{"id":"bgbl1-1957-64-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":64,"date":"1957-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1957-12-18T00:00:00Z","page":1843,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["1843\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                  Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1957                                             Nr. 64\nTag                                                Inhalt:\n18. 12. 57   Siebente Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung ..................... •.,         1843\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .............................. , . , . , ... • • •  1862\nSiebente Verordnung\nüber Änderung der Ausgleichsteuerordnung.\nVom 18. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatz-                    (3) Sie ermäßigt sich auf einundeinhalb vom\nsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September                  Hundert bei\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bun-                       1. Vollmilch, ganz oder teilweise entrahm-\ndesregierung:                                                               ter Milch und Buttermilch, frisch, weder\n§ 1                                            eingedickt noch gezuckert, aus Tarifnr.\nDie      Ausgleichsteuerordnung         (Durchführungs-                   04.01,\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz -AStO -)                             2. Getreide der Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober                            10.07, ausgenommen Kanariensaat,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) und der Änderungs-\nverordnungen vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I                       3. Mehl von Getreide, ausgenommen von\nS. 133), vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268),                       Reis, aus Tarifnr. 11.01,\nvom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 291),                         4. Getreidekörnern, geschrotet, aus Tarifnr.\nvom 29. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 153), vom                           11.02, ausgenommen solche von Reis,\n26. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und vom                        5. Brot, Schiffszwieback und anderen ge-\n19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 942) wird                           wöhnlichen Backwaren, ohne Zusatz von\nwie folgt geändert:                                                         Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten, der Tarifnr. 19.07,\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\n,,Maßgebend sind die jeweils geltenden Vor-                          6. Zwieback aus Tarifnr. 19.08,\nschriften des Zollgesetzes und der Wertzollord-                       7. Kleie von Getreide aus Tarifnr. 23.02.\nnung über den Zollwert und dessen Feststellung.\"\n(4) Sie erhöht sich für die Waren, die in der\n2. § 5 erhält die folgende Fassung:                             anliegenden Liste aufgeführt sind, auf sechs vom\n,,§ 5                            Hundert (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes).\"             ·\n(1) Di,e Ausgleichsteuer beträgt vier vom\n3. § 7 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nHundett des Wertes.\n(2) Sie ermäßigt sich auf drei vom Hundert bei              ,, (1) Die Ausgleichsteuer wird, soweit keine\nbesonderen Abweichungen bestimmt sind, nicht\n1. Butter der Tarifnr. 04.03,\nerhoben, wenn für die eingeführten Waren ein\n2. Grobgrieß und Feingrieß aus Tarifnr.              im Tarif vorgesehener Zoll nach den Vorschriften\n11.02,                                           des Zollrechts nicht erhoben wird oder, wenn\n3. fetten pflanzlichen Olen, flüssig oder            ein solcher Zoll vorgesehen wäre, nicht erhoben\nfest, roh, gereinigt, raffiniert, genießbar,     würde (§ 4 Nr. 1 a des Gesetzes).\"\naus Tarifnr. 15.07, soweit sie nicht in der\nFreiliste 1 enthalten sind,                   4. § 7 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\n4. Margarine, Kunstspeisefett und anderen               ,, (3) Bei ausgleichsteuerbaren Waren, die nach\ngenießbaren verarbeiteten Fetten der             Veredelung im Zollausland wiedereingeführt\nTarifnr. 15.13,                                  werden, wird die Befreiung von der Ausgleich-\n5. Rüben- und Rohrzucker, fest, der Ta-              steuer gemäß Absatz l in Verbindung mit § 69\nrifnr. 17.01 sowie Rüben- und Rohr-              Abs. 1 Nr. 41 des Zollgesetzes insoweit nicht ge-\nzuckersirup aus Tarifnr. 17.02,                  währt, als durch die Veredelung der Waren eine\n6. Teigwaren der Tarifnr. 19.03.                     Wertsteigerung eingetreten ist.\"","1844                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. An die Stelle der bisherigen                                                  § 2\nListe der Durchschnittswerte -Anlage 1 (zu§ 4        Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12\nAbs. 2) -                                         Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nFreiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nListe der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-      Berlin.\nsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen -                                 § 3\nAnlage 3 (zu § 5 Abs. 4) -                           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ntreten die dieser Verordnung beiliegenden Neu-\nfassungen:                                                                    § 4\nAnlage 1 (zu § 4 Abs. 2)                      Die Vorschrift in § 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom\nAnlage 2 (zu § 7 Abs. 2)                   1. Juni 1957 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-\nAnlage 3 (zu § 5 Abs. 4).                  nung am 1. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nLindrath","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                      1845\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2)\nListe der Durchschnittswerte\nDurchschnittswert\nTarif-                                                                        für 1 dz\nnummer                        Bezeichnung der Waren                         Zollgewicht\nDM\naus 09.01            A - 1 - a - Kaffee, nicht geröstet, mit einem Koffe-\ningehalt von mehr als 0,2 Gewichts-\nhundertteilen ....................... .          615\n09.02           Tee:\nA - in Packungen mit einem Gewicht von 5 kg\noder weniger ............................. .           1725\nB - anderer .................................. .             575\naus 27.01            aus A - Steinkohle:\nerzeugt in den Vereinigten Staaten von\nAmerika ............................. .              6\nin Lothringen ........................ .             5,70\nim Saarland                                          5,70\naus 27.04            aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen\nKoksgrus, aus Steinkohle:\nerzeugt in Lothringen ................ .             6,50\nim Saarland .................. .            6,50\naus 27.10            Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:\naus A - 1 - Benzin ............................ .             23,20\nmittelschwere Ole (Leuchtöl und Trak-\ntorenkraftstoff) .................... .          18\naus A - 2 - b - andere Schweröle:\nGasöle                                        15,30\nSchweröle bei Abfertigung zum Zoll-\nsicherungsverkehr nach Anmerkung\n1 oder 2 (sog. Heizöle):\nGasöle (sog. leichte Heizöle) ..... .         12,85\nandere (sog. mittlere oder schwere\nHeizöle) ........................ .            7,35\naus 27.13            aus A - Paraffin, mit Ausnahme des Weichparaf-\nfins ................................ • • •          55\nParaffingatsch ........................ .            35\naus 27.14            A- Bitume,n ................................. .               14,50 1)\n1\n) Der Anwendung des Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.","1846                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nFreiliste 1                                Anlage 2\n(zu § 7 Abs. 2)\nTarif-\nnummer                                 Bezeichnung der Waren\nAnmerkung      Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - 1 - b),\nzu 04.05  zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zollsicherung\naus 05.02  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tier-\nhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln, roh, auch gekocht, Ab-\nfälle dieser Borsten oder Haare\naus 05.03  Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.z\naus A - nicht gekrollt:\n1 - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet\naus 05.04   Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert\n05.06  Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder\nFelle\naus 05.08  Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:\naus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-\ngrieß und Knochenschrot)\naus 05.09  Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Ab-\nfälle, ausgenommen Mehl\naus 05.12  Muschelschalen, roh, auch entrindet\naus 12.01  Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:\nB - andere\naus 12.07  Ägyptisches Bilsenkraut (Hyoscyamus muticus), Brechnuß, Brechwurzel, China-\nrinde, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts, Jaborandiblätter, Jo-\nhymberinde, Kalabarbohnen, Kokablätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Rau-\nwolfiawurzel, Sabadillsamen, Blätter, Samen und andere Teile des Stechapfels,\nStrophantussamen\naus 12.08  A - 2 - a - Johannisbrotkerne, ungeschält\n13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben\naus 13.02  Stocklack, Körnerlack, Schellack usw.1\nB - andere\naus 13.03  aus A - Pflanzensäfte\naus 14.01  Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver•\nwendeten Art usw.:\nA - 1 - Stuhlrohr, roh, auch gewaschen, in sonstiger Weise gereinigt, geschwe-\nfelt oder auf Länge geschnitten\naus B - Korbweiden:\naus 1 - ungespalten:\na - ungeschält\naus b - nur geschält","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                      1847\nTarif-\nnummer                                   Bezeichnung der Waren\n(noch aus 14.01}  aus C - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auch zu Strängen gedreht, jedoch\nnicht anders bearbeitet, ausgenommen Getreidestroh\naus 14.02      Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.:\nA - 1 - Kapok, nicht kardiert\nB - andere\naus 14.03      Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif\naus 14.04      Steinnüsse\naus 14.05      Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auch\nzu Strüngen gedreht, roh, nicht gemahlen\nAnmerkung 1       Schweineschmalz (Abs. A} zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter Zoll-\nzu 15.01      sicherung\nAnmerkung 2       Waren der Tarifnr. 