{"id":"bgbl1-1957-65-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":65,"date":"1957-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_65.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1957-12-19T00:00:00Z","page":1871,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 65 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                          18'11\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.\nVom 19. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 473) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuer-\ngesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I\ns. 786),\ndes Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-\ngungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes und\ndes Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 314) und\ndes Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nGewerbesteuergesetz\nin der Fassung vom 19. Dezember 1957\n(GewStG 1957).\nABSCHNITT I                                     Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\nwerbebetriebs anzusehen sind;\nAllgemeines\n2. der . Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\n§ 1                                       schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nSteuerberedltigte                                tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-                      Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt-\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                               schaftsgenossenschaften und der Versiche-\nrungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein\nsolches Unternehmen dem Willen eines\n§ 2\nanderen inländischen Unternehmens derart\nSteuergegenstand                                 untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende                  len hat, so gilt es als Betriebstätte dieses\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben                       Unternehmens.\n_wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches             (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit\nUnternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes           der sonstigen juristischen Personen des privaten\nzu .verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-           Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf           sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-\neinem in einem inländischen Schiffsregister ein-          nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.\ngetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter-      (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb\nhalten wird.                                              eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem        anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\nUmfang die Tätigkeit                                      zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-            (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-\nmanditgesellschaften und anderer Gesell-        stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nschaften, bei denen die Gesellschafter als      Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden","1872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-             8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich                   nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-\ndes GrundgesetzPs wie selbständige Unternehmen                   triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände\nzur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-                   oder die Bearbeitung oder Verwertung der\ntungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-                 von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\nstätten eines Unternehmens, dessen Geschäfts-                    und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum\nleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des                  Gegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,\nGrundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be-                  Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-\nzeichneten Art befindet, werden wie selbständige                 senschaften, Waldbauvereine, Winzervereine),\nUnternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.                      soweit die Bearbeitung oder Verwertung im\n(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän-                Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;\ndische Betriebstätten eines Unternehmens der                  9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nSchiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung               Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und\nsich in einem ausländischen Staat befindet, wenn                 sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle\ndie Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49                der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes. steuerfrei sind.             für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen;\n§ 3\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nBefreiungen                               deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-\nVon der Gewerbesteuer sind befreit                             mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-                verband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des\ndesbahn, das Unternehmen „Reichsautobah-                 Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Er-\nträge im wesentlichen aus dieser Vermögens-\nnen\", die Monopolverwaltungen des Bundes\nund die staatlichen Lotterieunternehmen;                 verwaltung herrühren und ausschließlich dem\nBerufsverband zufließen.\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,\ndie Landeszentralbanken, die Berliner Zentral-                              § 4\nbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nDeutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-                       Hebeberechtigte Gemeinde\nbank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank        (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen\n(Bank für Vertriebene und Geschädigte}, die      der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine\nDeutsche Landesrentenbank, die Deutsche          Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-\nSiedlungsbank, die Landwirtschaftliche Renten-   bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten\nbank nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes          desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank in        oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nder Fassung vom 14. September 1953 (Bundes-       Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder\ngesetzbl. I S. 1330) und die Deutsche Genos-      Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-\nsenschaftskasse nach Maßgabe des § 7 des         hoben, ·der auf sie entfällt.\nGesetzes über die Deutsche Genossenschafts-          (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-\nkasse in der Fassung vom 4. April 1957 (Bun-      bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die\ndesgesetzbl. I S. 372);                           näheren Bestimmungen über die Erhebung der\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-      Steuer.\nschaftlicher Art erfüllen;                                                  § 5\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\nstehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege                           Steuerschuldner .\ndes eigentlichen Sparverkehrs dienen;               (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-          Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-       werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-\nhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über         nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese\nden Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht,        Gesamtschuldner.