{"id":"bgbl1-1957-65-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":65,"date":"1957-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/65#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_65.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1957-12-19T00:00:00Z","page":1865,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                          1865\n1\nBekanntmachung\nder Neufassung des KörperschaHsteuergesetzes.\nVom 19. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesctzes in der Fassung vom 21. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird nachstehend der\nWortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom\n5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781),\ndes Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-\ngungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes und\ndes Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957 {Bun-\ndesgesetzbl. I S. 314) und\ndes Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-\nschriften vom 26.· Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 19. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 19. Dezember 1957\n(KStG 1957).\n1. Steuerpflicht                                                    § 2\n§ 1\nBeschränkte Steuerpflicht\nUnbeschränkte Steuerpflicht                     (1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind               1. Körperschaften, Personenvereinigungen und\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereiriigun-                   Vermögensmassen, die weder ihre Ge-\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung                   schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland\noder ihren Sitz im Inland haben:                                     haben,\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,                 mit ihren inländischen Einkünften;\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-                 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nsellschaften mit beschränkter Haftung, Ko-                 Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt\nlonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk-               steuerpflichtig sind,\nschaften);\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\nmit den inländischen Einkünften, von\ndenen ein Steuerabzug zu erheben ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\n4. sonstige juristische Personen des privaten          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,\nRechts;                                          Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-       weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-\ntungen und andere Zweckvermögen;                  tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),\naber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem\n6. Betriebe   gewerblicher Art von Körper-           zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-\nschaften des öffentlichen Rechts; einem           perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nsolchen Betrieb steht die Verpachtung eines       gensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-\nBetriebs gewerblicher Art gleich.                 tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflidlt          (West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                     behandelt werden.","1866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 3                                      a) die Kasse sich auf Zugehörige oder frü-\nhere Zugehörige eines einzelnen wirt-\nAbgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\nschaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh-\nNichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-                       rerer wirtschaftlich miteinander verbun-\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind                            dener Geschäftsbetriebe beschränkt und\ndann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-                  b) sichergestellt ist, daß der Betrieb der\nmen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-                          Kasse nach dem Geschäftsplan und nach\nkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen                         Art und Höhe· der Leistungen eine so-\nSteuerpflichtigen zu versteuern ist.                                     ziale Einrichtung darstellt;\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\n§ 4                                      Charakter, deren Zweck nicht auf einen\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet\nPersönliche Befreiungen                              ist;\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit                    9. Körperschaften oder Personenvereinigun-\ngen, deren Hauptzweck die Verwaltung des\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-\nVermögens für einen nichtrechtsfähigen\ndesbahn, das Unternehmen „Reichsauto-\nBerufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten\nbahnen u, die Monopolverwaltungen des\nArt ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen\nBundes und die staatlichen Lotterieunter-\naus dieser Vermögensverwaltung herrühren\nnehmen;\nund ausschließlich dem Berufsverband zu-\n2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,                 fließen.\ndie Landeszentralbanken, die Berliner Zen-\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\ntralbank, die Kreditanstalt für Wiederauf-\nzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\nbau, dje Deutsche Rentenbank, die Deutsche\nSteuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).\nRentenbank-Kreditanstalt,· die Lastenaus-\ngleichsbank (Bank für Vertriebene und Ge-          (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9\nschädigte), die Deutsche Landesrentenbank,      sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1\ndie Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt-       Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.\nschaftliche Rentenbank nach Maßgabe des\n§ 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-\nliche Rentenbank in der Fassung vom\n14. September        1953  (Bundesgesetzbl. I                        II. Einkommen\nS. 1330) und die Deutsche Genossenschafts-                           1. Allgemeines\nkasse nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse                                       § 5\nin der Fassung vom 4. April 1957 (Bundes-          (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\ngesetzbl. I S. 372);                            Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-       eines Kalenderjahrs bezogen hat.\nwirtschaftlicher Art erfüllen;                     (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht      Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\nstehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege     pflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-\ndes eigentlichen Sparverkehrs dienen;           jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu\nermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-       Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Un-        machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn\nterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der         aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-\nüber den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-        zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-\nausgeht, oder haben sie einen solchen Ge-       stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalen-\nwerbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-      derjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur\nweit steuerpflichtig;                           wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und       Finanzamt vorgenommen wird.