arten der einfachen Disziplinarstrafen\ngerichtliches Verfahren schwebt oder der Sachver-\n(1) Die Disziplinarstrafen, die von den Diszipli-\nhalt Gegenstand einer Beschwerde ist.\nnarvorgesetzten verhängt werden können (einfache\nDisziplinarstrafen), sind\n§ 8                                  1. Verweis,\nKeine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe                   2. strenger Verweis,\n(1) Wegen eines Dienstvergehens darf _ein Be-                 3. Soldverwaltung,\nschuldigter nur einmal disziplinar bestraft werden.               4. Geldbuße,\n§ 74 bleibt unberührt.\n5. Ausgangsbeschränkung,\n(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Beschuldig-              6. Arrest.\nten, über die gleichzeitig entschieden werden kann,\n(2) Neben Arrest kann Soldverwaltung und Aus-\nsind als ein Dienstvergehen zu ahnden.\ngangsbeschränkung oder eine dieser Strafen ver-\nhängt werden. Im übrigen darf wegen desselben\n§ 9                          Dienstvergehens nur eine Disziplinarstrafe verhängt\nwerden.\nVorläufige Festnahme\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten,                                    § 11\ndie seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen                           V erweis, strenger V erweis\neines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn\nes die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.            (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines be-\nstimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Beschul-\n(2) Die gleiche Befugnis hat                          digten.\n1. jeder Angehörige des militärischen Ord-         (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor\nnungsdienstes einschließlich der militäri-   der Truppe bekanntgemacht wird.\nschen Wachen gegenüber jedem Soldaten,\ndessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der     (3) Mißbilligende Außerungen eines Disziplinar-\nStelle erreichbar sind;                      vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis\n2. jeder Vorgesetzte sowie jeder Offizier und   oder str,enger Verweis bezeichnet werden (Beleh-\nUnteroffizier gegenüber jedem Soldaten,      rungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähn-\nder im Dienstgrad unter ihm steht, wenn      liche Maßnahmen), sind keine Disziplinarstrafen.\nder an sich zuständige Disziplinarvorge-\nsetzte oder ein Angehöriger des militäri-                                 § 12\nschen Ordnungsdienstes nicht auf der Stelle\nSoldverwaltung\nerreichbar ist. In diesem Falle wird der\nfestnehmende Offizier oder Unteroffizier        (1) Die Soldverwaltung besteht darin, daß die\ndurch die Erklärung der Festnahme Vor-       Besoldung in Teilbeträgen ausgezahlt wird, die nach\ngesetzter des Festgenommenen. Die vor-       pflichtmäßigem Ermessen des Disziplinarvorgesetz-\nläufige Festnahme ist unverzüglich der       ten festgesetzt werden.\nDienststelle   des Festgenommenen        zu\nmelden.                                         (2) Die Soldverwaltung dauert höchstens drei\nMonate. Sie darf nur gegen unverheiratete Solda-\n(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen       ten und nur bis zur Vollendung des 25. Lebens-\nnur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen              jahres, jedoch nicht mehr nach Vollendung des\nwerden.                                                  fünften Dienstjahres verhängt werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                            193\n§ 13                                   1. der Kompaniechef und ein Offizier in ent-\nGeldbuße                                     sprechender Dienststellung\n(1) Die Geldbuße darf den einmonatigen Betrag                   gegen Unteroffiziere und Mannschaften\nder Dienstbezüge oder des Soldes nicht übersteigen.                   Verweis, strengen Verweis, Soldverwal-\n(2) Be.im Bemessen der Geldbuße sind auch die                     tung, Geldbuße und Ausgangsbeschrän-\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des                    kung,\nBeschuldigten zu berücksichtigen.                                   gegen Offiziere\nVerweis;\n§ 14                                   2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier\nAusgangsbeschränkung                                in entsprechender Dienststellung\ngegen Unteroffiziere und Mannschaften\n(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem\naußer den Disziplinarstrafen nach Num-\nVerbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-\nmer 1 Arrest,\nstimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft\naufzuhalten. Sie kann durch das Verbot verschärft                   gegen Offiziere\nwerden, für die ganze Dauer oder einen Teil Ge-                       die Disziplinarstrafen wie gegen Unter-\nmeinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu                            offiziere und Mannschaften außer Arrest;\nempfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).                   3. der Bundesminister für Verteidigung so-\n(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens                   wie die Offiziere vom Regimentskomman-\ndrei Tage und höchstens drei Wochen.                                deur an aufwärts und die Offiziere in ent-\nsprechenden Dienststellungen außer den\nDisziplinarstrafen nach Nummer 2\n§ 15\ngegen Offiziere\nArrest\nArrest.\n(1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsent-\nDer Bundesminister für Verteidigung stellt fest,\nziehung. Bei der Strafverhängung kann angeordnet\nwelche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3\nwerden, daß der Bestrafte am Dienst teilnimmt.\nsich in entsprechenden Dienststellungen befinden.\n(2) Der Arrest dauert mindestens drei Tage und\n(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-\nhöchstens drei Wochen.\nnargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst\nzuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar\n2. Disziplinargewalt                    ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-\n§ 16\nschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich\ndem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu\nDisziplinarvorgesetzte                  melden.\n(1) Die Befugnis, Disziplinarstrafen zu verhängen                                 § 18\nund die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegen-                             Zuständigkeit\nden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen                         des nächsten Disziplinarvorgesetzten\n(Disziplinargewalt), haben die Offiziere, denen sie         (1) Soweit das Gesetz      nichts anderes bestimmt,\nnach diesem Gesetz zusteht, und deren truppen-          übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-\ndienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in       nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist\nvergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch        der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem\nden Bundesminister für Verteidigung zur Erfüllung        der Soldat unmittelbar unterstellt ist.\nbesonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Diszi-\nplinarvorgesetzter ist der Bundesminister für Ver-          (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das\nteidigung.                                               Unterstellungsverhältnis, so wird der neue Diszi-\nplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere\n(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung  bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden\ngebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie\nvon Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei\ngeht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando      Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die\nüber. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der         die Kommandierung ausspricht, etwas anderes be-\nStellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang,        stimmt.\nso geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvor-\ngesetzten über.                                             (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unter-\nstellung kann die Disziplinargewalt gegen Rang-\n(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärzt-  höhere nicht ausgeübt werden.\nlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitäts-\noffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit                                    § 19\ndem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß                               Zuständigkeit\ngegen sonstige Pflichten zusammentrifft.                        des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\n(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgeset~te. fr~t\n§ 17\nzuständig, wenn die Tat von dem nächsten D1sz1ph-\nStufen der Disziplinargewalt              narvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil\n(1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel-            1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,\nlung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön-              2. die Tat im Falle des § 18 Abs. 3 von einem\nnen verhängen                                                        Ranghöheren begangen ist,","194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht er-    plinaren Bestrafung weitermelden will. Er hat da-\nreichbar ist und die militärische Disziplin     bei auch das gesamte dienstliche und außerdienst-\nein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche   liche Verhalten zu berücksichtigen. In der Regel soll\nFälle sind unverzüglich dem sonst zustän-       er erst dann strafen, wenn andere Maßnahmen er-\ndigen Diszi plinarvorgesetzten mitzuteilen.     folglos geblieben sind.\n(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist            (2) Jede Bestrafung setzt voraus, daß der Diszi-\nweiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der          plinarvorgesetzte nach pflichtmäßig,er Prüfung von\nnächste Disziplinarvorgesetzte meldet, daß                 der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist.\n1. seine Disziplinargewalt nicht ausreicht            (3) Bestehen Zweifel über die Täterschaft, die\n(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2),                      Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist der\n2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,       Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Ver-\n3. er sich für befangen hält.                      handlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher\nVerhandlungen ist aktenkundig zu machen.\n(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den\n(4) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absat-\nstets zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung\nzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren\nvorzubringen hat.\nDisziplinarvorgesetzt,en zu melden.\n(5) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-\n§ 20                            mann über die Person des Beschuldigten gehört\nwerden. Der Sachverhalt soll ihm vorher bekannt-\nDisziplinargewalt nach dem Dienstgrad              gegeben werden.\n(1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von             (6) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behan-\nbesonders zusammengestellten Abteilungen und die           deln.\nOffiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im\nRahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach                                      § 22\nihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Diszi-                Disziplinarbestrafung und Strafverfahren\nplinargewalt zusteht, je nach dem Dienstgrad fol-             (1) Ist das Dienstvergehen eine strafgerichtlich zu\ngende Disziplinargewalt:                                   verfolgende Handlung oder ist dies zweifelhaft, so\n1. ein Leutnant, Oberleutnant ode,r Haupt-         ist die Sache an die zuständige Strafverfolgungs-\nmann oder ein Offizier in entsprechendem        behörde abzugeben.\nDienstgrad die Disziplinargewalt eines             (2) Dienstvergehen, die mit einer Straftat zusam-\nKompaniechefs,\nmenhängen, aber nicht zu deren gesetzlichem Tat-\n2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier     bestand gehören, sind unabhängig von dem Straf-\nin entsprechendem Dienstgrad die Diszi-         verfahren disziplinar zu erledigen.\nplinargewalt eines Bataillonskommandeurs,\n(3) Ist der Beschuldigte im Strafverfahren frei-\n3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechen-\ngesprochen worden, so können Tatsachen, die Ge-\ndem oder höherem Dienstgrad die Diszipli-\ngenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren,\nnargewalt der höchsten Stufe (§ 17 Abs. 1\nnur dann disziplinar geahndet werden, wenn sie\nNr. 3).\nein Dienstvergehen enthalten, das nicht unter ein\nDer Bundesminister für Verteidigung stellt fest,           Strafgesetz fällt. Der Disziplinarvorgesetzte ist an\nwelchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinar-     die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtli-\ngewalt zusteht.                                            chen Urteils, auf denen der Freispruch beruht, ge-\n(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters        bunden.\nim Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters            (4) Ist eine Straftat unzulässigerweise disziplinar\nmaßgebend.                                                 _geahndet worden, so ist die Sache nachträglich der\n(3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten           Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.\nbesteht nur dann, wenn die militärische Disziplin\nein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich                                § 23\nzuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht er-                             Selbständigkeit\nreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem                    des nächsten Disziplinarvorgesetzten\nsonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzu-\nteilen.                                                        (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte ent-\nscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht be-\nfoMen werden, ob und wie er strafen soll. Der\n3. Ausübung der Disziplinargewalt                  vorsätzliche Bruch der Ausgangsbeschränkung ist\n§ 21                             jedoch stets mit Arrest zu bestrafen.