{"id":"bgbl1-1957-63-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":63,"date":"1957-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/63#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_63.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über den Taratarif","law_date":"1957-12-10T00:00:00Z","page":1839,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957                                 1839\nVerordnung über den Taratarif.\nVom 10. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 62 Abs. 6 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\nZolJgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. Sep-\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird hiermit verordnet:\n§ 1\nDer Taratarif (§ 62 Abs. 5 des Zollgesetzes) erhält folgende Fassung:\nTaratarif\nVorbemerkungen\n1. Die Waren sind nach dem Zolltarif bezeichnet.\n2. Die Tarasätze und Zusatztarasätze sind in Hundertteilen des Rohgewichts,\ndie Tarazuschlagsätze in Hundertteilen des Eigengewichts der Waren\nangegeben. Sind die Tarasätze für einzelne Umschließungen nach dem\nGewicht der Packstücke gestaffelt, so beziehen sich die Gewichtsangaben\nauf das Rohgewicht der Packstücke.\nTarifnr.                   Warenbezeichnung                   Tarifnr.                   Warenbezeichnung\naus 09.01  Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;         (noch 09.02)          aus rohem weichem Holz:\nKaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel                                  nur mit Blattblei ausgelegt 22, nur\nmit beliebigem Gehalt an Kaffee:                                             mit Blattzinn ausgelegt 21,\nTarasätze:                                                                 nur mit Blattaluminium oder mit\nfür Kaffee, nicht geröstet (Abs. A-1):                                     Blattaluminium und Papier · aus-\nFässer: mit Dauben aus hartem Holz 10,                                   gelegt 16,\nandere 8;                                                 aus rohem hartem oder weichem\nBallen 2;                                                              Holz, außen mit Papier beklebt und\nSäcke: mit Kaffee aus Kenia, Uganda und                               innen mit Blattblei und Papier aus-\nTanganjika 1,8, andere 1,5;                                 gelegt, mit Mattenumhüllung ver-\nsehen, bei einem Gewicht (ohne\nandere Umschließungen:                                                 Matte) von mehr als 5 kg 21,\ndoppelte:                                                         nicht mit Metall ausgelegt:\naus losen, auch netzartigen Geweben                               bei einem Gewicht von 20 kg oder\n1,4, sackartige, deren innere Lage                             darunter 24, von mehr als 20 kg\naus Papier besteht, 2;                                         bis einschließlich 30 kg 21, von\neinfache:                                                           mehr als 30 kg 19,\naus leichten Geweben 0,85,                                      sonst 23.\naus losen, auch netzartigen Geweben:      aus 09.04    Pfeffer der Gattung „Pi per\"; Früchte der Gat-\nmit Kaffee aus EI Salvador 1,25,                    tung „Capsicum\"-' und „Pirnenta\":\nmit anderem 0,9;                                    Tarasätze:\nfür Kaffee, geröstet, nicht gemahlen                            für Früchte der Gattung Capsicum (Abs. B):\n(Abs. A-2):\nBallen 5; Papiersäcke, aus mehreren Lagen\nFässer 20; Ballen 6.                                           Packpapier hergestellt, mit gemahlene171\nPaprika 1;\n09.02 Tee:\nfür Früchte der Gattung Pimenta (Abs. C):\nTarasätze:\nKisten 19; Ballen 5.\nKisten: aus dreilagigem Sperrholz, an den\nKanten mit Eisenblech beschla-           09.05   Vanille:\ngen, innen mit Metall oder Papier                Tarasatz:\noder mit beiden ausgelegt, wenn                    Kisten 19.\ndie Holzlagen bestehen\nüberwiegend aus Hartholz 13,           09.07   Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele:\nüberwiegend aus Weichholz 11,                  Tarasätze:\nandere:                                                    Kisten 19; Ballen 5.\nmit Metall ausgelegt oder mit Blech-      aus 09.09    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Küm-\neinsatz versehen und außerdem                       mel- und Wacholderfrüchte:\naußen mit Papier beklebt oder innen                 Tarasätze:\nmit Papier beklebt oder ausgelegt\nfür Kümmelfrüchte (Abs. B):\n21,\naus rohem hartem Holz:                                     Kisten 12;\nnur mit Blei ausgelegt oder nur mit                   für Sternanisfrüchte (Abs. C):\nBlecheinsatz versehen 18,                                Kisten 19; Ballen 5;","1840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nTarifnr.                  Warenbezeichnung                  Tarifnr.                   