{"id":"bgbl1-1957-65-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":65,"date":"1957-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/65#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_65.pdf#page=18","order":4,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1957-12-19T00:00:00Z","page":1880,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1880                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nund der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-                   2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem                        summe des Monats Januar 1957.\nDatum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para-             (2) Bis zum Ende der Dbergangszeit nach Artikel 3\ngraphenfolge bekunnt zu machen und dabei Un-              des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                 land und der Französischen Republik zur Regelung\nder Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1587) ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich\nim Saarland und im übrigen Geltungsbereich des\nABSCHNITT VIII                           Grundgesetzes und in Berlin (West) betrieben wer-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                     den, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter anzu-\nwenden.\n§  36                                                       § 37\nZeitlicher Geltungsbereich                                  Anwendung im Land Berlin\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nerstmals anzuwenden                                       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nhebungszeitraum 1957,                           Dritten Dberleitungsgesetzes.\nBekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.\nVom 19. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-\nrung des Präsidenten des japanischen Patentamts\nbekanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin Japan anmelden, brauchen nicht den Nachweis\nzu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,\nin dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-\nkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 19. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}