\nPrüfungspflicht                          (2) Bestraft der Disziplinarvorgesetzte den Be-\ndes Disziplinarvorgesetzten                  schuldigten, so dürfen höhere Vorgesetzte diese\n(1) Der Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Fall       Entscheidung, abgesehen von den Fällen des An-\nnach § 6 disziplinar erledigt werden kann. Ist              trags nach § 31 und der Beschwerde, nur unter den\ndisziplinare Erledigung zulässig, so prüft er weit,er, ob  Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 aufheben.\ner es bei einer Belehrung, Warnung, Zurechtweisung             (3) Läßt der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstver-\noder einer anderen zulässigen Maßnahme bewenden             gehen straflos, so darf kein höherer Vorgesetzter\nlassen oder ob er bestrafen oder die Tat zur diszi-        diese Entscheidung ändern. § 74 bleibt unberührt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                          195\n§ 24                                                    § 27\nAbsehen von Disziplinarstrafe                       Anrechnung von Freiheitsentziehung\n(1) Entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, daß                      auf die Disziplinarstrafe\nder Beschuldigte nicht bestraft wird, weil ein             Auf die Disziplinarstrafe kann eine Freiheitsent-\nDienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen       ziehung, die der Beschuldigte aus Anlaß seiner Tat\nist, oder sieht er von Strafe ab, weil er die Tat       durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft\nstraflos lassen will, so hat er die Entscheidung dem    erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der\nBeschuldigten bekanntzugeben, we1m er ihn zuvor         Weise angerechnet werden, daß die Disziplinar-\ngehört hat.                                             strafe ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur     wird.\ndann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tat-\n§ 28\nsachen oder Beweismittel bekanntwerden.\nVerhängen von Arreststrafen\n§ 25\n(1) Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden,\nVerhängen der Disziplinarstrafe             nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach\n(1) Eine Disziplinarstrafe darf erst nach Ablauf     für rechtmäßig erklärt hat. Dber die Rechtmäßig-\neiner Nacht verhängt werden, nachdem der für die        keit der Arreststrafe entscheidet ein richterliches\nBestrafung zuständige Disziplinarvorgesetzte von        Mitglied des zuständigen, notfalls des nächsterreich-\ndem Dienstvergehen erfahren hat.                        baren Truppendienstgerichts.\n(2) Die Disziplinarstrafe wird durch die dienst-        (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet mit sei-\nliche Bekanntgabe der Strafformel an den Beschul-       nem Antrag dem Richter unmittelbar die entstan-\ndigten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.         denen Vorgänge und, soweit erforderlich, eine Dar-\n(3) Die Strafformel muß bei der Bekanntgabe          stellung des Sachverhalts sowie stets einen Auszug\nschriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und      über Bestrafungen und Anerkennungen aus dem\nSachverhalt des Dienstvergehens, Art und Höhe der       Disziplinarbuch oder den Personalakten und teilt\nStrafe sowie etwaiger Verschärfungen, bei der Aus-      mit, welche Strafe er zu verhängen beabsichtigt.\ngangsbeschränkung außerdem die tägliche Dauer              (3) Lehnt der Richter eine Arreststrafe ab oder\nund einen Hinweis auf die Folgen eines Bruches der      erklärt er nur eine kürzere Arreststrafe für recht-\nAusgangsbeschränkung (§ 23 Abs. 1 Satz 2), ferner       mäßig, so hat er diese Entscheidung zu begründen.\neine etwa bewilligte Strafaussetzung zur Bewäh-         Ist er der Auffassung, daß eine Laufbahnstrafe an-\nrung angeben. Eine Abschrift der Strafformel ist        gebracht ist, so übersendet er die Akten der Ein-\ndem Beschuldigten auszuhändigen. Der Beschuldigte       leitungsbehörde zur weiteren Entschließung (§ 72).\nist über die Zulässigkeit der BE:;schwerde, die Stelle,\n(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen\nbei der die Beschwerde anzubringen ist, und die\neinzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.            des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei Tagen nach Be-\nkanntgabe der richterlichen Entscheidung das Trup-\n(4) Sind mehrere Disziplinarstrafen nebeneinan-      pendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienst-\nder zulässig (§ 10 Abs. 2), so können sie nur gleich-   gericht die beabsichtigte oder eine kürzere Arrest-\nzeitig verhängt werden.                                 strafe für begründet, so verhängt es diese selbst.\n(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm     Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung zu hören.\nverhängte Disziplinarstrafe nicht mehr aufheben         Hält das Truppendienstgericht eine Arreststrafe\noder ändern oder, außer im Falle der Strafausset-       nicht für begründet, so entscheidet der Disziplinar-\nzung zur Bewährung (§ 35 Abs. 1), unvollstreckt         vorgesetzte, ob und mit welcher anderen Diszipli-\nJassen.                                                 narstrafe er den Beschuldigten bestraft. Hält das\n§ 26                          Truppendienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange-\nRichtlinien                      bracht, so übersendet es die Akten der Einleitungs-\nfür das Bemessen der Disziplinarstrafe          behörde zur weiteren Entschließung.\n(1) Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe sind\nEigenart und Schwere des Dienstvergehens und                                      § 29\nseine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-                        Disziplinarvorgesetzter\nsönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-                und disziplinargerichtliches Verfahren\ngründe des Beschuldigten zu berücksichtigen.\nHält der zuständige Disziplinarvorgesetzte ein\n(2) In der Regel ist mit den milderen Strafen zu     disziplinargerichtliches Verfahren für geboten, so\nbeginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu        führt er die Entscheidung der Einleitungsbehörde\nschwereren Strafen überzugehen.                         (§ 72) herbei.\n(3) Arreststrafen sollen erst dann verhängt wer-\nden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-\n4. Beschwerde gegen Disziplinarstrafen\nmen und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht\nerreicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili-                               § 30\ntärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe        Auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen fin-\ngebietet.                                               den die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung\n(4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen bei der Be-   (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nmessung der Strafe nicht berücksichtigt werden.         S. 1066) mit folgender Maßgabe Anwendung:","196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. Die Beschwerde hemmt unbeschadet§ 40 Abs. 2           verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch bean-\ndie Vollstreckung der Disziplinarstrafe, wenn        tragen, eine von ihm verhängte Strafe herabzu-\nder Beschuldigte sie vor Beginn der Voll-            setzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart erscheint.\nstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist\ndem Beschuldigten rechtzeitig, in der Regel             (3) Der Bestrafte kann die Aufhebung einer nicht\nbeim Verhängen der Strafe, zu eröffnen. Wird         mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe beantragen,\ndie Beschwerde zurückgewiesen, so hemmt die          wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht\nweitere Beschwerde die Vollstreckung nicht;          sind, die zur Aufhebung der Strafe führen können.\nDer Bestrafte kann sich nur auf solche neuen Tat-\n2. über die Beschwerde entscheidet der Diszipli-         sachen und Beweismittel berufen, die er in dem\nnarvorgesetzte, dem der strafende Vorgesetzte        früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend\nzur Zeit der Entscheidung über die Beschwerde        machen konnte\nunmittelbar untersteht;\n3. gegen Arreststrafen ist nur die Beschwerde an            (4) Dl;>er die Anträge entscheidet die Stelle, die\ndas Truppendienstgericht zulässig. Die Zustän-       im Falle der Beschwerde zuständig wäre. Stellt der\ndigkeit des Bundesdisziplinarhofs an Stelle des      Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung im\nTruppendienstgerichts in den Fällen des § 21         Falle der Beschwerde zuständig wäre, oder ein ihm\nder Wehrbeschwerdeordnung bleibt unberührt.          übergeordneter Disziplinarvorgesetzter den Antrag\nDie angefochtene Entscheidung unterliegt der         oder hat das Wehrdienstgericht die Strafe verhängt,\nPrüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Um-         so entscheidet dieses. Für das Verfahren gelten die\nfang; das Gericht trifft zugleich die in der         Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß.\nSache erforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4        Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des\nSatz 5 gilt entsprechend;                            nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist die Be-\nschwerde an das Wehrdienstgericht zulässig. § 30\n4. die Entscheidung über die Beschwerde darf die\nNr. 8 findet Anwendung.\nStrafe nicht verschärfen;\n5. wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar-\nstrafe eine neue Disziplinarstrafe verhängt, so                                  § 32\nmuß diese in dem Umfang, in dem die frühere                                 Dienstaufsicht\nStrafe vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-\nden. Bei nicht gleichartigen Strafen wird über          (1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten über-\ndie Anrechnung nach pflichtmäßigem Ermessen          wachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorge-\nentschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten      setzten in der Ausübung der Disziplinargewalt.\nGeldbuße eine geringere Geldbuße festgesetzt,           (2) Disziplinarstrafen, die von Disziplinarvorge-\nso ist der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen:        setzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn\n6. über die weitere Beschwerde entscheidet das                   1. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht\nTruppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4                     vorgesehen sind,\nfindet Anwendung;\n2 der Bestrafte nach der disziplinaren Be-\n7. hebt das Wehrdienstgericht die Bestrafung auf,\nstrafung wegen derselben Tat rechtskräftig\nweil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder\nstrafgerichtlich bestraft oder freigesprochen\nnicht erwiesen ist, so kann der Fall von dem\nworden ist,\nDisziplinarvorgesetzten nur dann erneut auf-\ngegriffen werden, wenn erhebliche neue Tat-                  3. der Bestrafte wegen der Tat bereits straf-\nsachen oder Beweismittel bekannt werden;                        gerichtlich freigesprochen (§ 22 Abs. 3)\noder strafgerichtlich oder disziplinar be-\n8. wird eine Disziplinarstrafe aufgehoben, ohne                     straft worden war,\ndaß eine andere Disziplinarstrafe an ihre Stelle\ntritt, so ist die Aufhebung in derselben Weise               4. der Vorgesetzte seine Disziplinargewalt\nbekanntzumachen, in der die Bestrafung be-                      überschritten hat (§ 17),\nkanntgemacht worden ist.                                     5. der Disziplinarvorgesetzte die Tat zunächst\nfür straflos erklärt hatte und keine wesent-\nlichen neuen Tatsachen oder Beweismittel\nS. Nochmalige Prüfung                                 nachträglich bekanntgeworden sind (§ 24),\n§ 31                                    6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs\nnicht mehr geahndet werden durfte (§ 7\nAntrag auf Aufhebung oder Änderung                            Abs. 2),\nder Disziplinarstrafe\n7. der Bestrafte nicht zuvor gehört worden\n(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann beantra-                      ist (§ 21 Abs. 4),\ngen, die Disziplinarstrafe aufzuheben, wenn er der                 8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht\nAuffassung ist, daß einer seiner Untergebenen\nschriftlich festgelegt war (§ 25 Abs. 3),\ndisziplinar bestraft worden ist, obwohl er unschuldig,\nnicht nachweisbar schuldig oder die Tat nicht straf-               9. die Arreststrafe nicht von einem Richter\nwürdig war.                                                           für rechtmäßig erklärt ist (§ 28 Abs. 1).\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte, dem bei der Ent-            (3) Für das Aufheben der Strafen sind die\nscheidung des Falles offensichtlich ein Fehler unter-       höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 30\nlaufen ist, ist zur Stellung eines solchen Antrages         Nr. 8 findet Anwendung.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                          197\n(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft,                              § 36\nob an Stelle einer aufgehobenen Strafe eine neue\nVollstreckung von Verweis,\nBestrafung zulässig und angebracht ist. § 30 Nr. 5\nstrengem Verweis, Soldverwaltung\ngilt entsprechend.\nund Ausgangsbeschränkung\n(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe-\nbungsgründe, die ihnen bekanntwerden, der für das          (1) Der Verweis gilt mit dem Verhängen und,\nAufheben zuständigen Stelle zu melden.                   wenn er durch eine Entscheidung des Wehrdienst-\ngerichts verhängt wird, mit der Rechtskraft der Ent-\nscheidung als vollstreckt. Er wird nicht bekannt-\n6. Vollstreckung                       gemacht.\n§ 33                             (2) Der strenge Verweis wird durch Bekannt-\nmachung vor den Soldaten der Einheit oder des\nVollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen\nTruppenteils des Bestraften vom Dienstgrad des\n(1) Eine Disziplinarstrafe, die ein Disziplinarvor-   Bestraften an aufwärts vollstreckt.\ngesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken,\nwenn der Bestrafte an dem auf die Verhängung               (3) Die Vollstreckung der Soldverwaltung beginnt\nfolgenden Tage ausreichende Zeit und Gelegenheit         mit der Festsetzung der dem Bestraften auszuzah-\nzur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch           lenden Teilbeträge.\ngemacht hat. Vorher kann der Bestrafte auf Be-             (4) Die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung\nschwerde nicht verzichten.                               beginnt mit dem Befehl, sich zu den festgesetzten\n(2) Disziplinarstrafen, die durch disziplinargericht- Zeiten in der Unterkunft aufzuhalten, und bei der\nliche Entscheidung verhängt sind, werden mit der         verschärften Ausgangsbeschränkung mit dem zu-\nRechtskraft der Entscheidung (§ 100) wirksam und         sätzlichen Verbot, zu den festgesetzten Zeiten Ge-\nvollstreckbar.                                           meinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu\nempfangen.\n§ 34\nVollstreckender Vorgesetzter                                         § 37\n(1) Einfache Disziplinarstrafen vollstreckt der                   Vollstreckung von Geldbußen\nnächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Strafe von\neiner anderen Stelle verhängt, so ersucht diese            (1) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen\nden nächst,en Disziplinarvorgesetzten um die Voll-       oder dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis\nstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-      endet, von dem Ruhegehalt, der Ubergangsbeihilfe\nstreckung nur dann ersucht werden, wenn der Be-          oder den Ubergangsbezügen einbehalten werden.\nstrafte sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des        (2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teil-\nnächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die        zahlungen bewilligen.\nVollstreckung keinen Aufschub duldet.\n(3) Geldbußen, die nicht fristgemäß entrichtet\n(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder an-\nsind, werden nach den Vorschriften des Verwal-\ndere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache\ntungs-Vollstreckungsgesetzes (Vw VG) vom 27. April\nDisziplinarstrafen, die im disziplinargerichtlichen\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben.\nVerfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-\ndisziplinaranwalts zu vollstrecken.                         (4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer\nGeldbuße unterliegen die Dienstbezüge oder der\n§ 35                           Sold nicht den Beschränkungen, die für die Pfän-\ndung gelten. Dem Bestraften sind jedoch die Mittel\nStrafaussetzung,\nzu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine\nStrafaufschub und Strafunterbrechung\nFamilie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher\n(1) Beim Verhängen der Disziplinarstrafe kann         Unterhaltspflichten notwendig sind.\ndie Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten\nausgesetzt werden, um dem Bestraften Gelegenheit\nzu geben, sich zu bewähren. Wird der Bestrafte bis                                § 38\nzum Ablauf der Bewährungsfrist nicht gerichtlich                    Vollstreckung von Arreststrafen\noder erneut disziplinar bestraft, so ist die Strafe\nerlassen. Andernfalls ist die Strafe mit der neuen          (1) Die Vollstreckung der Arreststrafe beginnt\nStrafe zu vollstrecken. Strafaussetzung zur Bewäh-       mit der Einlieferung in das Arrestlokal.\nrung soll nur einmal und nur dann gewährt werden,\n(2) Vor dem Vollstrecken einer Arreststrafe ist\nwenn der Beschuldigte bisher nicht oder nur gering-\ndie Haftfähigkeit des Bestraften ärztlich festzu-\nfügig bestraft war und von der Maßnahme ein\nstellen. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß\ngünstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Auf\nder Gesundheitszustand des Bestraften die Unter-\nLaufbahnstrafen findet diese Vorschrift keine An-\nbrechung einer Arreststrafe erfordert, so hat der\nwendung.\nvollstreckende Vorgesetzte vor seiner Entscheidung\n(2) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus         den zuständigen Arzt zu hören. Bei Gefahr für seine\ndringenden Gründen aufgeschoben oder unter-              Gesundheit kann der Bestrafte auch ohne vorherige\nbrochen werden.                                          Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten in","198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\neine Krankenanstalt überführt werden. Die Uber-                     7. Disziplinarbücher, Tilgung\nführung unterbricht die Vollstreckung. Der voll-\n§ 42\nstreckende Vorgesetzte kann jedoch anordnen, daß\ndie Dauer des Au fenthältes in der Krankenanstalt           (1) Förmliche Anerkennungen sind alsbald so,\nin die Strafzeit eingerechnet wird.                      wie sie erteilt worden sind, Strafen, nachdem sie\nunanfechtbar geworden sind, in die Disziplinar-\n(3) Die Arreststrafe wird in einem Arrestraum         bücher und, soweit Personalakten geführt werden,\nverbüßt, der unter Verschluß zu halten ist. Täglich      in diese einzutragen.\nist eine Stunde im Freien zu verbringen. Selbst-\nbeschäftigung kann gestaltet werden. Nimmt der              (2) Einzutragen sind auch der Tag der Anhörung\nBestrafte am Dienst teil, so beschränkt sich die         des Beschuldigten (§ 21 Abs. 4), das Aufheben von\nEinschließung auf die Freizeit.                          Disziplinarstrafen, die Anrechnung von Freiheits-\nentziehung und Disziplinarstrafen, die Vollstreckung,\ndie Strafaussetzung zur Bewährung, der Erlaß\n§ 39                           der Strafe nach Bewährung, der Aufschub und die\nUnterbrechung der Vollstreckung sowie das Ab-\nBehelfsvollzug bei Arreststrafen\nsehen von der Vollstreckung im Falle des § 40\n(1) Bei Arreststrafen ist der Behelfsvollzug zu-      Abs. 3.\nlässig, wenn infolge der Art der Verwendung der\n(3) Der Dienststelle, die das Disziplinarbuch oder\nTruppe oder aus anderen Gründen kein Arrestraum\ndie Personalakten führt, sind die Anerkennungen\nzur Verfügung steht und die Vollstreckung aus\nund Strafen sowie die Maßnahmen nach Absatz 2\ndienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden\nmitzuteilen, die von anderen Dienststellen ausge-\nkann.\nsprochen worden sind.\n(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen\n(4) Auskünfte über einfache Disziplinarstrafen\nVollzug zu überführen, wenn die besonderen\nwerden an Stellen außerhalb der Bundeswehr nicht\nGründe hierfür fortfallen.\nerteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in\n(3) Als Behelfsvollzug wird dem Bestraften wäh-       Strafverfahren an Staatsanwaltschaften und Gerichte\nrend seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf         handelt.\nder Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum             (5) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist als-\nangewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte be-           bald im Diziplinarbuch und in den Personalakten\nstimmt, inwieweit der Bestrafte a.uch in dieser Zeit     zu tilgen. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 Abs. 1)\nzu Dienstleistungen heranzuziehen ist.                   werden bei Soldaten, die nicht Berufssoldaten oder\nSoldaten auf Zeit sind, getilgt, wenn der Bestrafte\ndrei Jahre lang weder strafgerichtlich noch diszipli-\n§ 40                           nar bestraft worden ist.\nVollstreckung\nvon Geldbußen und Arreststrafen\nim Zusammenhang mit dem Entlassungstag                              DRITTER ABSCHNITT\n(1) Ist eine Geldbuße vor dem Entlassungstag un-             Das disziplinargerichtliche Verfahren\nanfechtbar geworden, so kann sie auch nach dem\nEntlassungstag vollstreckt werden.                                         1. Laufbahnstrafen\n(2) Soweit eine Arreststrafe mit Rücksicht auf den                               § 43\nEntlassungstag nicht mehr vollstreckt werden                                 Disziplinarstrafen\nkönnte, gelten § 25 Abs. 1, § 30 Nr. 1 und § 33 Abs. 1            im disziplinargerichtlichen Verfahren\nnicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbar-\nkeit angeordnet hat. Der Entlassungstag verschiebt         (1) Laufbahnstrafen (§ 6 Abs. 2) sind\nsich um die Dauer der noch nicht verbüßten Arrest-              1. Gehaltskürzung,\nstrafe.\n2. Versagung des Aufsteigens im Gehalt,\n(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der              3. Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-\nVollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil                  stufe,\nfür die Disziplin zu besorgen ist.\n4. Dienstgradherabsetzung,\n5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis,\n§ 41                                  6. Kürzung des Ruhegehalts,\nVerjährung der Vollstreckung                       7. Aberkennung des Ruhegehalts.\nEinfache Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf           (2) Versagung des Aufsteigens im Gehalt und\nvon sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden.         Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe\nDie Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Straf-        können nebeneinander verhängt werden. Im übrigen\nausspruch unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist       darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der\ngewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung         in Absatz 1 genannten Disziplinarstrafen verhängt\nbeginnt.                                                 werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                           199\n{3) Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens       auf Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses\nim Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienstalters- der Dienstgrad eines Offiziers aberkannt worden,\nstufe und Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind     so werden ihm Berufsförderung und Dbergangs-\nnur gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten auf        beihilfe nicht gewährt, wenn er bereits eine Dber-\nZeit zulässig.                                         gangsbeihilfe als Offizier erhalten hat; seine Dber-\n{4) Die Wehrdienstgerichte können auch einfache     gangsgebührnisse richten sich nach seinem neuen\nDisziplinarstrafen {§ 10 Abs. 1) verhängen.            Dienstgrad.\n(5) §§ 26 und 27 gelten auch im disziplinargericht-                          § 48\nlichen Verfahren.                                              Entfernung aus dem Dienstverhältnis\n§ 44                            (1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be-\nwirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienst-\nGehaltskürzung                      bezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\n(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-    sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich\nmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge       daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung,\num höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf        auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten,\nJahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren öffent-    wird durch die Entfernung aus dem Dienst nicht\nlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungs-   berührt.\nanspruch erworben, so bleibt bei dessen Regelung         (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht\ndie Gehaltskürzung unberücksichtigt.                   den Verlust des Dienstgrades ausschließen. In sol-\n{2) Endet das Dienstverhältnis und steht dem        chen Fällen kann jedoch der Dienstgrad herabge-\nBestraften ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung       setzt werden.\nzu, so werden die aus den ungekürzten Dienstbe-                                 § 49\nzügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge\nwährend der Dauer der Gehaltskürzung in dem-                             Disziplinarstrafen\nselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.                    gegen Soldaten im Ruhestand\n(1) Bei Soldaten im Ruhestand sind nur die Kür-\n{3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Dienst-\nzung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung\nbezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld\nund die Aberkennung des Ruhegehalts als Diszipli-\nwährend der Dauer der Gehaltskürzung in dem-\nnarstrafen zulässig. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge;\nchend. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-\ndas Witwen- und Waisengeld wird nicht gekürzt.\naus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis\ngerechtfertigt wäre, falls der Beschuldigte sich noch\n§ 45                          im Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts\nVersagung des Aufsteigens im Gehalt           wird an Stelle der Gehaltskürzung verhängt.\nDie Versagung des Aufsteigens im Gehalt be-           (2) Die Kürzung des Ruhegeµalts besteht in der\nsteht darin, daß das Aufsteigen des Soldaten in die    bruchteilmäßigen Verminderung der Ruhegehalts-\nim Besoldungsrecht vorgesehenen höheren Dienst-        bezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens\naltersstufen gehemmt wird. Die Dauer der Ver-          fünf Jahre. Die Kürzung der Dbergangsgebühr-\nsagung wird vom Wehrdienstgericht im Urteil be-        nisse besteht in der bruchteilmäßigen Verminde-\nstimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen.        rung dieser Bezüge um höchstens ein Fünftel und\nWährend der Dauer der Versagung darf der Be-          längstens auf die Zeit, für die diese Bezüge zuste-\nstrafte nicht befördert werden.                        hen. Der Ausgleich und die Ubergangsbeihilfe kön-\nnen bis zur Hälfte gekürzt werden. Der Anspruch\n§ 46                          auf Berufsförderung kann aberkannt werden. Beim\nTode des Bestraften gilt § 44 Abs. 3 entsprechend.