{"id":"bgbl1-1957-66-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":66,"date":"1957-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_66.pdf#page=24","order":5,"title":"Siebente Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen","law_date":"1957-12-20T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1906                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSiebente Bekanntmachung\nüber die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes\nüber die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen.\nVom 20. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 5 des Gesetzes über die Unzu-\nlässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luft-\nfahrzeugen vom 17. März 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 385) wird bekanntgemacht:\n1. Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Nieder-\nlanden weiterhin verbürgt.\n2. Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und folgenden\nStaaten mit Wirkung vom 1. Mai 1952 weiterhin\nverbürgt:\na) Belgien,\nb) Brasilien,\nc) Dänemark (ohne Grönland),\nd) Italien,\ne) Norwegen.\n3. Die Gegenseitigkeit ist ferner im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nfolgenden Staaten verbürgt:\na) Finnland mit Wirkung vom 28. Januar 1956,\nb) Schweiz mit Wirkung vom 14. März 1950.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 24. August 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1692).\nBonn, den 20. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nHinweis\nDie Erläuterunge:p. zum Deutschen Zolltarif 1958 sind am 30. Dezember\n1957 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr.39 Seite 1697 veröffentlicht worden.\nBeziehern des Teiles I, die an dieser Verordnung interessiert sind, wird\ndie Nummer auf Antrag kostenlos übersandt. Soweit Abonnenten gleich-\nzeitig Bezieher des Bundeszollblattes sind, wird darauf hingewiesen,\ndaß den Beziehern des Bundeszollblattes eine Handausgabe der Erläute-\nrungen kostenlos übersandt wird.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anqd,1mJl'ne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}