Warenbezeichnung\n(noch        für Wacholderfrüchte, weder gemahlen noch      (noch       Tarazuschlagsatz:\naus 09.09)      sonst zerkleinert (Abs. D-1), getrocknet:       22.06)    für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand\nSäcke 1;                                               von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-\nfür Wacholderfrüchte, andere (Abs. D-2):                     gerichtet sind, 17.\nKisten 16.\n22.07  Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge-\naus 09.10                                                               gorene Getränke:\nThymian, Lorbeerblätter und Safran; andere\nGewürze:                                                     Tarazuschlagsatz:\nTarasätze:                                                     für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand\nfür Safran (Abs. C) und Ingwer (Abs. D):                     von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-\nKisten 19; Ballen 5.                                      gerichtet sind, 17.\n22.08  Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an\n18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet:                  Äthylalkohol von 73,6 Gewichtshundertteilen\nTarasatz:                                                    oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol und\nSprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol,\nfür Kakaobohnen, auch Bruch, roh:                          vergällt:\nSäcke 1,5.\nTarazuschlagsa tz:\nfür Waren in Fahrzeugen, die zum Versand\n22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne\nvon Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-\nAlkohol stummgemacht:\ngerichtet sind, 25.\nTarazuschlagsatz:\nfür Waren in Fahrzeugen, die zum Versand            22.09-A Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von\nvon Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-                   weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, un-\ngerichtet sind, oder in anderen als handels-               vergällt; Branntwein, Likör und andere alko-\nüblichen unmittelbaren Umschließungen 17.                  holische Getränke:\nAndere Großbehältnisse als Holzfässer\nsind nicht als handelsübliche unmittelbare                 Tarasätze:\nUmschließungen anzusehen.                                     für Waren in Behältnissen mit einem Fas-\nsungsvermögen von weniger als 15 1:\n22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol                        Kisten 24; Körbe 16;\nstummgemachter Most aus frischen Wein-\nTarazuschlagsätze:\ntrauben:\nfür Waren in Fahrzeugen, die zum Versand\nTarasätze:                                                      von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-\nfür Schaumwein (Abs. A),    in Flaschen:                      gerichtet sind, und zwar\nKisten: von 50 kg oder    darunter 22, von                   für Rum und Arrak (Abs. A-1-a-1 und\nmehr als 50 kg  17;                                 A-2-a-1) 20;\nKörbe: von 40 kg oder     darunter 12, von                   für anderen Branntwein (Abs. A-1-b und\nmehr als 40 kg  10;                                 A-2-b-1) 25;\nfür andere (Abs. B), in Flaschen:                              für Likör (Abs. A-3-a-1) 17.\nKisten 24; Körbe 16;\n22.10   Speiseessig:\nTarazuschlagsatz:\nTarasätze:\nfür andere -    als Schaumwein -    (Abs. B):\nfür Waren in Flaschen oder Kruken:\nin Fahrzeugen, die zum Versand von\nFlüssigkeiten ohne Umsc;:hließung einge-                     Kisten 24; Körbe 16;\nrichtet sind, oder in anderen als handels-\nüblichen unmittelbaren Umschließungen                   Tarazuschlagsatz:\n17.                                                       für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand\nAndere Großbehaltnisse als Holzfässer                   von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-\nsind nicht als handelsübliche unmittel-                    gerichtet sind, 17.\nbare Umschließungen anzusehen.\naus 24.01   Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:\n22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof-                  Tarasätze:\nfen aromatisiert:                                               für nicht entrippte Tabakblätter (Abs. A-1)\nund\nTarasatz:\nAbfälle von unverarbeiteten Tabak-\nfür Waren in Flaschen:                                            blättern, andere -    als Rippen und\nKisten 24;                                                      Stengel - (Abs. B-1-b):","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957                              1841\nTarifnr.            Warenbezeichnung                  Tarifnr.                  