15.01 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-\nzu 15.01      arbeitung zu technischen ZyVecken unter Zollsicherung\nAnmerkung         Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-\nzu 15.02      arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung\naus 15.04      Fette und Ole von Fischen usw.:\nA - 1 - Leberöle von Fischen der Gadusart, roh\naus B - andere:\n2 - andere\n15.06     Andere tierische Fette und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)\naus 15.07      Fette pflanzliche Ole - ausgenommen Rizinusöl - flüssig oder fest, roh, ge-\nreinigt oder raffiniert, in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:\nA - Olivenöl\naus B - andere:\n1 - unbearbeitet, auch mechanisch geklärt oder entwässert\naus 2 - b - Palmöl, gebleicht\naus 15.11      Glyzerin usw.:\nA - aus natürlichen Olen oder Fetten, roh. einschließlich Glyzerinwasser und\n-unter laugen\nAnmerkung         Gehärtetes Walöl und gehärtetes Fischöl\nzu15.12       1. zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 15.13 oder\n2. zum Abpacken für Endverbraucher\nunter Zollsicherung\n15.17      Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder\npflanzlichen Wachsen\naus 22.01     aus B - natürliches Wasser\naus 23.03     Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,\ndie von ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-\ngemäß zurückgeliefert werden","1848                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnumnwr                               Bezeichnung der Waren\n23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldraß\n23.05 Weintrub; Weinstein, roh\n25.02 Schwefelkies, nicht geröstet\naus 25.06  aus A - Quarze:\n1 - in Stücken\naus 25.07  Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen\ngepulvert, gemahlen oder gebrannt\naus 25.10  aus B - Natürliche Kalziumphosphate usw., nicht gemahlen\naus 25.12  aus B - Tripel, Molererde\na.us25.13  aus B - andere:\n1 - Bimsstein\naus 2 - Schmirgel\naus 25.14  Schiefer, gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt, jedoch\nnicht zerkleinert oder gemahlen\naus 25.15  aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:\n1 - roh oder roh behauen\naus 25.16  aus A - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:\n1 - roh oder roh behauen\naus 25.17  Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt\naus 25.19  Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, nicht ge-\nmahlen\naus 25.21  Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzu~chläge oder zur Herstellung\nvon Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen gemahlene\n25.24  Asbest\naus 25.26  Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen gemahlen,\nGlimmerabfall\naus 25.27  aus B - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten\noder Sägen lediglich zerteilt\naus 25.28  Natürlicher Kryolith\naus 25.30  aus A - Rasorit und Pandermit\naus 25.31  aus A - Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenommen gepulvert oder ge-\nmahlen\naus 25.12  aus B - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische\nStoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-\ngenommen gepulvert oder gemahlen","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                   1849\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert, mit Ausnahme von gemahlenem Braun-\nstein; Schwefelkiesabbrände\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung\n26.03    Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (aus-\ngenommen solche der Tarifnr. 26.02)\naus 26.04    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme\nder Knochenasche\n27.05 a  Stadtgas, Ferngas usw.\n27.09    Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet\naus 27.15    Naturasphalt\naus 28.01    aus D - Jod:\n1 - roh\naus 28.04    aus C - andere Nichtmetalle:\n2 - Selen\naus 28.05    aus B - Metalle der seltenen Erden, einschließlich Yttrium und Scandium,\nQuecksilber\naus 28.50    Radium und Radiumsalze; künstlich radioaktive Isotope von chemischen Elemen-\nten bis zum 31. Dezember 1958\naus 29.01    aus E - alpha-Pinen\naus29.16     aus A   ~ acyclische Oxysäuren:\naus 3 - rohes Kalziumtartrat\naus B - cyclische Oxysäuren:\n7 a - Gallussäure\naus 29.42    aus C - andere Alkaloide:\n2 a - Kokain, roh\n5 a - Theobrominbase\naus 32.01    Pflanzliche Gerbstoffauszüge:\naus A - ohne Zusatz von Ligningerbextrakten:\naus 1 - Gambir\naus 32.04    A - Katechu\naus Anmerkung   Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung\nzu 