\nso sind sie insoweit steuerpflichtig;               (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\n6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung        anderen Unternehmer über, so ist der bisherige\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-     Unternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldner;\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und    der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh-\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder     mer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Steuer-\nkirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie       schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-    Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu ge-\ngenommen Land- und Forstwirtschaft), der         gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-\nüber den Rahmen einer Vermögensverwaltung         den Gewerbebetrieb vereinigt wird.\nhinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\n§ 6\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit\nweniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-                       Besteuerungsgrundlagen\nschäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen         (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\nbetrieben wird, die eine eigene Triebkraft       steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\nvon weniger als 100 Pferdekräften haben;          kapital.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                        1873\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-           5. Gehälter und sonstige Vergütung,en jeder Art,\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-                 die für eine Beschäftigung des Ehegatten des\ngrundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer               Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb\ndarf nur mit Zustimmung der Landesregierung er-              gewährt worden sind;\nhoben werden; die Landesregierung kann die Zu-\nstimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zustän-        6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,\ndigen Behörden übertragen.                                   die von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3\nbezeichneten Unternehmen an wesentlich Be-\nteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be-\nABSCHNITT II                             schäftigung im Betrieb gewährt worden sind;\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                      7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemein-\nund dem Gewerbekapital                           samen Ankauf von Lebensmitteln oder haus-\nwirtschaftlichen Gegenständen im großen und\nUnterabschnitt 1                        Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt\nworden sind (Kundengewinn), soweit diese\nGewerbesteuer\nVorteile drei vom Hundert der auf die Waren\nnach dem Gewerbeertrag\ngeleisteten Barzahlungen überstiegen haben.\nHierbei ist es gleichgültig, ob der Kunden-\n§ 7\ngewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ge-\nGewerbeertrag                            währt worden ist;\nGewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des        8. die Hälft,e der Miet- und Pachtzinsen für die\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-               Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem                 den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die\nGewerbebetrieb, der bei Ermittlung deis Einkommens           im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt,\nfür den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) ent-             soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfän-\nsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich-              ger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören,\ntigen ist, vermehrt und vermindert um die in den             nur dann, wenn ihr J~hresbetrag 250 000 Deut-\n§§ 8 und 9 bez.eichneten Beträge.                            sche Mark übersteigt. Maßgebend ist jeweils\nder Jahresbetrag, den der Mieter oder Pächter\n§ 8                               für die Benutzung der zu den Betriebstätten\neines Gemeindebezirks gehörigen fremden\nHinzurechnungen\nWirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Ver-\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden                pächter zu zahlen hat;\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie\nbei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:            9. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\n1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der        einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-           schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder           Gewerbebetriebs anzusehen sind;\nmit einer Erweiterung oder Verbesserung des\nBetriebs zusammenhängen oder der nicht nur         10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nvorübergehenden Verstärkung des Betriebs-              Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des\nkapitals dienen;                                       § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich         Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Be-\ntriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-        wissenschaftlicher Zwecke.\ntrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                                      § 9\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters                           Kürzungen\nsowie Gehälter und sonstige Vergütungen\njeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen   Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\nGesellschafters oder seines Ehegatten im Be-      gen wird gekürzt um\ntrieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn     1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum\ndiese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach           Betriebsvermögen des Unternehmers gehören-\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;                  den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende          stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört 1\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf         maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-         1etzten Feststell ungszei tpunk t (Hau ptf es tstel-\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tan-              1ungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-\ntieme) für die Geschäftsführung verteilt wor-          zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-\nden sind, sowie Gehälter und sonstige Ver-             raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Umfaßt bei Beginn\ngütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung         der Steuerpflicht, bei Beendigung der Steuer-\nder Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb         pflicht oder infolge Umstellung des Wirt-\ngewährt worden sind;                                   schaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-","1874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nwerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-\nweniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-       raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\nmindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,       Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-\nwie der maßgebende Zeitraum volle oder ange- hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten\nfangene Kalendermonate umfaßt. An Stelle der Wirtschaftsjahrs maßgebend.\nKürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Kapi-        (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-\ntalgesellschaften oder Wohnungs- und Bauge- digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des\nnossenschaften, die ausschließlich eigenen Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nGrundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weni-\nnoch eigenes Kapitalvermögen verwalten und ger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung der\nnutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbe- Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf einen\nertrags, der auf den Grundbesitz entfällt; das Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Umrechnung sind\ngilt nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nTeil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\noder einem Unternehmen dient, an dem ein\nGesellschafter wesentlich beteiligt ist;\n§ 10a\n2.  die Anteile am Gewinn einer offenen Hq.ndels-\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder                          Gewerbeverlust\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-       Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nGewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger\nGewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,\n(§ 7) angesetzt worden sind;                        die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-\n3.  den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland be- hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7\nlegene Betriebstätte entfällt;                    · bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht\n4.  die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier\nbetrieb eines anderen hinzugerechneten Miet- vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-\nund Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung tigt worden sind.\ndes Gewinns berücksichtigt worden sind;\n5.  die nach den Vorschriften des Einkommen-                                      § 11\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-                Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-         (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nteln de,s Gewerbebetriebs einer natürlichen dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nPerson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines\nZiff. 1) entnommen worden sind. Umfaßt bei          Hundertsatzes    (Steuermeßzahl)   auf   den  Gewerbe-\nBeginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der        ertrag  zu ermitteln. Der  Gewerbeertrag   ist auf volle\nSteuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt-     100   Deutsche  Mark  nach  unten abzurunden.\nschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-            (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag\n1\nwerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder betragen\nweniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-              1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-\nmindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,                 schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1\nwie der maßgebende Zeitraum volle oder an-\nfür die ersten 2400 Deutsche Mark\ngefangene Kalendermonate umfaßt;\ndes Gewerbeertrags ............ 0 v. H.,\n6.  die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nfür die weiteren 2400 Deutsche\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten                        Mark des Gewerbeertrags . . . . . . 1 v. H.,\nfestverzinslichen Wertpapieren, bei denen die\nEinkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch                      für  die  weiteren  2400  Deutsche\nAbzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)                   Mark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H.,\nerhoben worden ist.                                             für die weiteren 2400 Deutsche\nMark des Gewerbeertrags . . . . . . 3 v. H.,\n§ 9a                                       für die weiteren 2400 Deutsche\n(gestrichen)                                   Mark des Gewerbeertrags              4 v. H.,\nfür alle weiteren Beträge ...... 5 v. H.;\n§ 10                                  2. bei anderen Unternehmen ........ 5 v. H.\nMaßgebender Gewerbeertrag                      (3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-          die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die\nbungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-       Hälfte.\nbetrag (§ 14) festgesetzt wird.                              (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen\n(2) \\'\\(eicht bei Unternehmen, die Bücher nach den     ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-        steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-   Ziffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der Kör-\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so          perschaftsteuer.","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                        1875\n(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-         (4) Nicht zu berücksichtigen sind\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf soviel Zwölf-             1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die\ntel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene                  das Unternehmen im Ausland unterhält;\nKalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden                   2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten\nhat.                                                               im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\nUnterabschnitt 2\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nGewerbesteuer                          Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)\nnach dem Gewerbekapital                        vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.\n§ 12                                                   § 13\nBegriff des Gewerbekapitals                         Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\n(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des         (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\ngewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-            dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-\ngesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-       betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung\ngebenden Änderungen.                                     eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge-\n(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs        werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist\nwerden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,           auf volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzu-\nsoweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts        runden.\nabgezogen sind:                                             (2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital\n1. die Verbindlichkeiten, die den Schuld-         beträgt 2 vorn Tausend.\nzinsen, den Renten und dauernden Lasten           (3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital\nund den Gewinnanteilen im Sinn des § 8         weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein\nZiff. 1 bis 3 entsprechen;                     Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.\n2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-         (4) Hat   die Steuerpflicht nicht während des\nbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die       ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan-\ndem Betrieb dienen, aber im Eigentum           den, so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2\neines Mitunternehmers oder eines Dritten       berechnete Steuermeßbetrag auf so viel Zwölftel,\nstehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts-      wie die Steuerpflicht volle oder angefangene\ngüter zum Gewerbekapital des Uberlassen-       Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden\nden gehören, nur dann, wenn die im Ge-         hat.\nwerbekapital des Uberlassenden enthalte-\nnen Werte (Teilwerte) der überlassenen\nWirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche                           Unterabschnitt 3\nMark übersteigen. Maßgebend ist dabei je-            Einheitlicher Steuermeßbetrag\nweils die Summe der Werte der Wirt-\nschaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver-\npächter dem Mieter oder Pächter zur Be-                                 § 14\nnutzung in den Betriebstätten eines Ge-           Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags\nmeindebezirks überlassen hat.