{"id":"bgbl1-1957-63-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":63,"date":"1957-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/63#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_63.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren","law_date":"1957-12-05T00:00:00Z","page":1836,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1836                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\na) für die Steuerschuld nur in begründeten            5. die in § 1 Abs. 3 § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3· und\nAusnahmefällen Sicherheit zu leisten                  § 11 dieses Gesetzes sowie in §§ 191, 192\nist,                                                  der Reichsabgabenordnung vorgesehenen\nb) die Steuer im Regelfall bis zum fünf-                 Bestimmungen zu erlassen,\nundzwanzigsten Tag des zweiten auf                 6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-\ndie Entnahme aus einem Steuerlager                    zwecke anzuordnen,\nfolgenden Monats zu entrichten ist,               7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-\nc) die Steuerschuld für andere Stoffe als                führung des Mineralölsteuergesetzes auf-\nMineralöl, die mit diesem im Steuer-                  zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem\nlager vermischt werden, wie für dieses                Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.\nMineralöl entsteht,                           (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nd) für versteuertes Mineralöl, das in ein     ailgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nSteuerlager verbracht wird, eine neue      führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nbedingte Steuerschuld entsteht,            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\nVerordnung\nüber gerichtliche Schreibgebühren.\nVom 5. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 91 Abs. 7 des Gerichtskosten-                b) Abschriften, neben denen nur Ausfertigun-\ngesetzes und des § 136 Abs. 8 des Gesetzes über die                gen oder Abschriften zu erteilen sind, für\nKosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-               die nach § 91 Abs. 2 des Gerichtskosten-\nbarkeit (Kostenordnung) wird mit Zustimmung des                    gesetzes oder § 136 Abs. 2 der Kostenord-\nBundesrates verordnet:                                             nung Schreibgebühren nicht erhoben wer-\nden;\n§ 1\nWerden für Ausfertigungen oder Abschriften                    c) Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-\nvollständige Entwürfe verwendet, die der Antrag-                   gefaßt sind (§ 91 Abs. 4 des Gerichtskosten-\nsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und                 gesetzes, § 136 Abs. 4 der Kostenordnung);\ndie nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,                     d) Schriftstücke in tabellarischer Form, Grund-\nKostenrechnung und Unterschrift des ausfertigen-                   buchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse,\nden Beamten zu ergänzen sind, so beträgt die                       Listen, Rechnungen, Zeichnungen u. dgl.\nSchreibgebühr 10 Deutsche Pfennig je Seite ohne                    (§ 91 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes,\nRücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl oder Zeitauf-                 § 136 Abs. 5 der Kostenordnung).\nwand.\n§ 2                                                       § 3\n(1) Beantragt ein Rechtsanwalt oder ein anderer         Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-\nBevollmächtigter neben Ausfertigungen oder Ab-          ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nschriften gleichzeitig weitere Abschriften desselben     desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 8\nSchriftstücks zur Unterrichtung seines Auftraggebers,   des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kosten-\nso wird für diese Abschriften, sofern alle beantrag-     rechtlicher Vo:rschriPo.:1 vom      Ju1i 1957 (Bundes-\nten Ausfertigungen und Abschriften auf mechani-          gesetzbl. I S. 861) auch im Land Berlin. Sie gilt nicht\nschem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) her-           im Saarland.\ngestellt werden, eine Schreibgebühr von 10 Deutsche\nPfennig je Seite erhoben.                                                           § 4\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\na) beglaubigte Abschriften;                       tober 1957 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}