35.01\nAbs.A\naus 38.05    Tallöl:\nA - roh, auch Kokillöl\naus 38.07    Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl usw.:\nB - andere","1850                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnummer                              Bezeichnung der Waren\naus 38.08  aus B - Kolophonium; Wurzelharzrückstände, nicht auf der Grundlage von Abie-\ntinsäuren\naus 38.19 Chemische Erzeugnisse usw.:\naus A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:\n1 - Naphthensäuren, ihre Salze und Ester:\na ·· Naphthensäuren und ihre Ester\nb - Salze der Naphthensäuren\naus 7 - geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht auf,geschlossen\naus 39.05 A - Schmelzharze\naus 40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)\naus 40.02 A - Synthetischer Kautschuk\n40.04 Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.\naus 40.15 B - Abfälle, Staub und Bruch von Hartkautschuk\n41.01 Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt)\n41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.\n43.01 Rohe Pelzfelle\naus 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;\nHolzabfälle (ausschließlich Sägespäne) bis zum 31. Dezember 1959\naus 44.03 Rohholz, auch entrindet usw., ausgenommen Leitungsmaste (44.03 A-1), bis zum\n31. Dezember 1959\naus 44.10 Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regen-\nschirme, Peitschen usw.\naus 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle\naus 46.01 aus C - chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elha-\nschnur)\naus 47.01 aus A - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn sie unter ZoHsicherung zerrissen, zer-\nfasert oder chemisch gelöst werden\naus B - 1 - Baumwoll-Linters in Bogen\n50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\naus 50.02 Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh\naus 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und\nReißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch\ngekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-\ngarne\naus 53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                      1851\nTarif-\nnummer                               Bezeichnung der Waren\naus 53.02  Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt\noder gewaschen\naus 53.03   Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-\nspinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen\naus 54.01   Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle {einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh\naus 54.02   Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-\nlich Reißspinnstoff), roh\naus 55.01   Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet\noder gereinigt\n55.02  Baumwoll-Linters\naus 55.03   Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch\ngekämmt\naus 57.01  Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle\n(einschließlich Reißspinnstoff), roh\naus 57.02  Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle {einschließlich Reiß-\nspinnstoff). roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-\nhechelt oder gekrempelt\naus 57.03  Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-\nlich Reißspinnstoff), roh\naus 57.04  Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder\nbearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-\nkämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle Fiber (Kokosfaser) auch\nin Zwei- und Dreiband\naus 57.07  A - Kokosgarne\naus 63.01  Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genann-\nten Zwecken unter Zollsicherung\n63.02  Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.\naus 71.02  Edelsteine und Schmucksteine, roh\naus 71.03  Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh\naus 71.04  Pulver von Edelsteinen und Schmucksteine,n.\naus 71.05  Silber und Silberlegierungen usw.:\nA - unbearbeitet\naus 71.07  Gold- und Goldlegierungen usw.:\nA - unbearbeitet\naus 71.09  Platin, Platinbeimetalle usw.:\nA - unbearbeitet\n71.11  Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen","1852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnummer                                              Bezeichnung der Waren\naus 73.02              aus J - Ferronickel\n74.01             Kupfermatte; Rohkupfer; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 74.02              Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten\naus 74.06              A - grobes Pulver aus Kupfer\n75.01              Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstel-\nlung; Rohnickel; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 75.03              C - 1 - Grobes Pulver aus Nickel\naus 76.01              Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:\naus A - Rohaluminium:\n1 - nicht legiert, bis zum 31. Dezember 1958\nB - Bearbeitungsabfälle und Schrott:\n1 - Bearbeitungsabfälle:\na - Späne und Staub aller Art\nb - andere, bis zu:qi 31. Dezember 1958\n2 - Schrott\naus 76.05              aus A - grobes Pulver aus Aluminium, nicht legiert, bis zum 31. Dezember 1958\n77.01             Rohmagnesium; Bear:beitungsabfälle usw.\naus 77.04             Beryllium (Glucinium), roh\n78.01             Rohblei; Bearbeitungsabfälle usw.