{"id":"bgbl1-1957-66-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":66,"date":"1957-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin - SKAG Berlin -)","law_date":"1957-12-26T00:00:00Z","page":1883,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1883\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1957                                                                                                           Nr. 66\nTag                                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 12. 57 Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und\nAngleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und\nKrankenversicherungsangleichungsgesetz BerJin - SKAG Berlin -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1883\n27. 12. 57 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (Oberleitungs-Verordnung) . .                                                                   1886\n21. 12. 57 Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen\nRentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1902\n21. 12. 57 Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mitwirkung\ndes Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer . . . . . . . . .                                                              1905\n20. 12. 57 Siebente Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes über\ndie Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1906\nGesetz zur Einführung\nder Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung\nund Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin\n(Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin\n- SKAG Berlin-).\nVom 26. Dezember 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       und Vereinigungen von ArbeHgebern nach den\nGrundsätzen der Verhältniswahl.\"\nERSTER ABSCHNITT                                                      2. § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 und § 18 Abs. 4 Nr. 3\nsind nicht anzuwenden.\"\nEinführung der Selbstverwaltung\n§ 1                                                                                                        § 2\nDas Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung vom                                        Die Amtsdauer der erstmals im Land Berlin ge-\n13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) und des                                 wählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-\nGesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungs-                                      ältesten und Vertrauensmänner endet mit der Amts-\ngesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 405)                              dauer der Mitglieder der Organe, Versicherten-\nsowie des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September                                  ältesten und Vertrauensmänner, die aus der zweiten\n1953 {Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der Fassung des                                Wahl im übrigen Geltungsbereich des Selbstver-\nGesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                   waltungsgesetzes hervorgegangen sind.\nvom 10. August 1954 {Bundesgesetzbl. I S. 239) und\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Selbstver-                                                                   ZWEITER ABSCHNITT\nwaltungsgesetzes vom 15. November 1956 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 863) wird wie folgt ergänzt:                                                                          Rechtsangleichung\n§ 3\nNach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\nDie Vorschriften des Ersten und des Zweiten\n,,§ 17 a                                                 Buchs der Reichsversicherungsordnung in der Fas-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                               sung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar                                   Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversiche-\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin                               rung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41)\nmit folgenden Besonderheiten:                                                    gelten im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts\n1. § 4 Abs. 1 Satz 5 gilt inJolgender Fassung:                                  anderes bestimmt.\n,,Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlags-                                                                                    § 4\nlisten der im gesamten Geltungsbereich dieses                                     Für den Umfang und Gegenstand der Versiche-\nGesetzes tätigen Gewerkschaften, selbständi-                                 rung gelten, soweit sie von Vorschriften des Zwei-\ngen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit                                      ten Buchs der Reichsversicherungsordnung abwei-","1884                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nchen, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 .Abs. 1     sprochen, so hat die entscheidende Stelle den Tag\nund 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, §§ 14, 18 Abs. 1, §§ 23, festzusetzen, mit dem die Krankenkasse ihre Tätig-\n25, 27, 30, 31 und 69 d(!S Gesetzes zur Anpassung       keit wieder aufnimmt.\ndes Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das         (4) Die für die Sozialversicherung zuständige\nin der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht        oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin\nvom 3. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I     trifft auf Vorschlag des für die Krankenkassenart\nS. 542) in der Fassung des Ersten und Zweiten           zuständigen Bundesverbandes im Einzelfall die .er-\nGesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom               forderliche vorläufige Regelung für die Bildung der\n10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für       Organe der Krankenkassen, die ihre Tätigkeit\nBerlin S. 586) und vom 9. März 1954 (Gesetz- und        wieder aufnehmen.\nVerordnungsblatt für Berlin S. 133) sowie des Ge-                                  § 8\nsetzes über die Einführung einer Einkommensgrenze          Die Bundespostbetriebskrankenkasse kann ihren\nin der gesetzlichen Krankenversicherung des Lan-        Bereich auf das Land Berlin erstrecken, wenn die\ndes Berlin vom 26. Februar 1953 (Gesetz- und Ver-       Mehrheit der für die Bundespostbetriebskranken-\nordnungsblatt für Berlin S. 150). Soweit hierin auf     kasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im\nVorschriften verwiesen wird, die außer Kraft ge-        Land Berlin und die Landespostdirektion Berlin zu-\ntreten sind, treten die entsprechenden Vorschriften     stimmen. Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 245 und\nder Reichsversicherungsordnung an deren Stelle.         246 der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit\ndie Bundesrepublik Deutschland.\n§ 5\nDie Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die                                    § 9\ndem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach          (1) Die freiwillig Weiterversicherten im Land\nLandesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit          Berlin, die einer im Jahre 1945 stillgelegten Be-\neine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist,        triebs- oder Innungskrankenkasse im Land Berlin\nauf die für die Sozialversicherung zuständige           im Zeitpunkt der Stillegung angehört haben, sind\noberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin            berechtigt, dieser Krankenkasse innerhalb von sechs\nüber.                                                   Monaten nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit\nDRITTER ABSCHNITT                      beizutreten. Der Beitritt wird zu Beginn des auf die\nBeitrittserklärung folgenden Kalendervierteljahres\nUberg angsvorschriften\nwirksam.\n§ 6                              (2) Dies gilt entsprechend für freiwillig Weiter-\nDie Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine       versicherte im Land Berlin, die in dem in Absatz 1\nOrtskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichs-         genannten Zeitpunkt im Land Berlin einer Ersatz-\nversicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung        kasse angehört haben. Mit der Wiederaufnahme in\n,,Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin\".                  die Ersatzkasse treten diese Versicherten in ihre\nRechte, die sie aus einer Zusatzversicherung erwor-\n§ 7                            ben hatten, wieder ein.\n(1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse und die be-                               § 10\nsonderen Ortskrankenkassen im Land Berlin sowie\n(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nder Verband Berliner Ortskrankenkassen, die nach\nVermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses\ndem 8. Mai 1945 stillgelegt wurden, sind mit Inkraft-\nGesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Ver-\ntreten dieses Gesetzes im Land Berlin aufgelöst.\nbandes Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach\n(2) Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Be-       dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Ver-\ntriebs-. und Innungskrankenkassen im Land Berlin         band erworbenen Vermögensrechte gehen rriit dem\nkönnen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn             Tage der Auflösung auf die Allgemeine Ortskran-\ndies die Mehrheit der für die stillgelegte Betriebs-    kenkasse Berlin über.\nkrankenkasse in Betracht kommenden abstimmen-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz\nden Arbeitgeber und die Mehrheit der in Betracht\nfür unübertragbar oder nur auf Grund besonderer\nkommenden abstimmenden volljährigen Arbeit-\nVereinbarungen für übertragbar erklärt sind.\nnehmer, bei einer stillgelegten Innungskranken-\nkasse die beteiligten Innungen mit Zustimmung des          (3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesellenausschusses, bis zum Schluß des auf die         Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genann-\nVerkündung des Gesetzes folgenden Kalender-             ten Gegenstände getroffen sind, bleiben wirksam.\nmonats bei der für die Sozialversicherung zustän-          (4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonsti-\ndigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes            gen Sachen und Rechten bleiben bestehen.\nBerlin beantragen und diese feststellt, daß die            (5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen\nfinanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkasse         der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den\nhinreichend gesichert ist.                              wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.\n(3) Wird für eine stillgelegte Betriebs- oder\nInnungskrankenkasse ein Antrag auf Wiederauf-                                     § 11\nnahme ihrer Tätigkeit nicht gestellt, so ist die           (1) Die Verbindlichkeiten der nach den Vorschrif-\nKrankenkasse mit dem Ablauf der Antragsfrist            ten dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und\naufgelöst. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die       des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen gehen\nKrankenkasse aufgelöst, sobald die Ablehnung un-        mit dem Tage der Auflösung auf die Allgemeine\nanfechtbar geworden ist. Wird dem Antrag ent-          Ortskrankenkasse Berlin über.