\nZurückstufung\n(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt\nDurch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-     auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Aus-\naltersstufe erhält der Bestrafte die Dienstbezüge     gleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenver-\nnach der Dienstaltersstufe, die das Wehrdienst-       sorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und\ngericht im Urteil bestimmt; er verliert zugleich den  der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 48 Abs. 2\nAnspruch auf die Dienstbezüge nach den von ihm        gilt entsprechend.\nerreichten höheren Dienstaltersstufen.\n2. Wehrdienstgerichte\n§ 47\n§ 50\nDienstgradherabsetzung\n(1) Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen\nDie Dienstgradherabsetzung ist um einen oder\nSoldaten und für Verfahren über Beschwerden von\nmehrere Dienstgrade zulässig. Durch die Dienst-\nSoldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppen-\ngradherabsetzung verliert der Bestrafte alle Rechte\ndienstgerichte (§§ 51 bis 57) und der Bundesdiszi-\naus seinem bisherigen Dienstgrad und tritt in den\nniedrigeren Dienstgrad zurück; die Ansprüche auf      plinarhof [Wehrdienstsenate] (§ 58).\nDienstbezüge und Versorgung richten sich nach dem        (2) Die Mitglieder der Wehrdienstgerichte üben\nniedrigeren Dienstgrad. Ist einem früheren Offizier . ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\na) Truppendienstgerichte                                                § 54\n§ 51                                             Militärische Beisitzer\nErrichtung                            (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres benennen die\nKommandeure der Truppenteile und Dienststellen,\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung errichtet\nfür die das Truppendienstgericht zuständig ist, dem\ndurch Verordnung die Truppendienstgerichte und\nTruppendienstgericht möglichst die dreifache An-\nbestimmt deren Sitz und Dienstbereich. Bei den\nTruppendienstgerichten werden Kammern gebildet           zahl der erforderlichen Beisitzer der einzelnen\n(Truppendienstkammern), die ihren Sitz auch außer-       Ranggruppen und Fachlaufbahnen. Der Vorsitzende\nhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben          lost in öffentlicher Sitzung der Truppendienstkam-\nkönnen.                                                  mer vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Be-\nnannten, die der Bundesdisziplinarhof nicht ausge-\n(2) Die ,Truppendienstgerichte gehören zum Ge-        lost hat (§ 58), die erforderliche Zahl der einzelnen\nschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung.     Ranggruppen und Fachlaufbahnen aus und trägt sie\n(3) Sind bei einem Truppendienstgericht mehrere       in eine Jahresliste ein. Sind bei einem Truppen-\nKammern gebildet, so wird die Geschäftsverteilung        dienstgericht mehrere Kammern gebildet, so wird\ndurch Beschluß des Präsidiums bestimmt, das aus          für jede Kammer eine Jahresliste aufgestellt. Nach\ndem dienstaufsichtführenden Richter des Truppen-         der Reihenfolge der Jahresliste werden die Beisit-\ndienstgerichts und den beiden dienstältesten Vor-        zer zu den einzelnen Sitzungen berufen. Von der\nsitzenden der Truppendienstkammern besteht. Die          Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und\nAnordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres auch         nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppen-\ngeändert werden, wenn es infolge einer Verände-          dienstkammer abgewichen werden; militärischer\nrung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich       Dienst bildet nur dann einen Grund, von der Jahres-\nwird.\nliste abzuweichen, wenn seine Ausübung gerade\n(4) Bei jedem Truppendienstgericht besteht eine       durch den in Frage kommenden Beisitzer besonders\nGeschäftsstelle.                                          wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die\nZustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu\n§  52                           machen. Wird von der Jahresliste abgewichen, so\nZuständigkeit                       ist der übergangene Beisitzer zu der nächsten Sit-\nzung zu berufen. Wird die Berufung neuer Bei-\n(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das\nsitzer erforderlich, so werden sie nur für den Rest\nfür den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem de1\ndes Geschäftsjahres berufen.\nTruppenteil oder die Dienststelle des Beschuldigten\nbei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfah-          (2) Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer\nrens gehört.                                              mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.\n(2) Für Angehörige der Reserve und Soldaten im        Die Beisitzer sollen der Teilstreitkraft des Beschul-\nRuhestand ist das Truppendienstgericht zuständig,         digten, jedoch weder demselben Truppenteil noch\ndem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die        demjenigen des Beschuldigten angehören. In Ver-\nzuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der Be-         fahren gegen einen Offizier soll beisitzender Stabs-\nschuldigte nicht mehr der Wehrüberwachung unter-          offizier ein Regimentskommandeur oder früherer\nliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der Beschuldigte       Regimentskommandeur oder ein Offizier in ent-\nkeinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundge-           sprechender Dienststellung sein.\nsetzes, so ist das für den Sitz des Bundesministers\nfür Verteidigung zuständige Truppendienstgericht\nzuständig.                                                                           § 55\n(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder                          Besetzung\nstreitig, so bestimmt auf Antrag eines Truppen-\n(1) Die   Truppendienstkammer entscheidet mit\ndienstgerichts oder einer anderen am Verfahren\nbeteiligten Behörde oder Dienststelle der Bundes-         einem richterlichen Mitglied als Vorsitzendem und\ndisziplinarhof durch Beschluß das zuständige Trup-        zwei militärischen Beisitzern.\npendienstgericht.\n(2) Beisitzer sind ein Soldat aus der Ranggruppe\n§ 53                            des Beschuldigten und ein Soldat, der im Dienst-\ngrad über dem Beschuldigten steht, mindestens ein\nMitglieder des Truppendienstgerichts            Stabsoffizier.\n(1) Mitglieder des Truppendienstgerichts sind der\n(3) Gehört der Beschuldigte einer Fachlaufbahn\ndienstaufsichtführende Richter, die weiteren richter-\nan, so tritt an die Stelle des Soldaten aus der Rang-\nlichen Mitglieder und die militärischen Beisitzer.\ngruppe des Beschuldigten ein Angehöriger dieser\n(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das 35. Le-    Fachlaufbahn mit entsprechendem Rang.\nbensjahr vollendet und die Fähigkeit zum Richter-\namt nach deL1 Gerichtsverfassungsgesetz haben. Sie           (4) Die Vorschriften über die Besetzung gelten\nwerden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit er-           auch in Verfahren gegen Angehörige der Reserve\nnannt.                                                    und gegen Soldaten im Ruhestand.","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                           ,201\n§ 56                          senaten sein. Die anderen richterlichen Mitglieder\nGroße Besetzung                     des Bundesdisziplinarhofes können nicht Mitglieder\neines Wehrdienstsenates sein. § 41 Abs. 3 Satz 3 der\nBis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der         Bundesdisziplinarordnung ist bei der erstmaligen\nVorsitzende der Truppendienstkammer die Zuzie-          Besetzung der Wehrdienstsenate nicht anzuwenden.\nhung eines weiteren richterlichen Mitglieds anord-\nnen (große Besetzung), wenn dies wegen der beson-          (4) Die Wehrdienstsenate beschließen, soweit ge-\nderen Bedeutung des Falles oder wegen des Um-           setzlich nichts anderes bestimmt ist, außerhalb der\nfangs der Sache notwendig erscheint.                    Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern\neinschließlich des Vorsitzenden. Sie entscheiden in\nder Hauptve,rhandlung mit drei richterlichen Mit-\n§ 57                          gliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei\nSäumige Beisitzer,                   militärischen Beisitzern. § 55 Abs. 2 bis 4 findet An-\nRuhen und Erlöschen des Amtes als Beisitzer         wendung.\n(1) Auf Beisitzer,   die sich ihren Pflichten ent-      (5) Die militärischen Beisitzer werden vor Beginn\nziehen, und auf Beisitzer, gegen die ein gerichtliches  des Geschäftsjahres und vor Aufstellung der Jah-\noder disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet     reslisten, die bei den Truppendienstgerichten ge-\nist oder denen nach § 22 des Soldatengesetzes die       führt werden, durch einen Richter eines Wehrdienst-\nAusübung des Dienstes verboten ist, finden §§ 38        senates aus den Soldaten ausgelost, die den Trup-\nund 39 der Bundesdisziplinarordnung entsprechende       pendienstgerichten als Beisitzer benannt sind. Sol-\nAnwendung.                                              daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nleisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes\n(2) Das Amt eines Beisitzers des Truppendienst-      zum Beisitzer berufen, andere Soldaten für zwei\ngerichts erlischt, wenn der Beisitzer                   Jahre. § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 sowie\n1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe    § 57 gelten sinngemäß.\noder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer\nGeldstrafe oder im disziplinargerichtlichen\nVerfahren zu einer Laufbahnstrafe rechts-                   3. Wehrdisziplinaranwälte\nkräftig verurteilt wird,\n§ 59\n2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer\nDienststelle angehört, für die das Truppen-      (1) Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im\ndienstgericht zuständig ist,                  disziplinargerichtlichen Verfahren bestellt der Bun-\n3. den Dienstgrad einer anderen Ranggruppe       desminister für Verteidigung bei den Truppen-\nerhält.                                       dienstgerichten Beamte, die die Fähigkeit zum\nRichteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz\nIst in den Fällen der Nummer 2 der Beisitzer aus dem    haben, für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehr-\nZuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts         disziplinaranwälte. Die Wehrdisziplinaranwälte ha-\ndurch Versetzung ausgeschieden, so erlischt sein        ben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu ent-\nAmt als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach          sprechen. Ihnen obliegt die Strafvollstreckung im\nMitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß      diszi pl inargerich tlichen Verfahren.\ner dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen\nhat.                                                       (2) Beim Bundesdisziplinarhof wird als Vertretei\nder obersten Dienstbehörde ein Bundeswehrdiszipli-\nb) Bundesdisziplinarhof                    naranwalt bestellt. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(Weh rdi en sts e n a te)               Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem\n§ 58                          Bundesminister für Verteidigung und ist an dessen\nWeisungen gebunden. Ihm unterstehen die Wehr-\n(1) Für Wehrdisziplinarsachen        und Wehrbe-     disziplinaranwälte.\nschwerdesachen werden bei dem Bundesdiszipli-\nnarhof besondere Senate (Wehrdienstsenate) gebil-\ndet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n4. Allgemeine Vorschriften\nVerordnung den Sitz der Wehrdienstsenate zu be-\nfür das disziplinargerichtliche Verfahren\nstimmen.\n§ 60\n(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befug-\nnisse, die ihm hinsichtlich des Bundesdisziplinar-              Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand\nhofes zustehen, soweit die Wehrdienstsenate be-                    und gegen Angehörige der Reserve\nrührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Verteidigung aus.                             (1) Wird ein Soldat, während ein disziplinar-\ngerichtliches Verfahren gegen ihn schwebt, in den\n(3) Die Wehrdienstsenate sind nur für Wehr-          Ruhestand versetzt oder ohne Verlust seines Dienst- ·\ndisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen zu-          grades aus dem Dienstverhältnis entlassen, so wird\nständig. Für die Berufung der richterlichen Mitglieder  die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch\ngelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Sie     den Eintritt in den Ruhestand oder die Entlassung\nwerden vom Bundesminister des Innern im Einver-         nicht berührt. Ein Ausgleich oder eine Ubergangs-\nnehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung          beihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluß des Ver-\nberufen; sie können nur Mitglieder von Wehrdienst-       fahrens nicht ausbezahlt werden.","202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand oder            scheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt\neinen Angehörigen der Reserve kann ein Disziplinar-      werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu werden\nverfahren nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhe-      brauchen.\nstand oder der Entlassung begangenen Dienstver-\n§ 64\ngehens oder wegen der in § 23 Abs. 2 des Soldaten-\ngesetzes genannten Dienstvergehen eingeleitet                            Verhandlungsunfähigkeit\nwerden.                                                                     des Beschuldigten\n§ 61                               (1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines diszi-\nplinargerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch\nFrüher begangene Dienstvergehen\ngehindert, daß der Beschuldigte, nachdem er das\nEin Soldat, der nach Beendigung eines früheren         Dienstvergehen begangen hat, geisteskrank oder\nWehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr-            sonst verhandlungsunfähig geworden ist.\ndienstverhältnis steht, kann im disziplinargericht-\n(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf\nlichen Verfahren auch wegen solcher Dienstvergehen\nAntrag der Einleitungsbehörde einen Pfleger als ge-\nverfolgt werden, die er während der früheren\nsetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte\nWehrdienstzeit oder in den Fällen des § 23 Abs. 2\ndes Beschuldigten in dem Verfahren; der Pfleger\ndes Soldatengesetzes danach begangen hat.