Warenbezeichnung\n(noch     Kisten: ganz oder teilweise aus Sperr-      (noch             einfache aus Jutegeflecht (auch gewebe-\naus 24.01            holz 15,                         aus 24.01)          artig hergestelltem) und Leinen 3,\naus weichem Holz, von 1,75 dz                        aus leichten Matten 2,\noder darunter 15,                                  aus leichten Matten, auch mit Papier\nandere:                                                ausgelegt, mit Stricken oder Tauen\nvon 1,75 dz oder darunter 25,                        verschnürt, auch mit Pappe an den\nvon mehr als 1,75 dz 22;                             äußeren Kanten versehen, 2,5,\nFässer: von 4 dz oder darunter: aus                           aus teils leichtem feinerem, teils netz-\nweichem Holz 16, aus hartem                          artig gewebtem gröberem Jute-\nHolz oder überwiegend aus                            gewebe:\nhartem Holz 19;                                         mit Papiereinlage:\nvon mehr als 4 bis einschließlich                           mit Tabakblättern aus Bulgarien\n6 dz: aus weichem Holz 13, aus                               3, aus Griechenland 2,5, aus\nhartem Holz oder überwiegend                                 der Türkei 2,\naus hartem Holz 15;\nohne Papiereinlage:\nvon mehr als 6 dz: aus weichem\nHolz 10, aus hartem oder über-                            mit Orienttabak 2,\nwiegend aus hartem Holz 11;                        aus leichtem Jutegewebe, außen mit\nandere Umschließungen:                                          Stricken verschnürt, 1,5,\naus ~astplatten oder harten Palmblatt-                      aus Jutegewebe (an den beiden Stirn-\nplatten, mit Stricken oder Tauen ver-                       seiten und einer langen Schmalseite\nschnürt, im Gewicht:                                        des Packstücks) und Papier (an den\nbeiden Flachseiten und der zweiten\nbis 60 kg, auch mit Leinenumhül-\nlangen Schmalseite des Packstücks),\nlung, 14,\nan der äußeren Seite mit Bindfaden\nvon über 60 kg bis 70 kg, auch                           verschnürt, 2,\nmit Leinenumhüllung, 11,\naus Schilfmatten (Rückenteil und Sei-\nvon über 70 kg bis 80 kg, auch mit                       tenteile) und Jutegewebe (Vorder-,\nLeinenumhüllung, 9,                                    Kopf- und Unterteil), an den Rändern\nvon über 80 kg:                                          mit Bindfaden vernäht, 2;\nmit Leinenumhüllung 10,\nohne Leinenumhüllung 8,                         für Rippen und Stengel (Abs. B-1-a):\neinfache aus schwerem Leinen, inner-                     Fässer von 6 dz oder darunter 11;\nhalb dessen sich auf zwei Längsseiten                  sonst wie für nicht entrippte Tabakblätter\nje 4 - zusammen also 8 - neben-                         (Abs. A-1).\neinandergelegte Zedernholzbrettchen\nvon der Länge der Packstücke be-\nfinden, 9,                              aus 24.02  Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabak-\naus Schilfgeflecht, mit Stricken ver-                soßen:\nschnürt, mit Jutegewebe oder dop-\npeltem Leinen umhüllt, 4,                          Tarasätze:\naus doppeltem Schilfgeflecht, mit Garn                 für Zigarren (Abs. A),\nzusammengenäht, mit Stricken oder                         Zigaretten (Abs. B),\nTauen verschnürt, auch mit Bambus-\nstäben versteift, auch mit gespalte-                      Rauchtabak (Abs. C) und\nnem Rohr geschnürt, 5,                                    Kautabak und Schnupftabak (Abs. D):\naus schweren Schilfmatten, mit Strik-                    Kisten 16; Fässer 16; Körbe: Kanasser-\nken vernäht und mit Stricken oder                      körbe 12, andere 13; Ballen 6;\nTauen verschnürt (mit sogenannten                    für Tabak, gepreßt oder gesoßt, zur Her-\nMexikotabaken), 4,                                   stellung von Schnupftabak (Abs. E):\naus feinem Bastgeflecht, ausgelegt mit\nUmschließungen aus Tierhäuten, mit Stan-\ndünnem Schilfgeflecht, mit gespalte-\ngen und Rollen zur Herstellung von\nnem Rohr geschnürt, auch mit Leinen-,\nSchnupftabak 8,\numhüllung (mit Tabakblättern von\nManilatabak), 3,                                       sonst wie für Schnupftabak (Abs. D);\naus weichen Bastmatten, innen aus-\nZusatztarasätze:\ngelegt mit Schilfplatten, mit Rohr-\nstricken geschnürt (mit Tabakblättern                für Zigarren (Abs. A):\nvon Manilatabak), 3,                                   kleine Kisten 24;     Körbchen 12;    Papp-\neinfache aus teils leichtem, teils schwe-                   kasten 12;\nrem Jutegewebe, auch mit Papier\nausgelegt und mit Bindfaden ver-                     für Zigaretten (Abs. B) und\nschnürt, 3,                                               Rauchtabak in Blättchen oder Streifen\neinfache aus Haargeflecht (auch ge-                           von weniger als 1,5 mm Breite\nwebeartig hergestelltem) und Leinen,                         (Abs. C-1):\nauch mit Stricken oder Tauen ver-                      kleine Kisten 24; Umschließungen aus\nschnürt, 3,                                            Metall 20; Körbchen 12; Pappkasten 12."]}