\n79.01             Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.\n80.01             Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 80.04             B - 1 - Grobes Pulver aus Zinn\naus 81.03             Tantal usw.:\nA - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 81.04             Andere unedle Metalle usw.:\naus A - Antimon, Cadmium, Chrom, Wismut:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus B - Kobalt:\n1 - Matte; Bearbeitungsabfälle und Schrott\n2 - roh\naus C - andere unedle Metalle:\n1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 89.01             Seeschiffe\naus 89.02             Seeschlepper\naus 89.03             Seeschiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von\nuntergeordneter Bedeutung ist, ausgenommen Schwimmbagger\n89.04             Wasserfahrzeuge zum Abwracken\nAnmerkungen:\n1. Die Befreiung von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif\nden in der Freiliste 1 aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes\nbestimmt ist.\n2. Von der Ausgleichsteuer ist auch elektrischer Strom befreit.","Nr. G4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                      1853\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 4)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen\nTarif-\nnurnnwr                                       Bezeichnung der Waren\naus 05.07          B - 2 - a - Bettfedern und Daunen\naus 11.07          Malz, geröstet\naus 16.01          Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in Be-\nhältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus 16.02          Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in Behält-\nnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus 16.04          aus C - andere Fische in Behältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\naus 17.02          Stärkesirup, handelsübliche Trockenglukose, sog. technischer Stärkezucker, Trau-\nbenzucker und Malzzucker\n17.04          Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\n18.05          Kakaopulver, nicht gezuckert\n18.06          Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02          Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.\naus 19.04          A - Kartoff elsago\naus 19.08          Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback.\n20.01          Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet usw.\naus 20.02          Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Be-\nhältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger\n20.05          Konfitüren usw.\naus 20.06          Früchte in anderer Weise zubereitet usw.:\nA - Fruchtmark und Fruchtpülpe:\n2 - in anderen Behältnissen\nB - andere\n20.07          Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren usw.\n21.02          Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee usw.\naus 21.03          B - Senf\n21.05          Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen\n21.07          Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\naus 22.05          A - Schaumwein","1854                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 22.09    A - 3 - Likör und andere alkoholische Getränke\nB - Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Ge-\ntränken\n22.10    Speiseessig\naus 24.02    Tabak, verarbeitet:\nA - Zigarren und Zigarrenwickel\nB - Zigaretten\nC - Rauchtabak\nD - Kautabak und Schnupftabak\naus 29.14    Einbasische Säuren usw.:\nA - acyclische:\n2 - Essigsäure\n3 - Essigsäureanhydrid; Halogenide der Essigsäure\n4 - Chloressigsäure, Bromessigsäure\naus 29.43    Glukose und Maltose\n30.03 bis 30.05 sämtliche Waren\n32.08 bis 32.10 sämtliche Waren\naus 32.13    B - Tinten und Tuschen\naus 33.04    A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar\naus B - andere:\n2 - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen\n33.05 und 33.06  sämtliche Waren\n34.01 und 34.02  sämtliche Waren\n34.06    Kerzen (Lichte) aller Art usw.\n35.03    Gelatine usw.\n35.05    Dextrine usw.\n36.03    Zündschnüre; Sprengzündschnüre\n37.01 bis 37.08 sämtliche Waren\n38.11 und 38.12  sämtliche Waren\naus 38.19    B - 11 - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.\naus 39.01    aus B - Reflexmaterial\n39.07    Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\n40.06 bis 40.10 sämtliche Waren","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                              1855\nTarif-\nnummer                                            Bezeichnung der Waren\naus 40.11             Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller\nArt, ausgenommen: Luftschläuche (aus B) und Laufdecken (aus D) für Flugzeug-\nräder mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34X9,9,\n26X6, 11,00-12, 14,50, 44\", 17,00-20, 17,00-16, 9,00-6, 33\"\n40.12 bis 40.14          sämtliche Waren\n40.16             Hartkautschukwaren\naus 41.06              Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-\nfalt aus der Tierhaut geschnitten\n42.01 bis 42.06           sämtliche Waren\n43.03            Waren aus Pelzfellen\n44.12            Holzwolle; Holzmehl\naus 44.13             A - Stäbe und Friese für Parkett, nidlt zusammengesetzt\n44.15 bis 44.23          sämtliche Waren\naus 44.25             A - Werkzeuge usw.