\nmuß Soldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n§ 62                           keit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg-\nVerhältnis zum Strafverfahren                schaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngelten entsprechend.\n(1) Das    disziplinargerichtliche Verfahren muß,\nwenn wegen derselben Tatsache die öffentliche                                       § 65\nKlage im Strafverfahren erhoben wird, bis zur Be-                       Zeugen und Sachverständige\nendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das\n(1) Zeugen und Sachverständige werden nur ver-\nDisziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn\neidigt, wenn es mit Rücksicht auf die Bedeutung der\ndie Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im\nAussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer\nStrafverfahren aus Gründen nicht verhandelt wer-\nwahren Aussage erforderlich ist.\nden kann, die in der Person des Beschuldigten lie-\ngen. Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem            (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den\nAbschluß des Disziplinarverfahrens im Strafverfah-        Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-\nren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tat-         gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen\nsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils      und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das\ndes Wehrdienstgerichtes abweichen, so gelten die          Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird\nabweichenden Feststellungen des strafgerichtlichen        durch ein richterliches Mitglied ausgeführt.\nUrteils für die Wiederaufnahme des Verfahrens als\nneue Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a).                                   § 66\n(2) Wird der Beschuldigte im Strafverfahren frei-                   Unzulässigkeit der Verhaftung\ngesprochen, so gilt § 22 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.\nDer Beschuldigte kann im disziplinargerichtlichen\n(3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren       Verfahren nicht verhaftet werden.\nsind die tatsächlichen Feststellungen des straf-\ngerichtli :hen Urteils bindend, auf denen die Ent-\n§ 67\nscheidung des Strafgerichts beruht. Das Wehrdienst-\ngericht kann jedoch die nochmalige Prüfung solcher                  Beschlagnahmen und Durchsuchungen\nFeststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine         Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen auch\nMitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in        bei Gefahr im Verzug nur auf richterliche Anord-\nden Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.               nung durchgeführt werden.\n§ 63                                                    § 68\nAussetzung wegen anderer Verfahren                                Ladungen, Zustellungen\nDas disziplinargerichtliche Verfahren kann aus-           (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung so-\ngesetzt werden, wenn die Entscheidung von der Be-         wie zu sonstigen Vernehmungen als Beschuldigte,\nurteilung einer Frage abhängt, über die in einem          Zeugen und Sachverständige dienstlich gestellt. Bei\nanderen -      schwebenden oder einzuleitenden -          der Bekanntgabe des ,Termins ist dem Soldaten eine\nVerfahren entschieden werden soll und wenn die            Abschrift der Ladung auszuhändigen. Andere Per-\nin dem anderen Verfahren zu entscheidende Frage           sonen werden unmittelbar geladen.\nfür die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung ist.\nDie Aussetzung ist unzulässig, wenn dadurch eine             (2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-\nunangemessene Verzögerung eintreten würde. Das            stellungen werden ausgeführt\nDisziplinarverfahren ist spätestens nach der endgül-              1. durch Dbergabe an den Empfänger gegen\ntigen Erledigung des anderen Verfahrens fortzuset-                   Empfangsschein oder, wenn er die An-\nzen. Die in dem anderen Verfahren in einer gericht-                  nahme oder die Ausstellung des Empfangs-\nlichen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Fest-                  scheins verweigert, durch Anfertigung\nstellungen sind· nicht bindend, können aber der Ent-                 einer Niederschrift darüber,","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                            203\n2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück-                    5. Einleitung des Verfahrens\nschein,\n§ 71\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-\nnung über die Zustellung von Amts wegen,                        Einleitungsverfügung\n4. an Behörden und Dienststellen auch durch         (1) Das disziplinargerichtliche Verfahren wird\nVorlegung der Akten mit den Urschriften       durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde\nder    zuzustellenden     Schriftstücke; der   eingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung\nEmpfänger hat den Tag der Vorlegung in         an den Beschuldigten wirksam.\nden Akten zu vermerken.                          (2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über\n(3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch     die Einleitung kann die Einleitungsbehörde den\ndurch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent-      Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Er-\nliche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungs-       mittlungen ersuchen.\nbehörde oder des Untersuchungsführers von dem\nVorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.                                    § 72\nDie zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichts-                       Einleitungsbehörden\ntafel des Truppendienstgerichts anzuheften; enthält\ndas Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein          (1) Einleitungsbehörde ist\nAuszug einmalig in ein von dem Bundesminister                  1. für Offiziere, hinsichtlich derer der Bundes-\nfür Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken.                    präsident das Ernennungsrecht ausübt, der\n(4) Hat der Empfangsberechtigte ein zuzustellen-               Bundesminister für Verteidigung; er kann\ndes Schriftstück nachweislich erhalten, so gilt es                seine Befugnis auf unmittelbar nachgeord-\nspätestens in diesem Zeitpunkt als zugestellt.                    nete Dienststellen übertragen, sie jedoch\n(5) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.                im Einzelfall wieder an sich ziehen;\n2. für andere Soldaten der Kommandeur der\n§ 69\nDivision oder Brigade oder der Vorgesetzte\nin entsprechender Dienststellung; ist der\nVerteidigung                                 Beschuldigte Sanitätsoffizier und hat das\n(l) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des               Verfahren nicht ausschließlich Verstöße ge-\nVerfahrens des Beistandes eines Verteidigers be-                  gen andere als ärztliche Pflichten zum\ndienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer                   Gegenstand, so ist Einleitungsbehörde der\nbestellt dem Beschuldigten, der noch keinen Ver-                  vom Bundesminister für Verteidigung be-\nteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts                    stimmte Vorgesetzte im Sanitätsdienst;\nwegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung                   3. für Angehörige der Reserve und Soldaten\neines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Be-                 im Ruhestand der Bundesminister für Ver-\nschuldigte minderjährig, so ist ihm in jedem Falle                teidigung oder die von ihm bestimmte\nein Verteidiger zu bestellen.                                     Dienststelle.\n(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht\n(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der\nkönnen die bei einem Gericht im Geltungsbereich\nBeschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.\ndes Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und\nDie Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird\nandere Personen, welche die Fähigkeit zum Richter-\ndurch eine Kommandierung oder Beurlaubung des\namt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder auf\nBeschuldigten nicht berührt.\nGrund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem\nallgemeinen Verwaltungsgericht haben, sowie Sol-\ndaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundes-                                        § 73\ndisziplinarhof sind nur Personen zugelassen, welche\nAntrag des Verdächtigen\ndie Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichts-\nauf Einleitung des Verfahrens\nverfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschrie-\nbenen Prüfungen an einem allgemeinen Verwal-               Jeder, gegen den eine Laufbahnstrafe verhängt\ntungsgericht haben.                                     werden kann, kann die Einleitung eines disziplinar-\n(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in     gerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um\ndie Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie          sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu\ndem Beschuldigten.                                      reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einlei-\ntung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein\n§ 70                          Grund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen\nErgänzende Vorschriften                  Antrag ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-\nschriften des GerichtsverJassungsgesetzes, insbeson-                               § 74\ndere über Geschäftsverteilung, Sitzungspolizei, Ge-\nrichtssprache, Beratung und Abstimmung und die                               Nachträgliches\nVorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden,                    disziplinargerichtliches Verfahren\nsoweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens        (1) Hält die Einleitungsbehörde eine Laufbahn-\nentgegensteht. Die Wehrdienstgerichte entscheiden       strafe für angebracht, so kann sie das disziplinar-\nmit einfacher Stimmenmehrheit; ergibt sich bei der      gerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn der\ngroßen Besetzung (§ 56) Stimmengleichheit, so gibt      Beschuldigte wegen der Tat bereits durch einen\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.              Disziplinarvorgesetzten bestraft oder ausdrücklich","204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nunbestraft gelassen worden ist (§ 24). Dies gilt nicht,         7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung\nwenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder\nim Fall des § 28 entschieden hatte.                                                § 79\n(2) Führt das disziplinargerichtliche Verfahren zu               Einstellung, Anschuldigungsschrift\neinem von der Entscheidung des Disziplinarvorge-             (1) Die Einleitungsbehörde stellt das disziplinar-\nsetzten abweichenden Ergebnis, so hebt das Wehr-          gerichtliche Verfahren ein, wenn ein Verfahrens-\ndienstgericht in seinem Urteil gleichzeitig diese         hindernis besteht oder wenn sie es nach dem Er-\nEntscheidung auf. § 30 Nr. 5 findet Anwendung. An-        gebnis der Ermittlungen oder der Untersuchung\ndernfalls wird das Verfahren eingestellt.                 oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie\nkann, wenn nicht das Verfahren unzulässig ist, zu-\n6. Untersuchung                          gleich eine einfache Disziplinarstrafe verhängen, dies\n§ 75                             gilt nicht im Fall des § 74. Die mit Gründen ver-\nsehene Einstellungsverfügung ist dem Beschuldig-\nAnordnung der Untersuchung,\nten gleichzeitig mit der Entscheidung über eine\nAblehnung\netwaige Bestrafung zuzustellen.\nHält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-\nrigkeit der Sach- und Rechtslage eine richterliche          (2) Andernfalls legt der Wehrdisziplinaranwalt\nUntersuchung für geboten, so übersendet sie die           eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem\nAkten dem dienstaufsichtführenden Richter des zu-         Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungs-\nständigen Truppendienstgerichts zur Anordnung der         schrift soll C.ie Tatsachen, in denen ein Dienstver-\nUntersuchung. Dieser bestellt ein richterliches            gehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet\nMitglied des Truppendienstgerichts zum Untersu-            darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten\nchungsführer. Bei Verhinderung der richterlichen          des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm\nMitglieder des Truppendienstgerichts kann er den          Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu\ndienstaufsichtführenden Richter eines anderen Trup-       äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift\npendienstgerichts um die Bestellung eines Unter-          ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht an-\nsuchungsführers ersuchen. Die Anordnung der               hängig.\nUntersuchung und die Bestellung des Untersu-                 (3) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß\nchungsführers sind der Einleitungsbehörde und dem         neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der\nBeschuldigten bekanntzugeben.                             Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der\nVorsitzende der Truppendienstkammer das Verfah-\n§ 76                            ren auszusetzen, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach\nVernehmung des Beschuldigten                  Ergänzung der Ermittlungen oder der Untersuchung\n(1) Der Beschuldigte ist zu Beginn der Untersu-        einen Nach trag zur Anschuldigungsschrift vorlegt\nchung zu vernehmen.                                       oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.