{"id":"bgbl1-1957-65-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":65,"date":"1957-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung","law_date":"1957-12-20T00:00:00Z","page":1863,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1863\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1957                                                                               Nr. 65\nTag                                                Inhalt:                                                                                   Seite\n19. 12. 57    Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes ............................................ .                                         1865\n19.12.57      Neufassung des Gewerbesteuergesetzes ................................................ .                                          1871\n20. 12.57      Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung .................................. .                                             1863\n19. 12.57      Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... .                                          1880\n21. 12. 57      Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen .............. .                                           1881\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1882\nVerordnung\nzur Änderung der Zollvormerk-Ordnung.\nVom 20. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 16 Abs. 1, des § 75 Abs. 1, des                                 bei diesen die Abgabe der Zollanmel-\n§ 76 Abs. 4, des § 101 Abs. 3, des § 103 Abs. 1 und                                dung in vereinfachter Form zugelassen\ndes § 109 des Zollgesetzes vom 20. März · 1939                                     worden ist (§ 32 Abs. 4). \",\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Ge-\nb) wird in Nummer 3 das Wort „Zollvormerk-\nsetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-                          karte,\" gestrichen.\nbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 317), des Dritten Zolländerungs-                2. In § 25\ngesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I                      a) wird dem Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:\nS. 735) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom\n„Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren\n10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) in\nbedarf es eines besonderen Antrags nicht.\",\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird                    b) wird in Absatz 6 „Absatz 4\" durch „Ab-\nverordnet:                                                                 satz 5\" ersetzt.\n§ 1                             3. Dem § 27 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren wird\nDie Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939                        die Bewilligung dadurch erteilt, daß die Zoll-\n(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der\nstelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Aus-\nVerordnung über Änderung von Zollordnungen\nbesserungsverkehr durch die Zollabfertigung\nvom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201),                entspricht.\"\nder Verordnung über die Änderung der Zollvor-\nmerk-Ordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I                4. In §. 32 wird dem Absatz 4 folgender Satz 3 an-\nS. 408) und der Verordnung zur Änderung der Zoll-                   gefügt:\nvormerk-Ordnung vom 28. September 1956 (Bundes-                     ,,Bei Ausbesserungsverkehren kann die Zoll-\ngesetzbl. I S. 806) wird wie folgt geändert:                        stelle die Abgabe der Zollanmeldung in verein-\nfachter Form zulassen.\"\n1. In § 1 Abs. 4\n5. In § 38 wird\na.) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende                      a) in Absatz                   3 in dem Klammerhinweis                              an\nFassung:                                                         Stelle von              „Ziffer 1\" gesetzt „Abs. 1 Nr.                       1\",\n,. 1. durch die Anschreibung in der Zollvor-              b) in Absatz                    4 in dem Klammerhinweis                             an\nmerkrechnung bei der Zollagerung und                      Stelle von              „Ziffer 2\" gesetzt „Abs. 1 Nr.                       2\".\nZollveredelung mit Ausnahme der unter\n.Nummer 2 genannten Zollveredelungs-           6. §§ 56 bis 61 werden gestrichen.\nverkehre,                                     7.   In § 65\n2. durch den Zollbefund in der Zollanmel-              a) wird Absatz 3 gestrichen,\ndung beim einmaligen Zollveredelungs-              b) wird der bisherige Absatz 4 als Absatz 3\nverkehr und bei nichtständigen und stän-                  und d~r bisherige Absatz 5 als Absatz 4\ndigen Ausbesserungsverkehren, soweit                      bezeichnet,","1864                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I .\nc) erhält Satz 2 des neuen Absatzes 4 folgende        13. § 87 erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                                     ,,§ 87\n„Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen              1) Nachweis des Ausgangs\nvon Nummer 2 zulassen.\"                                 Für den Nachweis, daß das Fahrzeug inner-\nhalb der Gültigkeitsdauer des Zollpassierschein-\n8. § 69 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       hefts wieder ins Zollausland verbracht worden\n,, (3) Die Zollstelle kann aus Billigkeitsgrün-         ist, gilt § 75 Abs. 1 entsprnchend. Der Nachweis\nden eine Uberschreitung der Wiedergestellungs-             kann auch durch die Eingangsbescheinigung\nfrist genehmigen, wenn durch Bescheinigung                 eines anderen, spät.er besuchten Landes geführt\neiner Zollstelle, einer anderen Behörde oder               werden.\"\nsonst glaubhaft gemacht wird, daß die Frist-\nüberschreitung durch Unfall, Verkehrsstörun-          14. In§ 88 wird,,§ 61\" durch,,§ 76\" ersetzt.\ngen, andere unabwendbare Zufälle oder Be-\nschlagnahme, ausgenommen Beschlagnahme in             15. § 100 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\nVollstreckungsverfahren nach der Zivilprozeß-              „7. für im Zollausland beheimatete, nicht der\nordnung, herbeigeführt ist. Eine Uberschreitung                 entgeltlichen Beförderung dienende Per-\nder Wiedergestellungsfrist bis zu vierzehn                      sonenkraftwagen, Krafträder, Fahrräder mit\nTagen kann die Zollstelle auch dann genehmi-                    Hilfsmotor und die mitgeführten Anhänger,\ngen, wenn die Fristüberschreitung aus anderen                   die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohn-\nGründen entschuldbar erscheint.\"                                ort im Zollausland in das Zollgebiet ein-\ngebracht und auf ihrer Reise im Zollgebiet\n9. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „Bei der                        gebraucht werden.\"\nWiedergestellung des Fahrzeugs zum end-\ngültigen Ausgang bescheinigt die Zollstelle den                                   § 2\nAusgang des Fahrzeugs\" durch die Worte „Die              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZollstelle bescheinigt den Ausgang des Fahr-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzeugs\" ersetzt.                                       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-\n10. In § 75 werden in der Uberschrift die Worte            brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\n„der Wiederausfuhr\" durch die Worte „des               gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-\nAusgangs\" ersetzt.                                     rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetz-\n11. § 76 erhält folgende Fassung:                          blatt I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zoll-\nänderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-\n,,§ 76\ngesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\nm) Beschlagnahme des Fahrzeugs\ndurch eine Zollbehörde\n§ 3\nDie Beschlagnahme des Fahrzeugs durch eine\nZollbehörde innerhalb der Wiedergestellungs-             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nfrist wird als Wiedergestellung angesehen.\"\n§ 4\n12. § 82 Abs. 2 wird gestrichen.                             Diese yerordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}