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1885\n(2) Durch den Schuldübergang werden, abgese-      mers bei der zur Ubernahme verpflichteten Kran-\nhen von der Anderung in der Person des Schuld-       kenkasse gelten mindestens die bisherigen oder\nners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine  gleichwertigen Bedingungen; insbesondere darf das\nAnsprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte     bisherige Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.\naus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer\n(2) Uber die zu übernehmenden Arbeitnehmer\nsonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bür-\nsollen sich die beteiligten Krankenkassen einigen.\ngerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet\ndie für die Sozialversicherung zuständige oberste\n§ 12                        Verwaltungsbehörde des Landes Berlin. Sofern Ber-\nDas im Land Berlin belegene Vermögen {§ 10        liner Versicherte zu den Ersatzkassen nach Ablauf\nAbs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder  des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Ge-\nErsatzkasse gehen mit dem Tage des Inkrafttretens    setzes übertreten, bleiben sie für die Ubernahme\ndieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche      freiwerdender Arbeitnehmer der Allgemeinen Orts-\nAngestellten-Krankenkasse über. § 10 Abs. 2 bis 4    krankenkasse Berlin außer Betracht.       -\nund § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.                    (3) Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend\nfür Arbeitgeber, für deren Betrieb eine Betriebs-\n§ 13                        krankenkasse besteht oder errichtet wird, deren Be-\nreich sich auf das Land Berlin erstreckt oder auf das\nSoweit das Eigentum an einem Grundstück nach\nden §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis       Land Berlin erstreckt wird.\ndes Ubergangs des Eigentums gegenüber dem\nGrundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichts-                                § 17\nbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch ein-\ngetragene Rechte entsprechend.                          (1) Soweit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse\nBerlin ein Beitrag in Höhe des durchschnittlichen\nallgemeinen Beitragssatzes der Allgemeinen Orts-\n§ 14                        krankenkassen im sonstigen Geltungsbereich dieses\nGerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus      Gesetzes nicht ausreicht, um die Aufrechterhaltung\nAnlaß und in Durchführung der Vorschriften der       der nach den gesetzlichen Vorschriften und der\n§§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare   Kassensatzung zulässigen Leistungen zu gewährlei-\nAuslagen bleiben außer Ansatz.                       sten, hat das Land Berlin bis zum Inkrafttreten\neines Gesetzes zur Neuregelung des Zweiten Buchs\nder Reichsversicherungsordnung die erforderlichen\n§ 15\nZuschußbeträge aus Mitteln seines Landeshaushalts\n(1) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan-   aufzubringen. Hierbei sind nach Ablauf jedes Kalen-\ndes Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai       derhalbjahres die Einnahmen und die Aufwendungen\n1945 im Land Berlin stillgelegten und nach den Vor-  der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin für dieses\nschriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen  Kalenderhalbjahr und der durchschnittliche Beitrags- .\nund des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen er-     satz der Allgemeinen Ortskrankenkassen im son-\nlischt mit dem Tage der Auflösung.                   stigen Geltungsbereich dieses Gesetzes am Beginn\ndes Berechnungszeitraumes zugrunde zu legen.\n(2) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan-\ndes Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai           (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt\n1945 stillgelegten Krankenkassen, die ihre Tätigkeit bedarf eine    Änderung der Satzung, die Verbesse-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder auf-     rungen der    Leistungen zum Gegenstand hat, der\ngenommen haben, erlischt mit dem Tage der Wieder-    Zustimmung     der Aufsichtsbehörde.\naufnahme ihrer Tätigkeit.\n(3) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan-                             § 18\ndes Berlin an dem im Land Berlin belegenen Ver-\nmögen der Lichterfelder Ersatzkasse erlischt mit         Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im        kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nLand Berlin.                                          Bundesrates die Regelung des Vertrauensärztlichen\nDienstes im Land Berlin bestimmen. Bis zum Erlaß\n§ 16                         der Rechtsverordnung ist die Allgemeine Ortskran-\nkenkasse Berlin Trägerin des Vertrauensärztlichen\n(1) Innungskrankenkassen mit Sitz im Land Ber-\nDienstes als GemeinschaftsaUfgabe.\nlin, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskran-\nkenkasse Berlin übernehmen, und Ersatzkassen, zu\ndenen Berliner Versicherte übertreten, haben durch\nVIERTER ABSCHNITT\ndie Abgabe der Versicherten freiwerdende Arbeit-\nnehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin                    Änderung von Vorschriften\nzu übernehmen. Freiwerdende Arbeitnehmer sind\n§ 19\nin der Regel in einer Zahl zu übernehmen, die mit\n400 vervielfacht zumindest die Zahl der übernom-         § 124 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Hand-\nmenen Versicherten erreichen muß. Für das Ar-        werks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953\nbeitsverhältnis des zu übernehmenden Arbeitneh-       (Bundesgesetzbl. I S. 1411) erhält folgende Fassung:"]}