\n(2) Ein Beschuldigter, der Angehöriger der Re-            (4) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-\nserve oder Soldat im Ruhestand ist, ist zu verneh-        sachen, zu denen sich der Beschuldigte vorher nicht\nmen, wenn er auf die Ladung erscheint. Ist er aus         hat äußern können, oder leidet das in zulässiger\nzwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und           Weise eingeleitete Disziplinarverfahren an anderen\nhat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut      Verfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der\nzu laden.                                                 Truppendienstkammer die Anschuldigungsschrift an\n§ 77                            den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der\nMängel zurückgeben. Absatz 3 gilt sinngemäß.\nNeue Anschuldigungen\nDie Einleitungsbehörde kann beantragen, die\nUntersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht                                      § 80\neines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken.                 Zustellung der Anschuldigungsschrift\nDer Untersuchungsführer muß dem Antrag entspre-\nchen; er kann von sich aus die Untersuchung auf              Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt\nneue Punkte ausdehnen, wenn die Einleitungsbe-            dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschul-\nhörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem           digungsschrift und der Nachträge (§ 79 Abs. 3) zu\nBeschuldigten Gelegenheit zu geben, sich auch zu          und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-\nden neuen Anschuldigungen zu äußern.                      schuldigte sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist\nder Beschuldigte auf sein Recht, gemäß § 69 Abs. 1\nSatz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu bean-\n§ 78\ntragen, hinzuweisen.\nAbschluß der Untersuchung\n§ 81\n(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die\nVernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis                      Anrufung des Truppendienstgerichts\nder Ermittlungen. Auf Antrag ist dem Beschuldig-\n(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-\nten zuvor Einsicht in die Akten zu gewähren, so-\nten innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-\nweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen\nlung der Einleitungsverfügung (§ 71 Abs. 1) nicht\n(2) Nach Abschluß der Untersuchung legt der            zugestellt, so kann er die Entscheidung des Trup-\nUntersuchungsführer die Akten mit einem zusam-            pendienstgerichts beantragen. Dieses hat vor seiner\nmenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.          Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit","Nr. 7 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                          205\nzu geben, sich binnen zwei Wochen zu dem Antrag                  lung vor das zuständige Wehrdienstgericht\nzu äußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher                nicht ausführbar oder nicht angemessen er-\nentstandenen Vorgänge vorgelegt werden.                          scheint,\n3. wenn der Beschuldigte Angehöriger der\n(2) Das Truppendienstgericht kann beschließen,\nReserve oder Soldat im Ruhestand ist und\ndaß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ent-\ner zu dem Termin ordnungsmäßig geladen\nweder die Anschuldigungsschrift vorgelegt oder das\nsowie in der Ladung darauf hingewiesen\nVerfahren eingestellt wird. Der Beschluß ist dem\nworden war, daß in seiner Abwesenheit\nBeschuldigten und der Einleitungsbehörde zuzu-\nstellen.                                                         verhandelt werden kann.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nBeschuldigte    durch   einen   Verteidiger vertreten\nFrist ist gehemmt, solange das Verfahren nach\nlassen.\n§§ 62 oder 63 ausgesetzt ist.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Vor-\nsitzende das persönliche Erscheinen des Beschuldig-\n§ 82\nten anordnen und ihm dabei androhen, daß bei\nAkteneinsicht                    seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertre-\ntung nicht zugelassen werde. Das Verfahren kann\nDer Beschuldigte kann nach Zustellung der An-\nbis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden,\nschuldigungsschrift die dem Truppendienstgericht\nwenn der Beschuldigte vorübergehend verhand-\nvorliegenden Akten einsehen und daraus Abschrif-\nlungsunfähig ist; ist er aus zwingenden Gründen\nten nehmen oder auf seine Kosten beantragen.\nam Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzei-\ntig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Haupt-\n§ 83                         verhandlung anzusetzen.\nLadung zur Hauptverhandlung,\nLadungsfrist                                               § 85\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der Vor-                      Nichtöffentlichkeit\nsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und                         der Hauptverhandlung\nlädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Beschul-       Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-\ndigten, den Verteidiger und die zur Hauptverhand-      plinarvorgesetzte des Beschuldigten und deren Be-\nlung erforderlichen Zeugen und Sachverständigen;       auftragte können der Verhandlung beiwohnen. Der\ndie Namen der Zeugen und Sachverständigen sollen       Vorsitzende der Truppendienstkammer kann die\nin den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des        Anwesenheit weiterer Personen gestatten, die ein\nBeschuldigten und des Verteidigers angegeben wer-      berechtigtes persönliches Interesse an dem Gegen-\nden. Um die Gestellung von Soldaten als Beschul-       stand der Verhandlung dartun.\ndigte, Zeugen und Sachverständige ersucht der Vor-\nsitzende die zuständige Dienststelle. Er ordnet\nferner die Herbeischaffung anderer zur Hauptver-                                 § 86\nhandlung notwendiger Beweismittel an.                                      Beweisaufnahme\n(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe           (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit\nder Ladung und der Hauptverhandlung muß eine           die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-\nFrist von mindestens einer Woche liegen, wenn der      sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nBeschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist ver-   Entscheidung von Bedeutung sind.\nzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beschuldigte\n(2) In  der Hauptverhandlung können Nieder-\nsich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat,\nschriften über Beweiserhebungen aus einem ande-\nohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei.\nren gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-\n8. Hauptverhandlung                   den; einer nochmaligen Vernehmung von Personen,\nderen Aussage in einer richterlichen Niederschrift\n§ 84                         enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften\nTeilnahme des Beschuldigten             aus dem Disziplinarverfahren gilt dies nur, wenn\nan der Hauptverhandlung                die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Be-\nschuldigten stattfindet. Soweit die Personalakten\n(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne An-       des Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die\nwesenheit des Beschuldigten statt,                     Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie\n.1. wenn der Beschuldigte auf seinen Antrag     vorzutragen .\nvon der Verpflichtung zum Erscheinen in        (3) Wird ohne Anwesenheit des Beschuldigten\nder Hauptverhandlung entbunden worden       verhandelt, so trägt der Vorsitzende oder ein von\nist,\nihm ernannter Berichterstatter zu Beginn der Haupt-\n2. wenn der Aufenthalt des Beschuldigten un-   verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Er-\nbekannt ist oder wenn der Beschuldigte      gebnis des bisherigen Verfahrens vor. Zeugen und\nsich außerhalb des Geltungsbereichs des     Sachverständige werden vernommen, soweit nicht\nGrundgesetzes aufhält und seine Gestel-     der Beschuldigte und der Wehrdisziplinaranwalt auf","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndie Vernehmung verzichten oder das Truppen-                    (4) Im übrigen finden § 64 Abs. 2 bis 6 und § 96\ndienstgericht sie für unerheblich erklärt. Die Gründe      der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß Anwen-\nfür die Ablehnung einer Vernehmung sind im Ur-             ßung.\nteil anzugeben.\n§ 89\n(4) Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeu··\ngen und Sachverständigen ist in die Niederschrift                        Unterzeichnung des Urteils,\nüber die Hauptverhandlung aufzunehmen.                                            Zustellung\n(1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den·\nMitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der\n§ 87                             Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.\nGegenstand der Urteilsfindung                      (2) Dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinar-\n(1) Das Truppendienstgericht kann zum Gegen-            anwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Grün-\nstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs-           den zuzustellen.\npunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift\nund ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Dienst-\nvergehen zur Last gelegt werden.                                               9. Rechtsmittel\n(2) Der Urteilsfindung können auch die im Diszi-                           a) Beschwerde\nplinarverfahren oder in einem anderen gerichtlichen                                  § 90\nVerfahren erhobenen Beweise zugrunde gelegt wer-\nden, die nach § 86 Gegenstand der Hauptverhand-                (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts\nlung waren.                                                und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-\nschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig, so-\n§ 88                             weit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes\nbestimmt. Entscheidungen des erkennenden Gerichts,\nU nterhal tsbeitr ag                    die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der\n(1) Das Truppendienstgericht kann in einem auf          Beschwerde nur, soweit sie eine Beschlagnahme\nEntfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab-           oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine\nerkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem             dritte Person betreffen.\nVerurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit\n(2) Die Beschwerde ist bei dem Truppendienst-\noder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn beson-\ngericht innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der\ndere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen,\nEntscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird\nder Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage\ngewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde\nder Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un-\nbeim Bundesdisziplinarhof eingelegt wird. Soldaten\nwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch-\nkönnen die Beschwerde auch zur Niederschrift bei\nstens 75 vom Hundert des Ruhegehalts betragen,\nihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen.\ndas der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das\nDie Frist ist gewahrt, wenn die Niederschrift inner-\nUrteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;\nhalb der Frist aufgenommen wird.\ner ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu be-\nmessen. Würden dem Verurteilten Versorgungsbe-                 (3) Das Truppendienstgericht kann der Be-\nzüge nur für bestimmte Zeit zustehen, so darf der          schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der\nUnterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt        Bundesdisziplinarhof durch Beschluß.\nwerden. Ist der Verurteilte Unteroffizier oder Offi-\nzier auf Zeit, der nach den Vorschriften des Sol-              (4) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer\ndatenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Un-             verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie\nterhaltsbeitrag hätt~, so sind die für diese Fälle          verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-\ngeltenden Vorschriften des Sol da tenversorgungs-           stellen. § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.\ngesetzes über die Höhe des zu zahlenden Betrages\nund über die Anrechnung von anderweitigen Ein-\nkommen auf den im Urteil bewilligten Unterhalts-                                b) Berufung\nbeitrag entsprechend anzuwenden.\n§ 91\n(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstände an-                  Zulässigkeit und Frist der Berufung\nzugeben, die für die Entscheidung über den Unter-\nhaltsbeitrag maßgebend waren.                                  (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts\nist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung\n(3) Für eine nachträgliche Änderung der Ent-            Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.\nscheidung über den Unterhaltsbeitrag ist das Trup-          Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort\npendienstgericht zuständig, das in dem früheren            des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-\nVerfahren im ersten Rechtszug entschieden hat. Be-          sitzende der Truppendienstkammer die Berufungs-\nsteht dieses Truppendienstgericht nicht mehr, so           frist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem\ntritt an seine Stelle der Bundesdisziplinarhof. Er         Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.\nkann die Sache an ein Truppendienstgericht ver-\nweisen. Gegen den Beschluß des Truppendienst-                  (2) Die Kostenentscheidung kann nicht allein an-\ngerichts ist die Beschwerde zulässig.                      gefochten werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                               207\n(3) Sofern in dem von dem Beschuldigten ange-                                   § 96\nfochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt                            Aktenübersendung\nworden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil            an den Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenat)\ndes Beschuldigten nur geändert werden, wenn der\nWehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der             (1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 2 werden\nHauptverhandlung beantragt.                            