\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-\n(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-           beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem\nlichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-         Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\nkürzt um                                                 Steuermeßbetrag gebildet.\n1. die Summe der Einheitswerte, mit denen            (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für\ndie Betriebsgrundstücke in dem Einheits-       den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf fest-\nwert des gewerblichen Betriebs enthalten       gesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nsind;                                          Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeit-\nraums weg, so kann der einheitliche Steuermeß-\n2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-         betrag sofort festgesetzt werden.\nkapital gehörenden Beteiligung an einer\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\nmanditgesellschaft oder einer anderen Ge-                               § 15\nsellschaft, bei der die Gesellschafter als                       Pauschfestsetzung\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Ge-\nwerbebetriebs anzusehen sind;                     Wird die Einkommensteuer oder die Körper-\nschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so\n3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe-         kann die für die Festsetzung zuständige Behörde\nkapital eines anderen hinzugerechneten         im Einvernehmen mit der Landesregierung oder\nWerte (Teilwerte), soweit sie im Einheits-     der von ihr bestimmten Behörde auch den einheit-\nwert des gewerblichen Betriebs des Eigen-      lichen Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag fest-\ntümers enthalten sind.                         setzen.","1876                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nUnterabschnitt 4                       eine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis zum\nFestsetzung und                            Ende des Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungs-\nErhebung der Steuer                         zeitraum beginnt, beschlossen werden.\n§ 16                                                       § 18\nHebesatz                                                  (gestrichen)\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen\n§ 19\nSteuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-\ngesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten                            Vorauszahlungen\nGemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-           (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,\ngesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14          15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlun-\nAbs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der         gen zu entrichten.\nVorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vor-\n(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein\nhandenen Unternehmen der gleiche sein.\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-\nlagung ergeben hat.\n§ 17\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nZweigstellensteuer                       Steuer anpassen, die sich für den laufenden Er-\n(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\nhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er-\nunternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-          geben wird. Hat das Finanzamt wegen einer vor-\nstätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-        aussichtlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbe-\nleitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich          betrieb die Vorauszahlung,en auf die Einkommen-\nder in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis        steuer oder Körperschaftsteuer der für den laufen-\nzu drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-       den Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu erwar-\nwerbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-        tenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den\nstellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des\nErhebungszeitraums maßgebend.                             einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich\nvoraussichtlich für den laufenden Erhebungszeit-\n(2) Dient eine Betriebst:ätte, die unter Absatz 1      raum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die\nfällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder       Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen\nWareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-          nach Satz 1 gebunden.\nzweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Er-              (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein\nhöhung des Hebesatzes nur für den Teil des Steuer-        Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nmeßbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte         bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des\nentfällt.                                                 Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\n(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der         für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlun-\nGemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab-               gen Absatz 3 entsprechend.\nsatz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.                    (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nsten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\n§ 17 a                            abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie\nmindestens 3 Deutsche Mark heträgt.\nMindeststeuer\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung                                 ~  20\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende                Abrechnung über die Vorauszahlungen\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-             (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-          entrichteten Vorauszahlungen werden auf die\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der        Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,           rechnet.\nfür die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer           (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe\nfestzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu          der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der\n12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis           Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-\nzu 6 Deutsche Mark betrauen und darf für alle Ge-         zeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten\nwerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur          Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen\ngleich hoch bemessen werden.                              innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\n(2) Bei  Wandergewerbebetrieben trilt an die           Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).\nStelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der            (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a          . der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nAbs. 3).                                                  Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-        bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nsteuer oder die Erhöhung einer beschlossenen              ausgeglichen.