\nVermögensmassen, die nach der Satzung,\nStiftung oder sonstigen Verfassung und\n§ 6\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,        (1) Was als Einkommen gilt und wie da.s Ein-\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken         kommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-       Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-      §§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-           deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\ngeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;        (2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,       sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen         tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für       währt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn       Absätze 3 und 4 folgendes:","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                       1867\n1. Beitragsrüe.kerstattungen, die aus dem Le-                              § 9\nbensversicherungsgeschäft stammen, sind                     Bei Schachtelgesellschaften\nabzugsfähig.\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\n2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-\nLebensversicherungsgeschäft stammen, sind    sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-\nnur insoweit abzugsfähig, als sie den Dber-  trieb einer inländischen Körperschaft des öffent-\nschuß nicht übersteigen, der sich ergeben   lichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-\nwürde, wenn die auf das Wirtschafts-         schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\njahr entfallenden Versicherungsleistungen,  Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nUberträge und Rücklagen sowie die sämt-     Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder\nlichen sonstigen persönlichen und sach-      Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar\nlichen Betriebsausgaben allein aus der auf   beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-\ndas Wirtschaftsjahr entfallenden Beitrags-   lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist\neinnahme bestritten worden wären. Die       ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so\nBeitragsrückerstattung muß spätestens bei    tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der\nGenehmigung des Abschlusses des Wirt-       letzten Veranlagung zur Vermögensteuer fest-\nschaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu-    gestellt worden ist.\nständigen Organe mit der Maßgabe be-\nschlossen werden, daß sie auf die binnen        (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\nJahresfrist nach der Beschlußfassung fällig  ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nwerdenden Beiträge anzurechnen oder         vorzunehmen.\nbinnen Jahresfrist nach der Beschlußf as-       (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleiben_den\nsung bar auszuzahlen ist.                   Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-\n(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-       gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die    im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 sind, unterliegen\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-      einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der\nsen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-          Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt\nplanmäßige Erklärung gesichert ist.                    entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in\n(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-        dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-      schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-\nren Versicherungszweigen betreiben, sind für das       schaftsteuer nach § 19 Abs. 3 führen. Satz 1 gilt\nLebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vomHun-       nicht für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an\ndert des nach den Vorschriften des Einkommen-          Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2\nsteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten         bis 5 entfallen.\nGewinns zu versteuern, von dem der bei dem\nLebensversicherungsgeschäft für die Versicherten           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nbestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.             entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflich-\n§ 7\ntigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den\nauf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-\nFür die Ermittlung des Einkommens ist es ohne        len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder         insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei\nnicht. Ausschüttungen jede·r Art auf Genußscheine,     den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-\nmit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn          sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19\nund am Liquidationserlös. der Kapitalgesellschaften    Abs. 3 sind. Satz 2 gilt nicht für Gewinnanteile, die\nverbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min-         auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinn\ndern.                                                  des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 entfallen.\n2. S ach I i ehe Befreiungen                                           § 10\n§ 8                                                 ( gestrichen)\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nund politischen Vereinen                            3. Abzugsfähige Ausgaben\n(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt                                § 11\nsteuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\nEinkommens die auf Grund der Satzung erhobenen             Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nBeiträge der Mitglieder außer Ansatz.                  den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\n(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-    abzugsfähige Ausgaben sind:\neinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben\naußerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3           1. bei Kapitalgesellschaften\nbis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-               die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-\nneten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn              stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht\ndes § 43 des Einkommensteuergesetzes außer                     aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden\nAnsatz.                                                       können;","1868                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. bei Versicherungsunternehmen                            (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des\nZuführungen zu versicherungstechnischen Rück-       Absatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-\nlagen, soweit sie für die Leistungen aus den       mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen\nam Bilanzsl.ichtag laufenden Versicherungs-         am Schluß des der Auflösung vorangegangenen\nverträgen erforderlich sind;                      Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien               gegenüberzustellen.\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haf-           (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\ntende Gesellschafter auf ihre nicht auf das       steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\nGrundkapi lal gemachten Einlagen oder als Ver-     dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\ngütung (T,mtieme) für die Geschäftsführung         zugeflossen sind.\nverteilt wird;\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,           triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-\ndaß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz           nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-\noder teilweise erlassen werden;                     schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-\n5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-           lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-\nlicher, reliqiöser, wissenschaftlicher und staats-  grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag\npolitischer Zwecke und der als besonders för-       des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen            wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe\nZwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom             der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-\nHundert des Einkommens oder 2 vom Tausend           lungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.