die Akten dem Bundesdisziplinarhof übersandt.\n(2) Der Vorsitzende des Wehrdienstsenats be-\nraumt entweder die Hauptverhandlung an oder\n§ 92                          überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 97).\nForm der Einlegung der Berufung\nDie Berufung ist bei dem Truppendienstgericht                                   § 97\nschriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Er-                 Beschluß des Berufungsgerichts\nklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Be-       (1) Der Bundesdisziplinarhof kann durch Be-\nrufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres     schluß\nLaufs die Berufung beim Bundesdisziplinarhof ein-               1. die Berufung aus den Gründen des § 94\ngelegt wird. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent-                    Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,\nsprechend.\n2. das Urteil aufheben und die Sache an ein\n§ 93                                      Truppendienstgericht zur nochmaligen Ver-\nhandlung und Entscheidung zurückver-\nBerufungsbegründung, Berufungsbeschränkung\nweisen, wenn er weitere Aufklärung für\n(1) Spätestens innerhalb zweier Wochen nach                     erforderlich hält oder wenn schwere Mängel\nAblauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu be-                  des Verfahrens vorliegen,\ngründen; § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 gelten sinn-               3. die Sache zur Hauptverhandlung ver-\ngemäß.                                                             weisen.\n(2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit          (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des\ndas Urteil angefochten wird, welche Änderungen         Absatzes 1 Nr. J und 2 ist, wenn der Beschuldigte\ndes Urteils beantragt und wie diese Anträge be-        Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt\ngründet werden.                                        und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-\nschuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach\nAblauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht wer-           (3) Die    Beschlüsse sind unanfechtbar; sie sind,\nden, braucht der Bundesdisziplinarhof nicht zuzu-      außer im      Fa.lle des Absatzes 1 Nr. 3, schriftlich ab-\nlassen, wenn sie vor der Berufungsbegründung           zufassen,     zu begründen und dem Beschuldigten so-\nentstanden sind und ihr verspätetes Vorbringen         wie dem      Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.\nnach der freien Uberzeugung des Bundesdisziplinar-\nhofs auf einem Verschulden dessen beruht, der sie                                   § 98\ngeltend macht.                                                        Urteil des Berufungsgerichts\n§ 94                             Soweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für\nzulässig und für begründet hält, hat er das Urteil\nUnzulässige Berufung                  des Truppendienstgerichts aufzuheben und, wenn\n(1) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer        er nicht nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 verfährt, in der\nverwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie        Sache selbst zu entscheiden.\nsich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder\nverspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet                                § 99\nworden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.                              Verfahrensgrundsätze\n(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung        Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof\nkann die Entscheidung des Truppendienstgerichts        gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das\nbeantragt werden. § 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.  Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinn-\nDas Truppendienstgericht entscheidet über die Zu-       gemäß, soweit §§ 96 bis 98 nichts anderes vor-\nlässigkeit der Berufung durch Beschluß.                schreiben. Niederschriften über Aussagen der in\nder Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ver-\nnommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen\n§ 95                          verlesen werden. Die wiederholte Vorladung und\nZustellung der Berufung                 Vernehmung dieser Zeugen und Sachverständigen\nkann unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der\n(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-     Wahrheit nicht erforderlich ist.\nwarfen, so werden die Berufungsschrift und die\nBerufungsbegründung dem Wehrdisziplinaranwalt                               c) Rechtskraft\noder, wenn di,eser die Berufung eingelegt hat, dem                                § 100\nBeschuldigten in Abschrift zugestellt.\n(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts\n(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen       werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-\nnach der Zustellung schriftlich beantwortet werden;    kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird\n§ 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.                     auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel","208                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend,                                    § 102\nin dem die Erklärung des Verzichts oder der Zu-\nrücknahme dem Wehrdienstgericht zugeht.                                  Verfall und Nachzahlung\nder einbehaltenen Beträge\n(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die        (1) Die nach § 101 einbehaltenen Beträge ver-\nmit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, wer-      fallen, wenn\nden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.\n1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung\n(3) Die Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs wer-                aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab-\nden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver-                  erkennung des Ruhegehalts oder\nkündung rechtskräftig.                                          2. in einem wegen desselben Sachverhalts\neingeleiteten Strafverfahren auf eine mit\ndem Verlust der Rechtsstellung eines\nBerufssoldaten oder eines Soldaten auf\n10. Vorläufige Dienstenthebung,\nZeit oder mit dem Verlust der Ansprüche\nEinbehaltung von Dienstbezügen                           auf Versorgung verbundene Strafe erkannt\n§ 101                                      oder\nZulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel                 3. das Disziplinarverfahren eingestellt wor-\nden ist, weil der Beschuldigte auf andere\n(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten                  Weise seinen Dienstgrad und seine sonsti-\nvorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi-                   gen Rechte aus dem Dienstverhältnis ver-\nplinargerichtliche Verfahren gegen i.hn eingeleitet                loren hat und die Einleitungsbehörde oder\nwird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi-                nach Rechtshängigkeit das Wehrdienst-\ngen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu                    gericht festgestellt hat, daß Entfernung aus\ntragen, verbunden werden.                                          dem Dienstverhältnis oder Aberkennung\ndes Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen\n(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit                wäre, oder\nder vorläufigen Dienstenthebung oder später an-\nordnen, daß dem Beschuldigten ein Teil, höchstens               4. das Disziplinarverfahren wegen eines Ver-\ndie Hälfte d(~r jeweiligen Dienstbezüge einbehalten                fahrensmangels eingestellt worden ist und\nwird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren                   ein innerhalb dreier Monate nach der Ein-\nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst-                     stellung wegen desselben Dienstvergehens\nverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er-                    eingeleitetes neues Verfahren zur Ent-\nkannt werden wird.                                                 fernung aus dem Dienstverhältnis oder\nzur Aberkennung des Ruhegehalts geführt\n(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst-                 hat.\nverhaltnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen        In den Fällen der Nummer 3 kann gegen die Fest-\nUrteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so\nstellung der Einleitungsbehörde binnen zwei\nist dem Soldaten mindestens ein dem Betrage des\nWochen die Entscheidung des Truppendienstgerichts\nUnterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst-\nbezüge zu belassen.                                     angerufen werden.\n(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem Sol-          (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,\ndaten im Ruhestand gleichzeitig mit der Einleitung      wenn das Disziplinarverfahren auf andere \\Veise\ndes disziplinargerichtlichen Verfahrens oder später     rechtskräftig abgeschlossen oder von der Ein-\nanordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des       leitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des\nRuhegehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinn-       Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens, so-\ngemäß.                                                  weit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine\nihm auferlegte Geldbuße können von den nach-\n(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über\nzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.\ndie getroffenen Anordnungen ist dem Beschuldig-\nten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen\nDienstenthebung wird mit der Zustellung an den\nBeschuldigten, die Anordnung der Einbehaltung der                        11. Wiederaufnahme\nDienstbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die                       des Disziplinarverfahrens\nZustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirk-\nsam.                                                                               § 103\n(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den                    Zulässigkeit der Wiederaufnahme\nAbsätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit            (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur\naufheben. Auf Antrag des Beschuldigten entscheidet      zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entschei-\nüber die Aufrechterhaltung der Anordnungen das          dung eines Wehrdienstgerichts,\nTruppendienstgericht durch Beschluß. Gegen den\nBeschluß ist die Beschwerde an den Bundes-                      1. in der auf Dienstgradherabsetzung, auf\ndisziplinarhof gegeben. Mit dem rechtskräftigen                    Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder\nAbschluß des Disziplinarverfahrens enden die An-                   auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt\nordnungen kraft Gesetzes.                                          ist mit dem Ziel einer Aufhebung oder","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                            209\nMilderung des Urteils oder in der auf         oder nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt\neine andere Laufbahnstrafe erkannt ist        nicht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im\nmit dem Ziel der Aufhebung des Urteils        Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a beigebracht\noder                                          werden.\n2. in der nicht auf Dienstgradherabsetzung,                                 § 105\nauf Entfernung aus dem Dienstverhältnis\noder auf Aberkennung des Ruhegehalts                    Unzulässigkeit der Wiederaufnahme\nerkannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine                     nach strafgerichtlichem Urteil\ndieser Strafen lautendes Urteil herbei-         Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-\nzuführen,                                     lässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein straf-\nwenn                                          gerichtliches Urt,eil ergangen ist,\na) Tatsachen oder Beweismittel beigebracht       1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und\nwerden, die allein oder in Verbindung           sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil\nmit den früheren Feststellungen eine            nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist,\nandere Entscheidung zu begründen ge-        2. durch das -der Verurteilte seinen Dienstgrad,\neignet sind, die dem Wehrdienstgericht          seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Sol-\nbei seiner Entscheidung nicht bekannt           dat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Ver-\nwaren und die der Antragsteller ohne            sorgung verloren hat oder verloren hätte,\nVerschulden in dem früheren Verfah-             wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder\nren nicht geltend machen konnte,                Ruhegehalt bezogen hätte.\nb) die Entscheidung auf dem Inhalt einer\nfälschlich angefertigten oder verfälsch-\n§ 106\nten Urkunde oder auf einem Zeugnis\noder Gutachten beruht, das vorsätzlich                            Verfahren\noder fahrlässig falsch abgegeben wor-\nden ist,                                     (1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf\nes eines Antrages. Antragsberechtigt sind\nc) ein gerichtliches Urteil, auf dessen tat-\n1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver-\nsächlichen Feststellungen das Diszi-\ntreter, nach seinem Tode sein Ehegatte,\nplinarurteil beruht, durch ein anderes\nseine Verwandten auf- und absteigender\nrechtskräftiges Urteil aufgehoben wor-\nLinie und seine Geschwister,\nden ist,\n2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Ein-\nd) der Beschuldigte nachträglich ein Dienst-             leitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt\nvergehen glaubhaft eingestanden hat,                 der Bundesminister für Verteidigung die\ndas in dem ersten Verfahren nicht fest-              Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.