\nMindeststeuer kann nur bis zum Er'lde des Er-\nhebungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab-                                    §§ 21 und 22\nsetzung der Minde:ststeuer oder der Verzicht auf                                (gestrkhen)","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                     1877\nABSCHNITT III                         (3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für   alle\nLohnsummensteuer\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen          der\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für       die\n§  23                         Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und        dem\nBesteuerungsgrundlage                  Gewerbekapital abweichen.\n(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,           (4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)\ndie in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer         gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.\nder in der Gemeinde belqJcnen Betriebstätte ge-\nzahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen                                  § 26\nFällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden\nFälligkeit\nKalenderviert(~]jahrs als Besteuerungsgrundlage be-\nstimmen.                                                  Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat\n(2) Dbersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-           ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-\nbetriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche    monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der\nMark, so werden von ihr 1fWO Deutsche Mark ab-         Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,\ngezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des       so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene\nganzen Rechnungsjahrs bestanden, sö ermäßigen          Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-\nsich diese Beträge entsprechend.                       lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu\ndem in Satz l oder in Satz 2 bezeichneten Zeit-\npunkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung\n§ 24\nüber die Berechnung der Lohnsummensteuer abzu-\nLohnsumme                        geben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im\n(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,        Sinn der Reichsabgabenordnung.\ndie an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\nlegenen Betriebstätte gezahlt worden sind.                                        § 27\n(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze                .Festsetzung des Steuermeßbetrags\n3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1          (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie        wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder\nnicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-    einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge-\nsteuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und      setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-\nfür Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören      setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist\nunbeschadet der einkommensteuerlichen Behand-          jeweils festzusetzen\nlung zur Lohnsumme.\n1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht                           Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;\n1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten\nsind, die auf Grund eines schriftlichen\nKalendermonate oder Kalendervierteljahre,\nLehrvertrags eine ordnungsmäßige Aus-\nwenn der Antrag vor Ablauf des Rechnungs-\nbildung erfahren;\njahrs gestellt wird.\n2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die\nErmittlung des Gewerbeertrags dem Ge-        Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die\nwinn hinzuzurechnen sind.                    der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge-\nzahlt hat.\n(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die\nVergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in            (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-\ndem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn         betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate\nder Staatsbank oder Sparkasse steht.                   nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden.\nDer Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde\n(5) In _den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer           festgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er-\nAnsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend      klärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)\nin dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Be-     vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig\ntriebs tätig sind.                                     bei der zuständigen Gemeinde abgegeben hat.\n§ 25\nABSCHNITT IV\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist\nZerlegung\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-                                   § 28\nzahl) auf füe Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-                              Allgemeines\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nSind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nabzurunden.\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\n(2) Die Steuermeßzahl bei der         Lohnsummen-   unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\nsteuer beträgt 2 vom Tausend.                          meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-","1878                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.          2. bei Unternehmen, die nicht von einer junst1-\nDas gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-             schen Person betrieben werden, sind für die im\nstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat               Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)\noder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-             insgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu-\nzeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-                setzen;\nmeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\n§ 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-            3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und\nliegen, sind nicht zu berücksichtigen.                         Abs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000\nDeutsche Mark jährlich für die Arbeit der im\nBetrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich\n§ 29                                Beteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen;\nZerlegungsmaßstab\n4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-\n(1) Zerlegungsmaßstab ist                                   gen, die an die in der Werkstättenverwaltung\n1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-          und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer\nnehmen                                              gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel\ndas Verlüiltnis, in dem die Summe der in            erhöhten Betrag anzusetzen.\nallen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-\ntriebseinnahmen zu den in den Betrieb-                                  § 32\nstätten der einzelnen Gemeinden erzielten\nBetriebseinnahmen steht;                                            (gestrichen)\n2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der\nZiffer 3                                                                § 33\ndas Verhältnis, in dem die Summe der Ar-                  Zerlegung in besonderen Fällen\nbeitslöhne die an die bei allen Betrieb-\nstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer        (1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31 zu einem\ngezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen     offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem\nsteht, die an die bei den Betriebstätten      Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhält-\nder einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar-     nisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs-\nbeitnehmer gezahlt worden sind;               bescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,\ndaß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden\n3. bei Wa.reneinzelhandelsunternehmeu\nist.