{"id":"bgbl1-1957-65-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":65,"date":"1957-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/65#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_65.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen","law_date":"1957-12-21T00:00:00Z","page":1881,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                           1881\nVerordnung\nüber den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen.\nVom 21. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den                 trauertag, am Buß- und Bettag, am Toten-\nLadenschluß vom 28. November 1956 (Bundes-                        sonntag und am 1. Adventssonntag für die\ngesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom               Dauer von sechs Stunden,\n17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Ein-\n4. von Zeitungen:\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-\nschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For-                 Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer\nsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                    von fünf Stunden.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe\nam 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Ab-\n§ 1                           satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weih-\nnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.\n(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an          (3) Die Vorschriften der § § 5, 10, 11, 13 bis 15 des\nSonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe        Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.\n1. von frischer Milch:\n§ 2\nVerkaufsstellen, deren Inhaber eine Er-\nlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom          (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) be-   Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsitzen, für die Dauer von zwei Stunden,        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes\n2. von Konditorwaren:                             über den Ladenschluß auch im Land Berlin mit der\nMaßgabe, daß abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2\nVerkaufsstellen von Betrieben, die Kon-        auch am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag\nditorwaren herstellen, für die Dauer von       während der Dauer von fünf Stunden Zeitungen\nzwei Stunden,                                  abgegeben werden dürfen.\n3. von Blumen:                                      (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nVerkaufsstellen, in denen in erheblichem\nUmfange Blumen feilgehalten werden, für\ndie Dauer von zwei Stunden, jedoch am                                     § 3\n1. November (Allerheiligen), am Volks-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen"]}