\ngestellt werden konnte,\ne) ein Disziplinarrichter, der bei der Ent-      (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Wehrdienst-\nscheidung mitgewirkt hat, sich in der     gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-\nSache einer strafbaren Verletzung         zureichen. Soldaten können den Antrag auch zur\nseiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,  Niederschrift bei ihrem nächsten Disziplinarvor-\ngesetzten abgeben. Er muß den gesetzlichen Grund\nf) bei der Entscheidung des Bundesdiszi-     der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeich-\nplinarhofs ein Mitglied mitgewirkt hat,   nen.\ndas von der Ausübung des Richteramtes\nkraft Gesetzes ausgeschlossen war, es        (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen\nsei denn, daß die Gründe für einen ge-    können sich eines Verteidigers bedienen.\nsetzlichen Ausschluß bereits erfolglos\ngeltend gemacht worden waren.                (4) Im übrigen gelten §§ 87 bis 90, 91 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 1 sowie §§ 92 bis 95 der Bundesdiszipli-\n(2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn       narordnung entsprechend.\neine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder\nHöhe im Gesetz nicht vorgesehen war.\n12. Strafvollstreckung\n§ 104                                                    § 107\nStrafbare Handlung                      (1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszi-\nals Wiederaufnahmegrund                  plinarstrafen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den\nnächsten Disziplinarvorgesetzten ·des Beschuldigten,\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 103         notfalls (§ 34 Abs. 1 Satz 3) eine andere Dienst-\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und e ist nur zulässig,\nstelle.\nwenn wegen der behaupteten Handlung eine rechts-\nkräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein            (2) Bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder\nstrafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen        Aberkennung des Ruhegehalts. ist die Zahlung der\nals wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet         Dienst- und Versorgungsbezüge mit dem Ende des","210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nMonats einzustellen, in dem das auf eine solche                   4. Entschädigungen, die an Zeugen und Sach-\nStrafe lautende Urteil rechtskräftig wird. Ent-                      verständige gezahlt worden sind,\nsprechendes gilt für die Dienstgradherabsetzung.\n5. die Reisekosten des Untersuchungsführers,\ndes Wehrdisziplinaranwalts und des Schrift-\n(3) Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis\nführers während der Untersuchung,\nlautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-\ntritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als                 6. die Kosten für die Unterbringung und\nUrteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf                      Untersuchung des Beschuldigten in einer\nGehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als                        öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt,\nUrteil auf Kürzung des Ruhegehalts.\n7. die Gebühren und Auslagen eines zum\n(4) Bei    Einstufung in eine niedrigere Dienst-                  Verteidiger bestellten Rechtsanwalts so-\naltersstufe tritt der Soldat mit der Rechtskraft des                 wie die baren Auslagen eines sonst be-\nUrteils in die Dienstaltersstufe ein, in die er zu-                  stellten Verteidigers,\nrückgestuft worden ist.                                           8. die baren Auslagen des auf Grund des § 64\nAbs. 2 bestellten Pflegers.\n(5) Die Versagung des        Aufsteigens im Gehalt\nwird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der\nSoldat nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften                                   § 110\nin die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufgerückt\nwäre oder aufrücken würde. Ist die Versagung des                        Kostenpflidlt des Verurteilten\nAufsteigens im Gehalt neben der Einstufung in                (1) Dem Beschuldigten, der im disziplinargericht-\neine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden,        lichen Verfahren verurteilt wird, sind die Kosten\nso wird die Versagung von dem Zeitpunkt der               des gesamten Verfahrens ganz oder teilweise auf-\nRechtskraft des Urteils ab gerechnet. Die Beförde-        zuerlegen.\nrungssperre (§ 45 Satz 3) beginnt in jedem Fall mit\nder Rechtskraft des Urteils.                                 (2) Dasselbe gilt, wenn das disziplinargerichtliche\nVerfahren eingestellt wird, weil der Beschuldigte\n(6) Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung          auf andere Weise seinen Dienstgrad und seine son-\nund der Kürzung des Ruhegehalts ist in der Regel         stigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren\nbei der. auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils    hat oder weil nur eine Disziplinarstrafe in Betracht\nfolgenden Zahlung der Dienst- und Versorgungs-           kommt, die neben einer gerichtlichen Strafe oder\nbezüge zu beginnen.                                      wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2) oder, weil der Be-\nschuldigte sich nicht ·mehr im Dienst befindet, nicht\nverhängt werden kann, und wenn nach dem Er-\n13. Kosten                        gebnis der Ermittlungen die Verhängung einer\nDisziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.\n§  108\nAllgemeines\n(1) Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen                                § 111\nVerfahren erhoben.\nKosten bei Redltsmitteln\n(2) Im Verfahren gegen einen Beschuldigten, der                         und Wiederaufnahme\nnicht Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Soldat im           (1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-\nRuhestand ist, kann davon abgesehen werden, dem           rückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind\nBeschuldigten Kosten aufzuerlegen. Im übrigen             die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent-\ngelten für den Unfang der Kostenpflicht und für           standenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts-\ndie Kostenpflicht des Beschuldigten §§ 109 bis 112.       mittel teilweise Erfolg, so kann das Wehrdienst-\ngericht dem Beschuldigten einen angemessenen Teil\ndieser Kosten auferlegen.\n§ 109\nUmfang der Kostenpflicht                     (2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die\nKosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-\n(1) Gebühren werden nicht erhoben.                    nahme des Verfahrens entstanden sind.\n(2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 108 und 110\nbis 113 gehören                                                                      § 112\n1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und                          Kosten bei Freispruch\nAbschriften, die auf Antrag erteilt werden,\nnach den im Gerichtskostengesetz maß-            (1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder\ngebenden Sätzen,                              wird das disziplinargerichtliche Verfahren aus\nanderen als den in § 110 Abs. 2 bezeichneten Grün-\n2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren,         den eingestellt, so sind dem Beschuldigten nur\n3. Kosten, die durch öffentliche      Bekannt-   solche Kosten aufzuerlegen, die er durch eine\nmachung entstehen,                            schuldhafte Versäumnis verursacht hat.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957                          211\n(2) Die dem Beschuldigten erwachsenen not-                                   § 116\nwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines                        Verlust der Rechte\nVerteidigers können dem Bund ganz oder teilweise          aus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes\nauferlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,\nWenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf\nwenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten er-\ndie Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung\nwiesen ist oder wenn der Wehrdisziplinaranwalt\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos\nGrundgesetzes fallenden Personen Anwendung fin-\neingelegt hat. Dies gilt auch für das Wiederauf-\ndet, bewirkt die von einem Wehrdienstgericht\nnahmeverfahren.\nrechtskräftig erkannte Disziplinarstrafe der Ent-\nfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Ent-\n§ 113\nlassung nach rechtskräftiger Feststellung der Un-\nEntscheidung über die Kosten              würdigkeit gemäß § 115 auch den Verlust der Rechte\naus dem genannten Gesetz.\n(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-\nstimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen\nhat.                                                                            § 117\n(2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul-                        Bindung der Gerichte\ndigte verurteilt worden ist, und die dem Bund auf-\nan Disziplinarentscheidungen\nerlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle des        (1) Für die Entscheidung im disziplinargericht-\nTruppendienstgerichts festzusetzen, auch wenn der      lichen Verfahren, für die richterliche Nachprüfung\nBundesdiziplinarhof entschieden hat. Auf Be-           der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten so-\nschwerde gegen die Festsetzung entscheidet das         wie für die sonst in diesem Ge,setz vorgesehenen\nTruppendienstgericht endgültig. Die Kosten können      richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienst-\nvon den Dienst- und Versorgungsbezügen abge-           gerichte ausschließlich zuständig.\nzogen werden.\n(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden\n(3) Die festgesetzten Kosten fließen dem Bund       Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der\nzu, auch soweit sie bei den Vorermittlungen ent-       Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der\nstanden sind.                                          vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus\ndem Dienstverhältnis bindend.\n§ 118\nSchi uß vorschriften\nGnadenrecht\n§ 114                            (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnaden-\nSonderbestimmung für Soldaten auf Zeit          recht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhäng-\nten Disziplinarstrafen zu. Er übt es selbst aus oder\nGegen einen Soldaten auf Zeit, der gemäß § 55       überträgt die Ausübung anderen Stellen.\nAbs. 5 des Soldatengesetzes entlassen werden kann,\n(2) Wird die Strafe der Entfernung aus dem\nfindet ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht\nDienstverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so\nstatt. Die Dienststelle, die nach § 72 zur Einleitung\ngilt § 52 des Soldatengesetzes sinngemäß.\neines disziplinargerichtlichen Verfahrens zuständig\nwäre, kann gemäß § 75 eine richterliche Unter-\nsuchung wie im disziplinargerichtlichen Verfahren                               § 119\nbeantragen. Wird eine Untersuchung angeordnet,\nso gelten die Vorschriften der §§ 101 und 102 sinn-                         Ermächtigung\ngemäß.                                                           zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nDer Bundesminister für Verteidigung wird er-\n§ 115                         mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu be-\nBesondere Entlassung\nstimmen, welche Bezüge einschließlich der Sach-\neines Soldaten oder Wehrmachtbeamten\nbezüge als Dienstbezüge und Sold im Sinne der\nder früheren Wehrmacht\n§§ 13, 101 und des 1. Unterabschnitts des Dritten\nAuf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in         Abschnitts anzusehen sind.\nden Fällen des § 61 des Soldatengesetzes finden\ndie Vorschriften über das disziplinargerichtliche\n§ 120\nVerfahren entsprechende Anwendung. Das Urteil\nstellt fest, daß der Beschuldigte auf Grund seines                Einschränkung von Grundrechten\nVerhaltens vor der Ernennung der Berufung in              Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der\nsein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist      Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nden Antrag auf eine solche Feststellung ab.            Grundgesetzes) eingeschränkt.","212                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n· § 121                                                                   § 122\nUbergangsbestimmungen\nMitglieder der Truppendienstgerichte\nmit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst                            Noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen Sol-\ndaten gehen mit dem Inkrafttreten der Wehr-\nRichterliche Mitglieder der Truppendienstgerichte                   disziplinarordnung in der Lage, in der sie sich be-\nkönnen unbeschadet des vorgeschriebenen Mindest-                       finden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen\nalters abweichend von § 53 Abs. 2 auch solche Per-                     Dienststellen oder Gerichte über.\nsonen sein, die bei Inkraf ttretcn dieses Gesetzes\nberechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen                                                        § 123\nPrüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem                                                    Inkrafttreten\nGericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-                           Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner\nkeit zu bekleiden.                                                     Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nHeraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bunclesqesetzblatt erscheint in zwei qesonclerten Teilen. Teil I und Teil II\nLau I ende r Bez u 9 nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzü9lich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je iln9efanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qeqen\nVorcinscndunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 rnzüqlich Versandqebühren"]}