\n44.26 bis 44.28          sämtliche Waren\n48.01 bis 48.21          sämtlicne Waren\n49.03            Bilderalben usw.\n49.07 bis 49.11          sämtlid1e Waren\naus 50.07 •)          Seidengarne und Schappeseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n50.09 und 50.10          sämtliche Waren\naus 51.03             Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche\nim Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg\n51.04            Gewebe aus Kunstseide usw.\n52.02             Gewebe aus Metallfäden usw.\naus 53.06             Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\n1 - im Strang:\nb - mit Kreuzhaspelung:\n- mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-\nrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\n•i Anmerkung zu Kapitel 50 bis 62:\nDie in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Freiliste 1 nicht enthaltenen Waren unter-\nliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuersatz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zoll-\nsicherunq verwendet we-rden.                                                                                     ·","1856                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnummer                                    Bezeichnung der Waren\naus 53.07     Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\n1 - im Strang:\nb - mit Kreuzhaspelung:\n1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-\nrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.08     Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\n1 - im Strang:\nb - mit Kreuzhaspelung:\n1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-\nrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.10    Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf:\nB - gezwirnt:\n1 - im Strang:\na - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:\n1 - roh, ausgenommen Kammgarne und Streichgarne aus Wolle\n2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\n2 - andere\n53.11 bis 53.13 sämtliche Waren\n54.04 und 54.05  sämtliche Waren\naus 55.05    Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB - gezwirnt:\n1 - unter Nr. 173 metrisch:\na - im Strang:\n1 - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg:\na - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere\nFitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g\nbeträgt","Nr. 64 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                      1857\nT,1rif-\n11111n1ner                               Bezeichnung der Waren\n55.0G bis 55.09  sämtliche Waren\n56.05 bis 56.07  sämtliche Waren\naus 57.05     Hanfgarne:\nA - in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n57.0B und 57.09  sämtliche Waren\nüllS 57.10    Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte\n57.11 und 57.12  sämtliche Waren\n5H.0l bis 58.10  si.imtliche Waren\n59.02 und 59.03  si:imtliche Waren\naus 59.04     Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,\ngerJ1iittet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-\nlänge von mehr als 500 m\n59.05 bis 59.17  sämtliche Waren\n60.01 bis 60.06  sämtliche Waren\n61.0l bis 61.11  sämtliche Waren\n62.01 bis 62.05  slimtliche Waren\n64.01 bis 64.06  sämtliche Waren\n65.01    Hutstumpen aus Filz usw.\naus 65.02     Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilwei.se oder ganz geformt zu werden,\nüblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-\nhüte); andere Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen:\naus Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht\nversponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, aus Papier-\nstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den\nvorgenannten Stoffen gemischt\n65.03 bis 65.07  sämtliche Waren\n66.01 bis 66.03  slimtliche Waren\naus 67.01     A - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt\naus B - Waren aus Federn, Daunen, Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen, aus-\ngenommen montierte Federn\nmis 67.02     Künstliche Blumen, Blätter und Früchte; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern\noder Früchten\n67.04 und 67.05  sämtliche Waren","1858                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 6B.02      Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln\naus68.13       sämtliche Waren, ausgenommen: Fäden und Gemische auf der Grundlage von\nAsbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese\nGemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nund Waren aus solchen Gemischen\n68.14      Reibungsbeläge usw.\n69.10      Ausgüsse, Waschbecken usw.\naus 70.04      B - anderes als Spiegelrohglas\n70.05      gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.\n70.07 bis 70.18   sämtliche Waren\naus70.19        Glasperlen oder dergleichen, Nachahmungen von echten Perlen\n70.20 und 70.21    sämtliche Waren\naus 71.12 bis 71.14 sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus\nSilberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen\n71.16      Phan tasieschm uck\n73.09 bis 73.16   sämtliche Waren\n73.18 bis 73.40   sämtliche Waren\naus 74.03      Draht aus Kupfer, massiv\naus 74.04      Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm\n74.05      Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer usw.