\nzur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte ·\ndas in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.          (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-      betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\ntriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\nin den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)                                § 34\nerzielt oder gezahlt worden sind.\nKleinbeträge\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\n(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\n1000 Deutsche Mark abzurunden.                           nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in\nvoller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-\n§ 30                          schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten         Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundges,etzes, so ist der\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-      Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag         sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-          sichtigenden Betriebstätten befindet.\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter         (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der         zwar den Betrng von 20 Deutsche Mark, würde aber\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.               nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche\nMark zuzuweisen sein, so ist, sobald die Zerlegung\n§ 31\nunanfechtbar geworden ist, dieser Anteil der Ge-\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung         meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des         befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:            wenden.\nl. nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-             (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\ngütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen)         höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nsind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für        sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\nsonstige Vergütungen, soweit sie bei dem ein-      nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\nzelnen Arbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark           höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zu-\nübersteigen;                                      weisung nach Absatz 2.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                        1879\n§ 35                        zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids\nZerlegung bei der Lohnsummensteuer\nkann zurückgestellt werden, bis die Anderung des\nErstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Ge-  Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-\nmeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohn-     bescheids oder des Feststellungsbescheids unan-\nsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den Un-         fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen\nternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-        Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn\nsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-         die Anderung nur geringfügig ist.\nlegen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\ndas Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\nABSCHNITT V                                           ABSCHNITT VII\nGewerbesteuer                                           Durchführung\nder Wandergewerbebetriebe\n§ 35c\n§ 35a                                              Ermächtigung\n(1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nweit sie im Inland- mit Ausnahme der in§ 2 Abs. 5      stimmung des Bundesrates\nSatz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\nder G(~werbesteuer nach dem Gewerbeertrag und             1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes\ndem Gewerbekapital.                                          für die Erhebungszeiträume 1957 bis 1960\nRechtsverordnungen zu erlassen\n(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-\nsetzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Einkom-            a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nmensleuergeselzes, zu dessen Ausübung es nach den            b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags\nVorschriften der Gewerbeordnung und den Aus-                     und des Gewerbekapitals,\nführungsbestimmungen dazu eines Wandergewerbe-               c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,\nscheins bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen           soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nGewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als             der Besteuerung und zur Vermeidung von Un-\nauch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Be-             billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\ntrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\nbehandeln.\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich              Lohnsummensteuer;\nder Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-\nfindet.                                                   2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittel-       lassen\npunk l der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-              a) über die sich aus der Aufhebung oder An-\nmeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,                   dernng von Vorschriften dieses Gesetzes\nso hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-                ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur\nbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-                   Wahrung de·r Gleichmäßigkeit bei der Be-\nmonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-                   steuerung oder zur Beseitigung von Un-\nlegen.                                                           billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nb) über die Steuerbefreiung von Kranken-\nABSCHNITT VI                                 anstalten des Bundes, eines Landes, einer\nGemeinde oder eines Gemeindeverbands\nÄnderung                                   sowie von anderen Krankenanstalten, die\ndes Gewerbesteuerrneßbescheids                            in besonderem Maß der minderbemittelten\nvon Amts wegen                                  Bevölkerung dienen,\nc) über die Beschränkung der Hinzurechnung\n§ 35b                                  von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\n(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts                 Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-\nwegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,                    hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-\nwenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-                    lagevermögens,\nschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid          d) über eine unterschiedliche Begriffsbestim-\ngeändert wird und die Anderung die Höhe des Ge-                  mung des Wareneinzelhandelsunternehmens\nwinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts                  im Sinn des § 17 und des § 29,\ndes gewerblichen Betriebs berührt. Die Anderung              e) über die Festsetzung abweichender Voraus-\ndes Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-                zahlungstermine.\nwerts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen\nGewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich-\n§ 35d\ntigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder\ndes Gewerbekapitals beeinflußt.                                               Neufassung\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch       Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nfür den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,        im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid          Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes"]}