\nder Summe der gesamten Umsätze und der im          Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den\nKi:llcnderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-          Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu\nhälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht          kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet\nsich der Vomhundertsatz von 5 um weitere            worden ist.\n5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser\n(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die\nVorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der\nsonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\nin Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-\ngesetzes bezeichneten Ausgaben.\n7. Verschmelzung {Fusion)\n4. Nichtabzugs fähige Ausgaben                                        und Umwandlung\n§ 12                                                    § 15\nNicht abzugsfähig sind                                     (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\n1. die Aufwendungen für , die Erfüllung von             mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen\nZwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif-       anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\ntung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-         Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle\ngeschrieben sind;                                    des zur Verteilung kommenden Vermögens der\n2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-               Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-\nmögensteuer;                                         währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder        punkt der Ubertragung.\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-            (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn\nvorstands oder andere mit der Uberwachung           scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die\nder Geschäftsführung beauftragte Personen ge-       folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nwährt werden.                                              1. das Vermögen einer inländischen Kapital-\ngesellschaft muß als Ganzes auf eine an-\n5. Anteilige Abzüge                                  dere inländische Kapitalgesellschaft gegen\n§ 13                                     Gewährung von Gesellschaftsrechten der\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich-                 übernehmenden Gesellschaft übergehen;\ntig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen                    2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-\nwerden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften                     winn später der Körperschaftsteuer unter-\nin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang                       liegt.\nstehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,\nvon denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2\n8. Verlegung der Geschäftsleitung\nAbs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht\nins Ausland\nzulässig.\n§ 16\n6. Auflösung und Abwicklung                          (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige\n(Liquidation)                        Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren\n§ 14                           Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet\n(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-        sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht\nlösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im        ·aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die\nZeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-            Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-             tritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver-\nzeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.                mögens.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957                        1869\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-         (5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\ndische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich-     Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\ntigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland    abgegolten,\nverlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen                  a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn\nanderen übertragen wird.                                          des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommen-\nsteuergesetzes handelt, oder\n§ 17\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte be-\n(gestrichen)                               schränkt steuerpflichtig ist und die Ein-\nkünfte nicht in einem inländischen gewerb-\nlichen oder land- oder forstwirtschaftlichen\nIII. Steuertarif                               Betrieb angefallen sind.\n§ 18\n§ 19 a\nAbrundung\nZur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das         Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften\nEinkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten            Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren\nabgerundet.                                             aus einem ausländischen Staat stammenden Ein-\n§ 19                        künften in diesem Staat zu einer der deutschen\nKörperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-\nSteuersätze\ngezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich    ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-\nder Absätze 2 bis 4, 45 vom Hundert des Ein-            steuer (§ 19 Abs. 1 bis 3) anzurechnen, die auf die\nkommens.                                                Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 vom Hun-     des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 5 des\ndert des Einkommens                                     Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\n1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts,\nmit Ausnahme der öffentlichen oder unter\nStaatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4                       IV. Veranlagung\nAbs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem lang-            und Entrichtung der Steuer.\nfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und\nMeliora tionsk redi tgeschäft;                                          § 20\n2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte                           Allgemeines\naus dem langfristigen Realkreditgeschäft;       Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und\n3. bei reinen Hypothekenbanken;                  auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-\n4. bei gemischten Hypothekenbanken für die       sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\nEinkünfte aus den in § 5 des Hypotheken-      die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die\nbankgesetzes bezeichneten Geschäften;         Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes.\n5. bei Schiffspfandbriefbanken.\n§ 21\n(3) Die Körperschaftsteuer (Absatz 1) ermäßigt\nPauschbesteuerung\nsich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-\nsellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksich-     Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in\ntigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hundert        einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-\ndes Einkommens. Berücksichtigungsfähige Ausschüt-       pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und\ntungen sind die auf Grund eines den gesellschafts-      die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer\nrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-         unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen\nverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinn-            würde.\nausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergeb-\nnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind; bei\nGesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben\nV. Ermächtigungs- und\nGewinnausschüttungen insoweit außer Betracht, als                       Schl ußvorschriften\nsie 8 vom Hundert des eingezahlten Stammkapitals\n§ 22\n(Nennkapitals) oder, wenn dieser Betrag höher ist,\n8 vom Hundert des bei der letzten Veranlagung zur                             (gestrichen)\nVermögensteuer festgestellten Vermögens über-\nsteigen. Soweit die Körperschaftsteuer in den Fällen                              § 23\ndes Absatzes 2 Ziff. 2 und 4 45 vom Hundert des                    Genossenschaften, Zentralkassen\nEinkommens beträgt, sind die berücksichtigungs-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfähigen Ausschüttungen nur mit dem Teil anzu-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsetzen, der dem Verhältnis des mit 45 vom Hundert          1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-\nzu versteuernden Teils des Einkommens zum ge-                 und Verwertungsgenossenschaften, deren Ge-\nsamten Einkommen entspricht.                                  schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglie-\n(4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9              der beschränkt, sowie für Kreditgenossen-\nAbs. 3 und die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4            schaften und Zentralkassen, die Kredite aus-\nSatz 2 betragen 15 vom Hundert der Gewinnanteile.             schließlich an ihre Mitglieder gewähren, eine","1870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBefreiung von der Körperschaftsteuer oder die                       die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nAnwendung eines ermäßigten Steuersatzes an-                         sicherungsunternehmungen und Bauspar-\nzuordnen und diese Steuervergünstigungen                            kassen, bei denen entweder die Bei-\nvon der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen,                       tragseinnahmen eine bestimmte Höhe\nz. B. davon abhängig zu machen, daß die                             nicht übersteigen oder der Betrieb nach\nNutzung, Bearbeitung oder Verwertung im                             dem Gesdläftsplan und nach Art und\nBereich der Land- und. Forstwirtschaft liegt,                       Höhe der Leistungen 'eine soziale Ein-\nund                                                                 richtung im Sinn des § 4 Abs. l Ziff. 7\n2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen                           Buchstabe b darstellt,\nGenossenschaften Warenrückvergütungen bei                       c) über die· entsprechende Anwendung des\nder Ermitt~ung des Gewinns absetzen dürfen.                         § 6 Abs. 2 Ziff. l, Abs. 4 auf Versidle-\nrungsunternehmen, die das Kranken-\n§ -23a                                         versicherungsgeschäft allein oder neben\nanderen Versicherungszweigen betrei-\nErmlldltigung                                     ben,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                   d) über eine Besdlr&nkung des Abzugs vo~\nltlmmung des Bundesrates                                                  Ausgabe_n zur Förderung steuei:begün-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die                       stigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff; 5\nVeranlagungszeiträume 1957 bis 1960                            auf Zuwendungen an bestimmte Körper-\nRechtsverordnungen zu erlassen, soweit                         schaften, Personenvereinigungen oder\n.·\n-~\n.            dies zur W ahni.ng der Gleichmäßigkeit bei                     Vermögensmassen sowie .über eine An-        . ;    ----·\nder Besteuerung, zur Beseitigung von Un-                       erkennung gemeinnütziger Zwecke als\nbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verein-                   besonders förderun_gswürdig,\nfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-                  e) über die Festsetzung abweichender Vor-\nderlich ist, und zwar:                                         auszahlungstermine,\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                   f) über eine der allgemeinen Entwicklung\n'~~\nb) über die Feststellung des Einkommens                        der Versicherungswirtsdlaft entspre-\nund über die . verdeckten Gewinnaus-                       chende Erhöhung oder Ermäßtgung des\n. · -schüttungen,                                              in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-\nsatzes.                                          ~ .; .-\nc) über die sachlichen Befreiungen bei Per-                                                                  ··•--!1··_\"·\n- •~-\nsonenvereinigungen, bei politischen Par-        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nteien und politischen Vereinen und bei       mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu ·      ·~   ::,~~\nSchachtelgesellschaften,                     diesem, Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die          nungen: in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nnichtabzugsfähigen Ausgaben und über         Datum, unter neuer Ubersdlrift und in neuer Para- ·\ndie anteiligen Abzüge, ·                     graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ne) über .die Auflösung und Abwicklung,\ndie Verschmelzung und Umwandlung\nund über die Verlegung der Geschäfts-                                 § 23b\nleitung ins Ausland,                                            UbergangsvorSdlrift\nf) über die Ermittlung des Einkommens             Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nbei beschränkt steuerpflichtigen Ver-        des Vertrag.es zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nsicherungsunternehmen und , über die        land und der Französischen Republik zur Regelung\nAbzugsfähigkeit der Zuführungen zu          der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundes-\nversicherungstechnischen Rücklagen bei      gesetzbl. II S.1587) ist auf Körperschaften, Personen--.\nVersicherungsunternehmen,                   vereinigungen und Vermögensmassen, die im Saar-\ng) über die Anwendung der Tarifvor-              land ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,\nschriften,                                  die Vorschrift des § 2 Abs. 2 weiter anzuwenden.\nh) über 'die Veranlagung und über die\nRegelung der Steuerentrichtungr .                                      § 24\nSdllußvorsdlriften\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu\nerlassen                                            (1) Die vorstehende Fass~g dieses Gesetzes ist\na) über die sich aus der Aufhebung oder         vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den\n.Änderung von Vorschriften dieses Ge-       Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit        _(2) Die Vorsdlriften des § 5 Abs. 2 Sätze l und 2\ndies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nbei der Besteuerung oder zur Beseiti-\ngelten erstmals für Wirtsdlaftsjahre, die nadl dem\n31. Dezember 1956 enden; die Vorsdlrift des § 5                     -.\ngung' von Unbilligkeiten in Härtefiillen    Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Umstellungen des-\nerforderlich ist,                           Wirtsdlaftsjahrs anzuwenden, die nadl dem 5. August\nb) über die Befreiung von der Körper-           1957 vorgenommen werden.\nschaftsteuer bei bestimmten kleineren           (3) Die Vorschrift des § 19 Abs: 5 Buchstabe a ist\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitig-      erstmals auf Zinsen anzuwenden, die nach dem\nkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über     30. Juni 1957 fällig werden.\n'"]}