\n74.07 bis 74.19   sämtliche Waren\naus 75.02      Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv\naus 75.03      B - Folien aus Nickel\n75.04      Rohre, Hohlstangen usw.\n75.06      Andere Waren aus Nickel\naus 76.02      Draht aus Aluminium, massiv\n76.04      Blattmetall, Folien und dünne Blätter, aus Aluminium usw.\n76.06 bis 76.16   sämtliche Waren\naus 77.02      Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen aus Magnesium\n77.03      Andere Waren aus Magnesium","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957              1859\nTarif-\nnummer                                 Bezeichnung der Waren\naus 77.04     Waren und Halbzeug aus Beryllium\n78.04 bis 78.06  sämtliche Waren\n79.04 bis 79.06   sämtliche Waren\naus 80.04      A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder aus Zinn\n80.05 und 80.06   sämtliche Waren\naus 81.01      C - Fäden und Draht usw., aus Wolfram\nD - andere Waren aus Wolfram\naus 81.02      C - Fäden und Draht usw., aus Molybdän\nD - andere Waren aus Molybdän\ndnS  81.03     aus B - Draht aus Tantal\nC - Rohre aus Tantal\nD - andere Waren aus Tantal\naus 81.04      aus A - 2 - Waren aus Antimon oder Cadmium\n82.01 bis82.10    sämtliche Waren\naus 82.11      sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für Rasierapparate, ein-\nschließlich Rohlinge im Band (82.11 A-2-a)\n82.12 bis 82.15   sämtliche Waren\n83.01 bis 83.15   sämtliche Waren\n84.01 bis 84.05   sämtliche Waren\naus 84.06      B - andere Motoren\naus C - Teile:\n2 - von anderen Motoren\n84.07     Wasserturbinen usw.\naus 84.08      Andere Motoren und Kraftmaschinen:\nB - Gasturbinen\nC - Windkraftmaschinen\naus D - andere, ausgenommen Turbo-Propeller-Triebwerke\n84.09 bis 84.42   sämtliche Waren\naus 84.43      Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder\nandere metallurgische Betriebe\n84.44 bis 84.50   sämtliche Waren\n84.56 bis 84.59   sämtliche Waren\n84.61     Armaturen usw.","18§0                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTilrif-\nnummer                                 Bezeichnung der Waren\n84.63 bis 84.65 sämtliche Waren\n85.01 bis 85.28 sföntliche Waren\n86.01 bis 86.10 sämtliche Waren\n87.01 bis 87.05 sämtliche Waren\n87.07 bis 87.11  sämtliche Waren\n87.13 und 87.14  sämtliche Waren\n88.01    Luftfahrzeuge, leichter als Luft\naus 88.02    Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\nB - andere\naus 88.03    Teile von Luftschiffen und Ballonen sowie vollständige Tragwerke und voll-\nständige Rümpfe von Flugzeugen\naus 88.05    Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon\naus 89.01    Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen\nSeeschiffe\naus 89.02    Schlepper, ausgenommen Seeschlepper\naus 89.03    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe usw., soweit es sich nicht um Seeschiffe handelt,\njedoch einschließlich Seebagger\n89.05    Schwimmende Vorrichtungen usw.\n90.04 bis 90.29 sämtliche Waren\n91.01 bis 91.06 sämtliche Waren\naus 91.11    C - Uhrfedern\n92.01 bis 92.13 sämtliche Waren\n93.01 bis 93.07 sämtliche Waren\n94.01 bis 94.04 sämtliche Waren\naus 95.01    Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,\ngeschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957                    1861\nTarif-\nnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 95.02     Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:\nA - Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlich.er\nOberflächenbearbeitung\naus 95.03     Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:\nA - Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Hohlungen\naus 95.04     Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:\nA - Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre\naus 95.05     Horn, Geweihe usw.:\nB - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen\nC - Walfischbarten, bearbeitet\naus D - andere:\n1 - Rondelle, auch poliert\naus 3 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.06     Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:\nA - Rondelle, auch poliert\naus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.07     Meerschaum, Bernstein usw.:\naus B - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.08     Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem, mineralischem oder künst-\nlichem Wachs usw., ausgenommen Teile von künstlichen Blumen, Blättern und\nFrüchten\n96.02 bis 96.06  sämtliche Waren\n97.01 bis 97.08  sämtliche Waren\n98.01 bis 98.03  sämtliche Waren\n98.04 -A, B    Schreibfedern\n98.07 und 98.08  sämtliche Waren\n98.10     Feuerzeuge und Anzünder usw.\naus 98.11     Tabakpfeifen; Zigarren- und Zigarettenspitzen usw.:\naus C - 1 - ganze Tabakpfeifen aus Holz\naus D - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre:\n2 - andere\n98.12     Frisierkämme, Einsteckkämme usw.\n98.14 bis 98.16  sämtliche Waren"]}